Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 28.07.2005

OVG NRW: jugendhilfe, werkstatt, heim, aufenthalt, datum

Oberverwaltungsgericht NRW, 12 A 3220/03
Datum:
28.07.2005
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 A 3220/03
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 26 K 12593/99
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 4.000 EUR
festgesetzt.
G r ü n d e :
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
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Der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§
124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor.
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Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, die Beklagte sei verpflichtet, die dem Kläger im
Hilfefall N. L. in der Zeit vom 1. Januar 1995 bis 30. September 2001 für dessen
Aufenthalt im Heim I. des H. E. K. und die Betreuung in der Werkstatt für Behinderte D. -
X. entstandenen Kosten zu erstatten, und es hat zur Begründung im Wesentlichen
ausgeführt: Die Beklagte sei für den Streitzeitraum zur Hilfe nach §§ 10, 41, 35a SGB
VIII verpflichtet. Der im Zeitraum der Hilfegewährung zwischen 18 und 25 Jahre alte N.
L. sei unstreitig seelisch behindert. Die Beklagte könne dem Erstattungsbegehren nicht
entgegenhalten, die Leistungspflicht scheitere daran, dass die
Persönlichkeitsentwicklung des Herrn L. schon von Beginn der Hilfeleistung an
ersichtlich nicht bis zum 21. Lebensjahr habe abgeschlossen sein können; denn die
Hilfe sei nicht notwendig auf einen bestimmten Entwicklungsabschluss gerichtet,
sondern auch schon auf einen Fortschritt im Entwicklungsprozess bezogen.
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Die dagegen gerichteten Angriffe der Zulassungsschrift greifen nicht durch. Die
Beklagte hat nicht in der erforderlichen Weise substantiiert aufgezeigt, dass die
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Voraussetzungen des § 41 SGB VIII nicht vorgelegen haben. Mit ihrer Behauptung, die
Voraussetzungen des § 41 SGB VIII lägen nicht vor, weil die nach der Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts erforderlichen Entwicklungsfortschritte bislang nicht
eingetreten seien, geht die Beklagte von Anforderungen aus, die sich der zitierten
Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts und auch der Entscheidung des 16.
Senats des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen,
vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 1999 - 5 C 26.98 -, FEVS 51, 337 sowie OVG
NRW, Beschluss vom 20. Februar 1997 - 16 B 3118/96 -, FEVS 47, 505,
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nicht entnehmen lassen. Dass das Ziel einer eigenverantwortlichen Lebensführung
durch die Maßnahme der Jugendhilfe erreichbar sein muss und zu einer "dauerhaften
Stabilisierung" führen können muss, wie die Beklagte annimmt, hat weder das
Bundesverwaltungsgericht noch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-
Westfalen gefordert.
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Vgl. hierzu auch den Beschluss des Senats vom 2. Februar 2005 - 12 A 2885/04 -.
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Auf der Grundlage des zutreffenden Ansatzes der zitierten Entscheidungen des
Bundesverwaltungsgerichts und des 16. Senats des Oberverwaltungsgerichts für das
Land Nordrhein-Westfalen hat das Verwaltungsgericht auf den Seiten 15 bis 17 seines
Urteils Entwicklungsfortschritte des Hilfeempfängers aufgezeigt und näher dargelegt,
dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass die nach § 41 SGB VIII erforderliche
Möglichkeit einer weiteren Persönlichkeitsentwicklung nicht gegeben war. Diese
Würdigung wird mit den Ausführungen der Zulassungsschrift zur
Persönlichkeitsentwicklung des Hilfeempfängers nicht durchgreifend erschüttert. Im
Hinblick auf die im Urteil aufgezeigten Entwicklungsfortschritte bedurfte es im Übrigen
auch nicht der von der Beklagten für notwendig gehaltenen (weiteren) Begutachtung
durch einen Amtsarzt.
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Aus den vorstehenden Gründen liegt entgegen der Auffassung der Beklagten auch
keine Abweichung (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) von den genannten Entscheidungen
des Bundesverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts für das Land
Nordrhein-Westfalen vor.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenpflichtigkeit
des Verfahrens ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO in der ab 1. Januar 2002 geltenden
Fassung.
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Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 26. April 2004
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- 12 A 2434/02 - sowie BVerwG, Beschluss vom 5. Mai 2004 - KSt 1/04 (5 C 54.02),
juris.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14 GKG a.F. Hierbei nimmt der
Senat im Hinblick auf die Wertfestsetzung in dem Verfahren 12 A 4305/04 in dem
vorliegenden Verfahren, das nur die grundsätzliche Feststellung der
Leistungsverpflichtung betrifft, den Auffangwert an.
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Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das
angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4
15
VwGO).
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