Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 06.11.1998

OVG NRW (einkommen, 1995, kläger, höhe, monat, gesetz, vorschrift, eltern, begründung, dauer)

Oberverwaltungsgericht NRW, 16 A 2707/97
Datum:
06.11.1998
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
16. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 A 2707/97
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 7 K 6746/96
Tenor:
Die Berufung und die Anschlußberufung werden zurückgewiesen.
Die Kläger tragen fünf Zwölftel und der Beklagte sieben Zwölftel der
Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige
Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in
Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der
jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung in derselben Höhe
Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
1
Die Kläger sind Eltern des am 15. November 1990 geborenen Kindes J. . Dieser
besuchte ab 1. August 1995 den katholischen Kindergarten St. A. , der im Bezirk des
Beklagten als Träger der öffentlichen Jugendhilfe liegt. Ihr Jahreseinkommen für 1994
gaben die Kläger durch Erklärung vom 27. Juni 1995 unter Vorlage des
Steuerbescheides 1994 mit 72.844,- DM an. Der Beklagte setzte dementsprechend die
Elternbeiträge für die Zeit vom 1. August 1995 bis zum 31. Juli 1997 mit Bescheid vom
3. Juli 1995 auf monatlich 140,- DM fest. In dem Bescheid wurde darauf hingewiesen,
daß die Eltern nach § 17 Abs. 3 des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder in
Nordrhein-Westfalen (GTK) auf Verlangen ihr Einkommen jederzeit erneut anzugeben
und nachzuweisen hätten und die Verpflichtung bestehe, jede
Einkommensverbesserung oder Einkommensverschlechterung mitzuteilen.
2
Auf Aufforderung vom 10. September 1996 gaben die Kläger mit Schreiben vom 12.
September 1996 unter Beifügung einer Ablichtung ihres Einkommensteuerbescheides
1995 und der Lohnsteuerkarte 1996 der Klägerin an, ihr aus nichtselbständiger Arbeit
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des Klägers stammendes Jahreseinkommen habe in 1995 77.855,- DM betragen. 1996
habe auch die Klägerin Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit, und zwar in Höhe
von 4.254,53 DM, und zusätzlich im Juli ein Veränderungsgeld in Höhe von 60.000,- DM
erhalten. Für die Bestimmung der Höhe der Elternbeiträge seien dem Einkommen des
Klägers aus 1995 die um die Werbungskostenpauschale von 2.000,- DM verminderten
Arbeitsbezüge der Klägerin aus 1996 und 10 % des Veränderungsgeldes
hinzuzurechnen.
Der Beklagte ordnete das Veränderungsgeld in voller Höhe dem Einkommensjahr 1996
zu und setzte mit Änderungsbescheid vom 13. September 1996 die Elternbeiträge für
die Zeit vom 1. Januar 1996 bis zum 31. Dezember 1996 auf 290,- DM monatlich fest.
4
Gegen den Bescheid legten die Kläger rechtzeitig Widerspruch ein. Zur Begründung
trugen sie vor: Der Widerspruch richte sich gegen die rückwirkende Festsetzung der
erhöhten Elternbeiträge ab 1. Januar 1996. Hierbei sei offensichtlich die Bestimmung
des § 17 Abs. 5 GTK nicht berücksichtigt worden, wonach die Elternbeiträge bei einer
Änderung der Verhältnisse ab dem Kalendermonat nach Eintritt der Änderung neu
festzusetzen seien. Gezahlt worden sei das Veränderungsgeld erst im Juli 1996. Eine
Abänderung des im Bescheid vom 3. Juli 1995 festgesetzten Betrages komme mithin
erst ab August 1996 zum Tragen.
5
Mit Widerspruchsbescheid vom 24. September 1996 wies der Beklagte den
Rechtsbehelf mit der Begründung zurück, das in 1996 zugeflossene Veränderungsgeld
werde auch im Jahre 1996 versteuert werden und sei daher auch als Einkommen dieses
Jahres bei der Bestimmung der Elternbeiträge für die Zeit vom 1. Januar 1996 bis zum
31. Dezember 1996 zugrunde zu legen.
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Mit ihrer Klage haben die Kläger ihr Begehren unter Vertiefung ihres bisherigen Vortrags
weiterverfolgt. Zur Begründung haben sie ergänzend vorgetragen: Grundsätzlich sei das
Einkommen des Vorjahres maßgebend. Abweichend hiervon sei das Zwölffache des
Einkommens des letzten Monats zugrunde zu legen, wenn es voraussichtlich höher
oder niedriger sei als das Einkommen des vorangegangenen Kalenderjahres. Dies
gelte jedoch nur dann, wenn die Veränderung voraussichtlich auf Dauer gegeben sei.
