Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 20.01.2010

OVG NRW (kläger, wiederholungsgefahr, verwaltungsgericht, zulassung, rechtssatz, durchführung, richtigkeit, ausdrücklich, abweichung, verwaltungsakt)

Oberverwaltungsgericht NRW, 11 A 1918/08
Datum:
20.01.2010
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
11. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11 A 1918/08
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfah¬rens einschließlich
der außer¬ge¬richtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfah¬ren auf 15.000,00 Euro
festgesetzt.
G r ü n d e :
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Der Antrag bleibt ohne Erfolg.
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Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des
Urteils i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Diese Bestimmung eröffnet den Zugang zur
Rechtsmittelinstanz mit Blick auf das prognostizierte Ergebnis des angestrebten
Rechtsmittels. Sie soll die Richtigkeit im Einzelfall gewährleisten, sodass sich die Frage
stellt, ob die Rechtssache richtig entschieden worden ist. Das gilt für die Feststellung
des entscheidungserheblichen Sachverhalts ebenso wie für die darauf bezogene
Rechtsanwendung.
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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. November 2002 - 7 AV 3.02 -, NVwZ 2003, 490
(491).
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Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, sie sei
unzulässig. Der angegriffene Zulassungsbescheid vom 30. Juli 2003 habe sich wegen
der Beendigung des Abbaus der betroffenen Bauhöhen im Februar 2008 erledigt. An
der begehrten Feststellung der Rechtswidrigkeit des erledigten Bescheids bestehe kein
berechtigtes Interesse. Der Kläger könne sich nicht auf eine Wiederholungsgefahr
stützen. Ein Feststellungsinteresse lasse sich ferner nicht mit dem Verweis auf die
Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG begründen.
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Aus dem Zulassungsvorbringen folgen zunächst keine ernstlichen Zweifel hinsichtlich
der Beurteilung des Verwaltungsgerichts, das erforderliche Feststellungsinteresse
ergebe sich nicht aus einer möglichen Wiederholungsgefahr. Das Verwaltungsgericht
hat entgegen der Auffassung des Klägers die rechtlichen Anforderungen, die an das
Vorliegen einer Wiederholungsgefahr zu stellen sind, nicht verkannt. Vielmehr hat es
seiner Entscheidung ausdrücklich die einschlägige Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts zugrunde gelegt, nach der ein berechtigtes Interesse an der
Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsakts unter dem Aspekt
einer Wiederholungsgefahr die hinreichend bestimmte Gefahr voraussetzt, dass unter im
wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen ein gleichartiger
Verwaltungsakt ergehen wird.
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Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 26. April 1993 4 B 31.93 , Buchholz 310 § 113
VwGO Nr. 255, S. 105 (108).
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Das Verwaltungsgericht ist nicht etwa davon ausgegangen, eine Wiederholungsgefahr
sei nur bei einem vollständig identischen Sachverhalt in der Zukunft gegeben. Das
erstinstanzliche Urteil stellt nämlich ausdrücklich auf die Unterschiede zwischen den
Beurteilungsgrundlagen des streitgegenständlichen Sonderbetriebsplans einerseits und
zukünftiger Sonderbetriebspläne andererseits ab, indem insbesondere auf die
Betroffenheit anderer Bauhöhen und bergbaubedingte Veränderungen der
Erdoberfläche sowie angepasste Regelungen zur Gewährleistung des
Hochwasserschutzes hingewiesen wird. Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für den
Erlass eines gleichartigen Verwaltungsakts unter im wesentlichen unveränderten
Umständen wird auch mit dem Vorbringen im Zulassungsverfahren nicht dargelegt.
Soweit der Kläger auf die unter dem 4. Juli 2007 erfolgte Zulassung eines
Sonderbetriebsplans betreffend Abbaueinwirkungen auf das Oberflächeneigentum für
den Abbau bestimmter Bauhöhen im Flöz N. 2 verweist, fehlt es schon mit Blick auf
die vorgenannten Aspekte der Betroffenheit anderer Bauhöhen und zwischenzeitlicher
bergbaubedingter Veränderungen der Erdoberfläche an einer Darlegung einer im
wesentlichen unveränderten Sachlage.
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Eine Wiederholungsgefahr kann auch nicht mit Blick auf den von dem Kläger zitierten
Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 3. März 2004 zum Versammlungsrecht
festgestellt werden; dort wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die "in diesem
Zusammenhang ... zu stellenden Darlegungsanforderungen ... unter Berücksichtigung
des Art. 8 GG zu konkretisieren" sind.
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Vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004 1 BvR 461/03 , BVerfGE 110, 77 (90).
