Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 26.07.2004

OVG NRW (antragsteller, beurteilung, amt, beschwerde, unrichtige rechtsmittelbelehrung, verwaltungsgericht, anordnung, antrag, leistung, rechtsmittelbelehrung)

Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 1229/04
Datum:
26.07.2004
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 1229/04
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 L 592/04
Tenor:
Die Beschwerde des Antragsgegners wird als unzulässig verworfen.
Auf die Beschwerde des Beigeladenen zu 2. wird der angefochtene
Beschluss mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug
einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 2..
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden wie folgt verteilt: Die
Gerichtskosten tragen der Antragsteller und der Antragsgegner jeweils
zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 2.
werden dem Antragsteller auferlegt. Der Antragsteller und der
Antragsgegner tragen ihre eigenen außergerichtlichen Kosten.
Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen zu 1. sind nicht
erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 Euro
festgesetzt.
G r ü n d e :
1
I.
2
Die Beschwerde des Antragsgegners ist unzulässig, weil die mit Schriftsatz vom
00.00.00 eingelegte Beschwerde nicht dem Vertretungserfordernis des § 67 Abs. 1
VwGO genügt und dieser Mangel innerhalb der Beschwerdefrist nicht geheilt worden ist.
3
Nach § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO muss sich vor dem Oberverwaltungsgericht jeder
Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an
einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit der
Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt u. a. auch
für Beschwerden und sonstige Nebenverfahren, in denen in der Hauptsache
Vertretungszwang besteht, mit Ausnahme der Beschwerde gegen Beschlüsse in
Verfahren der Prozesskostenhilfe (§ 67 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Juristische Personen des
öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit
Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst,
Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum
Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen
Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied angehören, vertreten lassen (§ 67
Abs. 1 Satz 3 VwGO).
Diesen Anforderungen entspricht die am 00.00.00 beim Verwaltungsgericht
Gelsenkirchen vorab per Telefax eingegangene Beschwerdeschrift vom gleichen Tage
nicht, denn der Unterzeichner der Beschwerdeschrift, Leitender Polizeidirektor X., gehört
nicht zu dem nach § 67 Abs. 1 VwGO vertretungsberechtigten Personenkreis. Dies hat
zur Folge, dass die Einlegung der Beschwerde unwirksam ist.
4
Vgl. Beschluss des Senats vom 2. Juni 2004 - 6 B 1012/04 -.
5
Entgegen der Auffassung des Antragsgegners und des Beigeladenen zu 2. erfasst der
Vertretungszwang schon die Einlegung der Beschwerde beim Verwaltungsgericht, und
zwar auch dann, wenn mit der Beschwerde noch kein Antrag gestellt wird. Dies
entspricht der im Gesetzgebungsverfahren mit der Änderung des § 67 Abs. 1 Satz 2
VwGO verfolgten Absicht (vgl. BT-Drs. 14/7744 S. 1). Eine Unterscheidung nach einer
ohne Vertretungszwang möglichen Einlegung der Beschwerde und deren Begründung
nebst Stellung eines Sachantrages vor dem Oberverwaltungsgericht durch eine nach §
67 Abs. 1 VwGO vertretungsberechtigte Person macht im übrigen auch keinen Sinn,
weil das Verwaltungsgericht zu einer Abhilfeentscheidung nicht berechtigt ist (vgl. § 146
Abs. 4 Satz 5 2. Halbsatz VwGO).
6
Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss
vom 23. März 2004 - 22 B 307/04 -.
7
Der Senat geht deshalb in ständiger Praxis davon aus, dass in Verfahren des
vorläufigen Rechtsschutzes bereits für die Einlegung der Beschwerde der
Vertretungszwang gilt.
8
So auch OVG NRW, Beschlüsse vom 19. September 2003 - 10 B 1904/03 - und vom 6.
Februar 2004 - 13 B 219/04 -; Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss
vom 19. Mai 2003 - 8 ME 75/03 -, NVwZ-RR 2003, 691; Bader, in: Bader u.a., VwGO, 2.
