Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 30.04.2010

OVG NRW (auf lebenszeit, kläger, auf probe, entlassung, wiedereinsetzung in den vorigen stand, verhalten, abweisung der klage, antrag, verwaltungsgericht, körperliche integrität)

Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 2055/09
Datum:
30.04.2010
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 A 2055/09
Schlagworte:
Polizeimeister Beamter auf Probe Entlassung Dienstvergehen
außerdienstlich Straftaten
Leitsätze:
Erfolglose Klage eines Polizeibeamten auf Probe gegen seine
Entlassung wegen außerhalb des Dienstes unter Alkoholeinfluss
begangener Straftaten (Körperverletzung, Hausfriedensbruch und
Beleidigung) und sonstiger durch Aggressivität und Unbeherrschtheit
geprägter Verhaltensweisen.
Tenor:
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf bis 16.000 Euro
festgesetzt.
Gründe:
1
Der Zulassungsantrag bleibt ohne Erfolg.
2
1. Allerdings ist der Antrag zulässig. Hinsichtlich der versäumten Frist für die Einlegung
des Zulassungsantrags ist dem Kläger gemäß § 60 Abs. 1, 2 VwGO Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand zu gewähren.
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Der Kläger hat, wie § 60 Abs. 1 VwGO voraussetzt, eine gesetzliche Frist ohne
Verschulden versäumt. Die einmonatige Antragsfrist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO
für einen (formgerecht gestellten) Zulassungsantrag lief nach Zustellung des
angefochtenen Urteils an den Kläger am 13. August 2009 mit dem 14. September 2009
(Montag) ab, ohne dass innerhalb dieser Frist ein Zulassungsantrag gestellt worden
wäre. Indessen hat der Kläger am 28. August 2009 und damit innerhalb der Frist einen
Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den beabsichtigten Zulassungsantrag
gestellt. Einem Rechtsschutzsuchenden, der es versäumt hat, den in der
Prozessordnung vorgesehenen Rechtsbehelf innerhalb der Rechtsbehelfsfrist in der
nach § 67 VwGO vorgeschriebenen Form einzulegen, ist grundsätzlich
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Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn er bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist
Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt hat und - wie hier -
nicht vernünftigerweise mit einer Ablehnung rechnen musste.
Auch die weiteren Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung sind erfüllt. Nach dem
Wegfall des Hindernisses mit der Zustellung des Prozesskostenhilfe bewilligenden
Beschlusses vom 30. Dezember 2009 am 5. Januar 2010 ist für den Kläger am
19. Januar 2010 und damit innerhalb der Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz
VwGO die versäumte Rechtshandlung nachgeholt worden. Der Frage, ob der
zutreffende Wiedereinsetzungsantrag gestellt worden ist, muss nicht nachgegangen
werden, weil gemäß § 60 Abs. 2 Satz 4 VwGO unter den geschilderten Umständen
Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden kann.
5
2. Der Zulassungsantrag bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Zulassungsgründe im
Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO sind nicht dargelegt oder nicht gegeben.
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a) Das Verwaltungsgericht hat die Abweisung der Klage im Wesentlichen auf folgende
Erwägungen gestützt:
7
Der angegriffene Entlassungsbescheid sei rechtmäßig. Dazu werde auf die
Entscheidungen in den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes sowie auf den
Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss Bezug genommen. Den dortigen
Ausführungen sei der Kläger nicht in rechtserheblicher Weise entgegengetreten. Einer
weiteren Beweisaufnahme habe es nicht bedurft, zumal der Kläger nicht ansatzweise
substantiiert habe, bezüglich welcher entscheidungserheblicher Tatsachen welcher
Zeuge zu seinen Gunsten Angaben machen könne. Zudem komme es bei einer
Gesamtschau nicht auf eine Verifizierung sämtlicher Vorwürfe und aller Tatmodalitäten
an.
