Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 27.07.2001

OVG NRW: herstellungskosten, satzung, aufwand, verfassungskonforme auslegung, abrechnung, stadt, beleuchtung, gemeinde, anwendungsbereich, entwässerung

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Vorinstanz:
Oberverwaltungsgericht NRW, 3 A 5454/98
27.07.2001
Oberverwaltungsgericht NRW
3. Senat
Beschluss
3 A 5454/98
Verwaltungsgericht Köln, 17 K 7544/95
Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden
Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger ist Miteigentümer des Grundstücks Gemarkung , Flur 42, Flurstück aus 1980.
Das Grundstück ist im Gebiet der Stadt gelegen.
Mit Bescheid vom 24. Januar 19 zog der Beklagte den Kläger zu einem
Erschließungsbeitrag in Höhe von 60.314,82 DM für die erstmalige Herstellung von
Teileinrichtungen der im Abschnitt von bis zum Grundstück heran.
Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheid vom 7. September 19
setzte der Beklagte den vom läger geforderten Erschließungsbeitrag auf 60.228,32 DM neu
fest und wies den Widerspruch im Übrigen zurück.
Zur Begründung seiner daraufhin rechtzeitig erhobenen Klage trug der Kläger u.a. vor: Die
Erschließungsbeitragssatzung sehe eine Ermittlung der Kosten für die endgültige
technische Herstellung der Erschließungsanlage nach Einheitssätzen vor. Hiervon
ausgehend sei es dem Beklagten verwehrt, neben dem nach Einheitssätzen zu
ermittelnden Herstellungsaufwand zusätzlich noch Zinsen auf der Grundlage der
tatsächlichen Aufwendungen zu verlangen.
Der Kläger hat beantragt,
den Beitragsbescheid des Beklagten vom 24. Januar 19 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 7. September 19 aufzuheben, soweit der Beklagte ihn zu
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einem Erschließungsbeitrag in Höhe von mehr als 45.236,-- DM herangezogen hat.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist dem Vorbringen des Klägers im Einzelnen entgegengetreten und hat insbesondere
geltend gemacht, die Fremdkapitalkosten seien zu Recht neben den nach Einheitssätzen
abgerechneten Herstellungskosten in den Erschließungs-aufwand einbezogen worden.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 22. September 1998 abgewiesen. Zur
Begründung hat es u.a. ausgeführt: Der Beklagte sei nicht gehindert gewesen, die geltend
gemachten Fremdfinanzierungskosten abzurechnen. Da die Fremdfinanzierungskosten
nicht in den in der Erschließungsbeitragssatzung festgesetzten Einheitssätzen
berücksichtigt seien, seien sie gesondert abzurechnen. Der Umstand, dass die
Fremdfinanzierungskosten den in § 128 Abs. 1 BauGB aufgezählten Maßnahmen
zuzuordnen seien, stehe dem nicht entgegen. Die Einbindung von
Fremdfinanzierungskosten in Einheitssätze sei praktisch kaum durchführbar. Sie ließen
sich gegenüber den "unmittelbaren" Herstellungskosten ohne weiteres verselbständigen.
Unschädlich sei, dass die Erschließungsbeitragssatzung selbst keine Regelung über
Fremdfinanzierungskosten enthalte. Sei für einen Teil des Erschließungsaufwandes in der
Satzung keine Ermittlungsregelung getroffen, so sei dieser Aufwand nach Maßgabe der
tatsächlich entstandenen Kosten zu berechnen, was vorliegend bezüglich der
Fremdfinanzierungskosten geschehen sei. Eine Satzungsregelung, welche die Erhebung
von Fremdfinanzierungskosten nicht zulasse, sei im Übrigen wegen Verstosses gegen die
Beitragserhebungspflicht nichtig.
Mit Beschluss vom 1. Dezember 1999 hat der Senat die Berufung des Klägers hinsichtlich
jenes Beitragsbetrages zugelassen, dessen Höhe sich aus der Einbeziehung von
Fremdfinanzierungskosten in den Erschließungsaufwand ergibt.
