Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 28.02.2001

OVG NRW: beachtliche gründe, mitbestimmungsrecht, hochschule, verweigerung, anstalt, rechtsform, installation, verordnung, datenbank, absicht

Oberverwaltungsgericht NRW, 1 A 2155/99.PVL
Datum:
28.02.2001
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
Fachsenat für Landespersonalvertretungssachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 A 2155/99.PVL
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Aachen, 16 K 1309/98.PVL
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
G r ü n d e
1
I.
2
Mit Schreiben vom 7. Januar 1998 beantragte der Verwaltungsdirektor der
Medizinischen Einrichtungen der Rheinisch-Westfälischen Technischen Hochschule B.
- im Folgenden: Verwaltungsdirektor - als Funktionsvorgänger des Beteiligten unter
Hinweis auf den Mitbestimmungstatbestand des § 72 Abs. 3 Nr. 6 LPVG NRW die
Zustimmung des Antragstellers zur Einführung eines Management-Informations-
Systems (MIS). Zur weiteren Begründung verwies er auf eine beigefügte
Systembeschreibung des MIS vom 2. Dezember 1997, in der es im Wesentlichen heißt:
Das MIS diene der Auswertung abteilungsübergreifender Zusammenhänge und
Analysen, indem Daten aus verschiedenen Datenbanken zusammengefasst und
verdichtet würden. Mitarbeiterbezogene Personendaten würden nicht verarbeitet oder
gespeichert. Sinn des MIS sei die Verdeutlichung entscheidungsrelevanter
Zusammenhänge zur Steuerung des Hauses etwa in den Bereichen Materialverbrauch,
Patientenentwicklung und Leistungsplanung. Ein- und Auslogzeiten sowie die
durchgeführten Abfragen und Auswertungen durch das MIS würden nicht
personenbezogen ausgewertet, so dass eine Leistungs- oder Verhaltenskontrolle nicht
möglich sei.
3
Unter dem 20. Januar 1998 teilte der Antragsteller seine Absicht mit, der vorgelegten
Maßnahme nicht zuzustimmen. Dabei wies er u. a. darauf hin, dass die Maßnahme auch
nach § 72 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 LPVG NRW mitbestimmungspflichtig sei.
4
Nachdem die Angelegenheit am 5. Februar 1998 erörtert worden war, stimmte der
Antragsteller der Maßnahme endgültig nicht zu. Zur Begründung führte er mit Schreiben
vom 11. Februar 1998 im Wesentlichen aus: Auch im Erörterungsgespräch sei keine
5
Einigung über das Eingreifen der Mitbestimmungsrechte aus § 72 Abs. 3 Nrn. 1 und 2
LPVG NRW erreicht worden. Es sei eindeutig ersichtlich, dass im Zusammenhang mit
den Ein- und Auslogzeiten bzw. der Nutzung des MIS (lesender Zugriff und
Verarbeitung der Daten aus den beschriebenen DV-Systemen) über den Nutzernamen
und das Kennwort eine personenbezogene Speicherung des diese DV-Anlage
nutzenden Beschäftigten erfolge. Dies bestätige auch die Formulierung in der
Systembeschreibung. Für das Eingreifen des Mitbestimmungstatbestands aus § 72 Abs.
3 Nr. 2 LPVG NRW reiche es aus, dass die DV-Anlage lediglich die technische
Möglichkeit besitze, personenbezogene erfasste Daten auszuwerten, wie dies
vorliegend durch den Systemadministrator gegeben sei.
Daraufhin teilte der Verwaltungsdirektor mit Schreiben vom 17. Februar 1998 mit, dass
er von einer rechtlich nicht ausreichend begründeten Zustimmungsverweigerung
ausgehe und deshalb die Maßnahme umgesetzt werde. Die vom Antragsteller
vorgebrachten Gründe zur Ablehnung der Maßnahme bezögen sich nicht auf den zur
Mitbestimmung gestellten Tatbestand des § 72 Abs. 3 Nr. 6 LPVG NRW.