8
Im damit in Bezug genommenen Beschluss vom 12. März 2009 im Verfahren 2 L 201/09
ist unter anderem ausgeführt: Die Entlassungsverfügung sei formell rechtmäßig. Zwar
sei eine Anhörung zu der Maßnahme nicht erfolgt, der Kläger habe aber im
disziplinarrechtlichen Ermittlungsverfahren Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Im
Übrigen sei ein etwaiger Anhörungsmangel geheilt. Ferner sei den Anforderungen der
§§ 74 Abs. 3, 69 Abs. 1 LPVG NRW genügt. Auch sei der Beklagte seiner Pflicht zur
Sachverhaltsaufklärung nachgekommen.
9
Der Bescheid sei auch materiell rechtmäßig. Er könne auf § 34 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 4
LBG NRW gestützt werden. Die Vorschrift sei anwendbar, weil der Kläger ungeachtet
des Vorliegens der laufbahn- und beamtenrechtlichen Voraussetzungen nicht zum
Lebenszeitbeamten ernannt sei, worauf es allein ankomme. Dem Kläger könne ein
Verhalten zur Last gelegt werden, das bei einem Beamten auf Lebenszeit mindestens
eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte. Der Kläger habe gezeigt, dass er
insbesondere unter Alkoholeinfluss zu aggressivem Verhalten neige. Dies gelte
zunächst im Hinblick auf den Vorfall vom 23. September 2006, aufgrund dessen er der
versuchten Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung in zwei Fällen sowie des
Hausfriedensbruchs für schuldig befunden worden sei. Auch der Vorfall am 1. Januar
2004 belege die alkoholbedingte Neigung des Klägers zu gewalttätigen
Konfliktlösungen. Das gelte auch, wenn man sein Geständnis, von dem er nun abrücke,
außer Acht lasse. Auch unter Zugrundelegung der vom Kläger selbst gegebenen, für ihn
günstigeren Schilderung der Ereignisse vom 1. Januar 2004 ändere sich nichts an der
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Einschätzung, dass der Kläger unter Alkoholeinfluss zu Gewaltanwendung neige. Denn
er habe erklärt, nachdem im Rahmen eines Streitgesprächs ein Glas nach ihm geworfen
worden sei, habe er ebenfalls ein Glas geworfen. Im Hinblick auf den weiteren Vorfall
vom 26. Dezember 2005 sei durch eine unabhängige Zeugenaussage belegt, dass der
Kläger seine am Boden liegende Freundin mehrfach getreten habe. An der damit
belegten Gewaltbereitschaft ändere die Darstellung des Klägers nichts, er habe diese
nur in der Aufregung getreten.
Aus alldem ergebe sich eine hinreichende Tatsachengrundlage für die Annahme eines
Verhaltens, das insgesamt betrachtet in besonderem Maße geeignet sei, Achtung und
Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen des öffentlichen Dienstes
bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Dass der Kläger sich anlässlich des Vorfalls
am 23. September 2006 in der im Urteil des AG E. bezeichneten Delikte schuldig
gemacht habe, stelle er nicht in Frage. Im Hinblick auf sein Verhalten am 1. Januar 2004
und am 26. Dezember 2005 könne dahinstehen, ob und ggfs. welche Straftatbestände
er dabei verwirklicht habe. Zumindest in einer Gesamtschau ergebe sich ein Verhalten,
das die genannten Anforderungen erfülle.
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Das Dienstvergehen hätte bei einem Beamten mindestens die Kürzung der
Dienstbezüge zur Folge. Dazu werde auf den Beschluss vom 7. Mai 2008 im Verfahren
35 K 4711/06.O verwiesen. Trotz vorangegangener Ermittlungsverfahren sei es zu dem
Vorfall am 23. September 2006 gekommen; aus den vorangegangenen Verfahren habe
der Kläger offenbar keine Lehren gezogen.
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Die Entlassung nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. 4 LBG NRW sei im Grundsatz keine
Ermessensentscheidung. Die Rechtsfolge der fristlosen Entlassung sei bei Erfüllung der
gesetzlich bestimmten Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. 4 LBG NRW in der
Regel ermessensgemäß.