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Versammlungsrechtliche Fälle betreffend die erneute "Durchführung einer
vergleichbaren Versammlung" sind aber mit Fällen der vorliegenden Art gerade nicht
vergleichbar.
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Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung
bestehen des Weiteren nicht im Hinblick auf die Verneinung eines besonderen
Feststellungsinteresses unter dem Aspekt fortwirkender Beeinträchtigungen durch den
erledigten Verwaltungsakt. Bei solchen Beeinträchtigungen kommt ein
Feststellungsinteresse in Betracht, wenn diese abträglichen Nachwirkungen durch eine
gerichtliche Sachentscheidung ausgleichbar wären.
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Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 28. Januar 1992 15 A 1133/89 , NVwZ 1993, 75.
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Daran fehlt es hier indes. Wie sich aus den näheren Ausführungen der Beigeladenen im
Zulassungsverfahren ergibt, sind Nachwirkungen auf das von dem Kläger
angesprochene Grundrecht auf Eigentum, die durch die begehrte Feststellung
ausgeglichen werden könnten, nicht zu erkennen, weil die durch einen untertägigen
Abbau verursachten Bodenbewegungen unveränderlich sind und nicht mehr
nachträglich rückgängig gemacht werden können.
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Vgl. auch OVG Saarlouis, Urteil vom 21. April 2004 2 R 22/03 , ZfB 2005, 207
(217).
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Entgegen den Vorstellungen des Klägers kann es in diesem Zusammenhang nicht
darauf ankommen, ob ein "Ausgleich" durch in Betracht kommende Maßnahmen zur
Verminderung von Hochwasserrisiken (Kammerung von Großpoldern etc.) möglich
wäre. Dafür fehlte es von vornherein an einer Kompetenz der Beklagten des
vorliegenden Verfahrens,
16
vgl. dazu etwa das Senatsurteil vom 20. August 2009 11 A 656/06 , juris, Rz. 110
ff. des Langtextes m. w. N.,
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weshalb für eine gerichtliche Entscheidung gegenüber der Beklagten im vorliegenden
Verfahren mit Blick auf solche Maßnahmen zur Beseitigung etwaiger Nachwirkungen
kein Rechtsschutzbedürfnis bestünde.
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Soweit sich der Kläger auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum
Feststellungsinteresse bei einem spezifischen tiefgreifenden Grundrechtseingriff beruft,
bezieht sich diese Rechtsprechung zwar nicht ausschließlich auf Eingriffe in Art. 8 GG.
19
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004 1 BvR 461/03 , BVerfGE 110, 77 (86).
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Vergleichbar tiefgreifende Grundrechtseingriffe im vorliegenden Fall sind hier aber nicht
aufgezeigt. Zudem fehlt es in diesem Zusammenhang an der Darlegung einer weiteren
Voraussetzung für die Annahme eines Feststellungsinteresses. Nach der von dem
Kläger zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bedarf es in derartigen
Fällen eines Rechtsschutzes durch nachträgliche gerichtliche Klärung dann, wenn die
direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen
Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene eine
gerichtliche Entscheidung kaum erlangen kann.
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Vgl. BVerfG, a. a. O., S. 86.
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Dass es sich in bergrechtlichen Verfahren der vorliegenden Art so ähnlich dem
Versammlungsrecht verhielte, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Insbesondere
kann aus dem Verlauf des konkret vorliegenden erstinstanzlichen Verfahrens nicht auf
eine typischerweise mehrere Jahre dauernde Verfahrenslaufzeit bei Klagen gegen die
Zulassung von vergleichbaren Sonderbetriebsplänen geschlossen werden. In diesem
Zusammenhang ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass die erstinstanzliche
Verfahrensdauer hier maßgeblich durch die Bitte des Klägers geprägt war, die Frist für
die angekündigte Klagebegründung zu verlängern. Nach wiederholter Aufforderung
durch das Verwaltungsgericht ging eine Begründung der Klage vom 29. März 2004 erst
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ein, als die Erledigung des Zulassungsbescheids durch die Einstellung des Abbaus im
Februar 2008 bereits eingetreten war.
Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO
weist die Rechtssache nicht auf. Die aufgeworfenen Fragen im Zusammenhang mit der
Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage sind in der Rechtsprechung geklärt.
Im Übrigen erfordert die Rechtssache eine richterliche Wertung der für ein
Fortsetzungsfeststellungsinteresse relevanten Einzelumstände. Vor diesem Hintergrund
weist das vorliegende Verfahren keine Schwierigkeiten auf, die die Durchführung eines
Berufungsverfahrens angezeigt erscheinen ließen.
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Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3
VwGO) führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Berufung.
