Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 18.05.2010

OVG NRW (wohnung, zweifel, zweitwohnung, richtigkeit, zulassung, einkommen, aufwand, leistungsfähigkeit, antrag, gkg)

Oberverwaltungsgericht NRW, 14 A 2893/09
Datum:
18.05.2010
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
14. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 A 2893/09
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfah-rens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das
Zulas¬sungsverfahren auf 344 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
1
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil die gesetzlichen
Voraussetzungen für eine Zulassung nicht erfüllt sind. Die geltend gemachten
Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO liegen nicht vor oder sind
innerhalb der Zulassungsantragsbegründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht
ausreichend dargelegt worden.
2
1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen
Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 zuzulassen. Derartige Zweifel sind dann begründet,
wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung
mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.
3
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000
4
- 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163 f.
5
Das ist vorliegend nicht geschehen.
6
a) Soweit die Klägerin geltend macht, in den Entscheidungsgründen des
erstinstanzlichen Urteils sei nicht in hinreichendem Maße gewürdigt worden, dass sie
die F. Wohnung nur selten nutze und "nicht einmal einen Monat im Jahr" bewohne,
ist dem entgegenzuhalten, dass sich das Verwaltungsgericht auf Seite 13 des
Urteilsabdrucks an Hand der Regelungen des § 2 Abs. 5, Abs. 6 Satz 1 ZWStS und des
§ 3 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. c) ZWStS auf nahezu einer ganzen Seite mit dem
7
Argument der "geringe(n) Wohnnutzung" befasst hat. Es hat zunächst eine Nutzung der
Wohnung als Kapitalanlage, die einer Erhebung der Zweitwohnungssteuer nach § 2
Abs. 5 Satz 2 ZWStS u.U. entgegenstehen kann, ausgeschlossen. Sodann hat es unter
Hinweis auf § 2 Abs. 6 Satz 1 ZWStS herausgearbeitet, dass eine Wohnung dadurch,
dass sie vorübergehend anders oder nicht genutzt wird, die Eigenschaft einer
Zweitwohnung im Sinne der Satzung der Stadt F. grundsätzlich nicht verliert.
Schließlich hat es zwar in § 2 Abs. 6 Satz 2 i.V.m. § 2 Abs. 4 Satz 3 ZWStS einen
Ausnahmetatbestand gesehen, aber im Hinblick darauf, dass die offenbar noch
schulpflichtige Schwester der Klägerin die in Rede stehende Wohnung dauerhaft
benutze, unter Bezug auf den Steuertatbestand des § 3 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 2 Abs. 1
lit. c) ZWStS gemeint, offen lassen zu können, ob die Klägerin in ihrer Person an sich
diesen Ausnahmetatbestand erfülle. Mit all diesen Erwägungen setzt sich die Klägerin
in der Zulassungsantragsbegründung anders als erforderlich nicht auseinander, so dass
eine Zulassung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils
in diesem Zusammenhang schon deshalb ausscheidet, weil die
Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht erfüllt sind.
b) Auch soweit die Klägerin bemängelt, dass in den Gründen des erstinstanzlichen
Urteils nicht berücksichtigt worden sei, dass das von ihr angemietete Objekt "in
Ermangelung einer Küche und einer Waschgelegenheit nicht den Grundanforderungen
an eine Wohnung" genüge, sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen
Entscheidung nicht dargetan. Wie aus den Angaben im Zulassungsantragsverfahren
nochmals hervorgeht, handelt es sich bei der Wohnung, die die Klägerin als alleinige
Mieterin angemietet hat, um eine abgeschlossene Wohnung, die ein Bad und auch
einen kleinen Raum aufweist, der zur Aufnahme einer Küche/Kochnische geeignet und
vom Bauträger bzw. der Vermieterin auch dazu bestimmt gewesen ist. Selbst wenn man
für die Annahme einer Zweitwohnung also verlangte, dass die Anforderungen des § 49
Landesbauordnung NRW erfüllt sind, wäre diesem Erfordernis bei der in Rede
stehenden Wohnung genügt. Darauf, ob die in Frage stehende Räumlichkeit von der
Klägerin tatsächlich auch entsprechend möbliert worden ist, kommt es für die
Qualifizierung als "Wohnung" auch bei diesem Maßstab ebenso wenig an wie darauf,
ob eine Waschmöglichkeit für Wäsche tatsächlich vorgehalten wird.
