Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 28.05.2010

OVG NRW (der rat, gemeinde, grundstück, prüfung, stadt, fahrbahn, bebauungsplan, zustimmung, aufhebung, verwaltungsbehörde)

Oberverwaltungsgericht NRW, 15 A 3231/07
Datum:
28.05.2010
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 A 3231/07
Tenor:
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der
Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von
110 vom Hundert des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht
die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom
Hundert des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 112.151,47 Euro
festgesetzt.
G r ü n d e :
1
I.
2
Die Beteiligten streiten über die Erhebung eines Erschließungsbeitrags für die
erstmalige Herstellung der C.---straße (von E. Straße bis zum Eintritt in den
Außenbereich in Höhe des Grundstücks C.---straße 9) in C1. . Wegen der
Darstellung der örtlichen Verhältnisse, des Ausbaus der C.---straße im abgerechneten
Bereich, des Ablaufs des Verwaltungsverfahrens sowie des erstinstanzlichen
Vorbringens der Beteiligten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug
genommen. Zu ergänzen ist, dass der Rat der Stadt C1. seine am 25. März 2004
nach § 125 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) getroffene Abwägungsentscheidung
ohne Kenntnis der von verschiedenen Fachämtern vorgenommenen materiellen
Prüfung traf, weil deren detaillierte Darstellung zur Vorbereitung der Beschlussfassung
nach der mit dem Rechtsamt abgestimmten Auffassung des Amtes für Verkehr nicht
erforderlich gewesen sei. Ferner wird auf dem Flurstück 895, das sowohl von der E.
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Straße als auch von der C.---straße angefahren werden kann, ein Großhandel für
Dämmstoffe betrieben, der auch LKW-Begegnungsverkehr erfordert.
Mit Urteil vom 5. Oktober 2007 hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen
Heranziehungsbescheid vom 10. August 2004 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 9. August 2005, mit dem die Klägerin zu einem
Erschließungsbeitrag in Höhe von 231.015,87 Euro herangezogen worden war,
aufgehoben, soweit der festgesetzte Betrag 118.864,40 Euro übersteigt, im Übrigen hat
es die Klage abgewiesen. Die teilweise Aufhebung des Beitragsbescheides hat es im
Hinblick auf die einseitige Anbaubarkeit der C.---straße im abgerechneten Bereich mit
der Anwendung des sog. Halbteilungsgrundsatzes begründet. Dessen Anwendung sei
nicht deshalb ausgeschlossen, weil sich der Beklagte auf einen für die hinreichende
Erschließung der Grundstücke an der bebaubaren Seite unerlässlichen Straßenausbau
beschränkt habe. Die auf den Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten
bezogene Prüfung der Unerlässlichkeit des Straßenausbaus beziehe sich auf die
vorhandene Erschließungsanlage als Ganzes und nicht etwa nur auf die
Teileinrichtungen oder den Erschließungsaufwand, den der Beklagte selber für
umlagefähig halte und in die Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes eingestellt
habe. Auf der Grundlage einer vom Beklagten nach den Vorgaben des
Verwaltungsgerichts erstellten Ersatzberechnung, die einen grundstücksbezogenen
Artzuschlag wegen gewerblicher Nutzung für das Flurstück 895 deshalb nicht
berücksichtige, weil dieses Grundstück nicht "ausschließlich" im Sinne von § 4 Abs. 9
Satz 2 der Erschließungsbeitragssatzung (EBS) der Stadt C1. vom 27. Dezember
1988 genutzt werde, sei der Beitragsbescheid nur im tenorierten Umfang rechtmäßig.