Mit seiner rechtzeitig eingegangenen Berufungsbegründung macht der Kläger geltend:
Habe sich eine Gemeinde in ihrer Beitragssatzung dazu entschlossen, den
Erschließungsaufwand für bestimmte Teileinrichtungen nach Einheitssätzen zu ermitteln,
könne sie nicht daneben für dieselben Teileinrichtungen noch tatsächliche Kosten in
Rechnung stellen. Nach § 3 Abs. 3 der Erschließungsbeitragssatzung werde lediglich der
Erschließungsaufwand für den Grunderwerb und die Freilegung nach den tatsächlich
entstandenen Kosten ermittelt. Für alle übrigen Teileinrichtungen bestimme sich der
Erschließungsaufwand nach Einheitssätzen. Irgendeinen Vorbehalt des Inhalts, dass
bestimmte Kostenanteile in den Einheitssätzen nicht berücksichtigt seien und deshalb
gesondert ermittelt werden könnten, enthalte die Satzung nicht. Folglich seien mit den
Einheitssätzen insoweit alle Kosten erfasst. Welche Kosten zum beitragsfähigen
Erschließungsaufwand gehörten, ergebe sich aus § 128 BauGB. Soweit § 128 Abs. 1 Satz
1 Nr. 2 BauGB bestimme, dass die Kosten der erstmaligen Herstellung der
Erschließungsanlagen einschließlich der Einrichtungen für ihre Entwässerung und
Beleuchtung zum Erschließungsaufwand gehörten, seien damit eventuelle
Fremdfinanzierungskosten mit umfasst. Die gleiche Reichweite habe § 3 der
Erschließungsbeitragssatzung, aus dem sich ergebe, dass die Kosten für die erstmalige
Herstellung nach Einheitssätzen abgerechnet würden. Im Übrigen könnten tatsächlich
entstandene Fremdkapitalkosten nur nach den tatsächlich entstandenen
Herstellungsaufwendungen berechnet werden. Der tatsächliche Herstellungsaufwand solle
aber - gerade dies sei Zweck der auf Verwaltungsvereinfachung abzielenden
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Einheitssatzregelung - nicht berechnet werden. Systemwidrig sei es dagegen, die
Fremdkapitalkosten anhand eines nach Einheitssätzen ermittelten Aufwandes zu
berechnen. Denn ein nach Einheitssätzen ermittelter Aufwand sei im Einzelfall gerade nicht
entstanden.
Der Kläger beantragt,
das angefochtene Urteil teilweise zu ändern und den Heranziehungsbescheid des
Beklagten vom 24. Januar 19 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7.
September 19 aufzuheben, soweit der Beklagte ihm gegenüber einen
Erschließungsbeitrag von mehr als 54.434,32 DM festgesetzt hat.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend: Er sei auch ohne einschlägige
Satzungsregelung berechtigt, neben den durch Einheitssätze ermittelten Kosten der
Herstellung der technischen Teileinrichtungen Fremdkapitalkosten auf der Basis der
tatsächlichen Kosten in den beitragsfähigen Aufwand einzustellen. Von der Sache her sei
es unmöglich, Fremdkapitalkosten bei der Ermittlung und Festsetzung von Einheitssätzen
zu berücksichtigen. Die Einbeziehung von Fremdkapitalkosten in Einheitssätze sei schon
deshalb ausgeschlossen, weil kein gesicherter Erfahrungswert für die Zeitspanne zwischen
der technischen Herstellung einer Teilanlage und dem Zeitpunkt der Entstehung der
Beitragspflicht bestehe. Auch eine Vorauskalkulation der übrigen die Höhe der
Fremdkapitalkosten bestimmenden Faktoren sei nicht möglich. Andererseits gehörten
Fremdkapitalkosten zum beitragsfähigen Erschließungsaufwand und müssten deshalb -
aufgrund der durch das Gesetz vorgegebenen Beitragserhebungspflicht - in Anrechnung
gebracht werden. Ließe man das Nebeneinander von Abrechnung nach Einheitssätzen
und Abrechnung von Fremdkapitalkosten nach den tatsächlich entstandenen Kosten nicht
zu, würde das durch § 130 Abs. 1 Satz 1 BauGB gewährte Wahlrecht zwischen beiden
Abrechnungswegen faktisch aufgehoben. Der Zulässigkeit der Erhebung von
Fremdkapitalkosten nach den tatsächlich entstandenen Kosten stehe auch nicht entgegen,
dass die Erschließungsbeitragssatzung keine Regelung darüber enthalte, dass
Fremdkapitalkosten gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative BauGB in den
Erschließungsaufwand eingingen. Da Fremdkapitalkosten nicht in den Einheitssätzen
enthalten sein könnten, beinhalte die Festlegung auf eine Abrechnung nach Einheitssätzen
in § 3 der Erschließungsbeitragssatzung nicht, dass Fremdkapitalkosten mit den
Einheitssätzen abgegolten seien. Eine ausdrückliche Bestimmung in der Satzung, nach der
Fremdkapitalkosten auf der Grundlage der tatsächlich entstandenen Kosten erhoben
werden dürften, sei nicht erforderlich und könne lediglich deklaratorische Bedeutung
besitzen. Die Abrechenbarkeit von Fremdkapitalkosten ergebe sich unmittelbar aus dem
Gesetz. Eine vergleichbare Problematik bestehe im Übrigen auch bei den Kosten für den
Erwerb und die Herstellung von Ausgleichsflächen, die der Träger der Straßenbaulast für
den durch den Ausbau bedingten Eingriff in Natur und Landschaft zu übernehmen habe.
