Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 11.02.2009
OVG NRW: sozialleistung, eingriff, gesetzesmaterialien, geldschuld, aufwand, innenverhältnis, sozialhilfe, dispositionsfreiheit, anspruchsvoraussetzung, ausnahme
Oberverwaltungsgericht NRW, 12 A 1796/07
Datum:
11.02.2009
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 A 1796/07
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 26 K 282/06
Tenor:
Die Berufung wird zugelassen, soweit das Verwaltungsgericht dem
Kläger Prozesszinsen auch hinsichtlich der in der Zeit nach November
2005 entstandenen und noch entstehenden Aufwendungen
zugesprochen hat.
Im Übrigen wird der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt.
Die Beklagte trägt insoweit die Kosten des
Berufungszulassungsverfahrens.
Die Kostenentscheidung im Übrigen bleibt der Schlussentscheidung im
Berufungsverfahren vorbehalten.
Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 53.998,31
EUR festgesetzt.
G r ü n d e :
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Der Zulassungsantrag hat nur bezüglich der Prozesszinsen für den Aufwand ab
November 2005 aufgrund ernsthafter Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nach § 124
Abs. 2 Nr. 1 VwGO Erfolg. Der entsprechende Zinsanspruch steht dem Kläger für den
genannten Zeitraum voraussichtlich deshalb nicht zu, weil er die Rechtshängigkeit der
Geldschuld i. S. v. § 291 Satz 1 Halbsatz 1 BGB mit Blick auf deren mangelnde
Bestimmtheit der Höhe nach nicht schon mit der Erhebung der Feststellungsklage
ausgelöst hat und die Höhe der Geldschuld insoweit nicht eindeutig beziffert und
unstreitig gestellt worden ist.
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Vgl. im Einzelnen: OVG NRW, Beschluss vom 31. Oktober 2008 - 12 A 525/07 -, m. w.
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N.
Ungeachtet dessen ist das Verwaltungsgericht mit dem Zinsausspruch auch für den zu
erstattenden Aufwand ab November 2005 entgegen § 88 VwGO über das
Klagebegehren, wie es aus dem in der mündlichen Verhandlung am 3. Mai 2007 gem.
Sitzungsprotokoll gestellten Antrag hervorgeht, hinausgegangen.
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Abgesehen vom Zinsausspruch hat der Antrag auf Zulassung der Berufung unter
keinem der geltend gemachten Gesichtspunkte Erfolg.
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Namentlich führt das Zulassungsvorbringen weder im Hinblick auf das Verhältnis von §
104 SGB X zu § 14 SGB IX noch im Hinblick auf eine rechtzeitige Antragstellung
gegenüber dem Jugendhilfeträger zu ernstlichen Zweifeln i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1
VwGO.
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Mit der Zulassungsbegründung vermag die Beklagte zum einen nicht die
entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen, dass
sich eine alleinige - die nachrangige Leistungserbringung ausschließende -
Zuständigkeit des Klägers nicht daraus ergibt, dass der Kläger den Antrag des Herrn P.