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Der Entlassungsverfügung stehe auch nicht ein zum Zeitpunkt des Erlasses des
Bescheides bestehender Anspruch des Klägers auf Umwandlung seines
Beamtenverhältnisses auf Probe in ein solches auf Lebenszeit gegenüber. Zwar hätten
zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 26. Januar 2009 die Voraussetzungen
für einen solchen Umwandlungsanspruch vorgelegen. Dieser stehe aber einer auf § 34
Abs. 1 Nr. 1 LBG NRW gestützten Entlassungsverfügung nicht entgegen, wenn - wie im
Streitfall - die dem Beamten vorgeworfenen Dienstvergehen noch vor Verfestigung des
Übernahmeanspruchs begangen worden seien.
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Die Entlassung habe auch ohne Einhaltung einer Frist verfügt werden dürfen. Die
weiteren Einwendungen des Klägers etwa zur von ihm begehrten Aussetzung des
Disziplinarverfahrens rechtfertigten eine andere Bewertung nicht.
15
b) Mit dem Zulassungsantrag wird dem entgegengehalten:
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Es seien die Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gegeben.
Hinsichtlich des Vorfalls vom 1. Januar 2004 liege ein rechtskräftig festgestellter
Sachverhalt nicht vor, denn das Strafverfahren sei gemäß § 153a StPO eingestellt
worden. Der Vorfall habe sich so abgespielt, wie es der Kläger und sein Begleiter
Thorsten Fries angegeben hätten. Wolle das Verwaltungsgericht diesen Vorfall
heranziehen, so sei zwingend eine Beweisaufnahme durchzuführen. Die beiden
Körperverletzungen zum Nachteil der Frau I. seien in Wirklichkeit nicht geschehen. Es
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stehe zu befürchten, dass auch diese Vorfälle in die Gesamtschau eingeflossen seien,
so dass auch Frau I. hätte vernommen werden müssen. Nur im Hinblick auf den Fall
vom 23. September 2006 liege ein rechtskräftig festgestellter Sachverhalt vor, der
entsprechend verwertet werden könne. Allerdings sei der Kläger nicht bestraft, sondern
nur verwarnt worden. Dies allein könne die Entlassung nicht rechtfertigen. Es müsse
eine Gesamtschau vorgenommen werden, was die Aufklärung sämtlicher Vorfälle
erfordere, die der Gesamtschau zugrunde zu legen seien.
Durch Bezugnahme auf die vom Kläger selbst formulierten Schreiben vom 24. (gemeint
vermutlich: 25.) August 2009 sowie 3., 9., 10. und 11. Dezember 2009 wird, soweit das
Vorbringen verständlich ist, zusammengefasst ferner vorgetragen:
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Er, der Kläger, habe die ihm vorgeworfenen Taten mit Ausnahme des Vorfalls vom 23.
September 2006 "in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht nicht begangen". Das
Verwaltungsgericht stütze sich bezüglich der anderen Vorfälle auf Annahmen und
Vermutungen, nicht auf Tatsachen. Es sei seiner Sachermittlungspflicht nicht
nachgekommen, weshalb der Verdacht der Rechtsbeugung bestehe.
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Die Entlassung sei ferner wegen des "formellen Mangel[s] des Anhörungsgebots"
rechtswidrig bzw. sogar nichtig. Eine Heilung sei nicht erfolgt. Der Mangel möge in dem
die Entlassung betreffenden Verfahren geheilt worden sein, jedoch nicht in dem auf
Verbeamtung auf Lebenszeit gerichteten Verfahren. Beweiseingaben aus jenem
Verfahren hätten insofern nicht in das Verfahren wegen Entlassung mit einfließen
können.
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Er, der Kläger, fechte daher die Entlassung wegen Nichtigkeit an. Die Entlassung sei
nichtig, weil sie ihn in seinen Rechten verletze. Er sei in keinem Strafverfahren zu einer
Strafe verurteilt worden; auch im letzten Verfahren sei er lediglich verwarnt worden.
Außerdem sei die Entlassung ein mitwirkungsbedürftiger Verwaltungsakt.
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Überdies habe er gemäß § 10 des am 1. April 2009 in Kraft getretenen BeamtStG
bereits nach sechs Monaten und mit Feststellung der Bewährung einen Anspruch auf
Übernahme ins Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Er habe sich bereits mit Ernennung
zum Polizeimeister am 1. Oktober 2003 bewährt. Sein Anspruch bestehe noch heute,
denn er sei noch nicht rechts- und bestandskräftig entlassen.
