Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 23.02.2000

OVG NRW: schutz der kinder, schüler, gefährdung, wahrscheinlichkeit, schulweg, gefahr, fehlerhaftigkeit, konzentration, karte, umwelt

Oberverwaltungsgericht NRW, 19 A 1333/99
Datum:
23.02.2000
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 A 1333/99
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 13 K 5883/98
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 300,- DM
festgesetzt.
Gründe:
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, weil die Voraussetzungen für
eine Zulassung nach § 124 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt sind.
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Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3
VwGO.
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In der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts ist grundsätzlich geklärt, wann ein
Schulweg besonders gefährlich im Sinne von § 6 Abs. 2 SchfkVO ist. Der Begriff
„gefährlich" ist - in Anlehnung an den ordnungsrechtlichen Gefahrenbegriff - ganz
allgemein als „Wahrscheinlichkeit der Schädigung von Rechtsgütern" zu verstehen. Das
qualifizierende Merkmal „besonders" (gefährlich) umschreibt eine gesteigerte
Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts. Damit bringt der Verordnungsgeber zum
Ausdruck, dass die üblichen Risiken, denen Schüler auf dem Weg zur Schule -
insbesondere im Rahmen des modernen Straßenverkehrs - ausgesetzt sind,
fahrkostenrechtlich unbeachtlich sein sollen. Nur wenn konkrete Umstände hinzutreten,
die das Schadensrisiko als überdurchschnittlich hoch erscheinen lassen, besteht ein
Anspruch auf Fahrkostenerstattung. Maßgeblich sind insoweit die objektiven
Gegebenheiten des jeweiligen Schulweges.
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Vgl. nur OVG NRW, Beschlüsse vom 16. November 1999 - 19 A 4220/96 -, und vom 15.
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September 1997 - 19 A 443/97 -, sowie Urteil vom 14. November 1989 - 16 A 2639/88 -,
NVwZ-RR 1990, 197 (199).
Nach bereits erfolgter grundsätzlicher Klärung einer Rechts- oder Tatsachenfrage ist
eine Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ausgeschlossen, es sei
denn, es werden neue Gesichtspunkte vorgebracht.
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Vgl. zur Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO: BVerwG, Beschlüsse
vom 25. November 1992 - 6 B 27.92 -, Buchholz 421.0, Prüfungswesen, Nr. 306, S. 223
(224), und vom 2. August 1960 - VII B 54.60 -, DVBl. 1961, 854.
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Das ist hier nicht der Fall. Die Klägerin hat keine neuen Gesichtspunkte vorgebracht, die
die ständige Rechtsprechung des erkennenden Gerichts zur besonderen Gefährlichkeit
eines Schulweges in Frage stellen könnten.
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Der pauschale Hinweis der Klägerin auf die „Zunahme der Verkehrsdichte und
Gefährlichkeit der Straßen" genügt bereits nicht den Darlegungsanforderungen des §
124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO, weil er nicht unter Angabe konkreter Einzelheiten begründet
ist. Im Übrigen ist nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts die Frage nach
der besonderen Gefährlichkeit eines Schulweges - wie ausgeführt - danach zu
beurteilen, ob der Schüler einem überdurchschnittlich hohen Schadensrisiko ausgesetzt
ist, weil Risiken bestehen, die über die üblichen Risiken des modernen Straßenverkehrs
hinausgehen.
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Nicht nachvollziehbar ist der Vortrag der Klägerin, soweit sie zur Begründung ihrer
Auffassung, die Einstellung der Bevölkerung zur Gefährdung von Kindern im
Straßenverkehr habe sich in den letzten zehn Jahren „maßgeblich" verändert, darauf
hinweist, dass Kinder sich im Straßenverkehr nicht wie Erwachsene verhielten, dass sie
„mitunter" unberechenbar und unkontrolliert handelten und dass sie Erwachsenen bei
der Einschätzung von Geschwindigkeiten und Abständen von Fahrzeugen weit
unterlegen seien. Hierbei handelt es sich nicht um neue, sondern um seit jeher
bekannte und in der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichts
berücksichtigte Gesichtspunkte. Nach dieser Rechtsprechung wird im Übrigen den von
der Klägerin angeführten Gesichtspunkten dadurch Rechnung getragen, dass für die
Beurteilung der besonderen Gefährlichkeit eines Schulweges nicht auf einen
Erwachsenen, sondern auf das individuelle Alter und den Entwicklungsstand des
jeweiligen Schülers abgestellt wird, das dieser zu Beginn des streitigen
Bewilligungszeitraumes hat.
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Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 16. November 1999 - 19 A 4220/96 -, und Urteil
vom 14. November 1989 - 16 A 2639/88 -, a. a. O., (198).
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Die von der Klägerin geltend gemachte „Verschärfung" straßenverkehrsrechtlicher
Vorschriften zum Schutz der Kinder vor Gefahren im Straßenverkehr ist ebenfalls kein
neuer Gesichtspunkt. Abgesehen davon, dass die von der Klägerin in diesem
Zusammenhang beispielhaft genannten straßenverkehrsrechtlichen Maßnahmen
bereits Jahre zurück liegen, hat das erkennende Gericht bereits in seinem Urteil vom 2.