6
Am 22. Mai 1998 hat der Antragsteller das vorliegende Beschlussverfahren mit den
Anträgen eingeleitet,
7
1. festzustellen, dass die Einführung des Management- Informations-Systems nicht
gemäß § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG als gebilligt gilt,
8
2. hilfsweise festzustellen, dass die Einführung des Management- Informations-Systems
nach § 72 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 LPVG seiner Mitbestimmung unterliegt.
9
Durch den angefochtenen Beschluss hat die Fachkammer für
Landespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts dem Hauptantrag des
Antragstellers mit im Wesentlichen folgender Begründung stattgegeben: Es bedürfe
keiner abschließenden Entscheidung, ob sich die vom Antragsteller genannten Gründe
noch dem Mitbestimmungstatbestand des § 72 Abs. 3 Nr. 6 LPVG NRW zuordnen
ließen. Insbesondere könne dahinstehen, ob das Bestreben des Antragstellers, die mit
der Einführung des MIS verbundene Aufzeichnung von Daten der Beschäftigten zu
verhindern bzw. einzuschränken, unter dem Gesichtspunkt des Persönlichkeitsschutzes
bei Informations- und Kommunikationsnetzen noch innerhalb dieses
Mitbestimmungstatbestands liege. Denn die vom Antragsteller für seine Ablehnung
genannten Gründe lägen jedenfalls nicht offensichtlich außerhalb des
Mitbestimmungstatbestands des § 72 Abs. 3 Nr. 2 LPVG NRW. Der Verwaltungsdirektor
habe sich bei der Annahme der Zustimmungsfiktion zu Unrecht davon leiten lassen,
dass er über die Zustimmungsverweigerung hinweggehen dürfe, wenn er der
Auffassung sei, die für die Verweigerung der Zustimmung angeführten Gründe ließen
sich dem Tatbestand eines von ihm anerkannten Mitbestimmungsrechts nicht zuordnen.
Die Zustimmungsfiktion greife jedoch nur dann, wenn die Begründung für die
Zustimmungsverweigerung offensichtlich außerhalb irgendeines
Mitbestimmungstatbestands liege. Dies sei hier jedoch nicht der Fall. Die Ausführungen
des Antragstellers ließen sich jedenfalls dem Mitbestimmungstatbestand des § 72 Abs.
3 Nr. 2 LPVG NRW zuordnen. Dieser Mitbestimmungstatbestand greife ein, weil der
Verwaltungsdirektor mit der Installation des MIS die Datenverarbeitungsanlage um ein
weiteres Programm ergänzt habe, das zur Überwachung des Verhaltens einer
bestimmten Gruppe von Beschäftigten geeignet sei. Dass der Verwaltungsdirektor nicht
beabsichtige, die gespeicherten personenbezogenen Daten abzurufen, sei unerheblich.
10
Die Begründung des Antragstellers für seine Zustimmungsverweigerung liege auch
innerhalb dieses Mitbestimmungstatbestands, da er deutlich gemacht habe, dass er sich
aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes gegen das technische Erheben, das
Festhalten oder die Auswertung von Daten wende.
Gegen den dem Verwaltungsdirektor am 21. April 1999 zugestellten Beschluss hat
dessen Prozessbevollmächtigter am 10. Mai 1999 Beschwerde eingelegt und diese am
9. Juni 1999 begründet.
11
Aufgrund der "Verordnung über die Errichtung des Klinikums B. der Technischen
Hochschule B. (Universitätsklinikum B. ) als Anstalt des öffentlichen Rechts" vom 1.
Dezember 2000 (GV. NRW. S. 738) werden die Medizinischen Einrichtungen der
Technischen Hochschule B. seit dem 1. Januar 2001 in der Rechtsform einer
selbständigen Anstalt des öffentlichen Rechts geführt.