Aufl., § 67 RdNr. 14; Seibert, NVwZ 2002, 269; a.A. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl.,
RdNrn. 19 ff.
9
Der vorbezeichnete Mangel ist weder durch den von Herrn X., einem nach § 67 Abs. 1
Satz 3 VwGO vertretungsberechtigten Beamten, unterzeichneten Schriftsatz vom
00.00.00, der den Sachantrag und die Beschwerdebegründung enthält, noch durch die
weitere "vorsorgliche" Beschwerdeeinlegung durch Herrn X. (Schriftsatz vom 00.00.00)
geheilt worden, weil die Beschwerdefrist bei Eingang der genannten Schriftsätze bereits
10
abgelaufen war. Da der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts dem
Antragsgegner am 00.00.00 zugestellt worden ist, endete die zweiwöchige
Beschwerdefrist (§ 147 Abs. 1 VwGO) am Freitag, dem 00.00.00.
Die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO gilt hier nicht, denn dem Antragsgegner ist
- entgegen seiner nicht näher begründeten Auffassung - keine unrichtige
Rechtsmittelbelehrung erteilt worden.
11
Unrichtig erteilt ist eine Rechtsmittelbelehrung, wenn die in § 58 Abs. 1 VwGO zwingend
geforderten Angaben fehlen oder wenn sie unrichtige oder irreführende Zusätze enthält,
die generell geeignet sind, die Einlegung des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs
nennenswert zu erschweren, etwa indem sie bei dem Betroffenen einen Irrtum über die
formellen und/oder die materiellen Voraussetzungen des Rechtsmittels hervorrufen und
diesen davon abhalten können, das Rechtsmittel - überhaupt, rechtzeitig oder in
geeigneter Weise - einzulegen.
12
Vgl. BVerwG, ständige Rechtsprechung, z. B. Urteile vom 21. März 2002 - 4 C 2.01 -,
DVBl. 2002, 1553, und vom 13. Dezember 1978 - 6 C 77.78 -, BVerwGE 57, 188.
13
Die dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 24. Mai 2004
beigefügte Rechtsmittelbelehrung belehrt - wie es § 58 Abs. 1 VwGO fordert - über den
Rechtsbehelf, das Gericht, bei dem der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz des
Gerichts und die einzuhaltende Frist für die Einlegung der Beschwerde und die
Beschwerdebegründung. Sie belehrt ferner - unter Wiedergabe des Gesetzeswortlauts -
über den Inhalt der Begründungspflicht (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) und enthält einen
zutreffenden Hinweis auf das Vertretungsgebot nach § 67 Abs. 1 VwGO. Weshalb diese
Rechtsmittelbelehrung - wie der Antragsgegner meint - nicht den Erfordernissen des §
58 VwGO entsprechen soll, ist dem Senat unerfindlich.
14
II.
15
Die Beschwerde des Beigeladenen zu 2. hat dagegen Erfolg. Sie ist zulässig und
begründet.
16
Der Antragsteller und die Beigeladenen verrichten als Oberkommissare der
Besoldungsgruppe A 10 BBesO Dienst beim Polizeipräsidium X. Der Antragsteller
nahm 0000 an einem Verfahren zur Auswahl lebensälterer Kommissarbewerber teil,
wurde aber aufgrund des ihm bescheinigten "Rangordnungswertes" nicht zum nächsten
Aufstiegslehrgang zugelassen. Im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtete das
Verwaltungsgericht den Antragsgegner, den Antragsteller zu dem anstehenden
Aufstiegslehrgang mit anschließender II. Fachprüfung für Lebensältere zuzulassen. Der
Antragsteller nahm an dem Aufstiegslehrgang teil und legte die Fachprüfung mit Erfolg
ab. Mit Wirkung vom 00.00.00 wurde der Antragsteller auf der Grundlage eines Erlasses
des Innenministeriums, der einen prüfungsfreien Aufstieg bis zu einem Amt der
Besoldungsgruppe A 11 BBesO ermöglichte, zum Polizeikommissar ernannt. Am
00.00.00 wurde er zum Polizeioberkommissar befördert. Nachdem das
Bundesverwaltungsgericht in dem Hauptsacheverfahren wegen der Zulassung zum
Aufstiegslehrgang durch Urteil vom 12. April 2001 - 2 C 8.00 - festgestellt hatte, dass
sich das Verfahren mit dem Bestehen der II. Fachprüfung durch den Antragsteller in der
Hauptsache erledigt habe, teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit Schreiben
vom 00.00.00 mit, dass er ihn mit sofortiger Wirkung als Beamten des gehobenen
17
Polizeivollzugsdienstes der "Zweiten Säule" führen werde.