Auch die Einstellung dieser Kosten in Einheitssätze sei mangels prognostizierbarer
Variablen nicht möglich. Auch hier müsse eine Ermittlung nach den tatsächlichen Kosten
zulässig sein, um die Differenz zwischen dem nach dem Gesetz maßgeblichen
Erschließungsaufwand und den realisierbaren Beitragsforderungen nicht noch weiter zu
Lasten der nach Einheitssätzen abrechnenden Gemeinden zu vergrößern.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten
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sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die vom Senat zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung ist unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage in ihrem vorliegend noch anhängigen Umfang zu
Recht abgewiesen. Der angefochtene Beitragsbescheid in der Gestalt des dazu
ergangenen Widerspruchsbescheides verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113
Abs. 1 Satz 1 VwGO), soweit er in dem Berufungsverfahren zur Überprüfung gestellt ist. Er
findet in dem zweitinstanzlich angefochtenen Umfang eine rechtliche Grundlage in den §§
127 ff. BauGB i.V.m. der Satzung der Stadt über die Erhebung eines
Erschließungsbeitrages vom 6. Juni 1988 (EBS 1988).
Die von dem Berufungsführer allein beanstandete Abrechnung der
Fremdfinanzierungskosten begründet ihm gegenüber keine Rechtsverletzung.
Die Kosten von Darlehen (Zinsen und sonstige Kosten, z.B. Disagio) gehören zum
beitragsfähigen Erschließungsaufwand im Sinne des § 128 Abs. 1 BauGB, wenn und
soweit diese für die Durchführung von Erschließungsmaßnahmen in Anspruch genommen
werden.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. Juni 1974 - IV C 41.72 -, BVerwGE 45, 215, vom 23. August
1990 - 4 C 4.89 -, BVerwGE 85, 306, und vom 29. Januar 1993 - 8 C 3.92 -, NVwZ 1993,
1200.
Die in § 3 EBS 1988 getroffene Regelung über die Ermittlung des beitragsfähigen
Aufwandes nach Einheitssätzen steht der vom Beklagten vorgenommenen Abrechnung
von Fremdfinanzierungskosten nicht entgegen (1.). Die in Ansatz gebrachten
Fremdfinanzierungskosten können von dem Kläger auch der Höhe nach nicht mit Erfolg
beanstandet werden (2.).
1. Entsprechend der vom Gesetzgeber in § 130 Abs. 1 Satz 1 BauGB gewählten
Reihenfolge der Ermittlungsmethoden stellt die Aufwandsermittlung nach den tatsächlich
entstandenen Kosten (§ 130 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BauGB) den gesetzlichen Regelfall dar.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 1985 - 8 C 41.84 -, NVwZ 1986, 299.
