Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 20.03.2006

OVG NRW: garage, grundstück, treu und glauben, wohnhaus, bestandteil, bauwerk, genehmigung, form, einheit, eigentümer

Oberverwaltungsgericht NRW, 7 A 3025/04
Datum:
20.03.2006
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
7. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 A 3025/04
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 11 K 1024/03
Tenor:
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Baugenehmigung des Beklagten vom 28. Mai 2002 in der Fassung
des Widerspruchsbescheides des Landrates des S. -F. -Kreises vom 7.
April 2003 wird aufgehoben.
Der Beklagte und der Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens
beider Rechtszüge je zur Hälfte; ihre eigenen außergerichtlichen Kosten
tragen sie jeweils selbst.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
1
Der Kläger ist (Mit-)Eigentümer des Grundstücks I. -I1. -Straße 3 (Flurstück 29, Flur 5,
Gemarkung F1. ) in I2. -F1. . Der Beigeladene ist (Mit-) Eigentümer des
Nachbargrundstücks I. -I1. -Straße 5 (Flurstück 28 in derselben Flur bzw. Gemarkung).
2
Das Grundstück des Beigeladenen ist mit einem Wohnhaus und einer Garage bebaut.
Die Garage war ursprünglich mit einem Flachdach versehen. Die Außenmauer der
Garage, die insgesamt 30 cm breit ist, war im Jahr 1979 im Einverständnis mit dem
Voreigentümer des klägerischen Grundstücks teilweise auf dem Grundstück des
Klägers errichtet worden. Der Überbau auf das Grundstück des Klägers beträgt 28 cm;
hiervon entfallen 16 cm auf die Verklinkerung und 12 cm auf das Mauerwerk.
3
Auf den Bauantrag vom 30. März 1998 erteilte der Beklagte dem Beigeladenen mit
4
Bescheid vom 9. Juli 1998 die Genehmigung zum Um- und Ausbau des (Dach- und
Obergeschosses des) Einfamilienhauses auf seinem Grundstück. Gegenstand dieser
Baugenehmigung war u.a. die Errichtung eines einheitlichen geneigten Daches über
dem vorhandenen Wohnhaus und der daran angebauten Garage. In den genehmigten
Bauvorlagen ist die überbaute Garage als Grenzgarage eingezeichnet. In der Folgezeit
errichteten die Beigeladenen sodann das Dach, das auf der Außenmauer der Garage
auf dem klägerischen Grundstück aufsetzt. Die tatsächliche Dachneigung über der
Garage beträgt zwischen 46 und 47 Grad.
Auf die Klagen des Klägers hob das Verwaltungsgericht mit rechtskräftigen Urteilen vom
17. August 2001 die Baugenehmigung vom 9. Juli 1998 auf (VG Köln 11 K 6966/99) und
verpflichtete den Beklagten, dem Beigeladenen die Beseitigung des Dachaufbaus über
der Garage insoweit aufzugeben, als dadurch Rechte des Klägers verletzt werden (VG
Köln 11 K 8098/99).
5
Der Beigeladene stellte im November 2001 einen Antrag auf Erteilung der
nachträglichen Genehmigung zur Errichtung einer Garage. Der Beklagte wies den
Beigeladenen unter dem 13. Dezember 2001 darauf hin, die Geometrie des geplanten
Garagendachs sei unklar: Bei einem trapezförmigen Grundriss könne das Pultdach nicht
die in den Plänen dargestellte Form haben. Außerdem überschreite die Länge der
Garagenwand an der Nachbargrenze 9 m. Der Beklagte bat um Überarbeitung des
Bauantrags.
6
Unter dem 12. März 2002 erließ der Beklagte unter Bezugnahme auf das Urteil im
Verfahren VG Köln 11 K 8098/98 eine Ordnungsverfügung, in der er dem Beigeladenen
aufgab, innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Unanfechtbarkeit das Pultdach über
dem ursprünglichen Flachdach der Garage auf seinem Grundstück abzubrechen.
Hiergegen legte der Beigeladene am 8. April 2002 Widerspruch ein.
7
In der Folgezeit stellte der Beigeladene unter Vorlage geänderter Bauvorlagen einen
Bauantrag für das Vorhaben "Zweifamilienhaus: Ausbau und Umbau des Ober- und
Dachgeschosses sowie Umbau der Garage auf der Südostseite". Daraufhin erteilte der
Beklagte mit Bescheid vom 28. Mai 2002 die entsprechende Baugenehmigung.
Ausweislich der mit Grünvermerk genehmigten Bauzeichnungen vom 28. März 2002 soll
ein Teil der dem Grundstück des Klägers zugeneigten Dachfläche abgebrochen
werden; stattdessen soll über der Garage eine Dachfläche errichtet werden, die am
Schnittpunkt mit der Außenwand des Wohnhauses 0,40 m nach unten verspringt und
eine Neigung von 45 Grad aufweist. Bestandteil der Baugenehmigung ist auch eine
"Straßenansicht I. -I1. -Straße 5" vom 15. Oktober 2001, die eine einheitliche
durchgehende Dachfläche von der Außenwand der neuen auf dem Grundstück des
Beigeladenen zu errichtenden Garagenmauer an der Grundstücksgrenze bis zum First
des Wohnhauses mit einer Dachneigung von 46,404 Grad aufweist. In den genehmigten
Bauzeichnungen vom 28. März 2002 ist die Höhe der Geländeoberfläche für das
Grundstück des Beigeladenen mit 57,47 m über NN, für das Grundstück des Klägers mit
57,52 m über NN angegeben; der obere Abschluss der Garagenwand von "max. 3 m"
liegt bei 60,52 m über NN. Gegen diese Baugenehmigung legte der Kläger am 12. Juni
2002 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, die Aufstockung der Garage sei
unverändert rechtswidrig, auch wenn ausweislich der Baugenehmigung nunmehr
beabsichtigt sei, die Fußpfette der Dachaufstockung dort aufzulegen, wo die
Außenwand der Garage noch auf dem Grundstück des Beigeladenen stehe. Es sei
unzulässig, die Garage in einen zulässigen und einen unzulässigen Teil aufzuspalten.
8
Bei der genehmigten Überdachung der Garage handele es sich unverändert um ein mit
dem Hauptgebäude eine Einheit bildendes abgeschlepptes Dach, das nach der
einschlägigen Judikatur unzulässig sei.
