Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 01.02.1988

OVG NRW (stadt, kag, verband, der rat, abwasserreinigung, vorschrift, hauptsache, gemeinde, genossenschaft, höhe)

Oberverwaltungsgericht NRW, 2 A 1883/80
Datum:
01.02.1988
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
2. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 A 1883/80
Tenor:
Das Verfahren wird eingestellt, soweit es hinsichtlich der Beträge von
5.084,63 DM und 1.141,85 DM in der Hauptsache für erledigt erklärt
worden ist. In diesem Umfang ist das angefochtene Urteil unwirksam.
Im übrigen wird das angefochtene Urteil einschließlich seiner
Kostenentscheidung geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die bis zur teilweisen Erledigung der Hauptsache entstandenen Kosten
beider Rechtszüge trägt der Beklagte zu einem Drittel, die übrigen
Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
1
Die Klägerin ist Inhaberin eines galvanotechnischen Betriebes. Die Abwässer ihres
etwa 7.528 qm großen Betriebsgrundstücks leitet sie nach Vorklärung in einer
betriebseigenen Entgiftungs- und Neutralisierungsanlage in die städtische
Entwässerungsanlage ein. Die Klägerin ist Mitglied des Verbandes, an den sie
Verbandsbeiträge entrichtet. Die Stadt ist ebenfalls Mitglied des Verbandes, dem sie die
in der städtischen Entwässerungsanlage gesammelten Grundstücksabwässer des
südlichen Stadtgebietes zur Reinigung übergibt. Auch im nördlichen, zur
entwässernden Stadtgebiet betreibt die Stadt keine Abwasserreinigung; dort übernimmt
die Genossenschaft die in der städtischen Entwässerungsanlage gesammelten
Abwässer zwecks Reinigung. Die Stadt wälzt die an die beiden Verbände zu
entrichtenden Verbandsbeiträge über Gebühren auf die Benutzer der städtischen
Entwässerungsanlage ab, indem sie diese Beiträge in ihrer Gebührenkalkulation
berücksichtigt.
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Durch Bescheid vom 16. Mai 1975 zog der Beklagte die Klägerin für das Rechnungsjahr
1974 zu Entwässerungsgebühren in Höhe von 19.343,12 DM heran. Rechtliche
Grundlage dieses Bescheides war die Entwässerungsgebührensatzung vom 8.
Dezember 1970 (EGS 1970), die eine Gebührenveranlagung für Schmutz- und
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Niederschlagswasser nach dem sogen. Wasserverbrauchsmaßstab
(Frischwassermaßstab) vorsah. Der von der Klägerin an den geleistete Verbandsbeitrag
belief sich im Jahre 1974 auf 27.153,- DM.
Den gegen diesen Heranziehungsbescheid eingelegten Widerspruch wies der Beklagte
durch Bescheid vom 5. August 1974 zurück.
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Mit ihrer dagegen erhobenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht: Der der streitigen
Heranziehung zugrunde liegende § 10 Abs. 3 EGS 1970 verstoße gegen § 7 Abs. 2
Satz 3 des Kommunalabgabengesetzes (KAG), wonach die Gebühren um die Beträge
zu kürzen seien, mit denen der Gebührenpflichtige vom Verband zu Verbandslasten
herangezogen werde. Davon abgesehen verstoße die EGS 1970 gegen das
Kostendeckungsprinzip und den Gleichheitssatz. Denn ein Großeinleiter, der Mitglied
der Genossenschaft oder des Verbandes sei, müsse pro cbm eingeleitetes Abwasser
wesentlich höhere Gebühren entrichten als die Einleiter kleinerer Abwassermengen, die
nicht Verbandsmitglieder seien und deshalb für ihre Abwassereinleitung nur an die
Stadt Gebühren entrichteten.
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Die Klägerin hat beantragt,
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den Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 16. Mai 1974 und den
Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 5. August 1974 aufzuheben.
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Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er hat verneint, daß im Gebiet der Stadt die Voraussetzungen für eine Anwendung des §
7 Abs. 2 KAG gegeben seien.
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Durch das angefochtene Urteil, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, hat das
Verwaltungsgericht der Klage mit der Begründung stattgegeben, der dem streitigen
Bescheid zugrundeliegende Wasserverbrauchsmaßstab sei nach den örtlichen
Gegebenheiten in der Stadt kein gültiger Wahrscheinlichkeitsmaßstab.