F. seinerzeit nicht im Rahmen des in § 14 SGB IX vorgesehenen Verfahrens an die
Beklagte weitergeleitet hat. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht zu Recht unter
Bezugnahme auf das Urteil des LSG NRW vom 16. Februar 2006 - L 9 AL 88/05 - den
Standpunkt eingenommen, die Regelungen des § 14 Abs. 1 und 2 SGB IX über die
Zusammenarbeit von Leistungsträgern mit einer vorläufigen Zuständigkeit von
Leistungsträgern gegenüber den endgültig zuständigen Leistungsträgern ließen den
sich aus der Nachrangigkeit der Sozialhilfe ergebenden Erstattungsanspruch des
Sozialhilfeträgers nach § 104 Abs. 1 SGB X nicht entfallen und ausgehend vom Zweck
des § 14 SGB IX schlössen auch die Erstattungsregelungen des § 14 Abs. 4 Satz 1 und
Satz 3 SGB IX nach ihrem Regelungsgehalt einen Erstattungsanspruch nach § 104
SGB X nicht aus. Die vom Beklagten dagegen ins Feld geführte Rechtsprechung des
BayVGH,
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vgl. Beschlüsse vom 1. Dezember 2003 - 12 CE 03.2683 -, FEVS 56, 188; vom 3. März
2005 - 12 CE 04.2180 -, FEVS 56, 519; und vom 28. Juni 2005 - 12 CE 05.1287 -, FEVS
57, 162,
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ist nicht einschlägig, denn sie ist in Verfahren von Hilfebedürftigen gegen
Sozialhilfeträger ergangen und betrifft nur die Zuständigkeit in diesem Außenverhältnis,
ohne sich gleichzeitig über die - hier mangels Weiterleitung nach § 14 Abs. 1 Satz 2
SGB IX von vornherein nicht in Betracht kommende - Konstellation des § 14 Abs. 4 SGB
IX als Spezialregelung zu §§ 102 bis 105 SGB X hinaus zu eben diesen
Erstattungsansprüchen zu verhalten. Auch die von der Beklagten in Bezug
genommenen Kommentarstellen bei Ernst/Adlhoch/Seel, SGB IX, Rnr. 23 und 24 zu §
14 und bei Hauck/Nolte, SGB IX, K 14 Rdnr. 21 beleuchten ausschließlich die Frage
von Erstattungsansprüchen die von § 14 Abs. 4 SGB IX erfasst werden. Das DIJuF-
Rechtsgutachten vom 25. April 2007 (JAmt 2007, 251 f.) räumt sogar darüber
hinausgehend noch ein, dass außerhalb der von § 14 Abs. 4 SGB IX erfassten
Konstellationen eine Kostenerstattung etwa nach § 104 SGB X in Betracht kommt.
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Demgegenüber hat das BSG unter Beachtung seiner früheren - insofern von der
Beklagten ebenfalls zu Unrecht der Auffassung der ersten Instanz entgegengehaltenen -
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Rechtsprechung die vom Verwaltungsgericht herangezogene Entscheidung des LSG
NRW in aller Deutlichkeit bestätigt und dazu, dass der Erstattungsanspruch des
erstangegangenen Leistungsträgers gegen den vorrangig verpflichteten Träger
entgegen der hier von der Beklagten vertretenen Auffassung nicht durch die
Regelungen des § 14 SGB IX ausgeschlossen wird, in seinem Urteil vom 28. November
2007 - B 11a AL 29/06 R -, FEVS 59, 492, folgende - auf den vorliegenden Fall
übertragbaren - Ausführungen gemacht:
"Der wesentliche Zweck des § 14 SGB IX ist die schnelle und dauerhafte Klärung der
Zuständigkeit im Verhältnis zwischen betroffenen behinderten Menschen und den
Rehabilitationsträgern, also im sog Außenverhältnis (vgl im Einzelnen BSGE 93, 283,
285 f = SozR 4-3250 § 14 Nr 1; Urteil des BSG vom 26. Juni 2007, B 1 KR 34/06 R, zur
Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen, RdNr 12 ff, jeweils mit Hinweisen auf
die Gesetzesmaterialien). Dagegen können die Regelungen des § 14 SGB IX nicht
ohne Weiteres auf das sog Innenverhältnis der Rehabilitationsträger untereinander
übertragen werden, denn anderenfalls würde das gegliederte Sozialsystem in Frage
gestellt. Dem Ausgleich unter den Rehabilitationsträgern dienen vielmehr in erster Linie
die Vorschriften der §§ 102 ff SGB X (vgl Urteil vom 26. Juni 2007 aaO RdNr 8, 16, 17).
Insofern ist der Vortrag der Revision, § 104 SGB X komme von vornherein neben der
speziellen Norm des § 14 Abs 4 Satz 1 SGB IX nicht zur Anwendung, in dieser
allgemeinen Form unzutreffend.