Die Beigeladenen wurden nach Bestehen der II. Fachprüfung zu Polizeikommissaren
ernannt und am 00.00.00 (Beigeladener zu 1.) bzw. am 00.00.00 (Beigeladener zu 2.) zu
Polizeioberkommissaren befördert.
18
Die letzten dienstlichen Regelbeurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen
zum Beurteilungsstichtag 00.00.00 haben das Beurteilungsergebnis "Die Leistung und
Befähigung ... übertreffen die Anforderungen" (4 Punkte). Die vorangegangenen
Regelbeurteilungen unterscheiden sich im Beurteilungsergebnis. Der Antragsteller
erhielt in der Regelbeurteilung vom 00.00.00 (Beurteilungszeitraum 1. Juli 1997 bis 31.
Dezember 1999) das Beurteilungsergebnis "Die Leistung und Befähigung ... übertreffen
die Anforderungen" (4 Punkte). Den Beigeladenen wurde in ihren Regelbeurteilungen
zum Beurteilungsstichtag 00.00.00 das Beurteilungsergebnis "Die Leistung und
Befähigung ... übertreffen die Anforderungen in besonderem Maße" (5 Punkte)
zuerkannt.
19
Das Polizeipräsidium X. sieht die Beigeladenen nach den Ergebnissen der
Vorbeurteilungen als noch höher qualifiziert als den Antragsteller an. Es hat hierzu dem
Antragsteller mit Schreiben vom 00.00.00 mitgeteilt, dass die zurückliegende
Beurteilung aus der 1. Säule vom Stichtag 1. Januar 2000 mit 4 Punkten im Amt der
Besoldungsgruppe A 10 nicht als leistungsgleich mit einer 4-Punkte-Beurteilung im
Statusamt A 10 in der 2. Säule bzw. - wie hier vorliegend - einer Beurteilung mit 5
Punkten im Statusamt A 9 in der 2. Säule angesehen werden könne.
20
Auf den Antrag des Antragstellers auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hat das
Verwaltungsgericht dem Antragsgegner durch den angefochtenen Beschluss im Wege
der einstweiligen Anordnung untersagt, die dem Polizeipräsidium X. zum 00.00.00
zugewiesenen zwei Stellen der Besoldungsgruppe A 11 BBesO (2. Säule) mit den
Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung
der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. Der Antragsteller
habe glaubhaft gemacht, dass ihm neben einem Anordnungsgrund auch der geltend
gemachte Anordnungsanspruch zustehe. Die vom Antragsgegner beabsichtigte
Beförderung der Beigeladenen begegne bei summarischer Überprüfung
durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil der Antragsgegner sein Auswahlermessen
fehlerhaft ausgeübt habe. Die vom Polizeipräsidium X. im Fall der Konkurrenz von
"PAC-Beamten" und Beamten mit II. Fachprüfung vorgenommene Bewertung, das
Gesamturteil von 4 Punkten in der Vorbeurteilung des Antragstellers aus dem Amt der
Besoldungsgruppe A 10 der 1. Säule sei nicht als leistungsgleich mit demselben
Gesamturteil in einer Beurteilung der Besoldungsgruppe A 10 der 2. Säule anzusehen
und dementsprechend sei die 5-Punkte-Beurteilung der Beigeladenen im Amt der
Besoldungsgruppe A 9 der 2. Säule als leistungsstärker zu bewerten, sei rechtlich nicht
vertretbar. Diese Betrachtungsweise führe jedenfalls zu einer Benachteiligung der
Beamten der 1. Säule, die wie der Antragsteller bereits 0000 an einem
Auswahlverfahren zum Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst teilgenommen
hätten.