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§§ 7, 12 LBG NRW und § 12 BeamtStG sowie § 344 StGB würden gebieten, dass die
Verwaltungsgerichtsbarkeit an die Entscheidungen der Strafbehörden gebunden sei. Mit
Abschluss der Strafverfahren bestehe auch ein Verwertungsverbot der Strafakten.
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c) Aus alldem ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der
verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
24
Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente
gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des
Verwaltungsgerichts. Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in
substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht
gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung
ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antragsvorbringens in die
Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des
angefochtenen Urteils bestehen.
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Mit dem Zulassungsvorbringen wird in erster Linie geltend gemacht, die Vorfälle vom 1.
Januar 2004, vom 26. Dezember 2005 sowie vom 23. Juni 2006 hätten sich nicht so
ereignet, wie es dem Kläger zur Last gelegt werde; sie müssten deshalb aufgeklärt
werden. Das greift nicht durch. Auf das Geschehen vom 23. Juni 2006 hat das
Verwaltungsgericht nicht abgestellt, so dass das Vorbringen ins Leere geht. Selbst,
wenn im Hinblick auf die zwei übrigen Vorfälle die Darstellung des Klägers zu den
Ereignissen zugrunde gelegt wird, bleibt die streitgegenständliche Entlassung
gerechtfertigt. Eine weitere Aufklärung erübrigt sich daher.
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Das beklagte Land hat die Entlassung des Klägers auf § 34 Abs. 1 Nr. 1 LBG NRW in
der zum Zeitpunkt der Behördenentscheidung geltenden Fassung vom 1. Mai 1981,
zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 624), im
Folgenden: LBG NRW - gestützt. Nach dieser Vorschrift kann der Beamte auf Probe bei
einem Verhalten entlassen werden, das bei einem Beamten auf Lebenszeit mindestens
eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte. Dass in einem entsprechenden Fall
gegen einen Beamten auf Lebenszeit eine Maßnahme im Sinne des § 34 Abs. 1 Nr. 1
LBG NRW verhängt worden wäre, muss mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt
werden können.
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Vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 23. Februar 1967 II C 29.65 -, BVerwGE 26,
228 (233), und vom 9. Juni 1981 - 2 C 24.79 -, BVerwGE 62, 280 (282).
28
Gemäß § 13 Abs. 1 LDG NRW ergeht die Entscheidung über die Verhängung einer
Disziplinarmaßnahme nach pflichtgemäßem Ermessen. Nach § 13 Abs. 2 LDG NRW ist
die Disziplinarmaßnahme insbesondere nach der Schwere des Dienstvergehens zu
bemessen. Das Persönlichkeitsbild der Beamtin oder des Beamten ist angemessen zu
berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang das Vertrauen
des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt worden ist.
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Nach § 83 Abs. 1 LBG NRW begeht ein Beamter ein Dienstvergehen, wenn er
schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt. Ein Verhalten des Beamten außerhalb
des Dienstes ist nach Satz 2 der Vorschrift ein Dienstvergehen, wenn es nach den
Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen
in einer für sein Amt oder das Ansehen des öffentlichen Dienstes bedeutsamen Weise
zu beeinträchtigen (so nunmehr auch § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG). Zu den vom
Beamten zu beachtenden Pflichten gehört die Wohlverhaltenspflicht gemäß § 57 Satz 3
LBG NRW. Danach ist ein Beamter verpflichtet, mit seinem Verhalten innerhalb und
außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein
Beruf erfordert.
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Das Verwaltungsgericht hat gemessen daran zu Recht festgestellt, dass die
Voraussetzungen für eine Entlassung des Klägers gegeben sind. Das gilt auch dann,
wenn in tatsächlicher Hinsicht von der Darstellung des Zulassungsantrags und den
sonst vom Kläger selbst gemachten Angaben zu den dieser Wertung zugrunde
liegenden Geschehnissen ausgegangen wird.
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Zunächst wird weder mit dem vom Kläger selbst formulierten Antrag auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe für den Antrag auf Zulassung der Berufung noch mit der von seinem
Prozessbevollmächtigten verfassten Antragsbegründung das Geschehen vom 23.