Bei dem Veränderungsgeld habe es sich jedoch um eine einmalige Zahlung gehandelt.
Die Klägerin sei Beamtin bei der Telekom AG gewesen, habe aber wegen der Kinder
nicht mehr gearbeitet. Sie sei aus dem Beschäftigungsverhältnis endgültig
ausgeschieden und habe dafür und für den Verzicht auf den Beamtenstatus die
Abfindung erhalten. Da die Telekom AG eine solche Abfindung nur an aktive
Arbeitnehmer gezahlt habe, habe die Klägerin in der Zeit vom 26. Mai bis zum 25. Juni
1996 einen Monat lang gearbeitet. Seither und auf Dauer werde das
Familieneinkommen voraussichtlich nur aus den Einkünften des Klägers bestehen.
Selbst wenn aber eine Änderung der Elternbeiträge aufgrund des gezahlten
Veränderungsgeldes möglich wäre, könnte die Änderung nach § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK,
der eine rechtssystematisch unbedenkliche Vorschrift darstelle und nicht nur den
formellen Zeitpunkt des Änderungsbescheides regele, erst mit materieller Wirkung ab
August 1996 erfolgen. Der Auslegung des Gesetzes, wie sie der Beklagte vornehme,
stehe in jedem Fall der Gesetzeswortlaut entgegen. Selbst wenn - wovon schon
angesichts der vom Gesetzgeber erkennbar gewollten einfachen Maßstabskonstruktion
nicht auszugehen sei - eine Regelungslücke für den für Eltern von Kindern im
Kindergartenalter ungewöhnlichen Fall einer als Einkommen anzusehenden Abfindung
bestehe, besitze der Beklagte nicht die Regelungskompetenz zur rechtsgestaltenden
7
Schließung dieser Lücke. Wenn das Gesetz im Ausnahmefall als
Bemessungsgrundlage das Einkommen des letzten Monats bestimme, sei nach der
Gesetzessystematik nicht der letzte Monat des Kalenderjahres im Sinne von § 17 Abs. 5
Satz 1 GTK gemeint, sondern der der neuen Beitragsfestsetzung vorausgegangene
Monat. Beitragszeitraum sei nicht das Kalenderjahr, sondern nach § 17 Abs. 1 Satz 4
GTK das Kindergartenjahr. Der vom Beklagten eingenommene Standpunkt führe bei
einer punktuellen Einkommensverschlechterung zur Erstattung bereits erhobener
Beiträge und damit zu einem Ergebnis, daß unhaltbar, wirklichkeitsfremd und ohne
Stütze im Gesetz sei.
Die Kläger haben beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 13. September 1996
über die Änderung der Elternbeiträge für das Jahr 1996 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 24. September 1996 aufzuheben.
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Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
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Er hat zur Begründung auf sein Vorbringen im Widerspruchsbescheid verwiesen und
ergänzend ausgeführt: Die zugrundeliegende Problematik, nämlich die Behandlung von
Einmalzahlungen, trete durchaus häufiger auf, sei aber vom Gesetzgeber im Kern
anscheinend nicht gesehen worden. Nach Sinn und Zweck des Gesetzes sei jedenfalls
die Anwendung des § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK in wörtlicher Auslegung nicht möglich. Die
Erhebung von Elternbeiträgen könne nicht davon abhängen, wann im Laufe eines
Jahres der Arbeitgeber solche Einmalzahlungen leiste. Es gehe nicht an, daß die Kläger
für 11 Monate höhere Elternbeiträge zahlen müßten, wenn das Veränderungsgeld im
Februar, und nur für zwei Monate, wenn es im November gezahlt worden wäre. Neben
strukturellen Gesichtspunkten zeige auch der Zusammenhang mit Satz 2 der Vorschrift,
nach der nur Einkommensänderungen mit der Qualität des Dauerhaften
Berücksichtigung fänden, daß das Gesetz in § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK von laufenden
Änderungen auf die Einkommenssituation ausgegangen sei, z.B. durch
Gehaltserhöhungen. Einmalzahlungen bewirkten hingegen keine laufenden
Auswirkungen. Bei Einmalzahlungen sei vielmehr zunächst zu ermitteln, für welchen
Zeitraum sie gedacht seien; für diesen Zeitraum seien sie dann auf das für die
Elternbeiträge maßgebliche Einkommen anzurechnen. Bei Einmalzahlungen, die sich
nicht auf einen bestimmten Zeitraum bezögen, komme es darauf an, in welchem Jahr sie
zu versteuern seien. Dies ergebe sich aus der Anknüpfung des Einkommensbegriffs des
§ 17 GTK an den steuerrechtlichen Einkommensbegriff. Das der Klägerin gezahlte
Veränderungsgeld bezöge sich nicht auf einen bestimmten Zeitraum, sei aber 1996
vollständig versteuert worden. Soweit dabei gemäß § 34 Abs. 3 EStG die
Steuerprogression gemindert worden sei, habe dies im vorliegenden Zusammenhang
für die zeitliche Deckungsgleichheit von Versteuerung im Zuflußjahr und
beitragsmäßiger Berücksichtigung keine Bedeutung.
