Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 29.11.1996

OVG NRW (wiedereinsetzung in den vorigen stand, frist, treu und glauben, kläger, zusage, entstehung des anspruchs, antrag, beendigung, verwaltungsgericht, umzug)

Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 626/95
Datum:
29.11.1996
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 A 626/95
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 10(2) K 11638/93
Tenor:
Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder
Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn
nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit
leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
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Der Kläger ist Regierungsdirektor im Dienst des beklagten Landes. Er leistete Dienst
beim Regierungspräsidenten X und wohnte in Z. Vom 00.00.00 bis zum 00.00.00 war er
zum Hessischen Innenministerium abgeordnet. Das Innenministerium des Landes
Nordrhein-Westfalen versetzte ihn unter Aufrechterhaltung der Abordnung mit Verfügung
vom 00.00.00 mit sofortiger Wirkung zum Regierungspräsidenten X. Aus der
Versetzungsverfügung ging nicht hervor, ob die Versetzung aus dienstlichen Gründen
oder auf Antrag des Klägers erfolgte. Mit Wirkung vom 00.00.00 wurde er an das
Thüringer Innenministerium abgeordnet. Diese Abordnung endete zum 00.00.00.
Danach leistete der Kläger wieder Dienst beim Regierungspräsidenten X. Er zog am
00.00.00 von X nach Y um.
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Der Regierungspräsident X sagte dem Kläger mit Bescheid vom 00.00.00
Umzugskostenvergütung aus Anlaß seiner Versetzung nach X zu. Der Kläger
beantragte unter dem 00.00.00 Umzugskostenvergütung. Der Regierungspräsident X
lehnte den Antrag mit Bescheid vom 00.00.00 mit der Begründung ab: Der Antrag sei zu
spät gestellt. Nach § 2 des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) sei die
Umzugskostenvergütung innerhalb einer Ausschlußfrist von einem Jahr nach
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Beendigung des Umzuges einzureichen. Diese Frist habe der Kläger nicht eingehalten.
Der Kläger erhob Widerspruch und machte geltend: Da ihm die
Umzugskostenvergütung erst am 00.00.00, also lediglich fünf Wochen vor dem Ablauf
der Ausschlußfrist, zugesagt worden sei, sei ihm für eine fristgerechte
Zusammenstellung der Aufwendungen keine Zeit geblieben. Zudem habe er in der Zeit
vom 00.00.00 bis zum 00.00.00 seinen Resturlaub aus 19.. nehmen müssen. Auf die
verbleibende knappe Frist sei er auch nicht hingewiesen worden.
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Der Regierungspräsident X wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom
00.00.00 aus den Gründen des Bescheides vom 00.00.00 zurück und führte zusätzlich
aus: Der Kläger habe nach der Zusage der Umzugskostenvergütung noch ausreichend
Zeit zur Verfügung gehabt, seine Aufwendungen zusammenzustellen. Eine Pflicht, ihn
auf den Ablauf der Ausschlußfrist am 00.00.00 hinzuweisen, habe für den Dienstherrn
nicht bestanden.
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Der Kläger hat Klage erhoben und geltend gemacht: Die Ausschlußfrist des § 2 Abs. 2
BUKG sei unangemessen eingeschränkt worden. Unter Berücksichtigung des
Erholungsurlaubs habe er nach Erhalt der Zusage der Umzugskostenvergütung nur
zweieinhalb Wochen Zeit für deren Beantragung gehabt. Das sei nach rechtsstaatlichen
Grundsätzen und unter Berücksichtigung des allgemeinen Gleichheitssatzes zu kurz.
Außerdem hätte es die Fürsorgepflicht des Dienstherrn geboten, in einem derart
extremen Fall auf die Verkürzung der Antragsfrist hinzuweisen. Hilfsweise beantrage er
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
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Der Kläger hat sinngemäß beantragt,
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den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Regierungspräsidenten X vom
00.00.00 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 00.00.00 zu verpflichten, ihm
Umzugskostenvergütung im Rahmen der hierfür geltenden Bestimmungen für seinen
Umzug von X nach Y zu gewähren.