12
Der Beteiligte trägt zur Begründung der Beschwerde im Wesentlichen vor: Entgegen der
Auffassung der Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen sei der
Mitbestimmungstatbestand des § 72 Abs. 3 Nr. 2 LPVG NRW nicht erfüllt. Leistungs-
und Verhaltensdaten der Beschäftigten würden nicht erhoben. Es sei nicht richtig, dass
sich die Benutzer in das NT-System nur mit einem persönlichen Passwort an- und
abmelden könnten und dass dieser Vorgang sowie die "Ein- und Auslogzeiten"
gespeichert und von der Dienststelle bei Bedarf abgerufen werden könnten. Mit der
Anmeldung an das NT-System erhielten die Benutzer die Möglichkeit, verschiedene
Anwendungsverfahren zu nutzen. Die Eingabe des Passworts führe im konkreten Fall
nicht dazu, dass geprüft werden könne, welcher Bedienstete während welcher
Zeiträume mit dem MIS gearbeitet, d. h. das MIS zu welchen Zeiten genutzt und etwaige
Störungen verursacht habe. Da mithin der Tatbestand des § 72 Abs. 3 Nr. 2 LPVG NRW
nicht greife und sich der Antragsteller lediglich zur Begründung seiner
Zustimmungsverweigerung auf das Vorliegen dieses Mitbestimmungstatbestands
berufen habe, greife die Zustimmungsfiktion ein.
13
Der Beteiligte beantragt,
14
den angefochtenen Beschluss zu ändern und die Anträge abzulehnen.
15
Der Antragsteller beantragt,
16
die Beschwerde zurückzuweisen.
17
Er hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend und führt ergänzend an: Die
Installation des MIS unterliege auch dem Mitbestimmungstatbestand des § 72 Abs. 3 Nr.
1 LPVG NRW.
18
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beteiligten (ein Band)
Bezug genommen.
19
II.
20
Das Rubrum ist zu berichtigen. Im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren
ist der Vorstand des Universitätsklinikums anstelle des Verwaltungsdirektors der
21
Medizinischen Einrichtungen der Hochschule zu beteiligen. Gegenüber den
nichtwissenschaftlichen Beschäftigten handelt nunmehr nach § 8 Abs. 3 Satz 3 iVm
Abs. 2 LPVG NRW für die Dienststelle der Vorstand des Universitätsklinikums, da die
Medizinischen Einrichtungen der Technischen Hochschule B. nach der auf der
Grundlage des § 41 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-
Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 14. März 2000 (GV. NRW. S. 190) ergangenen
"Verordnung über die Errichtung des Klinikums B. der Technischen Hochschule B.
(Universitätsklinikum B. ) als Anstalt des öffentlichen Rechts" vom 1. Dezember 2000
(GV. NRW. S. 738) seit dem 1. Januar 2001 in der Rechtsform einer selbständigen
Anstalt des öffentlichen Rechts geführt werden und eine vom Regelfall abweichende
Geschäftsführung nicht ersichtlich ist.
Die fristgerecht erhobene und rechtzeitig begründete Beschwerde ist zulässig. Sie hat in
der Sache jedoch keinen Erfolg.
22
Der zulässige (Haupt-)Antrag ist begründet.
23
Die Einführung des Management-Informations-Systems gilt nicht als vom Antragsteller
gebilligt, da dessen Zustimmungsverweigerung beachtlich ist.