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Allerdings sind innerhalb des die Träger betreffenden Ausgleichssystems die speziellen
Anforderungen des § 14 SGB IX zu beachten. Diese erklären den in § 14 Abs 4 Satz 1
SGB IX geregelten besonderen Erstattungsanspruch des zweitangegangenen
Rehabilitationsträgers, der sich in der Sondersituation befunden hat, nach Zuleitung des
Leistungsantrages an ihn durch den erstangegangenen Träger seinerseits nicht
weiterleiten zu dürfen, sondern die Leistung erbringen zu müssen (§ 14 Abs 1 Satz 2,
Abs. 2 SGB IX). Allein der zweitangegangene Träger kann den die §§ 102 ff SGB X
verdrängenden Anspruch nach § 14 Abs 4 Satz 1 SGB IX geltend machen (vgl Urteil
vom 26. Juni 2007 aaO RdNr 18, 19). Ein solcher Fall liegt der vorliegenden
Konstellation aber nicht zu Grunde; denn der Kläger war nicht zweitangegangener
Rehabilitationsträger. ...
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War der Kläger ... erstangegangener Träger, scheidet eine Anwendung des § 14 Abs 4
Satz 1 SGB IX aus und es bleibt im Verhältnis zwischen Kläger und Beklagtem bei der
Anwendung des § 104 SGB X. ... Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG
kann die Beklagte schließlich auch nicht mit Erfolg geltend machen, der Kläger könne
keine Erstattung beanspruchen, weil er als erstangegangener Träger den Antrag nicht
fristgerecht weitergeleitet und zielgerichtet in eine fremde Zuständigkeit eingegriffen
habe. Zutreffend ist, dass ein angegangener Träger, der das Weiterleitungsgebot des §
14 Abs. 1 Satz 2 SGB IX missachtet und trotz Verneinung seiner Zuständigkeit leistet,
obwohl nach dem Ergebnis seiner Prüfung ein anderer Rehabilitationsträger zuständig
ist, im Hinblick auf den Eingriff in eine fremde Zuständigkeit von der Erstattung
ausgeschlossen ist (BSG, Urteil vom 26. Juni 2007, aaO RdNr 25). Die genannten
Voraussetzungen eines Erstattungsausschlusses treffen jedoch nach den
Tatsachenfeststellungen des LSG auf den Kläger nicht zu. Dieser hat nicht etwa seine
Zuständigkeit verneint und in Missachtung des Weiterleitungsgebots trotz Kenntnis einer
anderen Zuständigkeit geleistet; er hat vielmehr seine Zuständigkeit nach den
Vorschriften des BSHG ... zutreffend bejaht. Von einem Eingriff in die Zuständigkeit der
Beklagten kann unter diesen Umständen keine Rede sein ... auch im Falle der
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verspäteten Weiterleitung des Antrages liegt kein Tatbestand vor, der den Anspruch des
Klägers aus § 104 SGB X ausschließen würde. Ohne eine spezielle Regelung kann der
Kläger nicht dadurch, dass er unter Beachtung der Zielvorgabe des § 14 SGB IX im
Interesse der schwerbehinderten M geleistet hat, seinen Erstattungsanspruch gegen
den vorrangig verpflichteten Träger verlieren. Gegenteiliges ergibt sich nicht - wie die
Beklagte meint - aus den Gesetzesmaterialien (BT-Drucks 15/5074 S 102); diesen ist
vielmehr zu entnehmen, dass über die Beschleunigung der Zuständigkeitsklärung
hinaus die Vorschriften des § 14 SGB IX für die Träger der Sozialhilfe "in aller Regel
wegen der Nachrangigkeit gegenüber den anderen Rehabilitationsträgern keine
Bedeutung" haben (BT-Drucks aaO)."
Das Zulassungsvorbringen vermag zum anderen auch nicht die ebenfalls
entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, der für
Jugendhilfeleistungen erforderliche Antrag gelte nach § 16 Abs. 2 Satz 2 SGB I mit dem
beim Kläger als für Jugendhilfeleistungen unzuständigem Leistungsträger am 24. Juli
2003 eingegangenen Antrag als gestellt. Das Antragserfordernis wird in der
obergerichtlichen Rechtsprechung auch im Kostenerstattungsstreit etwa nach § 104
SGB X als zu beachtende Voraussetzung rechtmäßiger Leistungsgewährung
angesehen.
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Vgl. im einzelnen etwa: OVG NRW, Beschluss vom 14. November 2007 - 12 A 1990/07 -
, m. w. N.