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Mit seiner hiergegen eingelegten Berufung wandte sich der Beklagte gegen die
Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zur Gültigkeit des
Wasserverbrauchsmaßstabes. Durch an die Klägerin gerichtetes Schreiben vom 22.
September 1983 hat der Beklagte die streitige Gebühr für das Jahr 1974 neu festgesetzt;
er hat dabei mitgeteilt: Am 1. Januar 1963 sei die Entwässerungsabgabensatzung vom
29. November 1982 mit Rückwirkung zum 1. Januar 1974 in Kraft getreten. Daher
erfasse sie auch den hier streitigen Heranziehungszeitraum 1974. Nach dieser neuen
Satzung werde der Wasserverbrauchsmaßstab allein für das Einleiten von
Schmutzwasser zugrunde gelegt, während für die Niederschlagswassereinleitung der
Maßstab der bebauten und befestigten Fläche gelte. Für noch nicht bestandskräftige
Veranlagungen erfolge daher eine Neufestsetzung der Gebühr. Im Falle der Klägerin
belaufe sich die Schmutzwassergebühr für 1974 auf 13.129,29 DM und die
Niederschlagswassergebühr auf 1.129,20 DM; somit ergebe sich ein Gesamtbetrag von
14.258,49 DM. In Anbetracht der bisher streitigen Gebührensumme von 19.343,12 DM
werde der Klägerin ein Betrag von 5.084,63 DM erstattet. Mit Schriftsatz vom 7. August
1986 hat der Beklagte in Höhe des Betrages von 5.084,63 DM den Rechtsstreit in der
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Hauptsache für erledigt erklärt.
Durch Schriftsatz vom 22. Dezember 1986 hat der Beklagte die streitige
Gebührensumme um weitere 1.141,85 DM ermäßigt. Hierzu hat er mitgeteilt: Durch
Entwässerungsabgabensatzung vom 10. Dezember 1986 (EAS 1986) sei für Mitglieder
von Abwasserverbänden der Gebührensatz für Niederschlagswasser für das Jahr 1974
rückwirkend um 0,02 DM gesenkt worden. Diese erneute Satzungsänderung sei erfolgt,
weil der von der Stadt zu tragende Anteil für das Einleiten des Niederschlagswassers
von öffentlichen Verkehrsflächen falsch berechnet worden sei. Auch hinsichtlich dieses
Teilbetrages von 1.141,85 DM hat der Beklagte den Rechtsstreit in der Hauptsache für
erledigt erklärt.
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Der Beklagte beantragt,
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soweit das Verfahren nicht in der Hauptsache erledigt ist, das angefochtene Urteil zu
ändern und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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soweit das Verfahren nicht in der Hauptsache erledigt ist, die Berufung zurückzuweisen.
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Die Klägerin hat im Umfang der vom Beklagten vorgenommenen
Gebührenherabsetzung ebenfalls die Hauptsache für erledigt erklärt. Im übrigen vertieft
sie ihr erstinstanzliches Vorbringen und macht ergänzend geltend: Es sei zweifelhaft, ob
§ 7 Abs. 1 KAG oder Abs. 2 dieser Vorschrift anzuwenden sei. Wenn § 7 Abs. 2 KAG
eingreife, dann müsse die streitige Gebühr gemäß Satz 3 dieser Vorschrift um den
vollen Betrag gekürzt werden, den die Klägerin als Beitrag an den Verband leiste; dann
sei der Gebührenbescheid in vollem Umfang aufzuheben. Sofern jedoch nach
Auffassung des Senats § 7 Abs. 2 KAG nicht anwendbar sei, greife zugunsten der
Klägerin das Doppelbelastungsverbot des § 7 Abs. 1 Satz 4 KAG ein. In Anbetracht
dieser Vorschrift sei ebenfalls fraglich, ob die Klägerin mit Rücksicht auf die von ihr an
den Verband geleisteten Beiträge noch zu Entwässerungsgebühren veranlagt werden
könne. Es bedürfe der Überprüfung, ob die in § 10 (muß heißen: § 6) Abs. 1 und 2 EAS
1986 enthaltene Gebührenermäßigung den sich aus § 7 Abs. 1 Satz 4 KAG ergebenden
Anforderungen genüge.