4
Gegen die teilweise Aufhebung des Beitragsbescheides richtet sich die vom Senat
zugelassene und rechtzeitig begründete Berufung des Beklagten. Er verweist
unwidersprochen darauf, dass ein Überbau des Gehwegs auf dem Flurstück 895
zwischenzeitlich beseitigt worden sei, womit die sachlichen Beitragspflichten
entstanden seien. Der Halbteilungsgrundsatz sei vorliegend nicht anwendbar und
rechtfertige daher nicht die teilweise Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Zwar
sei die C.---straße im abgerechneten Bereich nur einseitig anbaubar, die nicht
anbaubare östliche Seite sei aber einer Bebauung dauerhaft entzogen, weil sie durch
Bebauungsplan als öffentliche Grünfläche festgesetzt und als naturschutzrechtliche
Ausgleichsfläche zugeordnet worden sei. Darüber hinaus halte sich jedenfalls die
erschließungsbeitragsrechtliche Abrechnung im Rahmen der Unerlässlichkeit. Die
Ausbaukosten des östlichen Geh- und Radwegs seien nicht in den abgerechneten
Aufwand einbezogen worden. Die 6,50 Meter breite Fahrbahn sei unerlässlich, weil die
C.---straße von zwei Buslinien und täglich mehrfach von LKW befahren werde, so dass
ein entsprechender Begegnungsverkehr abgewickelt werden müsse. Berücksichtige
man für die Frage der unerlässlichen Ausbaubreite ausschließlich den von den
Anliegergrundstücken ausgelösten Ziel- und Quellverkehr, ergebe sich mit Blick auf das
gewerblich genutzte Flurstück 895 keine andere Beurteilung.
5
Der Beklagte beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 5. Oktober 2007 zu ändern
und die Klage insgesamt abzuweisen.
7
Die Klägerin beantragt,
8
die Berufung zurückzuweisen.
9
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte
und die Beiakten Bezug genommen.
10
II.
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Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 130a der
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einstimmig durch Beschluss.
12
Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Der erschließungsbeitragsrechtliche
Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 18. April 2004 in der Fassung seines
Widerspruchsbescheides vom 9. August 2005 ist – soweit er Gegenstand des
Berufungsverfahrens ist – rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113
Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Dies folgt nicht bereits aus dem Umstand, dass das veranlagte Grundstücke im
baurechtlichen Außenbereich gelegen und deshalb die Heranziehung zu einem
Erschließungsbeitrag ausgeschlossen wäre, Das Verwaltungsgericht hat ausführlich
begründet dargelegt, dass das Grundstück im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB)
gelegen ist; dieser Wertung schließt sich der Senat an. Der
Erschließungsbeitragsbescheid des Beklagten ist jedoch deshalb rechtswidrig und
unterliegt –soweit er Gegenstand des Berufungsverfahrens ist – der
verwaltungsgerichtlichen Aufhebung (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), weil der
Beitragsanspruch noch nicht entstanden ist. Gemäß § 133 Abs. 2 BauGB entstehen die
sachlichen Erschließungsbeitragspflichten mit der endgültigen Herstellung der
Erschließungsanlage. Darüber hinaus müssen die sonstigen Voraussetzungen erfüllt
sein, von denen das Gesetz das Entstehen der Beitragspflicht abhängig macht. Dies ist
hier nicht der Fall. Zum einen sind die Voraussetzungen des § 125 Abs. 2 BauGB nicht
erfüllt (nachfolgend 1.); zum anderen genügt die Verteilungsregelung in der
Erschließungsbeitragssatzung der Stadt C1. vom 27. Dezember 1988 nicht den
gesetzlichen Anforderungen mit der Folge, dass sie unwirksam und die Satzung
unvollständig ist (nachfolgend 2.).
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1. Nach § 125 Abs. 2 BauGB a. F. in der bis zum In-Kraft-Treten des Art. 1 Nr. 46 des
Bau- und Raumordnungsgesetzes 1998 vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2081) am 1.