Am 17. Juli 2002 beantragte der Kläger gegen den Beklagten die Zwangsvollstreckung
aus dem Urteil vom 17. August 2001 (VG Köln 11 K 8098/99) durchzuführen (VG Köln
11 M 29/02). Zur Begründung führte er aus, der Beklagte habe zwar dem
verwaltungsgerichtlichen Urteil entsprechend dem Beigeladenen durch
Ordnungsverfügung den Abbruch der Dachaufstockung über der zu seinem Grundstück
gerichteten Garage aufgegeben. Der Beklagte habe aber mit der Baugenehmigung vom
28. Mai 2002 ein Vorhaben als Austauschmittel akzeptiert, das trotz der Veränderung
des Daches über der Garage ebenfalls nachbarrechtswidrig sei. Der
Vollstreckungsantrag wurde vom Kläger zurückgenommen, nachdem das Gericht darauf
hingewiesen hatte, dass einer Vollstreckung des Urteils vom 17. August 2001 im
Hinblick darauf, dass die Wand der Garage sowohl auf dem Grundstück des Klägers als
auch auf dem Beigeladenen stehe, unausräumbare zivilrechtliche Hindernisse
entgegenstehen könnten.
9
Der Landrat des S. -F. -Kreises wies den Widerspruch des Klägers mit
Widerspruchsbescheid vom 7. April 2003 zurück. Zur Begründung führte er im
Wesentlichen aus, aus den zur Baugenehmigung gehörenden Zeichnungen gehe
eindeutig hervor, dass für die neue Grenzwand ein eigenes Fundament vorgesehen sei.
Die Annahme des Klägers, die geplante neue Grenzwand der genehmigten Garage
bilde eine Einheit mit der bereits bestehenden Wand, die auf das Nachbargrundstück
reiche, sei daher unrichtig. Eine Verbindung der beiden unmittelbar nebeneinander
stehenden Wandscheiben zu einer einzigen Wand sei unsinnig, technisch nicht
notwendig und auch nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand herstellbar. Im zur
Baugenehmigung gehörenden Schnitt und der Straßenansicht sei der beabsichtigte
Abbruch des Garagendaches in üblicher Kennzeichnung sowie schriftlich durch den
Hinweis "Dachabbruch" dargestellt. Das neue Garagendach verspringe gegenüber dem
Dach des Wohngebäudes um etwa 0,40 m nach unten und könne somit nicht mehr als
abgeschlepptes Dach bezeichnet werden. Die genehmigte Garage überschreite mit
einer Wandhöhe von 3,0 m, einer Dachneigung von 45 Grad und einer Länge von 6,04
m den in § 6 Abs. 11 Nr. 1 BauO NRW vorgegebenen Rahmen nicht. Abstellräume
seien Bestandteile der Garage; sie könnten in offener Verbindung mit der Garage
stehen, aber auch vom Garagenraum abgeschottet sein. Abstellräume seien auch
oberhalb einer Garage im Dachraum zulässig, z.B. bei einer Garage mit Satteldach oder
auch mit Pultdach - wie bei einem vom Hauptgebäude abgeschleppten Dach -, wenn
die funktionale Einheit mit der Garage gewährleistet sei und sie sich der Garage
unterordneten. Unzulässig seien Abstellräume hingegen, wenn sie vom Hauptgebäude
her zugänglich gemacht werden sollten, da dadurch einerseits die funktionale Einheit
mit der Garage verloren gehe und sich andererseits dann das Hauptgebäude in die
herkömmliche Abstandfläche hinein erstrecke. Um einen solchen unzulässigen Raum
handele es sich vorliegend aber nicht.
10
Bereits unter dem 19. Februar 2003 hatte der Kläger Klage erhoben, zu deren
Begründung er unter Ergänzung und Vertiefung seines bisherigen Vorbringen
vorgetragen hat, das vom Beigeladenen angebotene und vom Beklagten genehmigte
"Austauschmittel" verstoße ebenso wie die ursprüngliche Baugenehmigung gegen
nachbarschützendes Recht. Die Garage sei nicht gemäß § 6 Abs. 11 BauO NRW
begünstigt, denn sie werde mit dem leicht umkonstruierten Dach in das Hauptgebäude
11
mit einbezogen. Mit diesem "verkrüppelten" Dach werde auch äußerlich der Anschein
erweckt, die Garage sei in das Wohnhaus mit einbezogen. Außerdem sei die Garage in
der genehmigten Form unzulässig, da über ihr ein Raum entstehe, den die Funktion der
Garage nicht erfordere. Garagen seien gemäß § 6 Abs. 11 BauO NRW nur als
eigenständige Baukörper begünstigt, woran es hier auch wegen der Einbeziehung in
das Hauptgebäude fehle. Er könne sich auf den Verstoß gegen die
Abstandflächenvorschriften berufen, da er - wenn überhaupt - jedenfalls nicht in gleicher
Weise wie der Beigeladene gegen diese verstoßen habe. Die nach dem Vorbringen des
Beigeladenen vorliegenden Verstöße lägen allein im zivilrechtlichen Bereich. Der
Kläger hat sich insoweit auf eine Skizze des öffentlich bestellten
Vermessungsingenieurs L. vom 2. Februar 1999 bezogen; der in nordöstlicher Richtung
aus dieser Skizze vermeintlich ersichtliche Abstand seiner Garage von der
gemeinsamen Grundstücksgrenze stelle keinen Hohlraum dar, sondern sei vielmehr mit
Mauerwerk, also der Außenmauer seiner Garage bebaut. Damit stehe die Garage "an
der Grenze". Dass die vorhandene Garage seine Nachbarrechte verletze, stehe auf
Grund der rechtskräftigen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln vom 17. August
2001 fest.
Der Kläger hat beantragt,
12
die Baugenehmigung des Beklagten vom 28. Mai 2002 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides des Landrates des S. -F. -Kreises vom 7. April 2003
aufzuheben.
13
Der Beklagte hat unter Bezugnahme auf die angefochtenen Entscheidungen beantragt,
14
die Klage abzuweisen.
15
Der Beigeladene hat beantragt,
16
die Klage abzuweisen.
17
Er hat ausgeführt, die Baugenehmigung sei rechtmäßig. Die Garage sei auch im
Bereich des Daches nicht mit dem Haupthaus verbunden. Es gebe keinen Zugang vom
Hauptgebäude zum Dachraum über der Garage. Auch äußerlich werde das Pultdach
über der Garage sichtbar durch einen nunmehr neu zu schaffenden Versprung vom
Satteldach des Wohnhauses getrennt. Dies sei mehr als nach der
verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung erforderlich sei. Durch das Dach der Garage
werde diese nicht zu einer "mehrfunktionalen Baulichkeit". Der Raum über der Garage
werde nicht gesondert genutzt, dies sei auch nicht vorgesehen. Zudem könne der
Kläger einen angeblichen nachbarrechtlichen Verstoß nicht rügen, da seine Garage
ebenfalls den Grenzabstand nicht einhalte, wie das Vermessungsergebnis des
Vermessungsingenieurs A. vom 2. Juli 2002 belege. Die Garage des Klägers sei nicht
i.S.d. des § 6 Abs. 11 BauO NRW "an der Nachbargrenze" gebaut.