18
Der Vertreter des öffentlichen Interesses hat auf Beteiligung verzichtet.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil, die in beiden
Rechtszügen gewechselten Schriftsätze der Parteien sowie auf die Satzungsunterlagen
und übrigen Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen
Verhandlung waren, Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, ist das Verfahren einzustellen;
insoweit ist das angefochtene Urteil unwirksam.
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Die Berufung im übrigen ist zulässig. Sie ist auch begründet, weil in dem nunmehr noch
streitigen Umfang in Höhe von 13.116,64 DM der angefochtene Bescheid für das Jahr
1974 rechtmäßig ist.
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Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil diesen Bescheid deshalb als rechtswidrig
erachtet, weil das im Zeitpunkt seiner Entscheidung anzuwendende Ortsrecht der Stadt
eine einheitliche Gebühr für die Schmutzwasser- und Niederschlagswasserbeseitigung
nach dem sogenannten Wasserverbrauchsmaßstab (Frischwassermaßstab) vorsah.
Diese Bedenken gegen die Gültigkeit des dem streitigen Bescheid damals zugrunde
liegenden Ortsrechts greifen jedoch nicht mehr durch. Denn die Stadt hat
(zulässigerweise) mit Rückwirkungsanordnung, die auch den hier streitigen
Veranlagungszeitraum 1974 erfaßt, eine neue Regelung getroffen, die getrennte
Maßstäbe für die Bemessung der Schmutzwasser- und der Niederschlagswassergebühr
vorsieht. Gegen die Gültigkeit der nunmehr anzuwendenden
Entwässerungsabgabensatzung vom 10. Dezember 1986 (EAS 1986) bestehen weder
formelle noch materielle Bedenken. Sie ist gemäß ihrem § 13 Abs. 2 für noch nicht
bestandskräftig festgesetzte Gebühren rückwirkend ab 1. Januar 1974 in Kraft getreten
und bildet somit die rechtliche Grundlage der hier streitigen Gebührenheranziehung.
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Nach der Entwässerungsabgabensatzung 1986 erfolgt die Veranlagung für die
Einleitung von Schmutzwasser nach dem Wasserverbrauchsmaßstab und für die
Einleitung von Niederschlagswasser nach dem Maßstab der bebauten oder befestigten
Grundstücksfläche (§§ 4, 5 EAS 1986). Beide Maßstäbe sind zulässige
Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe im Sinne von § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG.
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Bei Berechnung der von der Klägerin zu entrichtenden Niederschlagwassergebühr hat
der Beklagte eine bebaute und befestigte Fläche von 7.528 qm zugrunde gelegt,
wogegen die Klägerin keine Einwände erhebt. Der Gebührensatz für die
Niederschlagswassergebühr des Jahres 1974 beträgt gemäß § 6 Abs. 2 Buchst. a) EAS
1986 für Mitglieder von Abwasserverbänden 0,13 DM/qm Fläche, so das sich unter
Zugrundelegen dieser Flächengröße die vom Beklagten nunmehr festgesetzte
Niederschlagswassergebühr von 978,64 DM ergibt.
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Der Berechnung der Schmutzwassergebühr liegt eine anrechenbare
Schmutzwassermenge von 48.627 cbm zugrunde (GA 160, 172), wogegen die Klägerin
ebenfalls nichts einwendet. Der Gebührensatz für die Schmutzwassergebühr des Jahres
1974 beträgt gemäß § 6 Abs. 1 Buchst. a) EAS 1986 für Mitglieder von
Abwasserverbänden 0,25 DM, woraus sich eine Schmutzwassergebühr von 12.156,75
DM errechnet. Demgegenüber hat der Beklagte nur eine Gebühr in Höhe von 12.138,-
DM festgesetzt, wodurch die Klägerin jedoch nicht beschwert ist, so daß dieser
rechnerische Unterschied auf sich beruhen kann. Gegen die auch im übrigen
zutreffende Berechnungsweise hat die Klägerin nichts geltend gemacht; die
Festsetzung der Schmutz- und Niederschlagswassergebühr ist daher rechnerisch
richtig.
27
Die diesen Heranziehungen zur Schmutz- und zur Niederschlagswassergebühr für das
Jahr 1974 zugrunde liegenden Gebührensätze sind rechtmäßig; sie sind in einer Weise
ermittelt worden, die den hierfür zu stellenden gesetzlichen Anforderungen entspricht.