Januar 1998 geltenden Fassung durften nicht im Geltungsbereich eines
Bebauungsplans gelegene Erschließungsanlagen nur mit Zustimmung der höheren
Verwaltungsbehörde hergestellt werden; die Zustimmung war (nur) zu versagen, wenn
die Herstellung der Anlagen den in § 1 Abs. 4 bis 6 (nunmehr und im Folgenden Abs. 7)
BauGB widersprach. Seit dem 1. Januar 1998 ist das Zustimmungserfordernis entfallen,
und Erschließungsanlagen dürfen in Ermangelung eines Bebauungsplans nur
hergestellt werden, wenn sie den in § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB bezeichneten
Anforderungen entsprechen (§ 125 Abs. 2 BauGB n. F.). Von dieser Rechtsänderung
blieb das bereits in § 125 Abs. 2 Satz 3 BauGB a. F. enthalten gewesene und nunmehr
in § 125 Abs. 2 BauGB n. F. ausdrücklich normierte materiellrechtliche Erfordernis
unberührt, dass die Herstellung von Erschließungsanlagen in Ermangelung eines sie
erfassenden Bebauungsplans den in § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB bezeichneten
Anforderungen entsprechen muss. Schon nach der früheren Rechtslage waren diese
Anforderungen an die Bauleitplanung einschließlich der ihnen vorgegebenen
planerischen Gestaltungsfreiheit der Gemeinde maßgebend für die Beurteilung der
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Rechtmäßigkeit der gemeindlichen Entscheidung über die Ausgestaltung einer
Anbaustraße im unbeplanten Innenbereich. Die Neufassung des § 125 Abs. 2 BauGB
hat an diesem materiellrechtlichen Maßstab nichts geändert, sondern nur das
Prüfungsverfahren vor der höheren Verwaltungsbehörde entfallen lassen (vgl.
BTDrucks. 13/7589, S. 28), das mit einem der Bestandskraft fähigen Verwaltungsakt
(der Entscheidung über die Zustimmung) endete. Bei erteilter und (regelmäßig)
bestandskräftig gewordener Zustimmung unterlagen die Voraussetzungen ihrer
Erteilung in einem verwaltungsgerichtlichen Anfechtungsverfahren wegen
Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag keiner gerichtlichen Überprüfung mehr.
An die Stelle der Prüfung der gemeindlichen Planungsentscheidung durch die höhere
Verwaltungsbehörde ist - bei entsprechenden Klagen – nunmehr die unmittelbare
Kontrolle der Planungsentscheidung der Gemeinde durch die Verwaltungsgerichte im
Rahmen eines erschließungsbeitragsrechtlichen Streitverfahrens getreten. Dabei ist
allerdings eine Beanstandung durch das Gericht - wie früher durch die höhere
Verwaltungsbehörde - nur gerechtfertigt, wenn ein Bebauungsplan, der die in Rede
stehende Erschließungsanlage festgesetzt hätte, wegen Überschreitung der
planerischen Gestaltungsfreiheit nichtig wäre.
Die wichtigste materiellrechtliche Bindung, in deren Rahmen sich jede planende
Gemeinde bei Ausübung jener Gestaltungsfreiheit und damit auch bei der
bebauungsplanersetzenden Planung einer Erschließungsanlage nach § 125 Abs. 2
BauGB halten muss, ist das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Gebot, alle von der Planung
berührten öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht
abzuwägen. Dieses Gebot bezieht sich sowohl auf das Abwägen als Vorgang,
insbesondere also darauf, dass überhaupt eine Abwägung stattfindet und dass bei
dieser Abwägung bestimmte Interessen in Rechnung gestellt werden, als auch auf das
Abwägungsergebnis, also auf das, was bei dem Abwägungsvorgang "herauskommt". Im
Übrigen - so das Bundesverwaltungsgericht - sei ein Mangel im Abwägungsvorgang
nach § 125 Abs. 2 BauGB nur dann erheblich, wenn in entsprechender Anwendung des
§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB (a. F.) nach den Umständen des Falles die konkrete
Möglichkeit besteht, dass die Planungsentscheidung ohne den Mangel im Ergebnis
anders ausgefallen wäre.
16
Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. November 2003 - 9 C 2.03 -, NWVBl. 2004,
187.
17
§ 125 Abs. 2 BauGB schreibt kein förmliches Verfahren vor, in dem festgestellt wird,
dass eine Erschließungsanlage den in § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB näher bezeichneten
Anforderungen genügt; insbesondere ergibt sich aus dieser Vorschrift nicht die
Notwendigkeit eines entsprechenden Beschlusses des Gemeinderats.
18
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Juni 2005 – 9 B 12.05 , LexisNexis.