18
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 10. Mai 2004 abgewiesen. Zur
Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, das Vorhaben des Beigeladenen
verstoße in der nunmehr genehmigten Ausführung nicht mehr gegen die
Abstandflächenvorschriften. Insoweit hat es unter weitgehender Bezugnahme auf sein
Urteil vom 17. August 2001 - 11 K 6966/99 - ausgeführt, zwar habe die 1979 mit
Flachdach errichtete Garage des Beigeladenen die Abstandfläche zum Grundstück des
19
Klägers nicht eingehalten; die Voraussetzungen des § 6 Abs. 11 BauO NRW seien
seinerzeit nicht erfüllt gewesen, weil die Garage nicht an die Nachbargrenze gebaut sei.
Vielmehr sei die 30 cm breite Außenwand der Garage ausweislich eines
Fortführungsrisses des Katasteramtes des S. -F. -Kreises vom 10. Dezember 1984 mit
insgesamt 28 cm auf dem Grundstück des Klägers errichtet; dieser Überbau sei durch
das Vermessungsbüro L. am 3. Februar 1999 bestätigt worden. Dass die Garage auch
nicht wegen der Zustimmung des Rechtsvorgängers des Klägers gegenüber dem
Beigeladenen im Jahre 1979 einer Grenzgarage i.S.d. § 6 Abs. 11 BauO NRW
gleichzustellen sei, sei in dem genannten Urteil vom 17. August 2001 dargelegt worden.
Die nunmehr in Streit stehende Baugenehmigung sei dadurch gekennzeichnet, dass die
neue Grenzwand vollständig auf dem Grundstück des Beigeladenen stehe und ein
eigenes Fundament habe. Eine konstruktive Verbindung mit der teilweise auf dem
Grundstück des Klägers stehenden Wandscheibe sei nicht notwendig und nach den
genehmigten Plänen auch nicht vorgesehen. Die Konsequenz daraus sei, dass die
Garage als Grenzgarage privilegiert sei, da sie mit einer Wandhöhe von 3 m, einer
Dachneigung von 45 Grad und einer Länge von 6,02 m die Voraussetzungen des § 6
Abs. 11 BauO NRW erfülle. Der Umstand, dass nach dem äußeren Eindruck die
verklinkerte Wandscheibe auf dem Grundstück des Beigeladenen die Außenwand
ausmache, sei unerheblich. Unter dem 28. Oktober 2002 hätten die Beigeladenen ihr
Einverständnis mit dem Abriss der Mauer erklärt. Wenn der Kläger es wünsche, habe er
es selbst in der Hand, auch den äußeren Anschein einer unzulässigen Garage durch
den Abbruch der Mauer zu beseitigen. Gegen das Dach der Garage sei nichts
einzuwenden, weil dieses gegenüber dem Dach des Wohngebäudes um 0,40 cm nach
unten verspringe und somit von einem abgeschleppten Dach nicht die Rede sein könne.
Gegen das ihm am 17. Mai 2004 zugestellte Urteil hat der Kläger am 4. Juni 2004
Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt und diesen am 30. Juni 2004 begründet.
20
Mit Beschluss vom 9. November 2005 hat der Senat die Berufung zugelassen. Der
Beschluss wurde dem Kläger am 11. November 2005 zugestellt.
21
Am 9. Dezember 2005 hat der Kläger einen Berufungsantrag gestellt und zur
Berufungsbegründung ausgeführt, die Baugenehmigung sei bereits deshalb
nachbarrechtswidrig, weil sie gegen § 6 Abs. 11 BauO NRW verstoße. Aus den von
dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgängen ergebe sich, dass die Garage -
bezogen auf das Grundstück des Beigeladenen - eine Wandhöhe von 3,05 m aufweise,
so dass sie bereits deshalb nicht gemäß § 6 Abs. 11 BauO NRW privilegiert sein könne.
Gehe man davon aus, dass diese Wandhöhe sich aus den Bauvorlagen so nicht
eindeutig ergebe, sei die Baugenehmigung hinsichtlich ihrer nachbarrechtlichen
Auswirkungen unbestimmt. Die Frage nach der abstandrechtlichen Bewertung von
Gebäudeteilen sei anhand einer natürlichen Betrachtungsweise zu beantworten. Das
vom Beklagten genehmigte Dach sei seiner äußeren Erscheinung nach in Wahrheit
Bestandteil des Hauptgebäudes. Für einen unbefangenen Betrachter sei erkennbar,
dass die "Parallelverschiebung" des Daches über der Garage ausschließlich aus dem
Grunde erfolgt sei, um die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zu unterlaufen, die
"Klimmzüge" bei der Gestaltung eines Daches über einer Garage ausdrücklich
abgelehnt habe. Hinzu komme noch, dass das Dach über der Garage letztlich
Bestandteil des Daches über dem Haupthaus des Beigeladenen sei und auch aus
diesem Grunde abstandflächenrechtlich unzulässig sei. Die seinem Grundstück
zugewandte Außenwand des Gebäudes überschreite das für die Anwendung des
Schmalseitenprivilegs zulässige Höchstmaß deutlich, so dass ein verändertes Dach
22
über dieser lediglich bestandsgeschützten Bausubstanz die Abstandflächenfrage neu
aufwerfe. In einer solchen Situation stelle sich die Frage, ob ein Bauherr, der geltendes
Abstandflächenrecht mit seinem Hauptgebäude nicht einhalte, befugt sei, zusätzlich von
der Begünstigung des § 6 Abs. 11 BauO NRW Gebrauch zu machen. Diese Frage sei
zu verneinen, da § 6 BauO NRW nachbarschützendes Recht und vom Gesetzgeber
zentimetergenau austariert sei. Jeder vorhandene Verstoß gegen geltendes
Abstandflächenrecht müsse dazu führen, dass weitere Beeinträchtigungen durch
Nutzungen in der Abstandfläche zu unterbleiben hätten. Abstandflächenrechtlich sei die
Garage auch deshalb unzulässig, weil der über der Garage entstehende Dachraum als
Folge des Fensters in die Betrachtung mit einzubeziehen sei. Bei natürlicher
Betrachtungsweise erscheine dieser Raum unabhängig von der Frage der
Zugänglichkeit vom Hauptgebäude oder über eine bislang nicht vorgesehene
Hilfskonstruktion als zur Garage gehörig, obwohl er für die Funktion der Garage nicht
erforderlich sei. Bei § 6 Abs. 11 BauO NRW handele es sich um eine Ausnahme von
dem Grundsatz des § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW, vor oberirdischen Gebäuden eine
Abstandfläche einzuhalten; bei Ausnahmen sei eine einengende Auslegung geboten.