September 2006 im Kern in Abrede gestellt, aufgrund dessen der Kläger der versuchten
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Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung in zwei Fällen sowie des
Hausfriedensbruchs für schuldig befunden worden ist. In dem vom Kläger selbst
formulierten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe heißt es, er - der Kläger -
habe die Taten mit Ausnahme des Vorfalls vom 23. September 2006 (Diskothek T.
C. ) "in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht nicht begangen"; im Zulassungsantrag
ist ausgeführt, nur im Hinblick auf den Vorfall vom 23. September 2006 liege "ein
rechtskräftig festgestellter Sachverhalt vor, der entsprechend verwertet werden" könne.
Zur Würdigung des danach zugrunde zu legenden Sachverhalts kann auf die
Feststellungen des Verwaltungsgerichts verwiesen werden.
Im Hinblick auf die Geschehnisse am 1. Januar 2004 bringt der Kläger vor, diese hätten
sich so ereignet, wie er und sein Kollege Thorsten Fries es damals übereinstimmend
geschildert hätten. Im Hinblick auf den Vorfall vom 26. Dezember 2005 ist der
Zulassungsantrag nicht ganz klar. Mit ihm wird geltend gemacht, die Körperverletzungen
zum Nachteil der Frau I. seien "in Wirklichkeit nicht geschehen". Da aber aktenkundig
ist, dass der Kläger an diesen Tagen jeweils an einem Geschehen beteiligt war, das zu
Polizeieinsätzen wegen dem Kläger angelasteter Gewaltanwendung geführt hat, kann
vernünftigerweise nicht angenommen werden, dass der Kläger geltend machen will,
dass es diese Polizeieinsätze nicht gegeben hat; vielmehr beruft er sich, wofür auch
sein Hinweis auf die Zeugin I. und die Erforderlichkeit ihrer Vernehmung spricht,
darauf, die Geschehnisse hätten sich so zugetragen, wie er bzw. Frau I. es später
behauptet haben.
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Auch diese Version der Geschehnisse zugrunde gelegt kann mit der erforderlichen
Sicherheit festgestellt werden, dass in einer entsprechenden Fallgestaltung gegen
einen Beamten auf Lebenszeit eine Maßnahme im Sinne des § 34 Abs. 1 Nr. 1 LBG
NRW verhängt worden wäre, nachdem der Kläger ein außerdienstliches
Dienstvergehen begangen hat, das nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem
Maße geeignet war, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt und das Ansehen des
öffentlichen Dienstes bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen (§ 83 Abs. 1 Satz 2 LBG
NRW).
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Polizeibeamte haben die Aufgabe, die Rechtsordnung und die Rechtsgüter Einzelner,
insbesondere auch die körperliche Integrität anderer zu schützen und Gewalttaten zu
verhindern. Begeht ein mit solchen Aufgaben und entsprechenden Befugnissen
betrauter Beamter die dem Kläger zur Last gelegten Straftaten, so handelt er seinem
Auftrag in grober Weise zuwider. Polizeibeamte sind in einem durch das
Gewaltmonopol des Staates geprägten Kernbereich der öffentlichen Verwaltung tätig.