19
Die Frage der innergemeindlichen Zuständigkeit beantwortet sich vielmehr nach
Maßgabe des jeweils anzuwendenden Kommunalrechts. Danach liegt in Nordrhein-
Westfalen die Zuständigkeit grundsätzlich beim Gemeinderat, der seine Befugnisse
jedoch im Einzelfall oder generell auf einen Ausschuss oder den Bürgermeister
übertragen kann.
20
Ausführlich hierzu OVG NRW, Urteil vom 8. Mai 2009 – 15 A 770/07 –, HGZ
2009, 289.
21
Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass der Rat der Stadt C1. am
25. März 2004 über die Abwägung entschieden hat.
22
Darüber hinaus muss die Entscheidung aber auch den Voraussetzungen des § 1 Abs. 7
BauGB genügen. Das hierin enthaltene Abwägungsgebot beinhaltet bei der
Beschlussfassung über einen Bebauungsplan die Prüfung des Abwägungsmaterials
durch das für die Abwägung zuständige Gemeindeorgan. Wird ihm das
Abwägungsmaterial vorenthalten oder wird das Material aus anderen Gründen nicht in
die Abwägung eingestellt, liegt ein Fehler im Vorgang der planerischen Abwägung vor.
Daher sind bei der Beschlussfassung über einen Bebauungsplan die Ratsmitglieder zur
Vorbereitung der ihnen obliegenden Abwägung auf die hierfür relevanten Umstände
konkret hinzuweisen und sie müssen bei ihrer Abwägungsentscheidung Zugriff auf die
entsprechenden Unterlagen haben.
23
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Januar 2008 – 7 B 1743/07.NE ,
NWVBl. 2008, 349 und nachfolgend Urteil vom 14. August 2008 – 7 D
120/07.NE , NWVBl. 2009, 21, unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom
25. November 1999 – 4 CN 12.98 , BVerwGE 110, 118.
24
Nichts anderes gilt im Rahmen der nach § 125 Abs. 2 BauGB vorzunehmenden
Abwägung. Der Gemeinderat (bzw. bei entsprechender Aufgabenübertragung ein
Ausschuss oder der Bürgermeister) ist auf die für die Abwägung relevanten Umstände
konkret hinzuweisen, und er muss bei seiner Entscheidung Zugriff auf das
Abwägungsmaterial haben. Damit ist nichts anderes als die Selbstverständlichkeit
ausgesagt, dass derjenige, der eine Abwägungsentscheidung trifft, auch über die zu
berücksichtigenden Umstände informiert sein muss.
25
Diesen Anforderungen wird der Beschluss des Rates der Stadt C1. vom 25. März
2004 nicht gerecht. Sein Beschluss beschränkt sich auf die (lapidare) Feststellung, die
Erschließungsanlage sei "den Anforderungen der §§ 125 Abs. 2 und 1 Abs. 4 bis 6
BauGB entsprechend und damit rechtmäßig hergestellt worden". Dabei wurden ihm die
für die Abwägung relevanten Unterlagen vorenthalten: In der Sitzung der vorbereitend
mit der Angelegenheit befassten Bezirksvertretung T. vom 11. März 2004 vertrat
das Mitglied der Bezirksvertretung T1. die Auffassung, für die angestrebte
Beschlussfassung im Rat sei es erforderlich, die von den einzelnen Fachämtern
vorgenommene materielle Prüfung in der Beschlussvorlage darzustellen. Daraufhin bat
die Bezirksvertretung um eine Stellungnahme der Verwaltung zu dieser Frage für die am
16. März 2004 nachfolgende Sitzung des Umwelt- und Stadtentwicklungsausschusses.
In dieser Stellungnahme vertrat das Amt für Verkehr in Abstimmung mit dem Rechtsamt
– im Übrigen ohne nachvollziehbare Begründung – die Auffassung, dass die gewählte
Art der Darstellung in der Beschlussvorlage ausreichend und eine detaillierte
Darstellung der von den einzelnen Fachämtern vorgenommenen materiellen Prüfung
nicht erforderlich sei.
