Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 02.02.1998

OVG NRW (kläger, bundesrepublik deutschland, land baden, registrierung, verwaltungsgericht, ablehnung, aufhebung, höhe, begründung, bezug)

Oberverwaltungsgericht NRW, 2 A 1381/95
Datum:
02.02.1998
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
2. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 A 1381/95
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 17 K 1325/93
Tenor:
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger
darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des
beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor
Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand: Der am 6. Juli 1974 geborene Kläger erhielt aufgrund eines im Juli 1989
gestellten Übernahmeantrages im Dezember 1989 eine Übernahmegenehmigung.
Aufgrund dieser Übernahmegenehmigung reiste er zusammen mit seiner Familie am 1.
September 1992 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Mit Bescheid vom 14.
September 1992 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Antrag des Klägers auf
Registrierung als Aussiedler ab; dennoch erhielt der Kläger Leistungen wie bei einer
Registrierung, u.a. indem er zusammen mit seiner Mutter dem Land Baden-
Württemberg zugewiesen wurde und in einem Übergangswohnheim untergebracht
wurde. Den gegen den ablehnenden Bescheid eingelegten Widerspruch des Klägers
wies das Bundesverwaltungsamt durch Widerspruchsbescheid vom 5. Februar 1993 als
unbegründet zurück.
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Mit der dagegen am 2. März 1993 beim Verwaltungsgericht Köln eingegangenen Klage
hat der Kläger sinngemäß beantragt,
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den Bescheid der Beklagten vom 14. September 1992 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 5. Februar 1993 aufzuheben und die Beklagte zu
verpflichten, ihn in das Verteilungsverfahren einzubeziehen und zu registrieren.
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Durch den Gerichtsbescheid, auf dessen Gründe Bezug genommen wird, hat das
Verwaltungsgericht die Klage als unzulässig abgewiesen.
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Mit der dagegen eingelegten Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur
Begründung führt er im wesentlichen aus: Zumindest im Zeitpunkt der Ablehnung der
Registrierung habe festgestanden, daß eine Integration noch nicht stattgefunden habe.
Der Kläger habe deshalb auch weiterhin ein Interesse daran, daß die rechtswidrigen
Bescheide der Beklagten aufgehoben würden, da es ihm nur so möglich sei,
Amtshaftungsansprüche geltend zu machen oder sich gegen Rückforderungsansprüche
zu wehren.
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Der Kläger beantragt,
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den angefochtenen Gerichtsbescheid zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom
14. September 1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Februar 1993
aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Die Beklagte führt zur Begründung im wesentlichen aus: Die Klage sei mangels
Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, da nicht dargelegt sei, welche Leistungen der
Kläger aufgrund des Registrierscheins hätte erhalten können, die ihm nicht bereits
unmittelbar nach der Einreise auch ohne Registrierung und später aufgrund des
inzwischen erteilten Vertriebenenausweises gewährt worden seien.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten im
übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakten und der von der Beklagten vorgelegten
Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Auch mit dem in der mündlichen Verhandlung
gestellten Anfechtungsantrag ist die Klage unzulässig.
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Dem Kläger fehlt auch für das nunmehr nur noch verfolgte Klagebegehren auf
Aufhebung der angefochtenen Bescheide das Rechtsschutzbedürfnis. Denn auch
hinsichtlich des Anfechtungsantrages ist nicht ersichtlich, welchen rechtlichen oder
tatsächlichen Nutzen die Aufhebung dieser Bescheide dem Kläger bringen kann. Dieser
ergibt sich insbesondere nicht aus den von ihm behaupteten Amtshaftungsansprüchen.
Denn ein entsprechender Amtshaftungsprozeß ist weder anhängig noch kann er
erwartet werden. Ersatzansprüche sind nicht dargetan und nicht ersichtlich, da der
Kläger trotz Ablehnung der Registrierung vorläufige Leistungen und darüber hinaus
inzwischen auch einen Vertriebenenausweis erhalten hat. Auch
Rückforderungsansprüche sind nicht erkennbar; hinsichtlich der vorläufigen Leistungen
der Behörden an den Kläger folgt dies - unabhängig von dem später verbindlich
festgestellten Vertriebenenstatus - schon daraus, daß diese Kenntnis der Ablehnung der
Registrierung bewußt ohne Rechtsgrundlage erbracht worden sind.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die
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vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 der
Zivilprozeßordnung.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO
nicht vorliegen.
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