10
Mit Urteil vom 29. Januar 1997 hat das Verwaltungsgericht der Klage insoweit
stattgegeben, als es die Heranziehung zu den höheren Elternbeiträgen für den Zeitraum
von Januar bis Juli 1996 aufgehoben hat. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die
Entscheidung ist maßgeblich darauf gestützt, daß § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK unabhängig
von dem nicht als abschließende Regelung verstandenen Satz 2 auch auf
Einkommensveränderungen infolge von Einmalzahlungen anwendbar sei und es für die
Berechnungsmethode des Beklagten an einer gesetzlichen Grundlage fehle.
Einmalzahlungen der vorliegenden Art ließen sich nach Auffassung des Gerichtes
unschwer den in § 17 Abs. 5 Satz 2, 2. Halbsatz GTK behandelten Einkünften zuordnen.
11
Gegen das Urteil haben der Beklagte die vom Senat mit Beschluß vom 29. Oktober
1997 zugelassene Berufung und die Kläger am 11. März 1998 Anschlußberufung
eingelegt.
12
Zur Begründung trägt der Beklagte unter Wiederholung und Vertiefung seines
bisherigen Vorbringens vor: Das Verwaltungsgericht habe eine sinnvolle und zu
gerechten Ergebnissen führende, aber dem Gesetz nicht klar zu entnehmende
Argumentation zur Behandlung von Einmalzahlungen lediglich durch eine andere -
ebenfalls im Gesetz keine ausreichende Stütze findende - willkürliche Handhabung
ersetzt, die erhebliche Nachteile mit sich bringe. Soweit auf dem Hintergrund der vom
Beklagten nach wie vor bestrittenen Anwendbarkeit des § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK die
Lösung angeboten werde, die im laufenden Kalenderjahr noch nicht "verbrauchten"
Monate auf das Folgejahr vorzutragen, liefe dieser Ansatz nämlich nach Maßgabe des §
17 Abs. 5 Satz 2 GTK leer. Dürfe nach der letztgenannten Vorschrift für die
Elternbeiträge des laufenden Jahres nicht auf das Einkommen des Vorjahres abgestellt
werden, wenn das Einkommen des laufenden Jahres geringer sei, habe die
Behandlung von Einmalzahlungen der vorliegenden Art nach § 17 Abs. 5 Satz 2, 2.
Halbsatz GTK zu unerträglichen Folge, daß die Zeitdauer, für die die
Einkommenssteigerung Berücksichtigung finde, nicht gleichbleibend zwölf Monate
betrage, sondern vom zufälligen Zeitpunkt der Zahlung der einmaligen Zuwendung
durch den Arbeitgeber abhänge und dementsprechend unterschiedlich lang sei.
13
Soweit bei dem vom Beklagten aufgezeigten Lösungsweg für die Monate vor dem
Zufluß der Einmalzahlung von einem fiktiven Einkommen ausgegangen werde, sei das
dem Gesetz ausweislich des § 17 Abs. 5 Satz 4 GTK nicht fremd. Gegen eine
rückwirkende Beitragserhebung bestünden ausweislich der Rechtsprechung zu § 17
Abs. 5 Satz 3 GTK ebenfalls keine Bedenken. Wenn die Nachzahlung für einen schon
abgelaufenen Zeitraum nach der vertretenen Auffassung auch dann geltend gemacht
werden könne, wenn das Kind die Tagesstätte bereits verlassen habe, sei dies aus
Gründen der Gleichbehandlung nicht zu beanstanden.