Bei Grenzgaragen habe dies zur Folge, dass diese nur dann gemäß § 6 Abs. 11 BauO
NRW zulässig seien, wenn es sich bei der Garage um ein eigenständiges Gebäude und
nicht um einen wie auch immer gearteten Teil eines anderen Gebäudes handele. An
dieser Rechtslage werde sich auch durch die beabsichtigte Neufassung des § 6 BauO
NRW nichts ändern, mit der Ausnahme, dass der lediglich bestehende Bestandsschutz
für das vorhandene Hauptgebäude des Beigeladenen infolge der Reduzierung des
Abstandflächenmaßes möglicherweise entfallen werde.
Der Kläger beantragt,
23
das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts vom 10. Mai 2004 zu ändern und die
Baugenehmigung des Beklagten vom 28. Mai 2002 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides des Landrates des S. -F. -Kreises vom 7. April 2003
aufzuheben.
24
Der Beklagte beantragt,
25
die Berufung zurückzuweisen.
26
Er bezieht sich auf das angefochtene Urteil vom 10. Mai 2004 und sein bisheriges
Vorbringen. Ergänzend trägt er vor, die Garage habe entgegen der Darstellung des
Klägers nicht eine Wandhöhe von 3,05 m. Das Wohngebäude besitze ein traufständiges
Satteldach, die Garage habe ein Pultdach, das an der Außenwand des Wohnhauses
ende. Der obere Abschluss des Pultdachs liege 40 cm unterhalb der Trauflinie des zum
Wohngebäude gehörenden Satteldaches. Aufgrund dieses Abstandes liege entgegen
der Auffassung des Klägers kein einheitliches Dach vor, das andere Abstandflächen
auslösen würde. Das Dach der Garage sei seiner äußeren Form nach nicht Bestandteil
des Hauptgebäudes, sondern an dieses "angebaut". Der vom Kläger zitierte, durch die
Rechtsprechung entschiedene Fall sei mit dem vorliegenden nicht vergleichbar: In jener
Entscheidung sei es um die Errichtung eines Satteldaches mit einer Dachneigung von
22 Grad gegangen, das sich über das Wohnhaus und die angrenzende Garage
erstreckte; es habe sich somit um eine einheitliche Dachfläche und nicht wie vorliegend
um zwei Dachflächen gehandelt. Außerdem habe das Gericht in der vom Kläger
genannten Entscheidung die Frage, ob eine mit einem solchen Dach versehene Garage
noch als Grenzgarage angesehen werden könne, ausdrücklich offengelassen. Es habe
27
aber die Funktionen der Abstandfläche betont, nämlich ausreichende Belichtung und
Belüftung, Feuerschutz und Brandbekämpfung sowie störungsfreies Wohnen zu
ermöglichen. Deshalb komme es nach dem Schutzzweck der
Abstandflächenvorschriften auch nicht darauf an, ob die Garagenräume ein
selbständiges Gebäude oder aber unselbständige Gebäudeteile eines anderen
Gebäudes darstellten, wenn die an der Grenze gelegene Baulichkeit die erforderlichen
Maße einhalte und privilegierten Zwecken diene. Vorliegend habe der über der Garage
konstruktionsbedingt entstandene Hohlraum nicht die Funktion eines Abstellraums. Aus
dem straßenseitig vorhandenen Fenster könne nichts anderes geschlossen werden.
Maßgeblich sei insoweit, dass die Garage nur ihrer Bestimmung gemäß, nämlich als
Garage, genutzt werden könne und auch so genutzt werde. Anhaltspunkte für eine
Verletzung des Rücksichtnahmegebots seien nicht ersichtlich.
Der Beigeladene beantragt,
28
die Berufung zurückzuweisen.
29
Er führt aus, die bestehende Grenzmauer, die teilweise auf seinem, des Beigeladenen
Grundstück und dem des Klägers stehe, sei 1978 durch den damaligen Eigentümer des
klägerischen Grundstücks, Herrn B. L1. , und den Beigeladenen gemeinsam in
Kalksandstein auf der Grundstücksgrenze errichtet worden. Im Jahre 1982 sei diese
Wand gemeinsam mit dem Haus auf dem Grundstück des Klägers von den damaligen
Eigentümern des klägerischen Grundstücks, den Eheleuten I3. und I4. G. , verklinkert
worden. Dritter Eigentümer des Grundstücks sei der Kläger; er habe das Grundstück mit
dem Haus und der Grenzwand - so wie sie heute stehe - erworben und geduldet. Er, der
Beigeladene, habe lediglich auf Grund der früheren Baugenehmigung auf der Garage,
die schon seit 1978 so dort stehe, ein abgeschlepptes Dach errichtet. Die genannten
Voreigentümer des klägerischen Grundstücks hätten ausweislich ihrer schriftlichen
Erklärungen die Garage in der seinerzeit vorhandenen Ausführung genehmigt. Der
Beigeladene meint, der Kläger könne sich auf eine angebliche Verletzung der
Abstandfläche nicht berufen, denn er halte mit seiner eigenen Garage die
Abstandflächen nicht ein. Die Garage des Klägers sei auf dessen Grundstück schräg zur
Grundstücksgrenze errichtet worden und weise an der vorderen Ecke einen Abstand
von 11 cm zur Grundstücksgrenze auf. Das überstehende Dach der Garage sei sogar
auf das Grundstück des Beigeladenen hin überbaut, und zwar an der vorderen Ecke um
16 cm und an der hinteren Ecke um 21 cm. Die Wandhöhe der genehmigten Garage
betrage nicht 3,05 m, wie sich aus der zur Bauakte gehörenden Ansicht ergebe. Als
Wandhöhe an der Grenze sei dort 60,44 über NN angegeben, nicht 60,52 über NN.