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Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er hat auf die Begründung des Widerspruchsbescheides vom 00.00.00 Bezug
genommen und ergänzend ausgeführt: Die Zusage der Umzugskostenvergütung sei erst
so spät erteilt worden, weil nicht geklärt gewesen sei, ob die Versetzung des Klägers
zum Regierungspräsidenten X aus dienstlichen Gründen oder auf den Antrag des
Klägers erfolgt sei. Daß der Kläger innerhalb der fast sechs Wochen, die ihm nach der
Zusage der Umzugskostenvergütung für deren Beantragung zur Verfügung gestanden
hätten, Urlaub genommen habe, könne nicht zu Lasten des Dienstherrn gehen. Als
Jurist und Beamter des höheren Dienstes hätte der Kläger sich mit den einschlägigen
Rechtsvorschriften vertraut machen können. Zumindest hätte er sich bei der zuständigen
Stelle nach dem Fristablauf erkundigen können, dies aber ebenfalls nicht getan.
Vielmehr habe er der zuständigen Sachbearbeiterin, nachdem der Bescheid vom
00.00.00 ergangen sei, am Telefon gesagt, er habe gedacht, die Jahresfrist beginne erst
mit der Zusage der Umzugskostenvergütung zu laufen.
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Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen und
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sich auf die Begründung des Widerspruchsbescheides vom 00.00.00 bezogen.
Ergänzend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt: Dem Ablauf der Ausschlußfrist des §
2 Abs. 2 Satz 2 BUKG stehe der Grundsatz von Treu und Glauben nicht entgegen. Nach
der Zusage der Umzugskostenvergütung sei dem Kläger für die Antragstellung noch
über ein Monat Zeit verblieben. Dieser Zeitraum sei nach den Umständen des
vorliegenden Einzelfalles nicht unzumutbar kurz gewesen. Das gelte auch unter
Berücksichtigung des vom Kläger während dieser Zeit genommenen Erholungsurlaubs.
Zum einen sei er als Jurist und Beamter des höheren Dienstes in der Lage gewesen,
daß Antragsformular schnell zu durchdringen und in kurzer Zeit ausgefüllt vorzulegen.
Ausweislich des in Kopie beigefügten Antrags seien auch nur wenige Eintragungen und
Belege nötig gewesen. Schließlich habe er trotz des Umstandes, daß der Umzug bereits
durchgeführt gewesen sei, mit der Zusage der Umzugskostenvergütung gerechnet.
Nach seinem Vortrag sei nach dem Umzug permanent hierüber verhandelt worden.
Demgemäß sei er in der Lage gewesen, den Erstattungsantrag durch Zusammenstellen
der notwendigen Belege vorzubereiten. Notfalls hätte er den Antrag fristwahrend
unvollständig stellen und die Ergänzungen, nach einem entsprechenden Vermerk auf
dem Antrag, nachreichen können. Außerdem habe er die Ausschlußfrist nicht wegen
deren verbliebener kurzer Dauer, sondern deshalb versäumt, weil er sich nach dem
unwidersprochenen Vortrag des Beklagten über den Zeitpunkt geirrt habe, ab welchem
die Ausschlußfrist, gegen deren Versäumung eine Wiedereinsetzung nicht gegeben sei,
zu laufen begonnen habe.