26
Der angeführte Mangel bei der Ermittlung und Bewertung der Belange ist auch im Sinne
von § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB a. F. (bzw. § 241 Abs. 1 Satz 1 o. Abs. 3 Satz 2 BauGB
n. F.) beachtlich. Er ist offensichtlich, weil er sich eindeutig aus der Niederschrift über
die Ratssitzung vom 25. März 2004 einschließlich der zugehörigen Ratsvorlage sowie
der Stellungnahme des Amtes für Verkehr vom 23. März 2004 ergibt. Er ist ferner auch
auf das Ergebnis von Einfluss gewesen. Die konkrete Möglichkeit, dass die Planung in
27
einzelnen Punkten, z. B. der Breite der Straße, anders ausgefallen wäre, ist hier zu
bejahen. Es kann zunächst nicht davon ausgegangen werden, dass der Rat, indem er
den ihm nicht bekannten Erwägungen pauschal folgt, der Verwaltung einen
uneingeschränkten "Freibrief" zur Berücksichtigung der Belange erteilt,
vgl. zu einem ähnlichen Fall OVG NRW, Beschluss vom 25. Januar 2008 –
7 B 1743/07.NE , a. a. O. und nachfolgend Urteil vom 14. August 2008 – 7 D
120/07.NE , a. a. O.,
28
wobei ein derartiger "Freibrief" keine Abwägung im Sinne des Gesetzes darstellen
würde. Darüber hinaus ist das gewerblich genutzte Flurstück 895 bereits über die E.
Straße erreichbar (und wird wohl auch tatsächlich hierüber angefahren), weshalb die
von der abgerechneten Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke nicht auf eine
auch LKW-Begegnungsverkehr ermöglichende Straße zwingend angewiesen sind.
Dieser Umstand durfte bei der Abwägung nicht unberücksichtigt bleiben.
29
Schließlich ist der Mangel auch nicht wegen Zeitablaufs unbeachtlich. Die Vorschrift
des § 215 BauGB, wonach die dort bezeichneten Mängel infolge Zeitablaufs
unbeachtlich werden können, ist ersichtlich auf Flächennutzungspläne und Satzungen
des Städtebaurechts, insbesondere Bebauungspläne, zugeschnitten und daher im
Rahmen des § 125 Abs. 2 BauGB nicht anwendbar.
30
Vgl. Driehaus, Ausbau- und Erschließungsbeiträge, 8. Aufl. 2007, § 7 Rn.
27.
31
2. Unabhängig von dem Vorstehenden sind die sachlichen
Erschließungsbeitragspflichten auch deshalb nicht entstanden, weil die in der
Erschließungsbeitragssatzung der Stadt C1. vom 27. Dezember 1988 enthaltene
Verteilungsregelung unwirksam ist. Sie sieht in § 4 Abs. 9 Satz 2 EBS u. a. vor, dass in
Gebieten, die auf Grund der unterschiedlichen Bebauung oder sonstigen Nutzung nicht
einem der in der Baunutzungsverordnung genannten Gebiete zugeordnet werden
können, ein grundstücksbezogener Artzuschlag wegen u. a. gewerblicher Nutzung nur
bei einer "ausschließlich" gewerblichen Nutzung anfällt.
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Diese Vorschrift kommt hier zum Zuge, weil sich das Gebiet an der C.---straße jedenfalls
auf Grund der unterschiedlichen Nutzung (Großmarkt einer-, Wohnbebauung
andererseits) keinem der in der Baunutzungsverordnung genannten Gebiete zuordnen
lässt. Sie entspricht nicht dem sich aus § 131 Abs. 2 und 3 BauGB ergebenden
Gedanken der Vorteilsgerechtigkeit, weil sie solche Grundstücke von der
Berücksichtigung (und Belastung) mit einem grundstücksbezogenen Artzuschlag wegen
gewerblicher Nutzung ausnimmt, auf denen neben dieser in geringfügigen Maßen noch
eine weitere, nicht gewerbliche Nutzung stattfindet. Dies gilt jedenfalls dann, wenn
allein die auf diesem Grundstück bei Weitem überwiegende gewerbliche Nutzung dazu
führt, dass der Ausbau der Straße in dem vom Beklagten abgerechneten Umfang als
unerlässlich im Sinne des sog. Halbteilungsgrundsatzes anzusehen ist. Im Einzelnen:
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Das Erschließungsbeitragsrecht ist geprägt vom Grundsatz einer vorteilsgerechten
Beitragsbemessung. Verletzungen dieses Gebots führen zur Unwirksamkeit der in der
Erschließungsbeitragssatzung enthaltenen Verteilungsregelung, weil § 131 Abs. 2
BauGB vorteilsungerechte Maßstäbe nicht gestattet.