Selbst wenn man, wie der Kläger, von einer Geländehöhe von 57,47 m über NN
ausgehe, sei die Wand nicht höher als 3 m. Unabhängig davon dürfe die mittlere
Wandhöhe nicht mehr als 3 m über der Geländeoberfläche betragen. Dies sei der Fall,
denn nach jeder Berechnung liege die mittlere Wandhöhe bei unter 3 m. Ausweislich
der zur Baugenehmigung gehörenden Gartenansicht des Vermessungsingenieurs A.
betrage die Wandhöhe im Bereich der Grenzgarage selbst ausgehend von der dortigen
Geländehöhe auf dem Grundstück des Beigeladenen von 57,52 über NN nur 2,70 m. In
der vom Kläger zitierten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 5. Februar 1996 sei es ausdrücklich als zulässig angesehen
worden, wenn über der Garage und dem Wohnhaus ein zusammenhängendes Dach
errichtet werde, sofern die Maße des § 6 Abs. 11 BauO NRW eingehalten würden. Er,
der Beigeladene, habe vorliegend mehr gemacht als in der genannten Entscheidung
gefordert, denn er habe tatsächlich das Dach der Garage vom Dach des Hauses
30
getrennt. Diese Trennung sei zudem von außen aus sichtbar. Er habe also "Klimmzüge"
veranstaltet, die nach der genannten Rechtsprechung abstandflächenrechtlich gar nicht
erforderlich seien. Er gehe auch nicht davon aus, dass sein bestandsgeschütztes
Wohnhaus die Abstandflächenvorschriften nicht einhalte. Hierauf komme es aber nicht
an, denn nicht das Wohnhaus, sondern die Garage sei Bestandteil der
Baugenehmigung. § 6 Abs. 11 BauO NRW sei auch dann anzuwenden, wenn angeblich
ein sonstiges auf dem Grundstück befindliches und bestandsgeschütztes Gebäude
Abstandflächen nicht einhalte. Der Dachraum über der Garage habe keine
Nutzungsfunktion und sei hierzu auch gar nicht geeignet. Von unten sei er nur
zugänglich, wenn eine verschraubte Deckenplatte entfernt werde. Die angegriffene
Baugenehmigung ermögliche ihm, dem Beigeladenen, keine wie auch immer geartete
Nutzung. Eine enge Auslegung des § 6 Abs. 11 BauO NRW habe das OVG NRW in der
genannten Entscheidung vom 5. Februar 1996 vorgenommen und habe dabei die
Auffassung vertreten, es sei unerheblich, ob die Garagenräume ein selbständiges
Gebäude oder Teile hiervon darstellten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakten dieses Verfahrens und der Verfahren VG Köln 11 M 29/02, 11 K 6966/99
und 11 K 8098/99 sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und
des Landrates des S. -F. -Kreises Bezug genommen.
31
Entscheidungsgründe:
32
Die zulässige Berufung ist begründet.
33
Die zulässige Klage ist begründet.
34
Die angefochtene Baugenehmigung ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen
Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
35
Der Erteilung der Baugenehmigung steht zwar die Rechtskraft des Urteils des
Verwaltungsgerichts Köln vom 17. August 2001 im Verfahren 11 K 8098/99 nicht
entgegen. Denn auch wenn die Bauaufsichtsbehörde auf die Klage des Nachbarn
verpflichtet wird, dem beigeladenen Bauherrn den vollständigen (oder - wie hier -
teilweisen) Abbruch einer Garage (oder eines Daches) aufzugeben, hindert dies weder
den Beigeladenen daran, als Austauschmittel den Umbau der Garage zu einer
zulässigen Grenzgarage anzubieten, noch den Beklagten, das angebotene
Austauschmittel anzunehmen.
36
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Mai 1997 - 7 B 830/97 -, BRS 59 Nr. 210 und Urteil
vom 22. Januar 1996 - 10 A 1464/92 - sowie Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Bauordnung
Nordrhein-Westfalen, Stand: November 1997, § 74 Rz. 280.
37
Die Baugenehmigung erweist sich aber als nachbarrechtswidrig, weil sie gegen
nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts verstößt.
38
Die erforderlichen Abstandflächen sind nicht eingehalten.
39
Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW sind vor Außenwänden von Gebäuden
Abstandflächen freizuhalten. Dass das genehmigte Vorhaben diese Abstandfläche ohne
Inanspruchnahme der Privilegierung in § 6 Abs. 11 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW nicht
40
einzuhalten vermag, ist zwischen den Beteiligten nicht umstritten.
Gemäß § 6 Abs. 11 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW sind in den Abstandflächen eines
Gebäudes sowie ohne eigene Abstandfläche zulässig an der Nachbargrenze gebaute
Garagen; die mittlere Wandhöhe darf nicht mehr als 3,0 m über der Geländeoberfläche
an der Grenze betragen. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
41
Die angegriffene Genehmigung hat nämlich keine "Garage" (mit Überdachung) i.S.d. § 6
Abs. 11 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW zum Gegenstand. Garagen sind gemäß § 2 Abs. 8 Satz
2 BauO NRW ganz oder teilweise umschlossene Räume zum Abstellen von
Kraftfahrzeugen. Dieser Voraussetzung ist nicht schon dadurch genügt, dass das
betroffene Bauwerk neben anderen, im übrigen sein Erscheinungsbild bestimmenden
Elementen auch einen Bereich umfasst, in dem ein Kraftfahrzeug untergebracht werden
kann. Zwar trifft das Gesetz die Sonderregelung für Garagen mit einer bestimmten
Absicht - Unterbringung des ruhenden Verkehrs im seitlichen Grenzabstand.
Maßgebendes Tatbestandsmerkmal ist aber nicht dieser zu erreichende Effekt als
solcher, sondern ein bestimmter Typus eines Bauwerks - "Garage" -. Daher erschöpft
sich die Prüfung, ob es sich um eine im Sinne des § 6 Abs. 11 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW
privilegierte Garage handelt, nicht darin, ob das Bauwerk (mit seiner Überdachung)
geeignet ist, "ruhenden Verkehr" aufzunehmen. Maßgebend für die Auslegung des
gesetzlichen Garagenbegriffs ist vielmehr, dass das Bauwerk im optischen und
technischen Erscheinungsbild durch seine Funktion bestimmt ist, also im Wortsinn
Garage ist.
42
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. November 2004 - 7 B 170/04 - und vom 24. Oktober
2000 - 7 B 1265/00 -.
43
Ein Bauteil, das über (der Decke) einer Grenzgarage errichtet wird, kann allerdings im
Einzelfall nicht als Bestandteil der Garage, sondern des Gebäudes zu werten sein, an
das die Garage angebaut ist. Eine solche Wertung kommt in Betracht, wenn bei
natürlicher Betrachtung, in die die baukonstruktiven Merkmale der Bauausführung sowie
das Erscheinungsbild und die Funktion der betrachteten Bauteile einzubeziehen sind,
die Garage und das (Haupt-)Gebäude, dessen Bauteil auf der Garage ruht, als zwei
voneinander unabhängige Gebäude erscheinen und die Garage weiterhin nur den
Eindruck eines - grenzständigen - Anbaus an das (Haupt-)Gebäude vermittelt.