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Da erstmals im Jahre 1983 eine Gebührenregelung eingeführt wurde, die getrennte
Gebührenbemessungen für die Schmutz- und die Niederschlagswasserbeseitigung
vorsieht, hat die Stadt für die bis zum Jahre 1.974 zurückreichenden und von der
Rückwirkungsanordnung erfaßten Heranziehungszeiträume eine
Gebührennachkalkulation vorgenommen, die zulässigerweise auf den
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Betriebsabrechnungen dieser zurückliegenden Jahre beruht (BA 12 Bl. 46). Durch diese
Nachkalkulation ist sichergestellt, daß die für 1974 geltenden Gebührensätze nicht
gegen das Kostenüberschreitungsverbot (§ 6 Abs. 1 Satz 3 KAG) verstoßen. Nach den
vorliegenden, in der der mündlichen Verhandlung überprüften Verwaltungsvorgängen
(BA 12 Bl. 9 R) entfallen von den Gesamtkosten der Stadtentwässerung etwa 65 % auf
die Schmutzwasserbeseitigung und etwa 35 % auf die
Niederschlagswasserbeseitigung. Es besteht kein Anlaß, die Richtigkeit dieser
Berechnung in Zweifel zu ziehen. Diesem ungefähren prozentualen Verhältnis
entspricht die Aufteilung der Gebührensätze für Schmutz- und für Niederschlagswasser.
Denn die Grundstückseigentümer, die nicht Mitglieder von Verbänden sind, werden für
das Jahr 1974 zu Gebührensätzen für Schmutzwasser von 0,31 DM und für
Niederschlagswasser von 0,16 DM veranlagt. Das entspricht einem prozentualen
Verhältnis von (0,31 =) 66 % zu (0,16) = 34 %. Diese Gebührensätze sind daher in
Anbetracht der prozentualen Aufteilung der Gesamtkosten der städtischen
Abwasseranlage von 65 zu 35 nicht zu beanstanden. Die Mitglieder von
Abwasserverbänden, zu denen die Klägerin gehört, werden nach den bereits
angeführten Vorschriften der EAS 1986 zu ermäßigten Gebührensätzen veranlagt, die
jedoch dieses prozentuale Verhältnis beibehalten.
In die dieser Nachkalkulation für 1974 zugrunde gelegten Gesamtkosten der städtischen
Entwässerungsanlage hat die Stadt die von ihr für den Transport und die Reinigung der
Abwässer an die beiden Verbände ( Genossenschaft und Verband) entrichteten
städtischen Verbandsbeitäge (3.486.773,- DM + 2,550.049,- DM) einbezogen; sie hat
dadurch eine einheitliche Kostenmasse gebildet. Auf diese Weise hat sie die von ihr
entrichteten Verbandsbeiträge auf die gebührenpflichtigen Benutzer der städtischen
Entwässerungsanlage (einschließlich der Verbandsmitglieder) abgewälzt, Zur
Vermeidung einer Doppelbelastung der Verbandsmitglieder, die, wie die Klägerin,
selbst einen Beitrag für die Abwasserreinigung an ihren Verband zahlen, hat die Stadt
jedoch In der Weise eine Gebührenentlastung vorgenommen, daß sie ihnen gegenüber
einen jeweils um 18 % ermäßigten. Gebührensatz in der Satzung festgelegt hat, d.h. der
Gebührensatz beträgt bei Verbandsmitgliedern im Jahre 1974 für Schmutzwasser 0,25
DM/cbm und für Niederschlagswasser 0,13 DM/qm. Den ermäßigten Gebührensatz hat
die Stadt in der Weise ermittelt, daß sie den auf die Abwasserreinigung entfallenden
Anteil der an die beiden Verbände entrichteten städtischen Beiträge (4.744.545,- DM)
ins Verhältnis gesetzt hat zu den Gesamtkosten der Stadtentwässerung des Jahres
1974 (25.776.338,- DM). Daraus ergibt sich, daß die auf die Abwasserreinigung
entfallenden Verbandsbeiträge 18 % der Gesamtkosten des Jahres 1974 entsprechen.