Sind die tatsächlich entstandenen Kosten für eine einzelne Erschließungsanlage mit
Eingang der letzten Unternehmerrechnung feststellbar,
vgl. BVerwG, Urteil vom 22. August 1975 - IV C 11.73 -, DÖV 76, 95,
entstehen - sofern die übrigen Voraussetzungen bereits erfüllt sind - für die betroffene
Anlage kraft Gesetzes die (sachlichen) Beitragspflichten mit der Folge, dass der damit der
Höhe nach voll ausgebildete Erschließungsbeitrag für jedes einzelne erschlossene
Grundstück nicht mehr veränderbar ist. Die Aufwandsermittlung ist deshalb zwingend auf
Grundlage der tatsächlich entstandenen Kosten vorzunehmen, falls eine (wirksame)
satzungsmäßige Entscheidung für eine Aufwandsermittlung nach Einheitssätzen (§ 130
Abs. 1 Satz 1 2.Alt. BauGB) zum Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflichten
fehlt.
Vgl. erneut BVerwG, Urteil vom 15. November 1985 - 8 C 41.84 -, a.a.O.
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So verhält es sich in dem vorliegenden Fall bezüglich der Fremdfinanzierungskosten. Die
maßgebliche EBS 1988 enthält keine Bestimmung darüber, dass die Fremdkapitalkosten
mittels Einheitssätzen abzurechnen sind(a). Die insoweit - bezogen auf den
Anwendungsbereich des § 128 Abs. 1 Nr. 2 BauGB - vorgenommene Differenzierung
zwischen Fremdfinanzierungskosten und Herstellungskosten im engeren Sinne verstößt
nicht gegen höherrangiges Recht (b).
a) Der Wortlaut des § 3 EBS 1988 lässt zwar die Auffassung zu, die Vorschrift gebe in
genereller Form vor, dass der beitragsfähige Erschließungsaufwand nach Einheitssätzen
zu ermitteln sei, und nehme hiervon ausdrücklich nur den beitragsfähigen
Erschließungsaufwand für Grunderwerb und Freilegung (§ 128 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) aus,
der nach den tatsächlich entstandenen Kosten zu ermitteln sei (§ 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs.
3 EBS 1988). Zweck sowie zugleich das systematische Verhältnis zum Bundesrecht, die
Entstehungsgeschichte der Norm als auch das Verhältnis der Vorschrift zu dem Inhalt der
in der Anlage der Satzung normierten Einheitssätze gebieten zur Überzeugung des Senats
indes den Schluss, dass der für die erstmalige Herstellung der Erschließungsanlagen
einschließlich der Einrichtungen für ihre Entwässerung und ihre Beleuchtung angefallene
Fremdfianzierungsaufwand gleichfalls nicht der Ermittlung nach Einheitssätzen unterliegt,
sondern nach Maßgabe der tatsächlich entstandenen Kosten in den
Erschließungsaufwand eingeht.
Wie jede andere satzungsrechtliche Regelung über die Feststellung des beitragsfähigen
Aufwandes richtet sich die Vorschrift des § 3 EBS 1988 ihrem Zweck nach - schon um ihrer
Rechtsgültigkeit willen - auf ein Verfahren zur Aufwandsermittlung, das den zwingenden
(bundes-)gesetzlichen Vorgaben entspricht. Der in Rede stehenden Norm ist daher unter
den Gesichtspunkten der Beitragserhebungspflicht und der Aufwandsdeckung,
vgl. dazu Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 6. Aufl., § 10 Rdn. 1 f.,
die Aufgabe zugewiesen, die Berücksichtigung aller wesentlichen Kostenfaktoren zu
gewährleisten.
Vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 5. Juli 1972, - 2 BvL 6/66, 28/69, 3, 11 und 12/70 -, NJW
1972, 1851.
Sie ist als Regelung einer Aufwandsermittlung nach Einheitssätzen zugleich darauf
gerichtet, "nicht zu stark zu pauschalieren", um nicht die gesetzliche Vorgabe zu verfehlen,
dass der Erschließungsbeitrag - auch wenn er auf der Grundlage von Einheitssätzen
erhoben wird - auf die Erstattung der Aufwendungen für eine bestimmte Straße gerichtet
sein muss.
Vgl. erneut BVerfG, Beschluss vom 5. Juli 1972, a.a.O.