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Vor dem Hintergrund, dass das Antragserfordernis im Jugendhilferecht nicht nur formale
Bedeutung besitzt, sondern vielmehr in erster Linie die Dispositionsfreiheit und das
Selbstbestimmungsrecht des Leistungsberechtigten schützen soll,
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vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Juli 2007
17
- 12 A 1266/07 -,
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und deshalb ein Antrag erstattungsrechtlich unverzichtbare Anspruchsvoraussetzung ist,
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vgl. dazu BSG, Urteil vom 28. April 1999
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- B 9 V 8/98 R -, BSGE 84, 61,
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fehlt jeglicher Anhaltspunkt dafür, dass im Rahmen des § 16 SGB I für die Frage von
Zuständigkeit oder Unzuständigkeit auf die gleichartige Sozialleistung abzustellen ist,
die der nachrangig verpflichtete Sozialleistungsträger erbracht hat.
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Vgl. zu den Voraussetzungen der Leistungskonkurrenz: BVerwG, Urteil vom 23.
September 1999 - 5 C 26.98 -, FEVS 51, 337.
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Das Antragserfordernis soll nicht den vorrangig Leistungspflichtigen vor Erstattung,
sondern den Hilfesuchenden vor einer aufgedrängten Leistung schützen. Daraus, dass
es für den Antragsteller keine Beschwer bedeutet, ob er eine gewünschte Leistung
durch einen nachrangigen oder einen vorrangigen Sozialleistungsträger erhält, den
Schluss zu ziehen, zuständiger Leistungsträger sei auch der mit seiner gleichartigen
Leistung nachrangig verpflichtete Sozialleistungsträger, verkennt, dass Ausgangspunkt
des § 16 SGB I immer nur eine bestimmte Sozialleistung sein kann. Völlig neben der
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Sache liegt es auch, aus dem - der schnellen und dauerhaften Klärung der
Zuständigkeit im Verhältnis zwischen betroffenen behinderten Menschen und den
Rehabilitationsträgern, also im Außenverhältnis dienenden -
Zuständigkeitsklärungsverfahren des § 14 SGB IX,
vgl. BSG, Urteil vom 28. November 2007, a.a.O.,
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m. w. N.,
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auf das Verhältnis der Sozialhilfeträger untereinander - namentlich auf die
Zuständigkeiten für vorrangige oder nachrangige Leistungen - schließen zu wollen. Die
Regelungen des § 14 SGB IX können nicht ohne weiteres auf das sog. Innenverhältnis
der Rehabilitationsträger untereinander übertragen werden, denn anderenfalls würde
das gegliederte Sozialsystem in Frage gestellt.
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Vgl. BSG, Urteil vom 28. November 2007, a.a.O.
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Nach alledem kann die Berufung auch nicht wegen besonderer rechtlicher
Schwierigkeiten der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen werden.
Die rechtlichen Fragen zu den Auswirkungen des Zuständigkeitsklärungsverfahrens
nach § 14 SGB IX auf die Zuständigkeit nach § 16 SGB I und auf die
Kostenerstattungsansprüche bereitet spätestens seit der Entscheidung des BSG vom
28. November 2007, a.a. O., keine überdurchschnittlichen, das normale Maß nicht
unerheblich überschreitende Schwierigkeiten.
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Ebenso wenig kommt der Rechtssache die ihr von der Beklagten beigemessene
grundsätzliche Bedeutung i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu, nachdem die
Entscheidung des LSG NRW vom 16. Februar 2006 - L 9 AL 88/05 - durch das besagte
Urteil des BSG vom 28. November 2007, a.a.O., bestätigt worden ist.
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Soweit die Berufung nicht zugelassen wird, beruht die Kostenentscheidung auf § 154
Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO.
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Mit der aus §§ 47, 52 Abs. 3 GKG folgenden Streitwertfestsetzung schließt sich der
Senat dem erstinstanzlichen Streitwertbeschluss an.
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Dieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Die Unanfechtbarkeit der
Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG. Das Urteil
des Verwaltungsgerichts ist mit Ausnahme des Ausspruchs zu den Prozesszinsen
betreffend die in der Zeit ab November 2005 entstandenen und noch entstehenden
Aufwendungen nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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