Mit seiner Berufung bezieht sich der Kläger auf die Begründung seines Widerspruchs
und auf sein erstinstanzliches Vorbringen. Ergänzend macht er geltend: Die vom ihm
19.. und 19.. geführten Verhandlungen über die Zusage von Umzugskostenvergütung
hätten ihn nicht veranlassen müssen, sich bereits vor der Zusage der
Umzugskostenvergütung die entsprechenden Formulare zu besorgen und sie
auszufüllen. Das Verwaltungsgericht habe sich nicht konkret dazu geäußert, wann die
Frist des § 2 Abs. 2 Satz 2 BUKG abstrakt oder im konkreten Fall unangemessen
verkürzt sei. Durch die seitens des Beklagten hinhaltend geführten Verhandlungen über
die Zusage der Umzugskostenvergütung sei er unter Zeitdruck geraten. Er habe,
nachdem die Zusage der Umzugskostenvergütung schließlich erteilt worden sei, diese
Frist nicht mehr einhalten können. Zudem könne die Exekutive die vom Gesetzgeber
eingeräumte Jahresfrist billigerweise nicht durch eine zeitliche Verzögerung der Zusage
der Umzugskostenvergütung auf einen Bruchteil reduzieren. Der Dienstherr könne sich
im Falle einer um elf Monate nach dem Umzug hinausgezögerten
Umzugskostenvergütungszusage nicht billigerweise vier Wochen später auf den Ablauf
der Jahresfrist berufen. Zumindest sei ihm wegen der Versäumung der Jahresfrist
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
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Der Kläger beantragt,
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das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem im ersten Rechtszug gestellten
Klageantrag zu erkennen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er bezieht sich auf die Begründung des Widerspruchsbescheides vom 00.00.00, auf
sein erstinstanzliches Vorbringen und auf die Gründe des angefochtenen Urteils, denen
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er beitritt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten
wird auf die Streitakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten
Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht
abgewiesen. Dem Kläger steht der streitige Anspruch auf Gewährung von
Umzugskostenvergütung nicht zu.
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Gemäß § 2 Abs. 2 des nach § 1 Abs. 1 des Landesumzugskostengesetzes sinngemäß
geltenden Bundesumzugskostengesetzes in der hier einschlägigen Fassung vom 11.
Dezember 1990, BGBl I 2682, wird die Umzugskostenvergütung nach Beendigung des
Umzuges gewährt. Sie ist innerhalb einer Ausschlußfrist von einem Jahr bei der
Beschäftigungsbehörde schriftlich zu beantragen. Die Frist beginnt mit dem Tage nach
Beendigung des Umzuges. Hiernach ist der streitige Anspruch entfallen. Der Kläger hat
die Gewährung von Umzugskostenvergütung für seinen am 00.00.00 beendeten Umzug
erst am 00.00.00 und somit erst gut ein Vierteljahr nach dem Ablauf der Ausschlußfrist
beantragt. Der Umstand, daß die Umzugskostenvergütung erst nach der Beendigung
des Umzuges zugesagt wurde, ändert daran nichts.
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Vgl. Bundesverwaltungsgericht(BVerwG), Beschluß vom 25. Juli 1979 - 6 B 93.78 -,
Zeitschrift für Beamtenrecht (ZBR) 1979, 369.
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Dieser Fristablauf bewirkt ohne weiteres den Eintritt des vom Gesetz vorgesehenen
Rechtsnachteils, den der Dienstherr zu beachten hat und der seiner Disposition und der
der Gerichte entzogen ist.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 1982 - 6 C 34.7 9 -, Schütz, Beamtenrecht des Bundes
und der Länder, ES/C IV 1 Nr. 5, zu der inhaltlich gleichen Vorschrift des § 2 Abs. 7
BUKG in der Fassung vom 13. November 1973, BGBl I 1629.
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Daran scheitert der Erfolg der Klage. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
kommt, da der Anspruch auf Umzugskostenvergütung mit dem Ablauf der Ausschlußfrist
kraft Gesetzes erloschen ist, nicht in Betracht,
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vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 1982 - 6 C 34.79 -, aaO,
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und auch unter weiteren rechtlichen Aspekten besteht der streitige Anspruch nicht.