21
Das Bundesverwaltungsgericht habe durch Urteil vom 12. April 2001 festgestellt, dass
der Antragsteller durch seine im Wege der einstweiligen Anordnung ermöglichte
Teilnahme an der Aufstiegsprüfung und das Bestehen der Laufbahnprüfung für den
gehobenen Polizeivollzugsdienst die Befähigung für den gehobenen
22
Polizeivollzugsdienst nach der im Jahr 1994 maßgeblichen Rechtslage erworben habe.
Dieser Befähigungsnachweis werde durch Art. 33 Abs. 2 GG geschützt und verleihe
dem Antragsteller das Recht, entsprechend seiner Qualifikation bei der Besetzung
öffentlicher Ämter berücksichtigt zu werden. Dieser Vorgabe werde das
Polizeipräsidium X. nicht mehr gerecht, wenn es das Gesamturteil von 4 Punkten in der
dem Antragsteller in der Besoldungsgruppe A 10 (1. Säule) zum 1. Januar 2000 erteilten
Regelbeurteilung als nicht vergleichbar mit einer gleichlautenden Beurteilung in der
Besoldungsgruppe A 10 (2. Säule) ansehe. Dabei verkenne das Polizeipräsidium X.
bereits allgemein, dass die Beamten sowohl der 1. als auch der 2. Säule innerhalb des
Laufbahnabschnitts I über dieselben laufbahnrechtlichen Voraussetzungen verfügten
und damit dieselbe Laufbahnbefähigung aufwiesen. Die prinzipielle Eignung für den
Laufbahnabschnitt II folge allein schon aus der Übertragung des Amtes des
Polizeikommissars, welches sowohl dem Antragsteller als auch den Beigeladenen in
der Vergangenheit verliehen worden sei. Laufbahnrechtliche Unterschiede zwischen
der 1. und 2. Säule ließen sich auch nicht daraus herleiten, dass der prüfungsfreie
Aufstieg auf die Ämter bis zur Besoldungsgruppe A 11 begrenzt sei. Im Falle des
Antragstellers sowie der übrigen PAC-Beamten übersehe das Polizeipräsidium X.
darüber hinaus die im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts herausgestellte Tatsache,
dass der Antragsteller bereits 0000 den Befähigungsnachweis für den
Laufbahnabschnitt II erbracht habe. Von diesem Zeitpunkt an müsse dies daher
hinsichtlich seiner Qualifikation Berücksichtigung finden.
Die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung, welche auf die mit der Beschwerde
des Beigeladenen zu 2. dargelegten Gründe beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6
VwGO), führt zu einem Erfolg des Rechtsmittels. Ein Anordnungsanspruch des
Antragstellers ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts zu verneinen. Die
Entscheidung des Antragsgegners, die dem Polizeipräsidium X. zum 00.00.00
zugewiesenen zwei Stellen der Besoldungsgruppe A 11 BBesO (2. Säule) mit den
Beigeladenen zu besetzen, ist nach der in Verfahren der vorliegenden Art
vorzunehmenden summarischen Prüfung rechtlich nicht zu beanstanden.
23
Die vom Antragsgegner getroffene Auswahlentscheidung zugunsten der Beigeladenen
steht mit der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
24
vgl. Urteil vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31.01 -, Der Öffentliche Dienst (DÖD) 2003,
200; Urteil vom 27. Februar 2003 - 2 C 16.02 -, DÖD 2003, 202; Urteil vom 21. August
2003 - 2 C 14.02 -,
25
im Einklang. Hiernach sind für Auswahlentscheidungen in erster Linie aktuelle
Beurteilungen maßgebend, die den gegenwärtigen Leistungsstand wiedergeben. Ältere
dienstliche Beurteilungen können daneben als zusätzliche Erkenntnismittel
berücksichtigt werden. Sie stellen keine Hilfskriterien für die Auswahlentscheidung dar.