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Die als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfenen Fragen,
26
"ob Hochwassergefahren durch Zulassungsentscheidungen der
Bergbehörde vergrößert werden dürfen, ohne daß zuvor die zuständige
Wasserbehörde beteiligt und ohne daß von der Wasserbehörde geforderte
Maßnahmen zur Risikokompensation in der bergrechtlichen
Sonderbetriebsplanzulassung Oberflächeneigentum festgelegt wurden",
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und
28
"ob Maßnahmen der Gefahrenabwehr bezüglich erhöhter
Überflutungshöhen im Deichhinterland bei der Zulassung der
Sonderbetriebspläne Oberflächeneigentum unberücksichtigt bleiben
dürfen",
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sind schon nicht entscheidungserheblich, da sie die Begründetheit der Klage betreffen
und sich in einem Berufungsverfahren nicht stellen würden, weil die Klage wie
dargelegt mangels Feststellungsinteresses bereits unzulässig ist. Das gleiche gilt für
die weiter aufgeworfene Frage,
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"ob die Zulassungsentscheidung des Sonderbetriebsplans Oberflächeneigentum
ergehen darf, ohne daß die gegen das Bergbauvorhaben sprechenden Belange
der Vergrößerung der Hochwassergefahren ermittelt und eine Prüfung erfolgte, ob
überhaupt ein öffentliches Bedürfnis an dem Abbauvorhaben im Hinblick auf die
Versorgungssicherheit mit Steinkohle besteht."
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Die schließlich aufgeworfenen Fragen,
32
"ob eine Wiederholungsgefahr, die ein Rechtsschutzbedürfnis an der Durchführung
einer Fortsetzungsfeststellungsklage begründet, dann gegeben ist, wenn bei einer
späteren Zulassungsentscheidung zwar andere Bauhöhen, jedoch an der
Oberfläche dieselben Grundstücke betroffen sind",
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und
34
"ob allein durch die Durchführung des Abbaus in einer bestimmten Bauhöhe von
einem abgeschlossenen Vorgang auszugehen ist, der in solchem Maße technische
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Besonderheiten aufweist, daß eine Wiederholung und mithin ein vergleichbarer
Sachverhalt von vornherein ausgeschlossen ist oder ob nicht vielmehr von gerade
verstärkten Auswirkungen auf die Rechte des Klägers in Form seines
Sacheigentums und seiner körperlichen Unversehrtheit auszugehen ist, wenn
weitere Bauhöhen mit Auswirkungen auf dieselben Grundstücke abgebaut werden
und es für die Beurteilung auf dieselben Rechtsfragen ankommt",
sind einer rechtsgrundsätzlichen Klärung im Sinne des Klägers nicht zugänglich. Sie
lassen sich nicht in verallgemeinerungsfähiger Weise, sondern nur unter
Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls beantworten.
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Der schließlich noch geltend gemachte Zulassungsgrund der Abweichung von der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) führt
ebensowenig zur Zulassung der Berufung.
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Für die Eröffnung einer Berufung wegen Divergenz ist es erforderlich, dass der
Zulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten und abstrakten Rechtssatz
herausarbeitet, den die Vorinstanz ihrer Entscheidung tragend zugrundegelegt hat und
der im Widerspruch zu einem ebensolchen Rechtssatz in der bezeichneten
divergenzfähigen Entscheidung steht. Eine solche Divergenz setzt, wenn eine
Abweichung im materiellen Recht geltend gemacht wird, weiterhin voraus, dass beide
Entscheidungen auf der Grundlage derselben Vorschrift ergangen sind. Des weiteren
sind die voneinander divergierenden Rechtssätze in entsprechender Bestimmtheit
einander gegenüber zu stellen.
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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 1998 4 B 98.98 , NVwZ 1999, 183.
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Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Soweit der Kläger eine
Divergenzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts benennt, zeigt er keinen
Rechtssatz auf, von dem das Verwaltungsgericht abgewichen wäre. Dem zitierten
Rechtssatz aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Dezember 2006 -
7 C 1.06 - hat das Verwaltungsgericht keinen widersprechenden Satz entgegengestellt.
Ungeachtet dessen kommt es in der vorliegenden Fallgestaltung ohnehin auf die
angesprochene Problematik der rechtlichen Bewältigung von Hochwasserrisiken nicht
an. Denn aus den im Senatsurteil vom 20. August 2009 11 A 656/06 (juris, Rz. 110 ff.)
ausgeführten Gründen waren diese Fragen vorliegend nicht von der Beklagten, sondern
von den für den Hochwasserschutz zuständigen Behörden zu prüfen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 47, 52 Abs. 1 GKG.
42
Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4
VwGO).
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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