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Zum einen stellt der Umstand, daß der Beklagte sich auf den Ablauf der Ausschlußfrist
beruft, keinen Verstoß gegen den auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von
Treu und Glauben dar. Insbesondere handelt es sich nicht um eine unzulässige
Rechtsausübung. Ein hierzu führendes Fehlverhalten der zuständigen Bediensteten des
Beklagten ist nicht ersichtlich. Das gilt auch unter Berücksichtigung der allgemeinen
Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber dem Kläger. Die für die
Umzugskostenvergütung zuständigen Bediensteten waren nicht verpflichtet, ihn darauf
aufmerksam zu machen, daß die Ausschlußfrist schon gut fünf Wochen nach der
Zusage der Umzugskostenvergütung ablief. Der Dienstherr ist im allgemeinen nicht
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verpflichtet, den Beamten auf den Zeitpunkt des Ablaufs der Ausschlußfrist
hinzuweisen. Er kann erwarten, daß ein Beamter - zumal des höheren Dienstes - sich
mit dem Sinn und Zweck der Ausschlußfrist vertraut macht und etwaige Zweifel durch
Rücksprache bei der zuständigen Stelle klärt. Eine allgemeine Pflicht des Dienstherrn,
seine Bediensteten über alle für sie einschlägigen Vorschriften zu belehren, gibt es
nicht, vor allen Dingen dann nicht, wenn es sich - wie hier - um rechtliche Kenntnisse
handelt, die zumutbar bei den Beamten vorausgesetzt werden können oder die sie sich
unschwer verschaffen können.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. April 1982 - 6 C 34.79 -, aaO, und vom 22. März 1984 - 6
C 33.83 -, Buchholz, Sammel-und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des
Bundesverwal tungsgerichts, 238.90 Reise- und Umzugskosten Nr. 105.
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Besondere Umstände, die ausnahmsweise eine Belehrungspflicht hätten auslösen
können, liegen hier nicht vor. Insbesondere war nach dem Akteninhalt für die
Verwaltung vor dem Ablauf der Ausschlußfrist nicht erkennbar, daß der Kläger, wie der
Beklagte unwidersprochen vorträgt, fälschlich davon ausgegangen war, der Lauf der
Ausschlußfrist beginne erst mit dem Tag nach Erhalt der Zusage der
Umzugskostenvergütung.
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Zum anderen verstößt die angefochtene Verwaltungsentscheidung, anders als der
Kläger meint, weder gegen das Rechtsstaatsprinzip noch gegen den
Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes. Rechtsstaatliche
Grundsätze gebieten nicht, daß nach der Entstehung des Anspruchs auf
Umzugskostenvergütung (nach der Erteilung der entsprechenden Zusage) stets noch
eine Antragsfrist von einem Jahr zur Verfügung steht. Auch war die Antragsfrist
entgegen der Auffassung des Klägers hier nicht auf einen unangemessen kurzen Teil
der Jahresfrist,
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vgl. BVerwG, Beschluß vom 25. Juli 1979 - 6 B 93.78 -, aaO, unter Hinweis u.a. auf
BVerwG, Urteil vom 4. Juli 1974 - II C 22.73 -, Buchholz, aaO, 238.90 Reise- und
Umzugskosten Nr. 57,
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beschränkt worden. Zwischen dem Erhalt der Zusage der Umzugskostenvergütung vom
00.00.00, einem Montag, und dem Ablauf der Ausschlußfrist am 00.00.00 lagen
jedenfalls gut fünf Wochen. Es ist nicht ersichtlich, daß dieser Zeitraum für die Stellung
des Antrages nicht mehr angemessen lang war. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend
ausgeführt hat, bereitete die Ausfüllung des Antragsformulars und die Beifügung der
notwendigen Belege vorliegend keine außergewöhnlichen Schwierigkeiten. Dies macht
der Kläger selbst nicht geltend, und sein Argument, er sei "durch die hinhaltenden
Verhandlungen des Beklagten" über die Zusage der Umzugskostenvergütung erheblich
unter Zeitdruck geraten, zumal er vom 00.00 (einem Samstag) bis zum 00.00.00
(Ostermontag) seinen restlichen Erholungsurlaub habe nehmen müssen, deshalb habe
er die Ausschlußfrist nicht einhalten können, überzeugt nicht. Er hatte, nachdem er die
Zusage der Umzugskostenvergütung erhalten hatte, für die Fertigstellung des Antrages
vor Beginn seines Erholungsurlaub anderthalb Wochen Zeit. Da ihm die Zusage vom
00.00.00 innerhalb des Dienstgebäudes übermittelt worden war, ist entgegen seiner
Ansicht nicht zu vermuten, daß sie ihm erst ca. drei Tage später (am Donnerstag, dem
00.00.00) zugegangen sei. Unabhängig davon, ob ihm nicht zugemutet werden konnte,
den Antrag auf Umzugskostenvergütung notfalls auch noch während seines zwei
Wochen dauernden Erholungsurlaubs vorzubereiten, hatte er dafür und für die
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Einreichung des Antrages auch noch nach dem Urlaub anderthalb Wochen (bis zum
00.00.00) Zeit. Hiernach verblieb dem Kläger insgesamt gesehen ein genügend langer
Zeitraum für die Beantragung der Umzugskostenvergütung binnen der Jahresfrist. Daß
er diese aufgrund besonderer Umstände nicht einhalten konnte, ist nicht erkennbar und
insbesondere seinem Vorbringen nicht zu entnehmen. Konkrete Tatsachen hat er dazu
nicht vorgetragen.
