Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 26.03.2007
OVG NRW: schule, ausschluss, aufwand, versetzung, eingrenzung, rücknahme, beschränkung, trennung, erstellung, weiterbildung
Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 26/07
Datum:
26.03.2007
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 26/07
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 4 L 953/06
Tenor:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt, soweit der Antragsteller die
Beschwerde mit Schriftsatz vom 26. Januar 2007 zurückgenommen hat.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird bis zur teilweisen
Rücknahme der Beschwerde auf 17.500,00 EUR und für die Zeit danach
auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
G r ü n d e :
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Das Verfahren war entsprechend § 126 Abs. 3 Satz 2 einzustellen, soweit der
Antragsteller die Beschwerde mit Schriftsatz vom 26. Januar 2007 zurückgenommen
hat.
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Im Übrigen hat die zulässige Beschwerde keinen Erfolg. Aus den in der
Beschwerdeschrift dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6
VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem
erstinstanzlich gestellten Antrag durch Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß §
123 Abs. 1 VwGO hätte stattgeben müssen.
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Die Antragstellerin hat auch im Beschwerdeverfahren keinen Anordnungsanspruch
geltend gemacht, der gegebenenfalls in der sich aus dem Antrag ergebenden Form zu
sichern wäre.
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Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass der Ausschluss von
Versetzungsbewerbern im fraglichen Ausschreibungsverfahren und somit der
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Ausschluss des Antragstellers aus dem Bewerberkreis keinen rechtlichen Bedenken
begegne. Diese Annahme ist auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens
nicht zu beanstanden. Soweit die Beschwerde in der Verengung des Bewerberkreises
einen zu Lasten des Antragstellers gehenden Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG sieht,
trifft dies nicht zu.
Nach dem in dieser Vorschrift verankerten Prinzip der Bestenauslese hat jeder
Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang
zu jedem öffentlichen Amt. Die Bestenauslese dient dem öffentlichen Interesse an der
bestmöglichen Besetzung der Stellen im öffentlichen Dienst, dessen fachliches Niveau
und rechtliche Integrität gewährleistet werden sollen. Zugleich wird damit dem
rechtlichen Interesse des Bewerbers an einem angemessenen beruflichen Fortkommen
Rechnung getragen und ein grundrechtsgleiches Recht auf rechtsfehlerfreie
Einbeziehung in die jeweilige Auswahlentscheidung begründet.
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Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. November 2004 - 2 C 17.03 -, BVerwGE 122, 237 und - 2
C 9.04 -, Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 31.
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Die daraus folgenden Bindungen für den Entscheidungsspielraum des Dienstherrn
entfalten ihre Wirkung nicht nur bei der abschließenden Personalauswahl selbst,
sondern auch bei der ihr vorgelagerten Entscheidung, welcher Personenkreis für die
Stellenbesetzung angesprochen werden soll. Da in solche Entscheidungen des
Dienstherrn regelmäßig auch organisatorische, personalwirtschaftliche und
personalpolitische Erwägungen einfließen, ist ihm jedoch ein weitgefasster Spielraum
zuzubilligen, ob er eine Stelle überhaupt besetzt und welchen Personenkreis er dafür in
Betracht zieht. Dieses dem Dienstherrn zustehende Organisationsermessen muss
allerdings willkürfrei ausgeübt werden. Das heißt, dass Beschränkungen des
Bewerberkreises einen sachlich vertretbaren Grund haben müssen.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Juli 2006 - 6 B 1184/06 -.
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Die auf dem Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes
NRW vom 23. Juni 2006 beruhende Beschränkung von Stellenausschreibungen im
Laufbahnwechselverfahren auf die Ausschreibungstermine im August 2006 (Versetzung
zum 1. Februar 2007) und im März 2007 (Versetzung zum 1. August 2007) sowie der
damit einhergehende Ausschluss von Bewerbungen von Laufbahnwechslern auf
Stellen, die an zwei weiteren Terminen ausgeschrieben werden, ist nicht sachwidrig.
Die Verweisung von Laufbahnwechslern auf die genannten zwei Termine im Schuljahr
2006/2007 ist von der Überlegung getragen, dass auf diese Weise die durch den
Laufbahnwechsel frei werdenden Stellen jeweils in den anschließenden
Ausschreibungsverfahren im November 2006 für den 1. Februar 2007 und im Mai 2007
zum Schuljahresbeginn 2007/2008 mit Einstellungsbewerbern besetzt werden können
und damit die Unterrichtsversorgung an den abgebenden Schulen sichergestellt ist.