14
Soweit Einmalzahlungen wie eine Abfindung unter die Definition des
beitragserheblichen Einkommens in § 17 Abs. 4 GTK fielen, werde ihre
Berücksichtigungsfähigkeit - anders als die Anschlußberufung meine - auch nicht durch
§ 17 Abs. 4 Satz 5 GTK eingeschränkt. Diese - über die positiven Einkünfte
hinausgreifende - Vorschrift, die zum Ausgleich bei anderen Arbeitnehmern zusätzlich
anfallender Sozialversicherungsbeiträge diene, sei in ihrer grobmaschigen Art lediglich
auf bestehende Dienstverhältnisse anwendbar. Daß der Klägerin auch bei der streitigen
Einmalzahlung Vorteile an ersparten Sozialversicherungsbeiträgen für einen
bestimmten Zeitraum zuflössen, sei nicht ersichtlich.
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Der Beklagte beantragt, die Anschlußberufung der Kläger zurückzuweisen sowie das
angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
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Die Kläger beantragen sinngemäß, die Berufung des Beklagten zurückzuweisen sowie
unter teilweiser Änderung des angefochtenen Urteils den Bescheid des Beklagten vom
13. September 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. September
1996 entsprechend dem erstinstanzlich gestellten Antrag insgesamt aufzuheben.
17
Zur Begründung tragen sie vor, der Auffassung des Beklagten stünde schon der
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Wortlaut des Gesetzes entgegen. So sei wesentliches Tatbestandsmerkmal des § 17
Abs. 5 Satz 2 GTK, daß die Einkommensänderung - anders als bei einer Einmalzahlung
- auf Dauer angelegt sein müsse. Wenn Eltern gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 GTK
entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit monatlich öffentlich- rechtliche
Beiträge zu den Jahresbetriebskosten zu entrichten hätten, beschreibe das ferner
begriffsnotwendig die gegenwärtigen Einkommensverhältnisse. Für eine rückwirkende
Anrechnung von Einmalzahlungen im Wege einer bloßen Fiktion auf den Zeitraum vor
Erhalt der Zuwendung sei deshalb kein Raum, wie sich gerade auch aus § 17 Abs. 5
Satz 3 GTK ergebe. Die konsequente Durchführung des Standpunktes des Beklagten
führe zu dem unvertretbaren Ergebnis, daß Eltern auch, nachdem ihr Kind die
Tageseinrichtung verlassen habe und der Beitragszeitraum abgelaufen sei, noch zu
höheren Beiträgen herangezogen werden könnten.
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtes werde die Frage, welche Einkünfte
zu berücksichtigen seien, nicht in § 17 Abs. 5 Satz 2, 2. Halbsatz GTK geregelt, sondern
richte sich ausschließlich nach § 17 Abs. 4 GTK. Aus § 17 Abs. 4 Satz 5 GTK, nach dem
sich derjenige eine Erhöhung von 10 v.H. der Einkünfte anrechnen lassen müsse, dem
bei der Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses oder aufgrund der Ausübung
eines Mandats eine Abfindung zustehe, ergebe sich aber, daß diese Abfindung nicht
noch einmal als Einkommen im Sinne des § 17 GTK berücksichtigt werden könne, wenn
sie zur Auszahlung komme. Danach sei der angefochtene Bescheid über den
Ausspruch des Verwaltungsgerichts hinaus in vollem Umfang rechtswidrig.
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Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten
wird auf den Inhalt der Gerichtsakte im vorliegenden Streitverfahren und im Verfahren 7
L 2513/96 VG Gelsenkirchen sowie auf die zum Streitfall überreichten
Verwaltungsvorgänge (1 Heft) Bezug genommen.
20
Entscheidungsgründe:
21
Sowohl die Berufung als auch die Anschlußberufung, über die der Senat gemäß §§ 125
Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche
Verhandlung entscheidet, haben keinen Erfolg, denn sie sind beide unbegründet.
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Das angefochtene Urteil hält im Ergebnis einer Überprüfung stand. Das
Verwaltungsgericht hat zu Recht den Bescheid des Beklagten vom 13. September 1996
in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. September 1996 teilweise unter
Stattgabe der Klage - nämlich bezüglich der Erhöhung der Elternbeiträge für die Zeit von
Januar bis Juli 1996 - aufgehoben und die Klage im übrigen, d.h. unter
Aufrechterhaltung der Elternbeitragserhöhung für den restlichen Teil des Jahres 1996,
stattgegeben. Die Anhebung der Elternbeiträge von 140,- DM auf 290,- DM ist nur für
den Zeitraum von August 1996 bis Dezember 1996 rechtmäßig. Für die Zeit von Januar
1996 bis Juli 1996 ist die Erhöhung der Elternbeiträge hingegen rechtswidrig und
verletzt die Kläger in ihren Rechten. Diese sind nicht verpflichtet, schon im Zeitraum von
Januar bis Juli 1996 Elternbeiträge für den Besuch ihres Sohnes J. im Katholischen
Kindergarten St. L. I in Höhe von 290,- DM zu zahlen.