44
Vgl. OVG NRW, Urteile vom 19. Mai 2004 - 7 A 3556/02 - und vom 29. April 2002 - 7 A
1006/01 -.
45
Vorliegend stellt sich bei der angezeigten natürlichen Betrachtungsweise die Garage
bzw. der darüber befindliche Raum mit Fenster mit seiner Überdachung optisch als Teil
des Wohngebäudes dar: Die auf die Garage gesetzte Dachkonstruktion erreicht
innerhalb von deren Breite von 2,91 m eine Gesamthöhe von um 3 m bis zu 5,5 m.
Durch Decke und Dach wird ein von der Garage getrennter Hohlraum gebildet, der etwa
6 m lang ist und für sich eine Höhe von bis ca. 2,5 m aufweist. Eine solche
Baumaßnahme hat mit dem Nutzungszweck einer Garage nichts mehr zu tun, sondern
stellt sich - jedenfalls in baugestalterischer Hinsicht - als Wohnhauserweiterung im
Obergeschoss dar; dass dieser "Dachraum" nach der Genehmigung nicht zu
Wohnzwecken genutzt werden darf und nach den Angaben des Beigeladenen im
vorliegenden Verfahren überhaupt nicht genutzt wird, ist dabei unerheblich.
46
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. November 1983 - 11 A 1920/82 -, BRS 40 Nr. 135
47
Von der äußeren Gestalt unterscheidet sich der Dachraum nicht von anderen
Wohnhauserweiterungen, die innerhalb der Abstandflächen grundsätzlich unzulässig
sind. Darauf, ob der Hohlraum aus baukonstruktiven Gründen erforderlich ist, wie der
Beigeladene und der Beklagte meinen, kommt es nicht an, da derartige Gründe einen
Verstoß gegen Abstandflächen nicht rechtfertigen können. Außerdem spricht die
Einheitlichkeit der Dachfläche für einen Zusammenhang des Garagen- und des
Wohnhausbereichs. Das Dach weist im Bereich des Dachraums über der Garage eine
Neigung von (mindestens) 45 Grad und damit annähernd die Neigung der Dachfläche
des Wohnhauses von 46,404 bis 47 Grad auf. Bei natürlicher Betrachtungsweise
handelt es sich um eine Dachfläche. Hieran ändert der Versprung von 0,40 cm nach
unten (im Bereich der Außenwand des Wohnhauses) nichts. Denn die Dachfläche
oberhalb dieses Versprungs und die Kante der Außenwand der Garage aus der -
einheitlichen - Dachfläche bleiben - auch nach dem Teilabbruch - bestehen. Die
Dachfläche des Wohnhauses wird durch die geringfügige Abflachung der Dachneigung
im Bereich des Versprungs nicht spürbar unterbrochen. Die Integration des auf der
Garagendecke befindlichen Hohlraums in das Wohnhaus (mit mehreren
Wohneinheiten) auf dem Grundstück des Beigeladenen verdeutlichen im Übrigen auch
die Fotos, die der Beigeladene in der mündlichen Verhandlung vor dem
Verwaltungsgericht am 17. August 2001 im Verfahren 11 K 6966/99 vorgelegt hat und
die in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erörtert worden sind.
48
Die Baugenehmigung ist aus weiteren Gründen nachbarrechtswidrig. Die Einhaltung
der Voraussetzungen des § 6 Abs. 11 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW lässt sich nämlich unter
anderen Gesichtspunkten jedenfalls nicht positiv feststellen.
49
Eine Baugenehmigung ist als nachbarrechtswidrig aufzuheben, wenn Bauschein und
genehmigte Bauvorlagen hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Baumaßnahmen
unbestimmt sind und infolgedessen bei der Ausführung des Bauvorhabens eine
Verletzung von Nachbarrechten nicht auszuschließen ist.
50
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. September 1995 - 11 B 1258/95 -, BRS 57 Nr. 162
und vom 25. Februar 1994 - 7 B 270/94 -.
51
Mit der angegriffenen Baugenehmigung ist ein Vorhaben genehmigt worden, das -
unabhängig davon, dass die Voraussetzungen des § 6 Abs. 11 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW
aus dem oben genannten Grund nicht erfüllt sind - in seiner jetzigen Form
nachbarrechtswidrig ist, weil nicht feststellbar ist, ob es die erforderlichen
Abstandflächen einhält.
52
Den genehmigten Bauvorlagen ist nicht zu entnehmen, ob die genehmigte "Garage" die
gemäß § 6 Abs. 11 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW maximal zulässige mittlere Wandhöhe von
3 m über der Geländeoberfläche an der Grenze einhält. Als Wandhöhe gilt gemäß § 6
Abs. 4 Satz 2 BauO NRW das Maß von der Geländeoberfläche bis zur Schnittlinie der
Wand mit der Dachhaut oder bis zum oberen Abschluss der Wand. Unterer
Bezugspunkt für die Wandhöhe ist die auf dem Baugrundstück selbst "festgelegte"
Geländeoberfläche, nicht das Geländeniveau auf dem Nachbargrundstück. Dem
Bauherrn kommt daher die tiefere Lage seines Grundstücks gegenüber dem
Nachbargrundstück abstandflächenrechtlich grundsätzlich nicht zugute.
53
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. September 1999 - 7 B 1457/99 - sowie VGH Baden-
Württemberg, Beschluss vom 30. Oktober 1995 - 3 S 2418/95 -, BRS 57 Nr. 142.
54
Ohne exakte bzw. widerspruchsfreie Angaben über die Höhe der geplanten oder
vorhandenen Geländeoberfläche, die als unterer Bezugspunkt die Bemessung der
Wandhöhe mitbestimmt, ist eine Prüfung der gemäß § 6 Abs. 11 Satz 1 Nr. 1 BauO
NRW zulässigen Wandhöhe nicht möglich.
55
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Februar 2004 - 10 B 2489/03 -, BRS 67 Nr. 141.
56
Nach diesen Grundsätzen kann die Baugenehmigung in ihrer jetzigen Form keinen
Bestand haben.
57
Es ist nicht eindeutig, ob die mittlere Höhe der Garage des Beigeladenen an der
Nachbargrenze bis zu 3,0 m beträgt oder nicht: In den genehmigten Bauvorlagen
befindet sich eine "Straßenansicht I. -I1. -Str. 5 Whs. M. " vom 15. Oktober 2001. In
dieser ist die Geländehöhe für das Grundstück des Beigeladenen (im straßennahen
Bereich) mit 57,47 m über NN angegeben; von dieser Geländehöhe für das gesamte
Grundstück geht im Übrigen auch der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 11. August
2004 aus; in einer "Gartenansicht" des Hauses wird die Geländehöhe im rückwärtigen
Bereich des Grundstücks des Beigeladenen mit 57,52 m bezeichnet. Die darin
genannten Geländehöhen werden auch in den zu den genehmigten Bauvorlagen
gehörenden Plänen vom 28. März 2002 ("Straßenansicht" und "Erdgeschoss: [Haus Nr.