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Die Sachgerechtigkeit dieser Erwägungen wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass
auch durch die vorübergehende Einstellung einer Vertretungslehrkraft bis zum
Schuljahresende die Unterrichtsversorgung an der bisherigen Schule gewährleistet
werden könnte. Eine solche Maßnahme hätte nämlich einen weiteren organisatorischen
Aufwand zur Folge und würde die pädagogische Kontinuität an dieser Schule zusätzlich
nachteilig beeinflussen, sodass der Dienstherr sein Organisationsermessen nicht
überschreitet, wenn er diese Vorgehensweise ablehnt.
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Auch die grundsätzlich bestehende Möglichkeit, die an der bisherigen Schule frei
werdende Stelle mit einer neu einzustellenden Lehrkraft im laufenden Schuljahr
dauerhaft nachzubesetzen, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Es erscheint nicht
sachwidrig, wenn der Dienstherr den zwischen der möglichen Auswahl des
Versetzungsbewerbers und dem Unterrichtsbeginn am 1. Februar 2007 verbleibenden
Zeitraum - die für diesen Einstellungstermin erforderlichen Auswahlgespräche fanden in
der Zeit vom 15. Dezember 2006 bis zum 15. Januar 2007 statt - als zu kurz für eine
rechtzeitige Nachbesetzung erachtet. Auch für eine solche Nachbesetzung bedarf es
eines eigenen Ausschreibungs- beziehungsweise Auswahlverfahrens, das seinerseits
eine gewisse Zeit beansprucht.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2007 - 6 B 48/07 -.
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Soweit die Beschwerde unter Berufung auf das Urteil des Arbeitsgerichts E. vom 27.
Dezember 2006 im Verfahren 4 GA 99/06 meint, der organisatorische Aufwand von
möglichen Überbrückungsmaßnahmen an der bisherigen Schule sowie die damit
verbundenen pädagogischen Nachteile müssten gegenüber dem verfassungsrechtlich
geschützten Anspruch des Versetzungsbewerbers aus Art. 33 Abs. 2 GG zurücktreten,
verkennt sie die Zielrichtung der Vorschrift und das sich daraus ergebende
Organisationsermessen des Dienstherrn bei der Bestimmung des für eine
Stellenbesetzung in Betracht kommenden Personenkreises.
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Der Umstand, dass die Verweisung von Versetzungsbewerbern auf zwei von vier
Ausschreibungsterminen auch der Trennung von Einstellungs- und
Versetzungsverfahren dient, um die aufwändige Erstellung von dienstlichen
Beurteilungen für die Versetzungsbewerber entbehrlich zu machen, ist hier ohne
Belang. Es kann offenbleiben, ob darin ein weiterer sachlicher Grund für die
Eingrenzung des Bewerberkreises im fraglichen Ausschreibungsverfahren gesehen
werden kann, da diese Eingrenzung bereits durch die oben behandelten Erwägungen
des Dienstherrn sachlich gerechtfertigt ist.
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Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 2 VwGO. Die
Streitwertfestsetzung orientiert sich hinsichtlich der an sieben verschiedenen Schulen
ausgeschriebenen Stellen, deren vorläufige Freihaltung der Antragsteller mit seinem
Rechtsschutzantrag ursprünglich erreichen wollte, jeweils an den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52
Abs. 2 VwGO, wobei die sich daraus ergebenden Werte im Hinblick auf den vorläufigen
Charakter der begehrten Entscheidung zu halbieren sind. Zwar ist es für die
Streitwertbemessung grundsätzlich unerheblich, wie viele Stellen freigehalten werden
müssen, weil im Rahmen einer Bewerbung der Bewerbungsverfahrensanspruch nur
einmal gesichert werden kann,
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vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Dezember 2002 - 6 E 1277/03 -,
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doch kann ausnahmsweise etwas anderes gelten, wenn - wie hier - der Antragsteller
mehrere Bewerbungsverfahren hinsichtlich unterschiedlicher Stellen betreibt und mit
seinem Eilantrag für jedes dieser Verfahren die Sicherung seines
Bewerbungsverfahrensanspruchs anstrebt. Dementsprechend erscheint ein Streitwert
von 17.500,00 EUR (7 x 2.500,00 EUR) bis zur teilweisen Rücknahme der Beschwerde
und von 5.000,00 EUR für die Zeit danach sachgerecht.
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