34
Vgl. BVerwG, Urt. v. 23. Juni 1995 - 8 C 18.94 -, DVBl. 1995, 1139; ferner
Driehaus, in: Berliner Kommentar zum BauGB, § 131 Rz. 64.
35
§ 4 Abs. 9 Satz 2 EBS ist eindeutig in dem Sinne zu verstehen, dass unabhängig von
ihrem Ausmaß jede weitere Nutzung, die auf dem Grundstück neben einer z. B.
gewerblichen Nutzung erfolgt, die Berücksichtigung eines grundstücksbezogenen
Artzuschlags für dieses Grundstück ausschließt. Ob dieser in seinen Voraussetzungen
enge grundstücksbezogene Artzuschlag mit Blick auf eine vorteilsgerechte Verteilung
des Erschließungsaufwandes generellen Bedenken ausgesetzt ist, bedarf hier keiner
Entscheidung. Er führt im vorliegenden Fall aber zu einem mit dem Vorteilsgedanken
nicht mehr in Einklang zu bringenden Wertungswiderspruch. Denn er nimmt das
Flurstück 895, das in geringfügigem Maße auch zu Wohnzwecken genutzt wird, von
einer höheren, die übrigen Grundstücke entlastenden Berücksichtigung bei der
Verteilung des Erschießungsaufwandes aus, obgleich die auf diesem Grundstück
stattfindende gewerbliche Nutzung aus den nachfolgenden Gründen erst die
Ausbaubreite der Fahrbahn und die hierfür angefallenen Kosten rechtfertigt.
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Die C.---straße ist im hier abgerechneten Bereich nur einseitig anbaubar. Das Gelände
auf der östlichen Straßenseite ist durch Bebauungsplan als öffentliche Grünfläche
ausgewiesen und als naturschutzrechtliche Ausgleichsfläche zugeordnet. Dies schließt
die Anwendung des sog. Halbteilungsgrundsatzes aus den bereits vom
Verwaltungsgericht dargelegten Gründen, auf die der Senat Bezug nimmt, nicht aus.
Gleichwohl führt der Halbteilungsgrundsatz nicht zu der vom Verwaltungsgericht
angenommenen Reduzierung des Erschließungsbeitrags. Denn er ist ungeachtet der
einseitigen Anbaubarkeit nicht anwendbar in Konstellationen, in denen sich die
Gemeinde auf das für die Erschließung der anbaubaren Straßenseite Unerlässliche
beschränkt hat. Bezugspunkt der Unerlässlichkeit ist entweder der tatsächliche Ausbau
der Straße oder die Umlegung der Kosten durch die Gemeinde.
37
Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. März 2004 – 9 C 6.03 , NWVBl. 2005, 18.
38
Die Gemeinde kann mit anderen Worten die Umlegung der Kosten auf die Kosten für
diejenigen Teileinrichtungen beschränken, die sie zur Erschließung der anbaubaren
Straßenseite für unerlässlich hält.
39
Vgl OVG NRW, Urteil vom 31. Januar 2003 – 3 A 324/00 –.
40
Sie kann aber auch unabhängig von der Zuordnung zu einzelnen Teileinrichtungen die
Umlage der Kosten auf dieses Maß beschränken.