Der Hinweis des Klägers, ihm sei die gesetzlich zugebilligte Jahresfrist um annähernd
90 % und damit in unzulässiger Weise verkürzt worden, rechtfertigt keine ihm günstigere
Entscheidung. Ob die Ausschlußfrist des § 2 Abs. 2 BUKG unangemessen verkürzt
worden ist, läßt sich nicht generell und aufgrund arithmethischer Berechnung
beantworten, sondern ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalles. Die gesetzlich
bestimmte Länge der Frist von einem Jahr, bietet für sich gesehen keinen Ansatz für den
Rückschluß, dem Beamten müsse generell ein bestimmter Teil dieses Frist verbleiben,
andernfalls sei sie unangemessen kurz. Das wird etwa verdeutlicht durch die
Zweijahresfrist des § 13 Abs. 3 der nordrhein-westfälischen Beihilfenverordnung. Nach
der rechnerischen Betrachtungsweise des Klägers müßte der dem Beamten nach
Zumutbarkeitsgesichtspunkten mindestens zuzubilligende Zeitraum bei der
letztgenannten Frist generell doppelt so lang anzusetzen sein wie bei der Frist nach § 2
Abs. 2 BUKG. Dem ist nicht zu folgen. Das gilt um so mehr, als der Gesetzgeber die
Jahresfrist § 2 Abs. 2 BUKG nicht in erster Linie im Interesse der Beamten normiert hat.
Die Jahresfrist ist vielmehr gewählt worden, um die Beamten dazu anzuhalten, den
Antrag auf Umzugskostenvergütung alsbald nach durchgeführtem Umzug zu stellen,
damit die bei verzögerter Antragstellung entstehende Verwaltungsmehrarbeit vermieden
wird. Durch die Fristbestimmung soll der Dienstherr davor geschützt werden, noch nach
unverhältnismäßig langer Zeit mit Anträgen auf Umzugskostenvergütung belastet zu
werden. Auch muß er annähernd übersehen können, mit welchen Forderungen aus
früheren Abordnungen und Versetzungen er künftig zu rechnen hat.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 1982 - 6 C 34.7 9 -, aaO.
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Der Gesetzgeber hat sich somit bei der Bemessung der Dauer der Ausschlußfrist davon
leiten lassen, daß eine Antragstellung mehr als ein Jahr nach Beendigung des
Umzuges unverhältnismäßig spät sei. Seine damit einhergehende Erwägung, der
Beamte könne die Umzugskostenvergütung auf jeden Fall binnen eines Jahres nach
Beendigung des Umzuges beantragen, stützt den Rechtsstandpunkt des Klägers nicht.
Er hatte nach der Zusage der Umzugskostenvergütung noch hinreichend Zeit für deren
Beantragung und versäumte die Frist, weil er irrig meinte, diese laufe noch länger. Unter
diesen Umständen läßt sich allein aus der Fristdauer von einem Jahr gerechnet seit der
Beendigung des Umzuges nicht herleiten, die Frist sei ihm unangemessen verkürzt
worden.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung
(VwGO), die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO iVm §§
708 Nr. 10, 711 der Zivilprozeßordnung.
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Die Revision ist nicht zuzulassen, weil weder die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2
VwGO noch die des § 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes gegeben sind.
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