Diese bundesgesetzlichen Anforderungen sind bei einer Einbeziehung von
Fremdkapitalkosten in Einheitssätze regelmäßig und auch unter den vorliegend vom
Satzungsgeber in Rechnung zu stellenden Verhältnissen einer Großstadt nicht hinreichend
erfüllbar:
Bei den Fremdfinanzierungskosten für die erstmalige Herstellung der
Erschließungsanlagen einschließlich der Einrichtungen für ihre Entwässung und
Beleuchtung (§ 128 Abs. 1 Nr. 2 BauGB) handelt es sich regelmäßig um wesentliche
Kostenfaktoren, wie die von dem Beklagten in dem anhängigen Verfahren zur Verfügung
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gestellte Abrechnung als auch eine Vielzahl anderer Streitigkeiten, die beim Senat
anhängig waren, belegen. Sie dürfen deshalb bei der Kalkulation von Einheitssätzen
grundsätzlich nicht unberücksichtigt bleiben.
Eine "nicht zu starke" Pauschalierung, also eine solche Pauschalierung, die ein grobes
Missverhältnis zwischen den tatsächlich entstandenen und den nach Einheitssätzen
berechneten Kosten vermeidet,
vgl. dazu Driehaus, a.a.O., § 14 Rdn. 7 f. m.w.N.,
ist andererseits für Fremdfinanzierungskosten in einer den gesetzlichen Anforderungen
genügenden Weise kaum möglich. Das Gesetz stellt die Wahrung des
Kostenerstattungsprinzips für die Aufwandsermittlung nach Einheitssätzen dadurch sicher,
dass gemäß § 130 Abs. 1 Satz 2 BauGB die Einheitssätze nach den in der Gemeinde
üblicherweise durchschnittlich aufzuwendenden Kosten vergleichbarer
Erschließungsanlagen festzusetzen sind. Vergleichbar in diesem Sinne sind nur solche
Erschließungsanlagen, die in den für die Höhe der Kosten wesentlichen Merkmalen
vergleichbar sind.
Vgl. BVerfG a.a.O.
Die Fremdfinanzierungskosten sind als regelmäßig wesentliche Kostenposition ein solches
Merkmal. Erschließungsanlagen sind deshalb nicht vergleichbar i.S.v. § 130 Abs. 1 Satz 2
BauGB, wenn sich unter dem Gesichtspunkt der Fremdfinanzierungskosten wesentliche
Kostenunterschiede ergeben.
Vgl. zu dem zuletzt genannten Kriterium auch: BVerwG, Urteil vom 29. Juli 1977 - IV C
86.75 -, BVerwGE 54, 225 (233).
Ob nach diesen Maßgaben die für die Bemessung von Fremdfinanzierungskosten u.a.
maßgeblichen Fremdfinanzierungs- quoten, Tilgungsraten und Zinsen pauschaliert werden
können, kann dahinstehen. Denn jedenfalls die Berechnungsgrößen Kreditbedarf und
Zinszeitraum variieren vielfach derart, dass es an der vom Gesetz verlangten
Vergleichbarkeit derjenigen Erschließungsanlagen, die die Kalkulationsgrundlage bilden,
und jener Anlagen, die nach den betreffenden Einheitssätzen abgerechnet werden sollen,
fehlen wird. Die Zinszeiträume sind zum einen durch die erfahrungsgemäß erheblichen
Unterschiede in der Dauer des jeweiligen Straßenausbaus und zum anderen durch jene -
gleichfalls immer wieder unterschiedlichen - Zeitpunkte bestimmt, zu denen die übrigen
Voraussetzungen für die Entstehung der sachlichen Beitragspflichten erfüllt sind. Dass die
Verhältnisse im Bereich der Stadt insoweit nicht vom "Normalfall" abweichen, ist durch das
Vorbringen des Beklagten im Berufungsverfahren hinreichend verdeutlicht. Der
Kreditbedarf für die von § 128 Abs. 1 Nr. 2 BauGB erfassten Maßnahmen hängt nicht nur
von der Höhe der Herstellungskosten, sondern ganz maßgeblich auch davon ab, ob, in
welchem Umfang und wann der Gemeinde Vorausleistungen, Ablösebeträge oder sonstige
zweckgebundene Zuschüsse für die jeweilige Erschließungsanlage zufließen.