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Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Kläger zu den Elternbeiträgen ist § 90 SGB
VIII in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 1996 (BGBl. I S. 477) iVm § 17
Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 3 und Abs. 5 des Gesetzes zur Neuordnung
des Kinder- und Jugendhilferechtes (Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder - GTK -
24
) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 30. November 1993 (GV NW S. 984),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 1995 (GV NW S. 1204), und in
Verbindung mit der Anlage zu § 17 Abs. 3 GTK in der Fassung der Verordnung über die
Höhe der Elternbeiträge nach dem Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder vom 25.
Januar 1993 (GV NW S. 80).
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die der Veranlagung der Kläger
zugrundezulegenden Rechtsmaterie bestehen nach der ständigen Rechtsprechung des
Senates nicht - vgl. zuletzt Beschluß vom 18. September 1998 - 16 A 6511/95 - m.w.N. -
25
und werden auch in der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes
nicht geäußert.
26
Vgl. Urteil vom 15. September 1998 - 8 C 25.97 -.
27
Die Höhe der von den Klägern geschuldeten monatlichen Elternbeiträge beträgt nach
Maßgabe von § 17 Abs. 3 Satz 1 GTK in Verbindung mit der Anlage zu § 17 Abs. 3 GTK
von Januar 1996 bis Juli 1996 jeweils 140,- DM, weil die Kläger in diesem Zeitraum der
Gruppe mit einem Jahreseinkommen von 72.001,- DM bis 96.000,- DM zuzuordnen sind.
In den Monaten August 1996 bis Dezember 1996 belaufen sich die nach dem GTK zu
entrichtenden Elternbeiträge auf monatlich 290,- DM, weil sich die
Einkommensverhältnisse der Kläger mit Juli 1996 so verbessert haben, daß sie in die
Kategorie mit einem Jahreseinkommen von über 120.000,- DM fallen.
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Maßgeblich ist nach der Grundregel des § 17 Abs. 5 Satz 1 GTK das Einkommen in
dem der Angabe der Einkommensverhältnisse vorangegangenen Kalenderjahr. Mit dem
Bezugszeitpunkt knüpft der Gesetzgeber an die Durchführung des § 17 Abs. 3 Satz 3
GTK an. Danach haben die Eltern zunächst bei der Aufnahme des Kindes in eine
Tageseinrichtung und danach auf Verlangen des örtlichen Trägers der Jugendhilfe
Angaben zu ihren Einkommensverhältnissen zu machen. Die Vorschrift wird ergänzt
durch § 17 Abs. 3 Satz 4 und Abs. 5 Satz 5 GTK. Letztgenannte Norm schreibt vor, daß
Änderungen der Einkommensverhältnisse, die zur Zurgrundelegung einer höheren
Einkommensgruppe führen können, auch ohne Aufforderung unverzüglich anzugeben
sind.
29
Nach diesem Regelungssystem hatten die Kläger zunächst im Jahre 1996 den mit
Bescheid vom 3. Juli 1995 festgesetzten Betrag von 140,- DM monatlich zu zahlen.
Schon das für das Jahr 1994 angegebene berücksichtigungsfähige Jahreseinkommen
lag mit 72.844,- DM in der dafür maßgeblichen Gruppe der Einkommensstaffel. Aus den
am 12. September 1996 gemachten Angaben geht hervor, daß auch das
bemessungsrelevante Einkommen in 1995 mit 82.099,- DM aus der nichtselbständigen
Arbeit des Klägers abzüglich von Werbungskosten in Höhe von 4.244,- DM deutlich in
der Einkommensgruppe liegt, für die die Anlage zu § 17 Abs. 3 GTK einen monatlichen
Elternbeitrag von 140,- DM vorsieht.
30
Daß abweichend von den Verhältnissen in 1995 im Jahre 1996 auch die Klägerin
Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 4.254,- DM bezogen hat, vermag
für sich genommen bereits deshalb keine Neufestsetzung der Elternbeiträge
auszulösen, weil dieser - um die Werbungskostenpauschale von 2.000,- DM zu
kürzende - Mehrbetrag nicht zur Erreichung einer höheren Einkommensgruppe
ausreicht.