5]") zugrundegelegt. In der "Straßensicht" und im "Schnitt b-b" ist das Maß für den
Eckpunkt für die Schnittlinie der Wand mit der Dachhaut bzw. für den oberen Abschluss
der Wand der Garage jeweils mit von 60,52 über NN angegeben. Die linke
Seitenansicht deutet auf einen waagerechten Verlauf des oberen Wandabschlusses hin,
ohne dass allerdings die Seitenansicht vermaßt wäre. Legt man - mangels anderer
Angaben - die angegebenen Höhenmaße zugrunde, weist die Garage im straßennahen
Bereich eine Höhe von 3,05 m (60,52- 57,47) und im rückwärtigen Bereich eine Höhe
von 3,0 m (60,52 - 57,52) auf. Die mittlere Wandhöhe beträgt damit - wenn man von
einer zur Straße hin gleichmäßig abfallenden Geländehöhe ausgeht - unter
Zugrundelegung dieser Werte 3,025 m und ist damit höher als 3 m. Es ist zwar nicht
auszuschließen, dass die natürliche Geländeoberfläche auf dem Grundstück des
Beigeladenen geringfügig - nämlich von 57,47 auf 57,52 über NN - ansteigt. Es könnte
auch sein, dass die Oberkante der Abschlusswand der Garage nur auf einer Höhe von
60,44 über NN gelegen ist; von dieser Höhe geht die oben genannte "Straßenansicht"
vom 15. Oktober 2001 aus; sie kommt dann - bei einer Geländehöhe von 57,47 m über
NN - zu einer Wandhöhe von 2,97 m. Es lässt sich aber anhand der genehmigten
Bauvorlagen nicht sicher feststellen, dass die mittlere Wandhöhe der Garage nicht mehr
als 3 m beträgt. Das wäre bei einer Höhe von 60,52 über NN nur dann der Fall, wenn an
der Grenze auf dem Grundstück des Beigeladenen durchgängig mindestens ein Niveau
von 57,52 m über NN vorzufinden wäre. Zwar ist bei Widersprüchlichkeiten bzw.
Ungereimtheiten der Inhalt der Baugenehmigung - wenn möglich - durch Auslegung zu
ermitteln.
58
Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 27. Juli 2005 - 7 A 3142/04 - m.w.N.
59
Eine solche Bestimmung durch Auslegung ist aber nicht möglich, weil dieser im
Rahmen des § 6 Abs. 11 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW wesentliche Punkt anhand der
genehmigten Bauvorlagen jedenfalls nicht eindeutig klärbar ist. Insbesondere kann nicht
60
davon ausgegangen werden, die Straßen- und die Gartenansicht vom 15. Oktober 2001
habe allein der Festlegung der Geländeoberfläche dienen sollen. Denn der Beklagte hat
die Straßenansicht in seinem Schriftsatz vom 11. August 2004 z.B. auch herangezogen,
um die Wandhöhe der Garage zu bestimmen.
Unabhängig von den vorstehenden Erläuterungen sind die genehmigten Bauvorlagen in
einem weiteren nachbarrechtsrelevanten Punkt nicht hinreichend bestimmt. Selbst wenn
man einmal zugunsten des Beigeladenen unterstellte, das Bauwerk sei eine
Grenzgarage und halte die zulässige (mittlere) Wandhöhe von 3,0 m ein, lässt sich
anhand der vorliegenden Unterlagen, die Bestandteil der Genehmigung sind, nicht
ausschließen, dass der Höhe der grenzständigen Außenwand ein Anteil der über dieser
Außenwand liegenden Dachfläche zuzuordnen ist. Zwar ist nach der oben genannten
gesetzlichen Regelung allein die mittlere Höhe der Grenzwand der Garage maßgeblich;
die etwa darüber liegende Dachfläche ist nicht als weiteres Kriterium für die Ausmaße
der Grenzgarage benannt, bestimmt also deren Zulässigkeit nicht. Dies gilt auch
angesichts des Umstandes, dass für die Berechnung des Grenzabstandes nach § 6
Abs. 1 bis 10 BauO NRW unter gewissen Voraussetzungen auch die Dachflächen in die
Höhenberechnung mit einzubeziehen sein können. Für die Qualifizierung einer Garage
als Grenzgarage i.S.d. § 6 Abs. 11 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW sieht das Gesetz eine
entsprechende Berechnungsmodalität ausdrücklich nicht vor, so dass davon
ausgegangen werden muss, dass der Gesetzgeber die durch die Dachflächen
bedingten Auswirkungen auf das Erscheinungsbild und die Höhe von Grenzgaragen
vom Grundsatz her als nicht relevant ansieht. Nach der Rechtsprechung des
erkennenden Gerichts ist insofern allerdings, um widersprüchliche Ergebnisse zu
vermeiden, in entsprechender Anwendung auf § 6 Abs. 4 BauO NRW zurückzugreifen.
61
Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 20. April 1998 - 7 A 6202/96 - m.w.N.