Vgl. etwa Richarz, Noch einmal: § 128 Abs. 1 BauGB, Fremdkapitalkosten als
beitragsfähiger Erschließungsaufwand, KStZ 2001, 45 (48).
Auch diese Verhältnisse variieren erfahrensgemäß innerhalb des Gebiets einer Gemeinde
mannigfaltig; nach dem Vortrag des Beklagten gilt dies auch im Bereich der Stadt , deren
Erschließungsbeitragssatzung keine Pflicht zur Erhebung von Vorausleistungen vorsieht
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und es damit bei der sich aus § 133 BauGB unmittelbar ergebenden Befugnis zur
Vorausleistungserhebung nach Ermessen beläßt. Wenn auch bezüglich beider Größen
eine mathematische Mittelung und damit die Berechnung von Durchschnittswerten möglich
sein dürfte, so bilden solche Werte nach den vorstehenden Überlegungen doch keine
Grundlage für eine Kalkulation, die dem Vergleichbarkeitserfordernis hinreichend
entspräche.
Verbietet infolgedessen der objektive Zweck des § 3 EBS 1988, eine den
bundesgesetzlichen Anforderungen genügende Aufwandsermittlung zu sichern, die
Annahme, die Einheitssatzregelung umfasse auch die Fremdfinanzierungskosten, ergibt
sich daraus zugleich, dass das systematische Verhältnis dieser Satzungsnorm zu
höherrangigem Recht, nämlich zu den Vorschriften des BauGB, eine entsprechende
Auslegung fordert.
Vgl. zu diesem doppelten Ansatzpunkt einer Auslegung, die auf die Konformität mit
höherrangigem Recht abstellt, etwa: Bogs, Die verfassungskonforme Auslegung von
Gesetzen, S. 25 f.
Die vorstehend unter dem Gesichtspunkt der Bundesrechtskonformität gezogenen
Schlussfolgerungen werden nicht dadurch in Frage gestellt, dass eine danach gebotene
Ermittlung der Fremdfinanzierungskosten nach den tatsächlich entstandenen Kosten -
jedenfalls bei der vorliegend gewählten satzungsrechtlichen Ausgestaltung - die
Feststellung der tatsächlichen Herstellungskosten erfordert, wie von dem Kläger zutreffend
geltend gemacht und unter 2. noch näher auszuführen sein wird. Damit wird zwar der
Vereinfachungszweck, der mit einer Einheitssatzregelung typischerweise verknüpft ist,
weitgehend verfehlt. Zweck einer Einheitssatzregelung ist es aber auch, die Beitragslast für
die Beitragspflichtigen besser vorhersehbar zu machen.
Vgl. etwa den Schriftlichen Bericht des Ausschusses für Wohnungswesen, Bau- und
Bodenrecht (24. Ausschuss) über den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf
eines Bundesbaugesetzes - Drucksache 336 -, BT-Drucks. 3/1794, S. 25.
Diese Zielsetzung wird bei der hier vertretenen Auslegung hinsichtlich der
Herstellungskosten im engeren Sinne gewahrt; die Anordnung der Aufwandsermittlung
durch Einheitssätze ist in ihrem Anwendungsbereich damit keineswegs sinnentleert.
Auch die Entstehungsgeschichte des § 3 EBS 1988 spricht dafür, dass eine Einbeziehung
der Fremdkapitalkosten für Maßnahmen nach § 128 Abs. 1 Nr. 2 BauGB in die
Aufwandsermittlung nach Einheitssätzen nicht gewollt war. Die Entscheidung des
Satzungsgebers, u.a. den beitragsfähigen Aufwand für die erstmalige Herstellung der
Erschließungsanlagen einschließlich der Einrichtungen für ihre Entwässerung und
Beleuchtung nach Einheitssätzen abzurechnen, geht zurück auf die erste Satzung der
Stadt über die Erhebung eines Erschließungsbeitrages vom 17. Juli 19 . Die jene Satzung
betreffenden Vorlagen für die Sitzung des Finanzausschusses am 12. Mai 19 und für die
Sitzung des Rates am 23. Juni 19 beschäftigen sich mit der Abrechnung von
Fremdfinanzierungskosten nicht. Für eine Auseinandersetzung mit diesem Gesichtspunkt
bestand auf der Grundlage der vom Beklagten geschilderten - bereits unter Geltung des
preußischen Fluchtlinienrechts begonnenen und bis zum Beginn der 90er-Jahre
fortgesetzten - er Verwaltungspraxis, Fremdfinanzierungskosten nicht abzurechnen, auch
kein Anlass. Dass diese Verwaltungspraxis den Vorschriften des seinerzeit neuen
Bundesbaugesetzes widersprach (und im Übrigen auch nicht durch die frühere Rechtslage
unter Geltung des Preußischen Fluchtliniengesetzes vorgegeben war),
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vgl. zu letzterem etwa: BVerwG, Urteil vom 21. März 1974 - IV C 44.72 -, a.a.O.,
dürfte der Rat damals ebenso wenig wie die ihn beratende Verwaltung erkannt haben.