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Dieses Vorgehen der Stadt bei der Kalkulation der Gebührensätze für das Jahr 1974
begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Soweit den Gebührensätzen für die
Niederschlags- und die Schmutzwasserbeseitigung Kosten zugrunde liegen, die durch
eigene Entwässerungsleistungen der Stadt bedingt sind, gilt § 6 Abs. 2 KAG; soweit
ihnen Beiträge zugrunde liegen, mit denen die von der Stadt an die beiden Verbände (
Verband und Genossenschaft) zu zahlenden Verbandslasten abgewälzt werden, ist § 7
Abs. 1 KAG maßgebend.
31
Die vom Senat in der mündlichen Verhandlung vorgenommene Überprüfung der durch
den Betrieb der städtischen Entwässerungsanlage entstandenen und den
Gebührensätzen für 1974 zugrunde liegenden Kosten hat keine Anhaltspunkte dafür
ergeben, daß hierin auch solche Kosten enthalten wären, die nicht gemäß § 6 Abs. 2
KAG nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen absatzfähig sind.
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Ebenso wenig ergeben sich Bedenken gegen die Berücksichtigung der städtischen
Verbandsbeiträge nach Maßgabe von § 7 Abs. 1 KAG. Nach Satz 1 a.a.O. werden die
von Gemeinden für die Mitgliedschaft in einem Wasser- und Bodenverband oder in
einem Zweckverband (Verband) zu zahlenden Beiträge und Umlagen (Verbandslasten)
nach den Grundsätzen des § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 KAG durch Gebühren denjenigen
auferlegt, die Einrichtungen und Anlagen des Verbandes in Anspruch nehmen oder
denen der Verband durch seine Einrichtungen, Anlagen und Maßnahmen Vorteile
gewährt. Bei der Bemessung der Abwälzungsgebühr ist § 6 Abs. 3 KAG entsprechend
anzuwenden (Satz 2 a.a.O.). Doch dürfen nach Satz 4 a.a.O. keine Gebühren erhoben
werden, soweit die Abgabepflichtigen selbst von dem Verband für die Inanspruchnahme
seiner Anlagen oder für die von ihm gewährten Vorteile zu Verbandslasten oder
Abgaben herangezogen werden. Allein nach diesen Bestimmungen ist die Art der
Berücksichtigung der städtischen Verbandsbeiträge in der Gebührenkalkulation zu
beurteilen.
33
Entgegen der Ansicht der Klägerin kommt es nicht darauf an, ob das Vorgehen der Stadt
insoweit mit § 7 Abs. 2 KAG im Einklang steht. Nach Satz 1 dieser Vorschrift gelten
Einrichtungen und Anlagen des Verbandes mit Einrichtungen und Anlagen der
Gemeinde als einheitliche Einrichtung oder Anlage, wenn sie dergestalt eine technische
Einheit bilden, daß sie ihren Zweck nur gemeinsam erfüllen können, und wenn
außerdem Verband und Gemeinde gleichartige Leistungen (z.B. Ortsentwässerung oder
Abwasserreinigung) erbringen. In diesen Fällen können die Gemeinden neben den
Verbandslasten nach Abs. 1 Satz 1 und 2 auch die Kosten für ihre eigenen
Einrichtungen und Anlagen nach § 6 KAG denjenigen auferlegen, welche die
einheitliche Einrichtung oder Anlage in Anspruch nehmen (Satz 2). Nach § 7 Abs. 2
Satz 3 KAG sind die auf die einzelnen Abgabenpflichtigen entfallenden Gebühren
grundsätzlich um die Beträge zu kürzen, mit denen die Abgabepflichtigen selbst von
dem Verband zu Verbandslasten oder Abgaben herangezogen werden. Es bedarf
keiner Entscheidung, ob die Stadt§ 7 Abs. 2 KAG überhaupt hätte anwenden dürfen,
oder ob nicht diese Vorschrift bereits wegen Fehlens ihrer tatbestandlichen
Voraussetzungen (Gleichartigkeit der Leistungen) im Gebiet der Stadt unanwendbar ist.
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Vgl. OVG NW, Urteil von 21. September 1976 - II A 750/74 -, Gemeindehaushalt (Gemht)
1977, 90, wonach § 7 Abs. 2 KAG im nördlichen zu entwässernden Stadtgebiet von
nicht anwendbar ist.