Zu ihren Dienstaufgaben gehört einerseits der Gebrauch von Waffen; andererseits
müssen sie in deeskalierenden und Verteidigungstechniken besonders geübt sein und
über die hierzu benötigte Grundeinstellung verfügen oder sich diese aneignen. Von
daher beeinträchtigt es das Ansehen der Polizei in besonderer Weise, wenn ein
Polizeivollzugsbeamter, bei dem aufgrund seiner Ausbildung und dem charakterlichen
Anforderungsprofil gerade das gegenteilige Verhalten erwartet werden muss, in der
Öffentlichkeit ein solches von Unbeherrschtheit und Aggressivität sowohl gegen Sachen
als auch gegen Menschen gekennzeichnetes Verhalten an den Tag legt, wie es der
Kläger namentlich bei dem Vorfall am 23. September 2006 getan hat. Dabei tritt zu den
vom Kläger bei diesem Vorfall verwirklichten Straftaten - Hausfriedensbruch, (versuchte)
Körperverletzung und Beleidigung - die nach den eigentlichen strafrechtlich relevanten
Taten schon in Anwesenheit der Polizei gezeigte Unbeherrschtheit und die
Aggressivität auch Unbeteiligten, ja sogar Hilfspersonen gegenüber hinzu. So ist der
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Kläger, der sich zuvor aus nicht nachvollziehbaren Gründen bis auf die Unterhose
entkleidet und mit Bekleidungsstücken sowie seinen Schuhen um sich geworfen hatte,
in Anwesenheit der herbeigerufenen Polizeibeamten, die ihn bereits beruhigt zu haben
meinten, nochmals auf den Mitarbeiter der Diskothek losgegangen und hat jenen
bespuckt; ferner ist er gegenüber einem Sanitäter aggressiv geworden und einen Arzt im
Krankenhaus, der ihn zur Ruhe zu mahnen versuchte, angegangen mit den Worten:
"Was willst du denn, halt dich da raus, halt die Fresse". Als der Arzt etwas entgegnet
hat, hat der Kläger ihn herangewinkt mit der Bemerkung "...lass uns mal rausgehen",
was nur so verstanden werden konnte, dass der Kläger auch dem Arzt mit einer
körperlichen Auseinandersetzung drohte. Im Behandlungsraum schließlich hat er
wiederum mit Schuhen um sich geworfen und mehrfach auf einen Tisch geschlagen.
Wie das Verwaltungsgericht hervorgehoben hat, erhalten die Geschehnisse vom
23. September 2006 weiteres Gewicht dadurch, dass gegen den Kläger zu diesem
Zeitpunkt wegen dreier anderer Vorfälle strafrechtliche Ermittlungsverfahren und ein
Disziplinarverfahren durchgeführt bzw. eingeleitet worden waren. Dabei spielt es keine
Rolle, ob die dem Kläger dabei jeweils gemachten Vorwürfe berechtigt waren.
Jedenfalls hätte der Kläger in dieser Situation noch mehr als ohnehin darauf bedacht
sein müssen, auch außerdienstlich besonnenes und defensives Verhalten an den Tag
zu legen.
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Es handelt sich bei den Taten vom 23. September 2006 auch nicht um eine einmalige
persönlichkeitsfremde Entgleisung. Das liegt schon nicht nahe, weil das Geschehen
sich über gewisse Dauer erstreckte und jedenfalls nach der Zäsur, die das Eintreffen der
Polizeibeamten bildete, zu erwarten gewesen wäre, dass der Kläger sich beruhigt hätte;
das war aber nicht der Fall, vielmehr setzten sich die Aggressionen auch gegen
Unbeteiligte fort. Weiter steht, auch wenn insoweit die von dem Kläger selbst
vorgetragene ihm günstige Darstellung der Sachverhalte zugrunde gelegt wird, fest,
dass dieser schon zuvor in Vorfälle verwickelt war, bei denen er unter Alkoholeinfluss
jedenfalls nicht das gebotene defensive Verhalten an den Tag gelegt hat. Auch wenn
sich das Geschehen vom 1. Januar 2004 so zugetragen hat, wie der Kläger und sein
Begleiter U. G. dies angegeben haben, bleibt unbestritten, dass es zwischen dem
Kläger und einem anderen Gast zu einer Auseinandersetzung mit wechselseitigen
Körperverletzungshandlungen gekommen ist, in deren Verlauf auch der Kläger ein Glas
verwendet hat und die dazu führten, dass beide Beteiligte mit Schnitt- und weiteren
Verletzungen ärztlich behandelt werden mussten (vgl. Darstellung des Klägers im
Schreiben vom 12. November 2008: "wechselseitige Körperverletzung mittels
Biergläser[n]"). Es ist demnach zur Eskalation der Auseinandersetzung gekommen,
obwohl von dem Kläger als einem in Verteidigungs- und Deeskalationstechniken
geschulten Polizeibeamten hätte erwartet werden müssen, dies zu vermeiden.
