Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 11.03.2003

OVG NRW: rüge, beitrag, gemeinde, kanal, einbau, rechtswidrigkeit, datum

Oberverwaltungsgericht NRW, 15 B 485/03
Datum:
11.03.2003
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 B 485/03
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 17 L 4644/02
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.120,11 EUR
festgesetzt.
G r ü n d e :
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Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die Beschwerde hat nicht aus den in der
Beschwerdebegründung genannten, allein maßgeblichen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 der
Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) Gründen Erfolg.
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Die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs erforderlichen
ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Beitragsbescheides
entsprechend § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO liegen nicht vor. Es ist nicht überwiegend
wahrscheinlich, dass in einem durchzuführenden Hauptsacheverfahren aus den im
Beschwerdeverfahren vorgebrachten Gründen der Beitragsbescheid aufgehoben wird.
Dabei erfolgt im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur eine summarische
Prüfung der Sach- und Rechtslage, aufwändige Tatsachenfeststellungen sind nicht zu
treffen, schwierige Rechtsfragen nicht abschließend zu klären.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. März 1994 - 15 B 3022/93 -, NWVBl. 1994, 337 f.
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Ausgehend von diesen Maßstäben sind die Angriffe des Antragstellers wie folgt zu
beurteilen:
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Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass der erstmalige Einbau einer
Frostschutzschicht zu einer beitragsfähigen Verbesserung führt.
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Vgl. zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 14. November 1997 - 15 A 529/95 -, OVGE 46,
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220 (221 f.).
Diese Bewertung wird nicht dadurch erschüttert, dass nach Angaben des Antragstellers
Mängel in der Frostsicherheit bislang nicht aufgetreten seien.
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Dem Einwand des Antragstellers, die Bezirksvertretung habe das Bauprogramm nicht
beschlossen, lässt sich nicht ohne weiteres eine Entscheidungserheblichkeit für die
Frage der Rechtswidrigkeit des angegriffenen Beitragsbescheides entnehmen. § 8 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) schreibt
einen Beschluss des Bauprogramms durch eine Bezirksvertretung nicht vor. Ob und
inwieweit bei der Durchführung des Bauprogramms von Beschlüssen der
Bezirksvertretung abgewichen worden ist, was für die Rechtmäßigkeit des
Beitragsbescheides erheblich sein kann,
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vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. März 1999 - 15 A 1047/99 -, Gemhlt. 2000, 260,
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lässt sich dem Beschwerdevorbringen nicht entnehmen.
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Der Einwand, das Verwaltungsgericht gehe hinsichtlich der lichten Weite des
ursprünglichen Kanals fälschlicherweise von DN 1400 bis 1650 aus statt richtig DN 600,
sodass der neu verlegte Kanal um den Faktor 3 vergrößert sei, spielt für die
Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beitragsbescheids keine Rolle, da der
Antragsgegner, wie dem angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts auf Seite 2
zu entnehmen ist und was von der Beschwerde nicht angegriffen wird, nur fiktive Kosten
eines Kanals mit DN 400 zu Grunde gelegt hat. Dass die Verlegung eines Kanales mit
DN 400 vom weiten Ausbauermessen der Gemeinde gedeckt ist, hat das
Verwaltungsgericht auf Seite 6 bejaht. Dagegen gibt es im Beschwerdeverfahren nichts
zu erinnern. Soweit der Antragsteller die Aufwandsberechnung angreift (Länge der
Straße 261,42 m statt 270 m, Fahrbahnfläche nicht nachvollziehbar, einzelne
Rechnungspositionen unklar oder nicht beitragsfähig), ist dem im Beschwerdeverfahren
- unbeschadet der Frage, ob bei Erfolg der Rüge der Beitrag niedriger festzusetzen wäre
- angesichts dessen summarischen Charakters nicht weiter nachzugehen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt
sich aus §§ 14 Abs. 1, 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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