24
Die Weigerung der Personalvertretung, einer vom Dienststellenleiter beabsichtigten
Maßnahme zuzustimmen, ist nur dann beachtlich, wenn es sich bei den zur Begründung
der Ablehnung geltend gemachten Gründen um solche iSd § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG
NRW handelt. Denn nach der genannten Bestimmung hängt die Beachtlichkeit der für
die Zustimmungsverweigerung gegebenen Begründung nicht allein von ihrer
fristgerechten Anbringung ab. Das Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-
Westfalen kennt zwar keine gesetzlich festgelegten Gründe für die Verweigerung der
Zustimmung des Personalrats zu einer mitbestimmungspflichtigen Maßnahme. Nach
ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
25
vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. September 1993 - 6 P 4.93 -, BVerwGE 84, 178 =
Buchholz 251.2 § 79 BlnPersVG Nr. 5 = PersR 1993, 495 = PersV 1994, 508 = ZBR
1993, 370, vom 30. November 1994 - 6 P 11.93 -, BVerwGE 97, 154 = Buchholz 251.2 §
87 BlnPersVG Nr. 3 = DVBl. 1995, 204 = DÖV 1995, 284 = NVwZ 1996, 187 = PersR
1995, 130 = PersV 1995, 181 = ZfPR 1995, 44, vom 7. Dezember 1994 - 6 P 35.92 -,
Buchholz 251.8 § 80 RhPersVG Nr. 10 = DVBl. 1995, 1237 = RiA 1995, 244 = PersR
1995, 296 = PersV 1995, 399 = ZfPR 1995, 121 = ZTR 1996, 136, und vom 6.
September 1995 - 6 P 41.93 -, BVerwGE 99, 201 = Buchholz 251.5 § 77 HePersVG Nr.
5 = NVwZ 1997, 76 = RiA 1996, 307 = PersR 1996, 24 = PersV 1996, 265 = ZfPR 1996,
42 = ZTR 1996, 331,
26
der sich der Fachsenat angeschlossen hat,
27
vgl. Beschlüsse des Fachsenats vom 26. Februar 1996 - 1 A 4265/92.PVL -, ZfPR 1996,
156 = ZBR 1996, 404, und vom 29. Januar 1997 - 1 A 3150/93.PVL -, NWVBl. 1997, 351
= PersR 1998, 72 = RiA 1997, 254 = Schütz, Beamtenrecht ES/D IV 1 Nr. 90 = ZTR
1997, 335,
28
ist eine derartige Verweigerung aber auch ohne gesetzliche Bestimmung der dafür
zugelassenen Gründe nur beachtlich, wenn die von der Personalvertretung
angegebenen Gründe möglicherweise noch innerhalb der eingeräumten Mitbestimmung
29
liegen. Ist dies offensichtlich nicht der Fall, fehlt es der gegebenen Begründung an ihrer
Beachtlichkeit mit der Folge, dass sie wie eine nicht gegebene Begründung zur Fiktion
der Billigung der Maßnahme nach § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NRW führt. Dem
Personalrat ist es nicht gestattet, von einer Mitbestimmungsbefugnis ohne inhaltlichen
Bezug zu einem von der Maßnahme berührten gesetzlichen Mitbestimmungstatbestand
Gebrauch zu machen. An einem solchen Bezug fehlt es, wenn die vom Personalrat
angeführten Gründe sich dem gesetzlichen Mitbestimmungstatbestand, dessen Inhalt
sowie insbesondere dem Sinn und Zweck des gesetzlichen
Mitbestimmungserfordernisses nicht mehr zuordnen lassen. Ist eine Zuordnung in
diesem Sinne offensichtlich nicht möglich, so lässt das erkennen, dass die
Personalvertretung keine Regelung auf der Grundlage eines Mitbestimmungsrechts
anstrebt, sondern die Zustimmung ohne einen vom Gesetz gebilligten Grund verweigert.
Ein solches Verhalten wird durch das Recht nicht geschützt. Es löst deshalb keine
Rechtsfolgen aus. Eine derart unbeachtliche Zustimmungsverweigerung kann
insbesondere nicht die Verpflichtung der Dienststelle begründen, das
Einigungsverfahren einzuleiten.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 4. Juni 1993 - 6 P 32.91 -, Buchholz 251.2 § 86
BlnPersVG Nr. 2, vom 27. September 1993 - 6 P 4.93 -, aaO, und vom 6. September
1995 - 6 P 41.93 -, aaO; Beschlüsse des Fachsenats vom 26. Februar 1996 - 1 A
4265/92.PVL -, aaO, und vom 29. Januar 1997 - 1 A 3150/93.PVL -, aaO.