Dementsprechend lassen auch die von dem Beklagten überreichten Materialien zur
Kalkulation der mit der ersten Erschließungsbeitragssatzung festgesetzten Einheitssätze
nicht erkennen, dass Fremdfinanzierungskosten einbezogen worden sind; die Kalkulation
beschränkt sich vielmehr auf die Auflistung von Herstellungskosten im engeren Sinne.
Hiervon ausgehend spricht nichts dafür, dass der Satzungsgeber im Jahre 19 eine
Einheitssatzregelung schaffen wollte, die auch die Abrechnung von
Fremdfinanzierungskosten betraf. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die
Regelungsabsichten des Satzungsgebers bei den nachfolgenden Satzungen, die
bezüglich der Ermittlungsmethoden in hier wesentlicher Hinsicht gleiche Vorschriften -
gleichsam als Fortschreibung - enthielten, andere waren. Im Gegenteil: Die in diesem
Monat in Kraft getretene Erschließungsbeitragssatzung vom 29. Juni 20 bestimmt vielmehr
ausdrücklich, dass Fremdkapitalkosten nicht Teil der Einheitssatzermittlung sind (§ 3 Abs.
1 letzter Satz), wobei diese Regelung nach Auskunft des Beklagten lediglich zur
Klarstellung in Reaktion auf die beim Senat anhängigen Streitigkeiten vorgenommen
worden ist. Dies spricht dafür, dass der Satzungsgeber mit den Vorgängerregelungen der
Sache nach keine andere Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes beabsichtigte.
Wollte man hingegen § 3 EBS 19 in dem Sinne auslegen, dass die
Fremdfinanzierungskosten in die Einheitssatzermittlung einbezogen seien, ergäbe sich
schließlich ein nicht auflösbarer Widerspruch zu dem Inhalt der dieser Satzung als Anlage
beigefügten Einheitssätze. Denn auch diese Einheitssätze sind nach dem in der
mündlichen Verhandlung vor dem Senat näher erläuterten Vorbringen des Beklagten -
ebenso wie jene der ersten Erschließungsbeitragssatzung aus dem Jahre 19 - unter
Ausklammerung der Fremdfinanzierungskosten lediglich aufgrund der Herstellungskosten
im engeren Sinne ermittelt worden. An der Richtigkeit dieser Darstellung zu zweifeln sieht
der Senat keinen Anlass. Soweit der Kläger vorträgt, "in Wirklichkeit sind die
Fremdkapitalkosten im Einheitssatz berücksichtigt", ist damit der Sache nach - wie der
Prozessbevollmächtigte des Klägers auf Frage in der mündlichen Verhandlung bestätigt
hat - lediglich gemeint, dass die Einheitssätze nach der rechtlichen Beurteilung des
Klägers bei normativer Betrachtung - ungeachtet der tatsächlichen Kalkulationsgrundlagen
- als abschließend und damit zugleich als auf die Fremdkapitalkosten bezogen angesehen
werden müssten. Beziehen sich danach die Einheitssätze der EBS 19 tatsächlich nur auf
die Herstellungskosten im engeren Sinne und nicht auch auf die Fremdkapitalkosten, ergibt
sich auch aus dem systematischen Verhältnis des § 3 EBS 19 zu den der Ausfüllung dieser
Bestimmung dienenden Einheitssätzen, dass sich die in der erstgenannten Norm
angeordnete Ermittlung nach Einheitssätzen - entgegen der Ansicht des Klägers - nicht
auch auf die Fremdkapitalkosten erstreckt.
