Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 31.08.2001

OVG NRW: begriff, landschaft, datum

Oberverwaltungsgericht NRW, 10 A 3436/01
Datum:
31.08.2001
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
10. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 A 3436/01
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 4 K 81/00
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.000,00 DM
festgesetzt.
Der Antrag wird abgelehnt.
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Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
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Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.000,00 DM festgesetzt.
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G r ü n d e :
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Der zulässige Antrag ist nicht begründet.
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Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen
Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124
Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
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Die die Entscheidung tragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die etwa 10 m2
große Werbetafel sei im Hinblick auf § 13 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW am vorgesehenen
Standort unzulässig, da sie dort den Ausblick auf begrünte Flächen verdecke, ist nicht
zu beanstanden.
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Dass sich zwischen dem Standort der geplanten Werbeanlage und der besagten
begrünten Fläche ein etwa 1000 m breiter Taleinschnitt befindet, ändert nichts daran,
dass die Werbetafel den Ausblick des Betrachters, der sich als Autofahrer,
Zweiradfahrer oder Fußgänger auf der Alexanderstraße nach Westen oder der
Freiligrathstraße nach Süden bewegt, auf den jenseits des Taleinschnitts liegenden
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bewaldeten Höhenzug verdeckt. Verdeckt im Sinne des § 13 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW
ist eine begrünte Fläche nämlich nicht nur dann, wenn sie wegen der Werbeanlage gar
nicht mehr wahrgenommen werden kann. Es genügt vielmehr, dass der freie Blick nicht
unerheblich verstellt wird. Dies ist hier nach den bei den Verwaltungsvorgängen
befindlichen Lichtbildern und der Größe der geplanten Werbeanlage der Fall. Das mit
"begrünte Fläche" bezeichnete Schutzgut des § 13 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW kann
selbstverständlich auch ein größerer Ausschnitt der Landschaft sein. Bestimmt ein
solcher größerer Landschaftsausschnitt - bezogen auf einen bestimmten Standort und
eine bestimmte Blickrichtung - den optischen Eindruck des Betrachters, darf dieser
Ausblick auf den Landschaftsausschnitt auch nicht durch eine Werbeanlage verdeckt
werden, die in einiger Entfernung von der begrünten Fläche aufgestellt werden soll. Die
Auffassung der Klägerin, wonach der notwendige Bezug zwischen der Werbeanlage
und der von ihr tangierten begrünten Fläche über die gleichzeitige Wahrnehmbarkeit
hinaus erfordere, dass der Betrachter gerade durch das räumlich dichte Nebeneinander
von Werbeanlage und begrünter Fläche in seinen Empfindungen gestört werde, findet
im Gesetz keine Stütze. Die Beeinträchtigung der optischen Wahrnehmbarkeit einer
begrünten Fläche durch eine Werbeanlage und die damit einhergehende Verunstaltung
setzt begriffsnotwendig kein unmittelbares räumliches Nebeneinander von Werbeanlage
und begrünter Fläche voraus.
Ebenso wenig folgt aus dem Zulassungsvorbringen die grundsätzliche Bedeutung der
Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Der in § 13 Abs. 2
Satz 2 BauO NRW verwandte Begriff "Ausblick auf begrünte Flächen" ist eindeutig und
bedarf keiner grundsätzlichen Interpretation. Er beschreibt die optische Verbindung, die
der Betrachter von seinem jeweiligen Standort aus zu der fraglichen begrünten Fläche
herzustellen vermag. Was unter einer "begrünten Fläche" zu verstehen ist, hat der früher
für Anlagen der Außenwerbung zuständige 11. Senat des erkennenden Gerichts
mehrfach ausgeführt.
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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 11. November 1986 - 11 A 1378/85 - und Urteil vom 3. Juli
1996 - 11 A 1443/94 -, BRS 58 Nr. 127.
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Dass ein räumlicher Bezug zwischen der Werbeanlage und der begrünten Fläche
gegeben sein muss, um zur Anwendung des § 13 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW zu
kommen, liegt in der Natur der Sache. Die Vorschrift, die den Verunstaltungsbegriff des
§ 13 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW für bestimmte Fälle konkretisiert, legt näher fest, welchen
Anforderungen eine Werbeanlage im Hinblick auf ihre Umgebung entsprechen muss.
Die Frage, wie weit die insoweit maßgebliche Umgebung zu fassen ist, lässt sich jedoch
nicht generell beantworten, sondern setzt eine einzelfallbezogene Prüfung voraus.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
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Mit der Ablehnung des Antrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 2
Satz 3 VwGO).
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