35
Denn § 7 Abs. 2 Satz 2 KAG enthält keine Verpflichtung, sondern lediglich eine
Ermächtigung für die Gemeinde, gemäß dieser Vorschrift zu verfahren. Auch wenn die
Voraussetzungen des Abs. 2 Satz 1 a.a.O. vorliegen, ist es daher der Gemeinde
freigestellt, bezüglich der Abwälzung ihrer Verbandslasten nach Abs. 1 oder Abs. 2
a.a.O. vorzugehen. Der Rat der Gemeinde muß sich in seiner Beschlußfassung über
den Gebührensatz lediglich entscheiden, welche der beiden von Gesetz getroffenen
Möglichkeiten er wählt.
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Vgl. OVG NW, Urteil vom 8. August 1.984 - 2 A 2501/73 -, Gemht 1985, A4 = StGR 1985,
388.
37
Hier hat sich der Rat der Stadt für die Anwendung des § 7 Abs. 1 KAG entschieden.
38
Die Stadt hat § 7 Abs. 1 KAG auch richtig angewandt.
39
Die Voraussetzungen für eine Abwälzung der Verbandsbeiträge liegen vor. Verband
und Genossenschaft, die in § 6 Abs. 1 a) und 2 a) EAS 1986 als Abwasserverbände
bezeichnet werden, sind Wasserverbände i.S. des § 7 Abs. 1 Satz 1 KAG.
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Vgl. Bauernfeind/Zimmermann, Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-
Westfalen, 2. Aufl., § 7 Rdnr. 3.
41
Sie gewähren den Eigentümern der an die städtische Entwässerungsanlage
angeschlossenen Grundstücke insofern Vorteile i.S. dieser Vorschrift, als sie die für eine
ordnungsmäßige Grundstücksentwässerung erforderlichen Maßnahmen des
Abwassertransports und der Abwasserreinigung durchführen.
42
Es bestehen unter diesen Umständen keine Bedenken dagegen, daß die Stadt für die
anteilige Abwälzung der von ihr zu tragenden Verbandslasten nicht eine besondere
Kosten- und Gebührenmasse gebildet, sondern ihre Verbandslasten und die unmittelbar
im Bereich der städtischen Anlage entstandenen Kosten in einer einheitlichen
Gebührenkalkulation zwecks Bildung einheitlicher Gebührensätze zusammengefaßt
hat, die jeweils (für Schmutzwasser wie für Regenwasser) beide Arten von Kosten
(eigene und Verbandslasten) erfassen.
43
Vgl. Bauernfeind/Zimmermann, a.a.O., § 7 Rdnr. 10 (S. 197).
44
Die Gemeinde kann auch dann eine einheitliche Kostenmasse ermitteln, wenn sie an
verschiedene Verbände unterschiedliche Verbandslasten zu leisten hat; dies setzt nur
voraus, daß die gemeindliche Kanalisation insgesamt nicht ohne die Mitgliedschaft der
Gemeinde in allen Verbänden betrieben werden kann.
45
Vgl. OVG NW, Urteil vom 26. Februar 1982 - 2 A 1667/79 -, Gemht 1983, 113 (115 f) =
Hessische Städte- und Gemeindezeitung (HSGZ) 1982, 267 (271) = Städte- und
Gemeinderat (StGR) 1982, 240 (243 f).
46
Das ist hier der Fall. Denn die Stadt kann das gesamte Stadtgebiet durch ihre
einheitliche öffentliche Entwässerungsanlage nur dann entwässern, wenn sie als
Mitglied beider Verbände entsprechende Leistungen dieser Verbände in Anspruch
nimmt. Auf eine etwaige Unterschiedlichkeit in den Leistungen der Verbände und in der
Höhe der jeweiligen Verbandslasten kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.
47
Vgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11. November 1987 - 8 C 49.86 -
(Leitsatz 1) betr. Umlage der Abwasserabgabe.
48
Die Stadt durfte daher in der hier für 1974 maßgeblichen Gebührennachkalkulation
sämtliche Verbandslasten als Kosten ansetzen ( genossenschaft 3.486.773,-
DM,verband 2.550.049,- DM, BA 12 Bl. 46). Derartige Verbandslasten sind nicht nur auf
diejenigen abzuwälzen, die Anlagen des Verbandes in Anspruch nehmen, sondern
auch auf diejenigen, "denen der Verband durch seine Einrichtungen, Anlagen und
Maßnahmen Vorteile gewährt" (§ 7 Abs. 1 Satz 1 KAG), wobei mittelbare Vorteile
genügen.
