Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 01.12.1998

OVG NRW (antragsteller, antrag, verwaltungsgericht, ort, zweifel, gkg, umstand, richtigkeit, beschwerde, vorinstanz)

Oberverwaltungsgericht NRW, 15 B 2517/98
Datum:
01.12.1998
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 B 2517/98
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 12 L 6069/97
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.591,64 DM
festgesetzt.
G r ü n d e :
1
Der Antrag ist unzulässig, da der Antragsteller die Gründe nicht hinreichend dargelegt
hat, aus denen die Beschwerde zuzulassen ist (§ 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO), jedenfalls
ist der Antrag unbegründet, soweit Zulassungsgründe hinreichend dargelegt sein
sollten, weil sie nicht vorliegen.
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Zur hinreichenden Darlegung der Zulassungsgründe wäre erforderlich gewesen, daß
bezogen auf jeden einzelnen geltend gemachten Zulassungsgrund (§ 146 Abs. 4 i.V.m.
§ 124 Abs. 2 VwGO) dargelegt wird, aus welchen tatsächlichen oder rechtlichen
Gründen der Zulassungsgrund vorliegen soll. Dies ist durch die im wesentlichen wie
eine Beschwerdeschrift gehaltene Antragsschrift jedenfalls hinsichtlich der
Zulassungsgründe nach § 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO nicht
geschehen.
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Hinsichtlich des geltend gemachten Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung
der Rechtssache (§ 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) fehlt es an der
Benennung der im Beschwerdeverfahren klärungsbedürftigen und klärungsfähigen
grundsätzlichen Rechtsfrage. Darüberhinaus ist zu berücksichtigen, daß im Verfahren
des einstweiligen Rechtsschutzes materielle Rechtsfragen im allgemeinen nicht
abschließend beantwortet und daher nicht geklärt werden.
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Vgl. OVG NW, Beschluß vom 25. Februar 1997 - 15 B 265/97 -, S. 2 des amtlichen
Umdrucks.
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Hinsichtlich des geltend gemachten Zulassungsgrundes besonderer tatsächlicher oder
rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 2
VwGO) legt der Antragsteller nicht hinreichend dar, warum der vorgebrachte Umstand,
daß die Baumaßnahmen "nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der
Verkehrsführung am gegebenen Ort stehen", für die Beitragsfähigkeit der Maßnahme in
der Weise von Bedeutung ist, daß sich daraus tatsächliche oder rechtliche
Schwierigkeiten der Rechtssache ergeben.
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Das übrige Vorbringen des Antragstellers ist keinem bestimmten Zulassungsgrund mehr
zugeordnet und erfüllt daher nicht das Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 5 Satz 3
VwGO.
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Sollte im letzten Absatz der Antragsschrift die hinreichende Darlegung des
Zulassungsgrundes ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung (§ 146 Abs.
4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gesehen werden können, so liegt dieser
Zulassungsgrund jedenfalls nicht vor. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, daß sich
der Senat in einem durchzuführenden Beschwerdeverfahren nicht der Ansicht des
Verwaltungsgericht anschlösse, daß es auf das Ausbaumotiv für die Beitragsfähigkeit
einer Maßnahme nicht ankomme.
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Vgl. dazu auch die ständige Rechtsprechung des beschließenden Senats, zuletzt im
Beschluß vom 2. September 1998 - 15 A 7653/95 -, S. 7 f. des amtlichen Umdrucks.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertentscheidung
ergibt sich aus §§ 14 Abs. 1 und 3, 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
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Dieser Beschluß ist unanfechtbar.
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