41
Vorliegend hat der Beklagte daher mit Auswirkung auf die Unerlässlichkeitsprüfung die
Kosten für den an der nicht anbaubaren östlichen Straßenseite vorhandenen Geh- und
Radweg aus dem umlagefähigen Aufwand herausgehalten. Der verbleibende westliche
Geh- und Radweg sowie die 6,50 m breite Fahrbahn halten sich in den durch die
Unerlässlichkeit gezogenen Grenzen. Hinsichtlich des Geh- und Radweges bedarf dies
keiner Vertiefung. Aber auch die Fahrbahn hält sich in diesen Grenzen.
42
Zu ermitteln ist jeweils das in der konkreten Erschließungssituation Unerlässliche. Für
die Bestimmung der durch diesen Begriff gekennzeichneten Grenzen des
Ausbauumfangs ist der Gemeinde kein Ermessen eingeräumt. Sie verfügt jedoch auf
Grund ihres Sachverstandes und ihrer praktischen Erfahrungen auf dem Gebiet des
43
Straßenbaus über einen gewissen Einschätzungsspielraum.
Vgl. HessVGH, Beschluss vom 25. Februar 2008 – 5 ZU 1800/07 , KStZ
2008, 154; missverständlich insoweit BVerwG, Urteil vom 3. März 2004 – 9
C 6.03 , a. a. O., das von einer "Entscheidungsprärogative" spricht.
44
Nach zutreffender Auffassung des Beklagten rechtfertigt sich die Breite der Fahrbahn
der C.---straße von 6,50 m vorliegend allein unter dem Blickwinkel des Bus- bzw. LKW-
Begegnungsverkehrs.
45
Vgl. die Empfehlungen der EAE 85/95 bzw. RAST 06, auf die als
Beurteilungsmaßstab zurückgegriffen werden kann (hierzu: BayVGH, Urteil
vom 3. Juli 2006 – 6 B 03.2544 , KStZ 2007, 118).
46
Soweit die Unerlässlichkeitsprüfung die Erschließung der anbaubaren Straßenseite in
den Blick zu nehmen hat, ist auf den von den beitragspflichtigen Grundstücken
ausgelösten Verkehr abzustellen.
47
Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. März 2004 – 9 C 6.03 , a. a. O. und Urteil vom
26. Mai 1989 – 8 C 6.88 , BVerwGE 82, 102.
48
Daher kann, anders als etwa bei der Frage der Erforderlichkeit des Straßenausbaus (§
129 Ab. 1 S. 1 BauGB), die für Bus- bzw. LKW-Begegnungsverkehr angelegte
Fahrbahnbreite nicht mit dem Durchgangsverkehr gerechtfertigt werden. Allerdings wird
auf dem Flurstück 895 ein Großmarkt für Dämmstoffe betrieben, der LKW-
Begegnungsverkehr auslöst. Ausschließlich vor diesem Hintergrund hält sich die
Fahrbahnbreite von 6,50 m im Rahmen des Unerlässlichen. In diesem Zusammenhang
kommt es nicht darauf an, ob der Großmarkt tatsächlich von der C.---straße angefahren
wird, was wegen der bestehenden Zufahrt jedoch unproblematisch möglich wäre.
49
Vor diesem Hintergrund hält der Senat es im Hinblick auf den in § 131 Abs. 2 und 3
BauGB enthaltenen Gedanken der Vorteilsgerechtigkeit für geboten, dass der einen
höheren Erschließungsaufwand rechtfertigenden Grundstücknutzung auch bei der
Verteilung dieses Aufwandes durch Berücksichtigung eines grundstücksbezogenen
Artzuschlags Rechnung getragen wird. Denn es wäre mit dem Vorteilsgedanken
unvereinbar, wenn einerseits die ganz überwiegende gewerbliche Nutzung eines
Grundstücks bestimmend für die Unerlässlichkeit des Ausbaus der
Erschließungsanlage bzw. einzelner Teileinrichtungen wäre und eben dieses
Grundstück andererseits im Rahmen der Verteilung wegen seiner marginalen
anderweitigen Nutzung von einem die gewerbliche Nutzung betreffenden
grundstücksbezogenen Artzuschlag freigestellt wäre.
50
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 2, 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711
ZPO.
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Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO
nicht vorliegen.
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Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 des
Gerichtskostengesetzes.
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