49
Vgl. hierzu OVG NW, Urteil vom 26. Februar 1982, a.a.O.; Bauernfeind/Zimmermann,
a.a.O., § 7 Rdnr. 7.
50
Solche mittelbaren Vorteile haben die an die Kanalisation der Stadt angeschlossenen
Grundstückseigentümer nicht nur durch die Abwasserreinigung, welche die Verbände
für die von der Stadt gesammelten Abwässer durchführen, sondern auch durch den
Abwassertransport vom Übergabepunkt bis zur jeweiligen Kläranlage. Es verstößt daher
nicht gegen § 7 Abs. 1 Satz 1 KAG, wenn die Stadt nicht nur ihren Beitrag für die
Abwasserreinigung (4.744.545,- DM, BA 12 Bl. 48), sondern den vollen Betrag der von
ihr entrichteten Verbandsbeiträge (3.486.773,- DM + 2.550.049,- DM, BA 12 Bl. 46) in
die Kosten einbezogen hat. Damit beteiligt sich die Stadt nämlich finanziell auch an dem
Transport des gesammelten Abwassers zur Kläranlage, soweit dieser durch die
Verbände erfolgt; dieser Transport ist für die Entwässerung des Stadtgebietes ebenso
notwendig wie die sich anschließende Abwasserreinigung.
51
Entgegen den von der Klägerin geltend gemachten Bedenken hat die Stadt auch das
sogenannte Doppelbelastungsverbot des § 7 Abs. 1 Satz 4 KAG in richtiger Weise
beachtet. Nach dieser Vorschrift dürfen von den Abgabepflichtigen Gebühren (=
Abwälzungsabgaben i.S.v. Satz 1 a.a.O.) nicht erhoben werden, soweit diese selbst
vom Verband (u.a.) für die von ihm gewährten Vorteile herangezogen werden. Dies
bedeutet nicht, daß die Verbandsbeiträge des einzelnen Gebührenpflichtigen für die
Abwasserreinigung von der für ihn errechneten Gebühr abzuziehen wären. Eine
derartige Regelung trifft § 7 Abs. 2 Satz 3 KAG für die in Satz 1 a.a.O. geregelten Fälle.
Schon die von dieser Vorschrift abweichende Formulierung in § 7 Abs. 1 Satz 4 KAG
läßt darauf schließen, daß nicht dasselbe gemeint ist wie in § 7 Abs. 2 Satz 3 KAG. Aus
Wortlaut und Sinnzusammenhang des § 7 Abs. 1 Satz 4 KAG ergibt sich, daß mit
"soweit" nicht die Höhe der im Einzelfall von den Abgabepflichtigen zu zahlenden
Verbandslasten, sondern Art und Umfang der Inanspruchnahme von Einrichtungen oder
Vorteilen des Verbandes gemeint sind: Wird der Eigentümer eines an die Kanalisation
der Stadt angeschlossenen Grundstücks als Mitglied eines Verbandes (ebenso wie die
Stadt) für die Abwasserreinigung (die ihm infolge des Anschlusses an die städtische
Anlage zugute kommt) zu Verbandsbeiträgen herangezogen, dann darf der auf ihn
anzuwendende Gebührensatz nicht den Anteil an den Verbandslasten der Stadt
enthalten, der auf die Abwasserreinigung entfällt.
52
Vgl. hierzu Bauernfeind/Zimmermann, aaO, § 7 Rdnr. 10 und Urteil des Senats vom 17.
Mai 1971 - II A 301/68 -, KStZ 1971, 227 zur insoweit ähnlichen Rechtslage vor
Inkrafttreten des KAG NW nach § 186 Abs. 1 Satz 2 der Ersten VO über Wasser- und
Bodenverbände vom 03.09.1937, RGBl. I, 933.
53
Soweit die Verbandslasten der Stadt dagegen für den Transport zur Kläranlage
entrichtet werden, bleiben sie nach § 7 Abs. 1 Satz 1 KAG uneingeschränkt
abwälzungsfähig, weil hiervon auch die an die städtische Kanalisation
angeschlossenen Verbandsmitglieder mittelbare Vorteile haben, für die sie nicht selbst
Beiträge an ihren Verband entrichten.