31
Anders verhält es sich bezüglich des im Juli 1996 ausgezahlten Veränderungsgeldes in
Höhe von 60.000,- DM, bei dem es sich um Einkommen im Sinne von § 17 Abs. 4 Satz 1
GTK iVm §§ 2 Abs. 1, 24 Nr. 1 Buchstabe a) EStG handelt. Ausweislich der
Lohnsteuerbescheinigung ist diese Einmalzahlung als Entschädigung behandelt und
einer ermäßigten Besteuerung unterworfen worden. § 17 Abs. 4 Satz 5 GTK steht der
Berücksichtigung des Veränderungsgeldes als Einkommen nicht entgegen. Diese
Vorschrift betrifft nicht Abfindungen, die innerhalb des Veranlagungszeitraums bereits
zugeflossen sind, sondern nur zukünftig zu erwartende Abfindungen, hinsichtlich derer
sie einen Ausgleich für Sozialversicherungsbeiträge schaffen will, die bei anderen
Arbeitnehmern in dem für die Beitragsermittlung maßgeblichen Zeitraum zusätzlich
anfallen.
32
Es gibt im GTK allerdings keinen Rechtssatz, nach dem für die Bestimmung der Höhe
der Elternbeiträge generell auf ein steuerlich höheres Einkommen des laufenden
Kalenderjahres abgestellt werden kann. Der vom Beklagten gewählte Ansatz, das
Veränderungsgeld bei der Berechnung für das gesamte Jahr 1996 zu berücksichtigen,
findet in der maßgeblichen Vorschrift des § 17 Abs. 5 GTK keine Stütze und kann schon
wegen seines belastenden Charakters auch nicht im Wege der Analogie zur
Anwendung kommen.
33
Dazu besteht aber auch keine Notwendigkeit, da das Gesetz mit § 17 Abs. 5 Satz 2 GTK
ein ausreichendes Instrumentarium zur Verfügung stellt, auch eine Einmalzahlung der
vorliegenden Art bei der Bestimmung der Höhe der Elternbeiträge angemessen zu
berücksichtigen. Nach der genannten Vorschrift ist nämlich abweichend von § 17 Abs. 5
Satz 1 GTK das Zwölffache des Einkommens des letzten Monats zugrunde zu legen,
wenn es voraussichtlich auf Dauer höher oder niedriger ist als das Einkommen des
vorangegangenen Kalenderjahres; wird das Zwölffache des Einkommens des letzten
Monats zugrundegelegt, so sind auch Einkünfte hinzuzurechnen, die zwar nicht im
letzten Monat bezogen werden, aber im laufenden Jahr anfallen.
34
Dabei versteht Senat den ersten Halbsatz der sprachlich teilweise unscharfen Regelung
nach ihrem Sinn und Zweck dahingehend, daß es sich bei dem "letzten Monat" in
Anknüpfung an die Mitteilungspflicht des § 17 Abs. 5 Satz 5 GTK und in systematischer
Übereinstimmung mit § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK, nach dem der Elternbeitrag ab dem
Monat nach Eintritt der Änderung neu festzusetzen ist, immer um den Monat handelt, in
dem die Veränderung der Einkommensverhältnisse stattfindet. Bei einer Einmalzahlung
wie dem streitbefangenen Veränderungsgeld ist dies der Monat des Zuflusses.
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Die Handhabbarkeit des Regelungssystems verlangt es auf dieser Grundlage ferner,
schon in die Bestimmung des entsprechenden Monatseinkommens des § 17 Abs. 5
Satz 2, 1. Halbsatz GTK das in § 17 Abs. 5 Satz 2, 2. Halbsatz GTK verankerte
Ermittlungsprinzp einfließen zu lassen. Entgegen der Ansicht der Kläger hält der Senat
Einmalzahlungen im Rahmen des § 17 Abs. 5 Satz 2 GTK für durchaus
berücksichtigungsfähig, weil dies in der Grundaussage des 2. Halbsatzes trotz der
sprachlich nicht eindeutigen Formulierung zum Ausdruck gebracht worden ist. Die
Umlegung nicht ständig in jedem Monat anfallender Einkünfte, bei denen der
Gesetzgeber in erster Linie an das Weihnachts- und Urlaubsgeld gedacht haben dürfte,
auf den zwölfmonatigen Berechnungszeitraum muß - um unsinnige Ergebnisse zu
vermeiden - dabei auch für einen außerhalb der Regel erfolgten Zufluß schon im ersten
Monat - dem Ausgangsmonat der Vergleichsberechnung - gelten. Das "laufende Jahr"
36
des § 17 Abs. 5 Satz 2, 2. Halbsatz GTK ist das mit dem Änderungsmonat beginnende
Berechnungsjahr des § 17 Abs. 5 Satz 2, 1. Halbsatz GTK. In die Verzwölffachung nach
§ 17 Abs. 5 Satz 2, 1. Halbsatz GTK ist konsequenterweise die Einmalzahlung des
letzten Monats deshalb nicht als Ganzes einzustellen, sondern nur mit einem Zwölftel,
d.h. hier mit 5.000,- DM. Wenn zur Ermittlung des maßgeblichen Jahreseinkommens
das so ermittelte Einkommen des letzten Monats verzwölffacht wird, erhält man
dasselbe Ergebnis, wie wenn man das um die Einmalzahlung verminderte "normale"
Einkommen des letzten Monats verzwölfacht und die Einmalzahlung dann hinzurechnet.