62
Gemäß § 6 Abs. 4 Satz 5 Nr. 2 tir. 1 BauO NRW werden zur Wandhöhe hinzugerechnet
zu einem Drittel die Höhe von Dächern und Dachteilen mit einer Dachneigung von mehr
als 45 Grad. Die genehmigten Bauvorlagen geben hier keinen hinreichenden
Aufschluss darüber, ob das Dach der Garage - wenn man einmal unterstellt, es handele
sich um ein eigenständiges und nicht um ein voll in das Haus integriertes Bauwerk -
nicht eine Dachneigung von mehr als 45 Grad hat. Zwar ist in einem Teil der
genehmigten Bauvorlagen, nämlich denen vom 28. März 2002, die Neigung der
Dachfläche in dem der Garage vom Beigeladenen und dem Beklagten zugeordneten
Teil mit 45 Grad angegeben; der Beginn des so bezeichneten "Pultdachs" ab einem
Versprung von 0,40 m ist den entsprechenden Zeichnungen zu entnehmen. Diese
Pläne sind vorgelegt worden, nachdem der Beklagte die im November 2001 vorgelegten
Pläne als unklar bezeichnet hatte und unter dem 13. Dezember 2001 um eine
Überarbeitung gebeten hatte. Legt man diese Maße zugrunde, ist eine Anrechnung der
Höhe des Pultdaches auf der Grundlage des § 6 Abs. 4 Satz 5 BauO NRW nicht
angezeigt. Anders ist es hingegen, wenn man die schon oben erwähnten genehmigten
Bauvorlagen mit dem Datum vom 15. Oktober 2001 zugrundelegt: Dort ist nämlich in der
gesamten Dachfläche kein Versprung innerhalb des Daches erkennbar, der allein die
vom Beklagten und vom Beigeladenen vorgenommene Differenzierung zwischen einem
der Garage zuzuordnenden "Pultdach" und dem zum Haus gehörigen Satteldach - wenn
diese denn überhaupt zulässig sein sollte - rechtfertigen könnte. Vielmehr handelt es
sich nach den zuletzt genannten genehmigten Unterlagen um eine (im Bereich der
Straßenfront des Hauses bzw. der Garage) einheitliche, durchgehende Dachfläche, für
die nur ein einziges Maß der Dachneigung angegeben ist, das bei 46,404 Grad und
63
damit bei mehr als 45 Grad liegt. Bei Zugrundelegung dieses Winkels, der im übrigen
dem Winkel der Dachneigung entspricht, die Gegenstand der vom Verwaltungsgericht
mit rechtskräftigem Urteil vom 17. August 2001 aufgehobenen Baugenehmigung war,
wäre der Wandhöhe der Garage in entsprechender Anwendung des § 6 Abs. 4 Satz 5
BauO NRW die Dachhöhe zu einem Drittel anzurechnen, was hier ebenfalls zur
Überschreitung der gemäß § 6 Abs. 11 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW maximal zulässigen
mittleren Wandhöhe von 3 m und dazu führen würde, dass die Voraussetzungen der
Privilegierung auch aus diesem Grunde nicht gegeben sind. Auch insoweit mangelt es
der Genehmigung an der erforderlichen Eindeutigkeit.
Für die Erteilung einer Abweichung von den damit einzuhaltenden
Abstandflächenvorschriften auf der Grundlage des § 73 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW ist
vorliegend kein Raum. Die Erteilung einer Abweichung auf dieser Grundlage kommt nur
dann in Betracht, wenn eine atypische Grundstückssituation vorliegt, die von dem
Normalfall, der den gesetzlichen Regelungen zugrundeliegt, so deutlich abweicht, dass
die strikte Anwendung des Gesetzes zu Ergebnissen führt, die der Zielrichtung der Norm
nicht entsprechen. Die Abweichung gemäß § 73 BauO NRW ist nämlich kein Instrument
zur Legalisierung "ganz gewöhnlicher" Verletzungen der Abstandflächenvorschriften.
64
Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 2. Dezember 2005 - 7 B 1411/05 - m.w.N.
65
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Insbesondere ist weder vorgetragen noch
sonst ersichtlich, dass die Garage ohne die Überdachung, die die Genehmigungsfrage
insgesamt neu aufwirft, nicht mehr sinnvoll genutzt werden kann.
66
Dem Kläger ist die Berufung auf die Abstandflächenvorschriften auch nicht verwehrt.
Zwar kann es mit Blick auf das nachbarschaftliche Austauschverhältnis treuwidrig sein,
wenn sich der Nachbar gegen die Baugenehmigung für ein Vorhaben wendet, das auf
dem Nachbargrundstück unter Verstoß gegen abstandrechtliche Vorschriften
verwirklicht werden soll, obwohl ein Gebäude bzw. eine bauliche Anlage, von der
Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen (vgl. § 6 Abs. 10 BauO NRW) auf seinem
eigenen Grundstück die Abstandflächenvorschriften nicht einhält. Der Nachbar muss
jedoch nicht hinnehmen, dass die Nachbarbebauung stärker beeinträchtigend an sein
Grundstück herantritt als er selbst mit seiner Bebauung an das andere Grundstück
herangetreten ist; er muss sich auch nicht damit abfinden, dass die Beeinträchtigung
durch das Bauwerk des anderen schwerwiegender auf die nachbarschaftliche Situation
einwirkt als die eigene Unterschreitung des Grenzabstandes. Denn das nachbarliche
Gleichgewicht kann im Rahmen der Wechselbezüglichkeit des aus § 6 BauO NRW
folgenden Nachbarschutzes auch gestört sein, wenn die Verletzung
nachbarschützender Abstandregelungen durch das Bauwerk des Nachbarn schwerer
wiegt als die eigene rechtswidrige Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks durch
eigenen baulichen Anlagen zuzuordnende Abstandflächen.
67
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Dezember 2005 - 7 B 1411/05 - m.w.N.
68
Nach diesen Grundsätzen kann sich der Kläger auf den Abstandflächenverstoß berufen.
Der Abstandflächenverstoß des Beigeladenen fällt - schon weil es sich aus den
dargelegten Gründen nicht um eine "Garage" i.S.d. § 6 Abs. 11 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW,
sondern um einen Teil des Hauptgebäudes handelt - deutlicher aus als seine
Abstandflächenunterschreitung. Sind nämlich die Voraussetzungen einer Privilegierung
auf der Grundlage des § 6 Abs. 11 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW nicht erfüllt, gelten die
69
allgemeinen Anforderungen an die Einhaltung der Abstandflächen. Der Verstoß wird
noch durch die dargelegte Unbestimmtheit der Baugenehmigung verstärkt: Auf Grund
der Unbestimmtheit der Baugenehmigung kann der Verstoß - unabhängig davon, ob es
sich um eine Garage handelt oder nicht - noch deutlich intensiver ausfallen als der des
Klägers. Kann der Kläger sich schon aus diesen Gründen auf den
Abstandflächenverstoß berufen, mag offenbleiben, ob schon auf Grund der Rechtskraft
der Urteile des Verwaltungsgerichts Köln vom 17. August 2001 (11 K 6966/99 und 11 K
8098/99) feststeht, dass eine Berufung des Klägers auf die Einhaltung von
Abstandflächen nicht nach Treu und Glauben ausgeschlossen ist. Dort hat das
Verwaltungsgericht nämlich - jedenfalls der Sache nach - für eine vergleichbare
Nachbarrechtsverletzung dargelegt, dass die Berufung auf die Abstandflächenverstoß
nicht ausgeschlossen ist. Angesichts des Erfolgs (auch) der seinerzeitigen
Nachbarklage dürfte dieser - bereits damals im Verfahren durch den Beigeladenen
thematisierte - Aspekt auch entscheidungstragend gewesen sein.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO,
§ 100 Abs. 1 ZPO.
70
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO
i.V.m. § 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
71
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO
nicht vorliegen.
72
73