30
Ausgehend davon sind die vom Antragsteller im Schreiben vom 11. Februar 1998
angegebenen Gründe für die Verweigerung der Zustimmung zu der Einführung des
Management-Informations-Systems beachtlich.
31
Zwar fehlt es dem Schreiben des Antragstellers zu dem - unstreitig einschlägigen -
Mitbestimmungstatbestand des § 72 Abs. 3 Nr. 6 LPVG NRW, auf den allein der
Verwaltungsdirektor seinen Zustimmungsantrag gestützt hat, an jeglicher Begründung
für die Zustimmungsverweigerung.
32
Der Antragsteller hat jedoch mit Blick auf ein ihm zustehendes Mitbestimmungsrecht aus
§ 72 Abs. 3 Nr. 2 LPVG NRW die Zustimmung mit beachtlichen Gründen verweigert.
33
Entgegen der Auffassung des Beteiligten unterlag die Einführung des Management-
Informations-Systems auch nach § 72 Abs. 3 Nr. 2 LPVG NRW der Mitbestimmung des
Antragstellers. Danach hat der Personalrat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche
Regelung nicht besteht, mitzubestimmen in Rationalisierungs-, Technologie- und
Organisationsangelegenheiten bei Einführung, Anwendung, wesentlicher Änderung
oder wesentlicher Erweiterung von technischen Einrichtungen, die geeignet sind, das
Verhalten oder die Leistung von Beschäftigten zu überwachen. Diese
Tatbestandsmerkmale liegen hier vor.
34
Die Einführung des Management-Informations-Systems stellt eine wesentliche
Erweiterung einer technische Einrichtung im Sinne der genannten Bestimmung dar, da
dieses System nach der Systembeschreibung vom 2. Dezember 1997 auf einer neu
eingerichteten Datenbank basiert, die auf der als technische Einrichtung anzusehende
Datenverarbeitungsanlage der Dienststelle installiert ist. Diese technischen Einrichtung
ist aufgrund der Erweiterung auch geeignet, das Verhalten oder die Leistung der
Beschäftigten zu überwachen. Mit der Aufnahme des Merkmals der
Überwachungseignung hat der Gesetzgeber klargestellt, dass es für die
35
Mitbestimmungspflicht unerheblich ist, ob der Dienststellenleiter mit der technischen
Einrichtung eine Verhaltens- oder Leistungskontrolle beabsichtigt oder ob er damit
andere Ziele verfolgt; entscheidend ist allein, ob die technische Einrichtung zur
Überwachung objektiv geeignet ist. Die Überwachung der Beschäftigten kann auch aus
der Sicht des Dienststellenleiters ein unbeabsichtigter Nebeneffekt sein. Bei der
technisierten Ermittlung von Verhaltens- oder Leistungsdaten ist eine
Überwachungseignung daher selbst dann anzunehmen, wenn die gewonnenen Daten
nicht im Hinblick auf eine Überwachung der Beschäftigten ausgewertet werden. Selbst
eine ausdrückliche Erklärung des Dienststellenleiters, von der
Überwachungsmöglichkeit keinen Gebrauch zu machen, schließt das
Mitbestimmungsrecht nicht aus. Eine solche Erklärung wäre dem Personalrat
gegenüber nur dann verbindlich, wenn sie Inhalt einer Dienstvereinbarung wäre.
Vgl. Beschluss des Fachsenats vom 24. November 1999 - 1 A 5595/97.PVL -;
Cecior/Dietz/Vallendar/Lechtermann, Das Personalvertretungsrecht in Nordrhein-
Westfalen, § 72 RdNr. 301, mwN.