Der Senat hat keine Bedenken dagegen, daß bei der danach dem Gesetz zu
entnehmenden Umlage von Einmalzahlungen, und zwar grundsätzlich auf 12 Monate,
sowohl deren eventuelle Zweckbestimmung als auch der möglicherweise in der Höhe
des Betrages zum Ausdruck kommende Zeitfaktor (insbesondere bei Abfindungen)
außer Betracht bleiben. In Anbetracht der gesetzlichen Ausgestaltung der Elternbeiträge
als einer nur einen geringen Deckungsbetrag anstrebende Kostenbeteiligung im
Rahmen einer sozialen Leistungsgewährung (sozialrechtliche Abgabe eigener Art) - vgl.
insoweit Urteil des Senats vom 13. Juni 1994 - 16 A 2645/92 -, OVGE 44, 107 = NWVBl
1994, 376 = NVwZ 1995, 191 = ZKF 1994, 254, und Urteil des Senats vom 5. Juni 1997
- 16 A 827/95 -, NWVBl 1998, 14 -
37
und unter Berücksichtigung der Gesichtspunkte der Verwaltungspraktikabilität und
Verwaltungsvereinfachung ist insoweit namentlich ein Verstoß gegen Verfassungsrecht
nicht erkennbar. Das Bundesverwaltungsgericht hat wiederholt betont, daß dem
Gesetzgeber bei der Bestimmung des für die Kostenbeteiligung der Eltern
maßgeblichen Einkommensbegriffs ein weiter Gestaltungsspielraum zukommt.
38
Vgl. Beschluß vom 13. April 1994 - 8 NB 4.93 -, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren
Nr. 69 = DVBl 1994, 818 = NVwZ 1995, 173, Beschluß vom 28. Oktober 1994 - 8 B
159.94 -, Buchholz aaO Nr. 72, Beschluß vom 14. Februar 1995 - 8 B 19.95 -, Buchholz
aaO Nr. 73; Beschluß vom 15. März 1995 - 4 NB 1.95 -, Buchholz aaO Nr. 74 = DÖV
1995, 732 = NVwZ 1995, 790; Beschluß vom 4. Juli 1997 - 8 B 97.97 -, Beschluß vom
22. Januar 1998 - 8 B 4.98 - und Urteil vom 15. September 1998 - 5 C 25.97 -.
39
Setzt sich das berücksichtigungsfähige Einkommen des Änderungsmonats Juli 1996
mithin aus unveränderten Regeleinkünften von ca. 6.487,- DM, die der Senat unter
Berücksichtigung von Werbungskosten in Höhe von 4.244,- DM den Angaben der
Kläger zum Jahre 1995 entnommen hat, zuzüglich der anteiligen Sonderzahlung in
Höhe von 5.000,- DM zusammen, ergibt sich mit dem Zwölffachen von 11.487,- DM =
137.844,- DM ein Betrag, der im Sinne von § 17 Abs. 5 Satz 2, 1. Halbsatz GTK in dem
für die Bemessung der Elternbeiträge erheblichen Maße höher ist als das Einkommen
des vorangegangenen Kalenderjahres 1995 mit lediglich 77.855,- DM.