Juli 1971 - V A 724/70 -, ausgeführt, dass trotz des Bemühens der Allgemeinheit, die
Gefährdung der Kinder durch den Straßenverkehr zu vermindern, weder die
Notwendigkeit noch die Möglichkeit besteht, jegliche Gefährdung auszuschließen. Es ist
in erster Linie Aufgabe der Erziehungsberechtigten, ihre Kinder anzuleiten und
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anzuhalten, die Gefahren der Umwelt zu erkennen und zu überwinden. Auch vor dem
Hintergrund zahlreicher gesetzlicher Maßnahmen zum Schutz der Kinder vor Gefahren
im Straßenverkehr rechtfertigt deshalb nach der Regelung in § 6 Abs. 2 SchfkVO nur
eine besondere, also eine über das normale Maß hinausgehende Gefährdung der
Schüler auf dem Schulweg die Übernahme von Schülerfahrkosten zu Lasten des
Schulträgers.
Die sinngemäß geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des
angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor.
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Das Vorbringen der Klägerin genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 124 a
Abs. 1 Satz 4 VwGO, soweit sie vorträgt, die Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf
S. 6 und 7 des angefochtenen Urteils seien widersprüchlich, weil auf S. 6 festgestellt
werde, dass die Fahrzeugfrequenz auf der Q.-------straße nicht hoch genug sei, während
auf S. 7 festgestellt werde, die Gefahr von Übergriffen durch Straftäter sei nicht sehr
hoch, weil die Q.-------straße vom Autoverkehr „rege" genutzt werde. Dieser Widerspruch
„indiziere" die Fehlerhaftigkeit des angefochtenen Urteils.
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Es fehlt bereits die Darlegung, ob die Klägerin die Feststellung des Verwaltungsgerichts
auf S. 6 oder die auf S. 7 oder gegebenenfalls beide Feststellungen für fehlerhaft hält.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils liegen nämlich nicht
schon dann vor, wenn das Urteil Begründungsmängel enthält, weil etwa einzelne Teile
der Entscheidungsgründe widersprüchlich sind. Erforderlich ist vielmehr die Darlegung,
dass das angefochtene Urteil im Ergebnis falsch ist. Sollte die Klägerin die Feststellung
auf S. 6 für unzutreffend halten, hätte sie darüber hinaus darlegen müssen, dass und
aus welchen Gründen das Verwaltungsgericht von fehlerhaften Voraussetzungen für die
Annahme einer verkehrsreichen Straße ausgegangen ist oder dass und aus welchen
Gründen das Verwaltungsgericht eine unzutreffende Fahrzeugfrequenz zugrunde gelegt
hat. Sollte die Klägerin die Feststellung auf S. 7 für fehlerhaft halten, hätte sie
weitergehend ausführen müssen, dass sich die Schüler nicht nur angesichts der
vermeintlich geringen Dichte des Autoverkehrs auf der Q.-------straße , sondern auch
aufgrund der gesamten örtlichen Gegebenheiten entlang dieser Straße in einer
schutzlosen Situation befinden. Denn für die Frage, ob Schüler mit der erforderlichen
gesteigerten Wahrscheinlichkeit der Gefahr ausgesetzt sind, Opfer von Straftaten zu
werden, kommt es - unter anderem - darauf an, ob nach den gesamten örtlichen
Verhältnissen eine rechtzeitige Hilfeleistung durch Dritte nicht gewährleistet ist.
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Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 16. November 1999 - 19 A 4220/96 -, m. w. N.
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Die Klägerin hätte insofern darlegen müssen, dass die Schüler insbesondere trotz der
vorhandenen Bebauung an der Q.-------straße in dem Abschnitt von der Einmündung der
P.-- straße in die Q.-------straße bis zur Einmündung der X.------straße in die Q.-------
straße nicht mit Hilfeleistung durch Dritte rechnen können. Denn nach der in den
Verwaltungsvorgängen vorhandenen Karte ist die Q.-------straße zwar in diesem
Abschnitt teilweise unbebaut. An der den unbebauten Grundstücken gegenüber
liegenden Straßenseite ist aber jeweils Bebauung vorhanden.
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Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ergeben sich auch nicht
aus dem Vortrag der Klägerin, die Länge des Schulweges müsse als „zusätzliches
Moment der Gefährlichkeit" berücksichtigt werden. Bei einer Schulweglänge von 3072
m könnten die Anforderungen an die Voraussetzungen der besonderen Gefährlichkeit
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eines Schulweges nicht mehr hoch angesetzt werden.
In der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts ist grundsätzlich geklärt, dass an das
Merkmal der „besonderen" Gefährlichkeit nicht deswegen geringere Anforderungen zu
stellen sind, weil der Schulweg insgesamt recht lang ist, aber noch knapp die
Entfernungsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 SchfkVO unterschreitet. Etwas anderes gilt
möglicherweise dann, wenn die Gefahrenquellen so dicht aufeinander folgen, dass sie
ständige Konzentration erfordern und das Kind deshalb so überlasten, dass es auch
„einfachen" Gefahrenlagen nicht mehr gewachsen ist.
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Vgl. nur OVG NRW, Urteil vom 5. Dezember 1990 - 16 A 2578/89 -, NWVBl 1991, 176 f.
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Dafür hat die Klägerin jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte im Sinne des § 124 a
Abs. 1 Satz 4 VwGO dargelegt.
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Von einer weiteren Begründung dieses einstimmig gefaßten Beschlusses wird gemäß §
124 a Abs. 2 Satz 2 VwGO abgesehen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht
auf §§ 13 Abs. 2, 124 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).
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