36
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Wie die Fachkammer für
Landespersonalvertretungssachen im Einzelnen zutreffend ausgeführt hat, eröffnen die
Speicherung der passwortgeschützten An- und Abmeldezeiten und deren Abrufbarkeit
systembedingt für den Dienststellenleiter die Möglichkeit, Beschäftigte zu überwachen.
Mit Hilfe dieser Daten ist es - wie der Verwaltungsdirektor noch im erstinstanzlichen
Verfahren mit Schriftsatz vom 15. Juni 1998 selbst eingeräumt hat - möglich zu ermitteln,
wann wer wie lange mit dem Management-Informations-System gearbeitet hat. Ob es
beabsichtigt ist, von dieser Überwachungsmöglichkeit auch tatsächlich Gebrauch zu
machen, ist unerheblich, da es allein auf die objektive Eignung zur Überwachung
ankommt.
37
Der erstmals im Beschwerdeverfahren von Seiten des Beteiligten geltend gemachte
Einwand, eine Mitarbeiterkontrolle sei nicht möglich, greift nicht durch.
38
So geht die Systembeschreibung vom 2. Dezember 1997 selbst davon aus, dass
insbesondere auch die Ein- und Auslogzeiten erfasst werden. Denn ansonsten würde
die Wendung, diese Zeiten würden nicht personenbezogen "ausgewertet", keinen Sinn
machen.
39
Auch der im Anhörungstermin vor dem Fachsenat erhobene Einwand, eine
Mitarbeiterkontrolle sei ausgeschlossen, da an alle Zugriffsberechtigten nur ein
Passwort vergeben worden sei, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Zwar mag es sein,
dass bei der Vergabe eines einheitlichen Passworts eine Ermittlung der Nutzungszeiten
des einzelnen Zugriffsberechtigten nicht möglich ist. Entscheidend ist jedoch, dass
durch das Vorhandensein eines Passwortsystems jederzeit die Möglichkeit besteht,
jedem einzelnen Nutzer ein gesondertes Passwort zu vergeben. Dies hätte aber zur
Folge, dass dann das Verhalten bzw. die Leistung der einzelnen Beschäftigten
überwacht werden kann.
40
Der Beachtlichkeit der Gründe für die Zustimmungsverweigerung steht nicht entgegen,
dass der Verwaltungsdirektor in seinem Zustimmungsantrag das Mitbestimmungsrecht
aus § 72 Abs. 3 Nr. 6 LPVG NRW nicht angesprochen hat.
41
Grundsätzlich ist es dem Personalrat möglich, seine Zustimmungsverweigerung auch
42
auf Gründe zu stützen, die ein - tatsächlich bestehendes - Mitbestimmungsrecht
betreffen, das im Zustimmungsantrag des Dienststellenleiters keine Erwähnung
gefunden hat. Der Personalrat ist nicht darauf beschränkt, seine Begründung für die
Ablehnung einer Maßnahme allein auf einen vom Dienststellenleiter in seinem
Zustimmungsantrag angeführten Mitbestimmungstatbestand - wie hier denjenigen des §
72 Abs. 3 Nr. 6 LPVG NRW - abzustellen. Gegenstand eines Zustimmungsantrags ist
nämlich die vom Dienststellenleiter beabsichtigte Maßnahme mit Rücksicht auf alle in
Betracht kommenden Mitbestimmungstatbestände, denn die Mitbestimmungsbefugnis
der Personalvertretung ist ungeachtet ihrer rechtlichen Grundlagen als Einheit
anzusehen.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. August 1985 - 6 P 20.83 -, BVerwGE 72, 94 =
Buchholz 238.31 § 79 BaWüPersVG Nr. 5 = DVBl. 1986, 352 = NJW 1986, 1360 =
PersV 1987, 247.
43
Aufgrund dessen kann der Dienststellenleiter seine Vorlage an den Personalrat nicht
wirksam darauf beschränken, einer Maßnahme nur im Hinblick auf ein bestimmtes, von
ihm für einschlägig erachtetes Mitbestimmungsrecht zuzustimmen. Vielmehr umfasst der
Zustimmungsantrag sämtliche einschlägigen Mitbestimmungsrechte. Dies gilt
insbesondere auch dann, wenn im Zustimmungsantrag überhaupt keine oder keine
weiteren Mitbestimmungstatbestände benannt sind.
