Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 14.11.2001

OVG NRW: vollstreckung, geflügel, rechtsgrundlage, vollstreckbarkeit, widerspruchsverfahren, hygiene, sicherheit, verordnung, datum

Oberverwaltungsgericht NRW, 9 A 761/00
Datum:
14.11.2001
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
9. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 A 761/00
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 9 K 3204/97
Tenor:
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Gebührenbescheide des Beklagten vom 21. Mai 1997, 19. Juni 1997
und 22. Juli 1997 in der Fassung der Widerspruchsbescheide der
Bezirksregierung D. vom 1. Juli 1997, 7. Juli 1997 und 4. September
1997 werden aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die
Vollstreckung durch Sicherheitstleistung in Höhe des beizutreibenden
Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung
Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
1
Die Klägerin, die eine Geflügelschlachterei betreibt, wurde durch Gebührenbescheid
des Beklagten vom 21. Mai 1997 über 118,48 DM, vom 19. Juni 1997 über 168,36 DM
und vom 22. Juli 1997 über 59,-- DM für die Lebenduntersuchung von Schlachtgeflügel
in Erzeugerbetrieben gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 des Geflügelfleischhygienegesetzes
(GFlHG) a.F. in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren für
Amtshandlungen bei der Durchführung des Geflügelfleischhygienegesetzes
(Gebührenverordnung- Geflügelfleischhygiene - GFlGebV) vom 24. Juli 1973, BGBl. I S.
897, in der Fassung der Änderungsverordnung vom 4. Mai 1983, BGBl. I S. 557, und Nr.
6 der Anlage zur Gebührenverordnung-Geflügelfleisch-hygiene herangezogen.
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Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat die Klägerin rechtzeitig Klage erhoben
und unter Hinweis auf den Beschluss des Senats vom 28. Januar 1999 - 9 B 2682/97 -
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geltend gemacht, die Gebührenverordnung-Geflügelfleischhygiene sei wegen
inhaltlichen Widerspruchs zu § 33 Abs. 2 GFlHG in der Fassung des
Änderungsgesetzes vom 18. Dezember 1992, BGBl. I S. 2022, (GFlHG 1992) bzw. § 26
Abs. 2 GFlHG in der Fassung vom 17. Juli 1996, BGBl. I S. 991, (GFlHG 1996)
unwirksam.
Die Klägerin hat beantragt,
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die Gebührenbescheide vom 21. Mai, 19. Juni und 22. Juli 1997 und die
Widerspruchsbescheide der Bezirksregierung D. vom 1. Juli, 7. Juli und 4. September
1997 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er hat geltend gemacht, die Gebührenverordnung-Geflügel- fleischhygiene sei weiterhin
wirksam.
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Durch das angefochtene Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen
wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen.
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Mit der zugelassenen Berufung wendet sich die Klägerin gegen die Rechtsauffassung
des Verwaltungsgerichts, aus dem Kontext der Neuregelung des
Geflügelfleischhygienerechts durch das Geflügelfleischhygienegesetz 1992 bzw.
Geflügelfleischhygienegesetz 1996 ergebe sich, dass die Gebührenverordnung-
Geflügelfleischhygiene solange Bestand haben sollte, bis die Länder ihrerseits von ihrer
Gesetzgebungsbefugnis Gebrauch gemacht hätten.
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Die Klägerin beantragt,
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das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Klageantrag zu erkennen.
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Der Beklagte hält das angefochtene Urteil für zutreffend und beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien und des Sachverhalts im Einzelnen wird
auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des
Beklagten ergänzend Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Berufung ist begründet.
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Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren
Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).
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Durch Urteil vom heutigen Tage in dem Verfahren 9 A 714/00 hat der Senat
entschieden, dass die Gebührenverordnung- Geflügelfleischhygiene, namentlich Nr. 6
der Anlage zu § 1, als Rechtsgrundlage für die Heranziehung zu Gebühren für die
Lebendbeschau von Schlachtgeflügel und von Auslagen nicht in Betracht kommt. Auf
dieses Urteil, das dem Beklagten als Verfahrensbeteiligten des Verfahrens 9 A 714/00,
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der Klägerin als Verfahrensbeteiligte des Verfahrens 9 A 760/00, in dem ein
gleichlautendes Urteil ergangen ist, bekannt ist, wird Bezug genommen.
Danach waren die angefochtenen Bescheide aufzuheben.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO
nicht gegeben sind.
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