8
c) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils sind auch mit der
Rüge einer unzureichenden Würdigung des Umstands nicht dargetan, dass sich die
Stellungnahme des Beklagten zum Schreiben der Klägerin vom 9. Dezember 2006 "um
immerhin 17 Monate" verzögert habe. Die Klägerin setzt sich nämlich - anders als
erforderlich - nicht mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts im letzten Absatz auf
Blatt 12 und im vorletzten Absatz auf Blatt 14 des Urteilsabdrucks auseinander und legt
nicht dar, welche Überlegungen darüber hinaus noch erforderlich gewesen sein sollten.
9
2. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen einer
grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die Klägerin misst der Frage
grundsätzliche Bedeutung zu,
10
"ob eine Wohnung, die keine Küche und keine Waschgelegenheit hat, überhaupt
als Wohnung im Sinne der Zweitwohnungssteuersatzung angesehen werden
kann."
11
Aus den obigen Gründen zu 1. b) ergibt sich jedoch, dass diese Frage vorliegend nicht
klärungsbedürftig ist.
12
3. Die mit Schreiben vom 9. März 2010 und 14. April 2010 im Antragsverfahren erstmals
dargetanen Gründe vermögen schon deshalb nicht zur Zulassung der Berufung zu
führen, weil sie erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist von zwei Monaten nach
Zustellung des erstinstanzlichen Urteils gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgetragen
worden sind.
13
Wenn im letztgenannten Schreiben ausgeführt wird, "die Auffassung der Klägerin und
ihres Vaters fokussier(e) sich auf den Umstand, dass derjenige, der über keinerlei
eigenes Einkommen verfüg(e) und über die Eltern alimentiert (werde), nicht in der Lage
(sei), Zweitwohnungssteuer zu zahlen", so sei dennoch in der Sache ergänzend darauf
hingewiesen, dass jedenfalls dieser Gesichtspunkt nach der Rechtsprechung weder des
Bundesverwaltungsgerichts noch des Bundesverfassungsgerichts - der der
beschließende Senat folgt - zur Rechtswidrigkeit der Erhebung der
Zweitwohnungssteuer führt. So heißt es etwa im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 17. September 2008 - 9 C 14.07 -, Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 25 =
juris (dort Rn. 17):
14
"Gegenstand der Zweitwohnungssteuerpflicht ist der besondere Aufwand, der in
Gestalt des Innehabens einer weiteren Wohnung neben der Erstwohnung
(Hauptwohnung) betrieben, und nicht das Einkommen, das hierfür eingesetzt wird.
Wie bereits ausgeführt, ist ausschlaggebendes Merkmal der äußere Tatbestand
des Konsums als Ausdruck und Indikator wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit, nicht
die konkrete Leistungsfähigkeit des einzelnen Steuerpflichtigen. Am Vorliegen
eines besonderen Aufwandes im Sinne des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG ändert
nichts, wenn der Steuerpflichtige mit der Innehabung einer Zweitwohnung "über
seine Verhältnisse lebt", die Mittel hierfür von anderen erhält oder ihm die
Wohnung etwa von Verwandten unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird (vgl.
BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 a.a.O. S. 347 ff.). Angesichts der
verfassungsrechtlichen Ermächtigung des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG kann auch
keine Rede davon sein, dass eine an den besonderen Aufwand der Innehabung
einer Zweitwohnung anknüpfende Besteuerung gegen den Gleichheitssatz oder
das Sozialstaatsprinzip verstoßen könnte."
15
Diese Rechtsprechung ist zuletzt durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts
vom 17. Februar 2010 - 1 BvR 529/09 - (vgl. etwa S. 11 des Beschlussabdrucks)
nochmals bestätigt worden.
16
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes
beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 2, 52 Abs. 1 und 3 GKG.
17
Dieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der
Streitwertfestsetzung - §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das
Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
18