44
Dem entsprechend ist aber auch der Personalrat nicht an einen im Zustimmungsantrag
benannten Mitbestimmungstatbestand gebunden. Er hat die Maßnahme vielmehr unter
allen ihm zustehenden Mitbestimmungsrechten zu beurteilen und auch seine
Zustimmungsentscheidung an sämtlichen einschlägigen Mitbestimmungstatbeständen
auszurichten. Infolge dessen kann er seine Zustimmungsverweigerung nicht nur auf
Gründe stützen, die ein vom Dienststellenleiter benanntes Mitbestimmungsrecht
betreffen. Vielmehr kann er auch Gründe geltend machen, die andere einschlägige
Mitbestimmungsrechte betreffen.
45
Der Antragsteller hat in seinem Schreiben vom 11. Februar 1998 Gründe für die
Verweigerung seiner Zustimmung geltend gemacht, die mit Blick auf den
Mitbestimmungstatbestand des § 72 Abs. 3 Nr. 2 LPVG NRW beachtlich sind.
46
Für die Beachtlichkeit der Gründe für eine Zustimmungsverweigerung reicht es nicht
aus, wenn der Personalrat sich allein auf das Vorliegen eines vom Dienststellenleiter für
nicht einschlägig erachteten Mitbestimmungsrechts beruft. Vielmehr ist es zur
Vermeidung des Eintritts der Billigungsfiktion aus § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NRW
darüber hinaus erforderlich, dass gerade dieses Mitbestimmungsrecht betreffende
Gründe für die Verweigerung der Zustimmung geltend gemacht werden und diese
Gründe zudem noch einen hinreichenden inhaltlichen Bezug zu dem gesetzlichen
Mitbestimmungstatbestand haben.
47
Dem ist der Antragsteller (noch) ausreichend nachgekommen. Er hat es in seinem
Schreiben vom 11. Februar 1998 nicht dabei belassen, sich eines
Mitbestimmungsrechts u.a. aus § 72 Abs. 3 Nr. 2 LPVG NRW zu berühmen. Zwar
beschränkt sich sein Vortrag in weiten Teilen darauf, im Einzelnen darzulegen, aufgrund
welcher Umstände er weitere Mitbestimmungsrechte für gegeben erachtet. Darüber
hinaus findet sich aber auch ein hinreichender Hinweis darauf, aus welchen Gründen
der Antragsteller seine Zustimmung mit Blick auf das von ihm - zutreffend - für
48
einschlägig erachtete Mitbestimmungsrecht aus § 72 Abs. 3 Nr. 2 LPVG NRW
verweigert hat. Wie die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen zutreffend
festgestellt hat, lassen sich aus der Wendung, es werde um Darlegung der Maßnahmen
gebeten, die eine protokollbasierende Überwachung beim MIS-System ausschlössen,
im Rahmen dieses Mitbestimmungstatbestands beachtliche Gründe für die
Zustimmungsverweigerung entnehmen. Denn mit diesem Einwand hat der Antragsteller
an das Vorbringen des Verwaltungsdirektors, es fände keine Auswertung der Ein- und
Auslogzeiten sowie der durchgeführten Abfragen und Auswertungen statt, angeknüpft
und im Kern geltend gemacht, es lägen keine hinreichenden Maßnahmen vor, die die
Einhaltung dieser Zusage sicherstellten. Ein solcher, insbesondere den
Persönlichkeitsschutz der Beschäftigten betreffender Einwand liegt inmitten des
Mitbestimmungstatbestands des § 72 Abs. 3 Nr. 2 LPVG NRW.
Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen
Beschlussverfahren.
49
Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht
vorliegen.
50