54
Nach den dem Senat vorliegenden Verwaltungsvorgängen (BA 12 Bl. 46 ff) hat die Stadt
im Hinblick auf das Doppelbelastungsverbot in der Gebührenkalkulation richtigerweise
von dem alle Kosten (einschließlich der städtischen Verbandslasten)
berücksichtigenden Gebührensatz den Prozentsatz abgezogen, der dem Anteil ihrer
Verbandslasten (nur) für die Abwasserreinigung an den Gesamtkosten (einschließlich
aller Verbandslasten) entspricht (BA 12 Bl. 46, 48), nämlich 18 %. Allerdings geht die
Stadt für das Jahr 1974 von dem alle Kosten berücksichtigenden Gebührensatz von
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0,31 DM (Schmutzwasser) bzw. 0,16 DM (Niederschlagswasser) aus, weil dies die im
Zeitpunkt der Gebührenkalkulation schon geltenden Gebührensätze gewesen sind
(Fußnote BA 12 Bl. 46), während die angesetzten Kosten höhere Gebührensätze
rechtfertigen würden. Dies führt jedoch nicht zur Ungültigkeit der Gebührenfestsetzung.
Unbedenklich ist auch der gleiche Abzug von 18 % der Gesamtkosten sowohl bei der
Schmutzwasser- als auch bei der Niederschlagswassergebühr. Wie der Beklagte in der
Berufungsverhandlung dargelegt hat, spielt der Unterschied zwischen den beiden Arten
von Abwasser weder bei der von den Verbänden vorgenommenen Abwasserreinigung
noch bei der Bemessung des auf die Abwasserreinigung entfallenden Anteils an den
von der Stadt zu entrichtenden Verbandslasten eine Rolle. Die Berechnung des von der
Stadt an die Genossenschaft zu entrichtenden Beitrages (auch) nach der befestigten
Gesamtfläche des zu diesem Verband entwässerten Stadtgebiets ist lediglich ein
zusätzlicher Berechnungsfaktor; er dient jedoch nicht der gesonderten Berechnung
eines Beitrages für die Reinigung von Niederschlagswasser.
56
Entgegen der Ansicht der Klägerin führt die Bemessung der kommunalen
Entwässerungsgebühr für Verbandsmitglieder nicht zu einer Art. 3 Abs. 1 GG
verletzenden Ungleichbehandlung gegenüber Gebührenpflichtigen, die nicht
Verbandsmitglieder sind und nur von der Stadt zu Entwässerungsgebühren
herangezogen werden. Denn es fehlt bereits an einem im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG
vergleichbaren Sachverhalt. Soweit die zusätzliche Belastung der Verbandsmitglieder
durch Verbandsbeiträge nicht durch die Anwendung des für sie festgesetzten
niedrigeren Gebührensatzes kompensiert wird, ist ihre im Vergleich zu den anderen
angeschlossenen Grundstückseigentümern stärkere Belastung die Folge ihrer
Mitgliedschaft in dem Verband. Im Rahmen des Mitgliedschaftsverhältnisses zahlen sie
für die vom Verband gewährten Vorteile an diesen Beiträge nach den dafür geltenden
Vorschriften. Soweit die Verbandsmitglieder Leistungen der Stadt in Anspruch nehmen,
und soweit ihnen der Verband Vorteile gewährt, für die er von der Stadt, nicht aber von
ihnen Beiträge erhebt, werden die Verbandsmitglieder in gleicher Weise mit Gebühren
belastet wie die anderen Grundstückseigentümer.
57
Der Berufung war daher stattzugeben und die Klage abzuweisen.
58
Die Kostenentscheidung beruht für den in der Hauptsache erledigten Teil des
Verfahrens auf § 161 Abs. 2 VwGO. Nach dieser Vorschrift sind dem Beklagten die
Verfahrenskosten insoweit aufzuerlegen, als er durch die teilweise Aufhebung seines
Heranziehungsbescheides die Hauptsacheerledigung herbeigeführt hat. Im übrigen
beruht die Kostenentscheidung auf § 154 Abs. 1 VwGO.
59
Für eine Zulassung der Revision fehlt es an den gesetzlichen Voraussetzungen (§§ 132
Abs. 2, 137 Abs. 1 VwGO).
60