37
Auch der Vorfall vom 26. Dezember 2005 zeigt selbst dann, wenn die vom Kläger und
Frau I. vorgebrachte Version der Ereignisse zugrunde gelegt wird, eine Neigung des
Klägers zu gewalttätigem Verhalten jedenfalls unter Alkoholeinfluss. Frau I. hat das
Geschehen mit Schreiben vom 13. Januar 2006 (2007?) so dargestellt, dass sie im
Verlaufe einer Auseinandersetzung mit dem Kläger mit den Schuhen in ihrem (Kurz-)
Mantel hängen geblieben, hingefallen und liegen geblieben sei, weil sie "halt
verzweifelt" gewesen sei. Der Kläger habe ihr aufhelfen wollen und sei wütend
geworden, dass sie mitten auf der Straße gelegen habe. Als sie nicht habe aufstehen
wollen, habe er sie ein- oder zweimal getreten und gezogen. Diese wenig glaubhafte
Schilderung als richtig unterstellt, bleibt festzuhalten, dass es ein nicht hinnehmbares
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und von Gewaltbereitschaft zeugendes Fehlverhalten ist, jemanden, der entschlossen
ist, auf der Straße liegen zu bleiben, davon durch Tritte abzubringen. Der Kläger selbst
spricht hier in seiner Klagebegründung von einer " Überschreitung der Nothandlungen",
die er auf Alkoholisierung und persönlichkeitsfremde Aspekte zurückführt.
Der Umstand, dass der Kläger bei dem Geschehen vom 23. September 2006 und auch
den übrigen Vorfällen unter Alkoholeinfluss stand, ist ungeeignet, ihn zu entlasten; das
Gegenteil ist richtig. Denn dem Kläger war klar oder hätte jedenfalls klar sein müssen,
dass er unter Alkoholeinfluss zu unbeherrschtem und gewalttätigem Verhalten neigt. Die
entsprechende Neigung belegt schon der Umstand, dass der Kläger bezüglich aller
angesprochenen Vorfällen zumindest geltend macht, alkoholisiert gewesen zu sein.
Dass er insoweit Probleme hat, hat er selbst zudem mehrfach eingeräumt. So hat der
Kläger mit Schreiben vom 7. März 2009 im Verfahren 2 L 201/09 geltend gemacht, er
habe an einer seelischen Krankheit gelitten, die ihre Ursache in der schwierigen
Beziehung zur ehemaligen Lebensgefährtin und der unkontrollierten Einnahme von
Alkohol gehabt habe. In die gleiche Richtung geht sein Vorbringen aus dem Schreiben
vom 25. März 2009 im Verfahren 6 B 428/09 ("Es steht unzweifelhaft fest, dass
anzubringendes Fehlverhalten alkoholbedingt ist") und aus dem Schreiben vom 13.
März 2010 im Verfahren 6 B 118/10, er habe "schlichtweg den Alkohol missbraucht und
sich in der Folge nicht mehr rational und situationsgerecht verhalten können". Vor
diesem Hintergrund hatte der Kläger nicht nur allen Anlass, sondern war aufgrund des
Gebots zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten verpflichtet, Alkohol entweder
ganz zu meiden oder jedenfalls nur sehr zurückhaltend zu konsumieren.
39
Die Feststellung, dass in einem entsprechenden Fall gegen einen Beamten auf
Lebenszeit eine Maßnahme im Sinne des § 34 Abs. 1 Nr. 1 LBG verhängt worden wäre,
lässt sich auch mit der erforderlichen Sicherheit treffen.
40
Vgl. zu ähnlichen Fallgestaltungen BVerwG vom 11. Dezember 1990 - 1 D
18.90 -, n.v., zitiert nach Hummel/Köhler/Mayer, BDG, 4. Auflage 2009,
S. 328; OVG NRW, Urteile vom 24. März 2004 - 22d 4026/01.O - sowie vom
4. Februar 2009 - 3d A 2121/08.O - und VG Düsseldorf, Beschluss vom
7. Mai 2008 - 35 K 4711/06.O - zum Streitfall.
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Liegen demnach die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 4 LBG NRW
vor, ist nach mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung nicht in Zweifel gezogenen
Feststellungen des Verwaltungsgerichts ein Ermessensspielraum regelmäßig nicht
eröffnet. Es ist daher unerheblich, wenn in dem angegriffenen Bescheid auch der Vorfall
vom 23. Juni 2006 und zu Geschehnissen vom 1. Januar 2004 sowie vom
26. Dezember 2005 dem Kläger ungünstigere Umstände zugrunde gelegt worden sind.
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Auch das Zulassungsvorbringen im Weiteren begründet keine Zweifel an der Richtigkeit
der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung.