b) Eine Satzungsregelung, die für die Kosten der erstmaligen Herstellung von
Erschließungsanlagen einschließlich der Bewässerung und Beleuchtung die
Aufwandsermittlung nach Einheitssätzen anordnet, davon aber die Fremdkapitalkosten
ausnimmt, ist rechtlich unbedenklich. Nach der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts ist es zulässig, die in § 130 Abs. 1 Satz 1 BBauG/BauGB
vorgesehen Arten der Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes zu
verbinden, wenn ihre Anwendung auf Teilanlagen der Erschließungsanlagen (oder sonst
eindeutig abgrenzbare Erschließungsarbeiten) genau bestimmt wird.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 31. Januar 1968, - IV C 221.65 -, Buchholz 406.11 § 133 BBauG
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Nr. 21, und vom 6. Dezember 1968 - IV C 92.66 -, Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 28.
Wenn danach die Begrenzung einer Einheitssatzregelung auf Teilanlagen oder "eindeutig
abgrenzbare Erschließungsarbeiten" zulässig ist, ist es nur konsequent anzunehmen, dass
Entsprechendes auch für sonstige eindeutig abgrenzbare Aufwandspositionen gilt
unabhängig davon, ob sie sich den Begriffen "Teilanlagen" und "Erschließungsarbeiten" im
Wortsinne zuordnen lassen. Entscheidend ist allein, dass der Anwendungsbereich der
Ermittlungsmethoden jeweils genau bestimmt wird. Es muss nämlich sichergestellt sein,
dass der Verwaltung hinsichtlich der Ermittlungsmethode im einzelnen Anwendungsfall
kein Spielraum bleibt.
Vgl. Driehaus, a.a.O., § 14 Rdn. 3.
Diesem Erfordernis ist mit einer Regelung der hier in Rede stehenden Art indes genügt.
2. Die bei der Beitragsfestsetzung berücksichtigten Fremdfinanzierungskosten begründen
auch unter dem Gesichtspunkt ihrer Höhe keine Verletzung von Rechten des Klägers.
Vgl. zur Berechnung etwa Senatsurteil vom 22. September 1999 - 3 A 2625/97 -, NWVBl
2000, 180, das allerdings einen Berechnungsmodus betraf, der von dem vorliegend durch
den Beklagten beschrittenen Weg teilweise abwich.
Wenn Fremdfinanzierungskosten - wie hier - mangels anders lautender Regelung in der
Satzung nach den tatsächlich entstandenen Kosten zu ermitteln sind, ist es allerdings
unzutreffend, bei der Feststellung des Kapitalbedarfs nicht die tatsächlich angefallenen
Ausbaukosten , sondern - wie es der Beklagte im Ergebnis getan hat - den Aufwand nach
Einheitssätzen zugrunde zu legen. Geht man nämlich von dem nach Einheitssätzen
ermittelten Aufwand aus, entsprechen die danach berechneten Fremdfinanzierungskosten
regelmäßig nicht dem tatsächlichen Fremdfinanzierungsaufwand.
So wohl auch Richarz, a.a.O., S.46
Da aber die tatsächlichen Herstellungskosten ausweislich der dem Senat vorgelegten
Berechnungen den nach Einheitssätzen berechneten Aufwand - und zwar in wesentlichem
Umfang - übersteigen, liegt in diesem Verstoß gegen objektives Recht keine
Rechtsverletzung i.S.v. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige
Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 132
Abs. 2 VwGO). Bei der Auslegung der Bestimmungen der EBS 1988 handelt es sich um
eine Frage des nordrhein-westfälischen Kommunalrechts, die einer grundsätzlichen
Klärung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) im Revisionsverfahren nicht zugänglich ist. Die
Vereinbarkeit des dabei gefundenen Auslegungsergebnisses mit Bundesrecht, namentlich
mit § 130 Abs. 1 BauGB, ist - vor dem Hintergrund der dazu angeführten Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts - nicht klärungsbedürftig; andere grundsätzlich
klärungsbedürftige Gesichtspunkte wirft die Rechtstreitigkeit nicht auf.