Es handelt sich vielmehr um Erkenntnisse, die über Eignung, Befähigung und fachliche
Leistung des Beurteilten Aufschluss geben und die deswegen gegenüber Hilfskriterien
vorrangig heranzuziehen sind. Zwar verhalten sie sich nicht zum aktuell erreichten
Leistungsstand im gegenwärtigen statusrechtlichen Amt. Gleichwohl können sie
Rückschlüsse und Prognosen über die künftige Bewährung in einem Beförderungsamt
ermöglichen. Sie können im Rahmen einer Gesamtwürdigung der vorhandenen
dienstlichen Beurteilungen positive oder negative Entwicklungstendenzen aufzeigen.
Das gilt auch für in früheren Beurteilungen enthaltene Einzelaussagen über
Charaktereigenschaften, Kenntnisse, Fähigkeiten, Verwendungen und Leistungen. Die
26
zusätzliche Berücksichtigung vorangegangener dienstlicher Beurteilungen bei der
Auswahl ist deswegen mit Blick auf Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) geboten,
wenn eine Stichentscheidung unter zwei oder mehr aktuell im Wesentlichen gleich
beurteilten Beamten zu treffen ist.
Zwar muss nach der Rechtsprechung des Senats bei einer Auswahlentscheidung nicht
immer ein chronologisch rückwärts gerichteter Vergleich älterer Beurteilungen zwingend
den Ausschlag geben. Vielmehr kommt es darauf an, ob die den Konkurrenten früher
erteilten Beurteilungen miteinander vergleichbar sind und inwieweit sie Aufschluss
darüber geben, wer für die zu besetzende Stelle besser qualifiziert ist.
27
Vgl. Beschlüsse des Senats vom 17. Dezember 2003 - 6 B 2172/03 - , vom 22.
Dezember 2003 - 6 B 2321/03 - und vom 21. April 2004 - 6 B 71/04 -.
28
Diesen Maßgaben genügt die zu Gunsten der Beigeladenen getroffene
Beförderungsentscheidung.
29
Der Antragsgegner leitet einen Qualifikationsvorsprung der Beigeladenen gegenüber
ihrem Konkurrenten, dem Antragsteller, aus einem wertenden Vergleich der den
aktuellen Beurteilungen vorausgegangenen Regelbeurteilungen her. Dies ist vor dem
Hintergrund, dass die aktuellen Beurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen
mit dem gleichen Beurteilungsergebnis abschließen und sich eine inhaltliche
Ausschöpfung der aktuellen Regelbeurteilungen nach Aktenlage nicht aufdrängt,
rechtlich nicht zu beanstanden.
30
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hält sich die durch das
Polizeipräsidium X. vorgenommene Bewertung, die mit dem Beurteilungsergebnis von 5
Punkten abschließende Beurteilung der Beigeladenen im Amt der Besoldungsgruppe A
9 der 2. Säule sei gegenüber der 4-Punkte-Beurteilung des Antragstellers im Amt der
Besoldungsgruppe A 10 der 1. Säule als leistungsstärker zu bewerten, im Rahmen des
dem Dienstherrn eingeräumten, gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren
Beurteilungsspielraums. Im gedanklichen Ausgangspunkt hat der Antragsgegner
zunächst die 5-Punkte-Beurteilung der Beigeladenen im Amt der Besoldungsgruppe A 9
(2. Säule) rechtlich bedenkenfrei einer Beurteilung mit 4 Punkten im statusrechtlich
höheren Amt der Besoldungsgruppe A 10 (2. Säule) gleichgestellt. Auf dieser Grundlage
hat der Antragsgegner sodann in einem zweiten gedanklichen Schritt die Beurteilung
des Antragstellers, die im Amt der Besoldungsgruppe A 10 während seiner
Zugehörigkeit zur 1. Säule erteilt worden ist, gegenüber einer Beurteilung im Amt der
Besoldungsgruppe A 10 (2. Säule) als geringerwertig angesehen. Auch dagegen lässt
sich von Rechts wegen nichts einwenden. Die Erwägung des Verwaltungsgerichts,
diese Betrachtungsweise werde dem Umstand nicht gerecht, dass der Antragsteller
bereits 0000 den Befähigungsnachweis für den Laufbahnabschnitt II erbracht habe, hält
der Senat nicht für stichhaltig. Im vorliegenden rechtlichen Zusammenhang geht es nicht
um die Frage, seit wann der Antragsteller die Voraussetzungen für eine Führung in der
2. Säule erbracht hat, sondern allein darum, welcher objektive Aussagewert der
Regelbeurteilung vom 26. Mai 2000 beizumessen ist. Insoweit ist allein maßgebend,
dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Beurteilung in der 1. Säule geführt wurde und
daher tatsächlich dem Beurteilungsmaßstab in einer anderen Vergleichsgruppe
unterlag. Da es auf den objektiven Aussagewert der Beurteilung in Bezug auf den
Leistungsgrundsatz ankommt, ist auch kein Raum für den Gesichtspunkt des
"Nachteilsausgleichs" in Anknüpfung an die "verspätete" Aufnahme des Antragstellers
31
in die 2. Säule.