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Der Vorwurf, das Verwaltungsgericht sei seiner Sachermittlungspflicht nicht
nachgekommen, ist nach dem zuvor Ausgeführten unberechtigt, weil weitere
Ermittlungen nicht erforderlich waren. Der vom Kläger geäußerte Verdacht der
Rechtsbeugung entbehrt jeder Grundlage.
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Soweit der Kläger geltend macht, die Entlassung sei wegen des "formellen Mangel[s]
des Anhörungsgebots" rechtswidrig bzw. sogar nichtig, bleibt das Vorbringen schon
45
deshalb erfolglos, weil das Verwaltungsgericht angenommen hat, eine (weitere)
Anhörung sei nicht erforderlich gewesen; dazu verhält sich der Zulassungsantrag nicht.
Die Beanstandung, eine Heilung sei nicht erfolgt, wird nicht begründet; sie trifft überdies
nicht zu, wie der Senat bereits mit Beschluss vom 6. Mai 2009 - 6 B 428/09 - festgestellt
hat. Im Übrigen ist das Vorbringen im Hinblick auf diesen Einwand widersprüchlich,
denn der Kläger trägt weiter vor, der Mangel möge in dem die Entlassung betreffenden
Verfahren geheilt worden sein, jedoch nicht in dem auf Verbeamtung auf Lebenszeit
gerichteten Verfahren. Streitgegenständlich ist indessen die Entlassung. Der Vortrag,
Beweiseingaben aus dem auf Verbeamtung auf Lebenszeit gerichteten Verfahren hätten
nicht in das Verfahren wegen Entlassung mit einfließen können, ist nicht
nachvollziehbar.
Auch aus dem Vorbringen, er, der Kläger, habe gemäß § 10 des am 1. April 2009 in
Kraft getretenen BeamtStG einen Anspruch auf Übernahme ins Beamtenverhältnis auf
Lebenszeit, ergeben sich Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils nicht. Der
Kläger übersieht neben Weiterem, dass maßgeblich für die Beurteilung der
Rechtmäßigkeit der Entlassung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der (letzten)
behördlichen Entscheidung ist. Im Übrigen kann auf die mit dem Antrag auf Zulassung
der Berufung nicht in Zweifel gezogenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts zur
Bedeutung eines (möglichen) Umwandlungsanspruchs verwiesen werden.
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Auch die Rechtsansicht des Klägers, die Entlassung sei nichtig, weil sie ihn in seinen
Rechten verletze und die Entlassung ein mitwirkungsbedürftiger Verwaltungsakt sei,
geht fehl; Letzteres trifft auf die Entlassung auf Antrag, nicht aber auf die Entlassung
gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 1 LBG NRW zu. Es besteht auch nicht gemäß §§ 7, 12 LBG
NRW und § 12 BeamtStG sowie § 344 StGB eine Bindung der Verwaltungsgerichte an
die Entscheidungen der Strafbehörden in dem wohl vom Kläger intendierten Sinne,
dass aus Verhalten, das nicht strafrechtlich abgeurteilt sei, nachteilige Folgerungen
nicht gezogen werden dürften. Nicht erläutert und zudem rechtsirrig ist schließlich die
Ansicht, mit Abschluss der Strafverfahren bestehe ein Verwertungsverbot der Strafakten.
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d) Auch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Sache im Sinne
des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegen nicht vor. Dies ist zu verneinen, wenn - wie hier - im
Hinblick auf die insoweit vorgetragenen Gründe ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der
angefochtenen Entscheidung verneint worden sind.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des
Streitwertes beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 5 Nr. 2 GKG.
49
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das Urteil des
Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
50