40
Soweit das Gesetz zusätzlich fordert, daß Einkommen "voraussichtlich auf Dauer höher
oder niedriger ist", erscheint die Regelung mit ihrer Formulierung im Hinblick auf die
sich aus dem Wortlaut ergebende Anknüpfung an das Jahreseinkommen mißglückt und
bedarf einer an Sinn und Zweck orientierten Auslegung. Denn angesichts des
Umstandes, daß gemäß § 17 Abs. 1 Satz 4 GTK Beitragszeitraum das Kindergartenjahr
ist und auch die Grundregel des § 17 Abs. 5 Satz 1 GTK lediglich eine
Momentaufnahme der Einkommensverhältnisse beeinhaltet, wäre es systemfremd und
entspräche nicht dem wahren Willen des Gesetzgebers, eine Prognose für die
Dauerhaftigkeit der Einkommensveränderung über den Berechnungszeitraum von zwölf
41
Monaten hinaus zu fordern. Zu verlangen, daß sich das fiktive Jahreseinkommen, wie es
sich nach der Aktualisierungsregelung des § 17 Abs. 5 Satz 2, 1. Halbsatz GTK
errechnet, in Zukunft voraussichtlich nicht verändern wird, stünde auch in keinem
vernünftigen Bezug zu dem Anliegen des Gesetzgebers, aus Gründen der
Beitragsgerechtigkeit bei Verbesserungen der Einkommensverhältnisse möglichst
zeitnah höhere Elternbeiträge festsetzen zu können.
Vgl. LT-Drucks. 11/5973 vom 10. September 1993, Begründung zum Gesetzesentwurf
der Landesregierung, S. 17 zu Abs. 5.
42
Das Moment der Dauerhaftigkeit kann sich vielmehr unter teleologischen
Gesichtspunkten nur auf die im "letzten Monat" eingetretene Änderung der
Einkommensverhältnisse und deren Beständigkeit für den zwölfmonatigen
Berechnungszeitraum beziehen. Gerade dem wird durch die gleichmäßige Aufteilung
einer Einmalzahlung der vorliegenden Art auf die zwölf Monate des
Berechnungszeitraums hier auch Genüge getan.
43
Der Zeitpunkt, von dem an die Kläger nach der Anlage zu § 17 Abs. 3 GTK in die
Gruppe mit einem Jahreseinkommen über 120.000,- DM aufgerückt gelten und gemäß
der Staffelung monatliche Elternbeiträge in Höhe von 290,- DM zu entrichten verpflichtet
sind, bestimmt sich nach § 17 Abs. 5 Satz 3 GKG. Diese Vorschrift regelt für alle
berücksichtigungsfähigen Einkommensänderungen und damit auch für rechtsrelevante
Einkommensänderungen, die durch Einmalzahlungen bewirkt werden, daß die
Elternbeiträge erst im Monat nach der Änderung - d.h. hier im Monat nach dem Zufluß
des Veränderungsgeldes - neu festgesetzt werden dürfen. Danach kann von den
Klägern der auf 290,- DM erhöhte Elternbeitrag also zurecht erst ab August 1996
verlangt werden.
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Anhaltspunkte dafür, daß § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK für eine nach § 17 Abs. 5 Satz 2 GTK
bedeutsame Änderung der Einkommensverhältnisse, die nicht im Anstieg oder
Absinken der regelmäßigen Monatsbezüge, sondern in einer einmaligen Zahlung
begründet ist, nicht maßgeblich sein könnte, vermag der Senat nicht zu erkennen.
Namentlich das Argument des Beklagten, die Anwendung des § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK
auf Einmalzahlungen führe je nach Zuflußmonat zu einer unterschiedlichen und damit
willkürlichen Dauer, über die der Einkommenszuwachs Berücksichtigung finden könnte,
trifft nicht zu. Hat die Berücksichtigung von Einmalzahlungen bei der Hochrechnung
eines fiktiven Jahreseinkommens nach § 17 Abs. 5 Satz 2 GTK in Anwendung des in §
17 Abs. 5 Satz 2, 2. Halbsatz GTK normierten Rechtsgedankens nämlich zur Folge, daß
eine Einmalzahlung, die schon im ersten Monat des laufenden Jahres bezogen worden
ist, auf alle Monate dieses laufenden Jahres umgelegt werden muß, und versteht sich
als "laufendes Jahr" das mit dem Monat der Einkommensänderung - insoweit also der
Einmalzahlung - beginnende Berechnungsjahr des § 17 Abs. 5 Satz 2, 1. Halbsatz GTK,
ist für dessen Dauer die Berücksichtigung von einem Zwölftel der Einmalzahlung in
jedem Monat festgeschrieben und wäre jeder Neuberechnung nach § 17 Abs. 5 Satz 2
GTK zugrunde zu legen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die
Entscheidung über deren vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm §§
708 Nr. 10, 711 ZPO.
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Der Senat läßt die Revision nicht zu, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO
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nicht vorliegen.