Der vergleichenden Gewichtung der Beurteilungen durch den Antragsgegner liegt die
zutreffende Annahme zugrunde, dass die in der 1. Säule geführten Beamten des
gehobenen Polizeivollzugsdienstes im Rahmen der jeweiligen Beurteilungsrunden
einer anderen Vergleichsgruppe angehörten und deshalb jedenfalls faktisch einem
anderen Vergleichsmaßstab unterlagen als die Beamten der 2. Säule im jeweils
gleichen statusrechtlichen Amt. Diese Annahme rechtfertigt sich schon daraus, die
Beamten der 1. Säule grundsätzlich prüfungsfrei in den gehobenen Dienst aufgestiegen
waren, während die Beamten der 2. Säule ausnahmslos die II. Fachprüfung abgelegt
hatten. Die Existenz getrennter Vergleichsgruppen spiegelt sich in den
unterschiedlichen Stichtagen der Beförderungsrunden und setzt sich haushaltsrechtlich
darin fort, dass auch die weiteren Beförderungsämter nur innerhalb der jeweiligen Säule
vergeben wurden. Dies konnte je nach Stellenlage sogar zu einer früheren
Beförderungsmöglichkeit eines Beamten der 1. Säule gegenüber einem gleich
beurteilten Beamten der 2. Säule führen. Vor diesem Hintergrund erscheint die durch
den Antragsgegner angenommene Höherwertigkeit einer Beurteilung aus der
Vergleichsgruppe der 2. Säule gegenüber der Beurteilung eines Beamten der 1. Säule
im gleichen statusrechtlichen Amt nicht sachwidrig. Dabei kann offen bleiben, ob die
vergleichende Gewichtung die Abweichung um eine ganze Notenstufe rechtfertigt, wie
vom Antragsgegner angenommen. Jedenfalls kann die Annahme eines - wenn auch nur
geringen - Beurteilungsvorsprungs nicht beanstandet werden.
32
Die im vorliegenden Einzelfall vorgenommene Gewichtung der Vorbeurteilungen im
Hinblick auf einen Qualifikationsvergleich der Beförderungsbewerber stellt sich
entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht als Aufstellung einer
Beurteilungsrichtlinie im Sinne von § 72 Abs. 4 Nr. 16 LPVG dar, so dass ein
Mitbestimmungstatbestand nicht gegeben ist.
33
Sonstige leistungsbezogene Merkmale, welche dem Antragsgegner möglicherweise
hätten Veranlassung geben müssen, seine Auswahlentscheidung unabhängig von den
Vorbeurteilungen zugunsten des Antragstellers zu treffen oder jedenfalls im Rahmen
des Auswahlermessens erkennbar zu berücksichtigen, sind nicht dargetan und treten
auch nicht aus den Akten hervor.
34
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, die
Streitwertfestsetzung auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG in der bis zum 30. Juni
2004 geltenden Fassung (§ 72 GKG n. F.).
35