Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 06.03.2007

OVG NRW: eugh, interessenabwägung, fahreignung, anerkennung, tschechien, heimatstaat, mitgliedstaat, rechtsgrundlage, entzug, ausstellung

Oberverwaltungsgericht NRW, 16 B 236/07
Datum:
06.03.2007
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
16. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 B 236/07
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 6 L 2493/06
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des
Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 23. Januar 2007 wird
zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- Euro
festgesetzt.
G r ü n d e :
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Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die
dargelegten Gründe beschränkte Überprüfung durch den Senat führt zu keinem für den
Antragsteller günstigeren Ergebnis.
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Die Interessenabwägung geht zu Lasten des Antragstellers aus.
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Allerdings lässt sich entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts aus Art. 7 Abs. 5
der 3. Führerscheinrichtlinie (Richtlinie 2006/126 EG des Europäischen Parlamentes
und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein) für den vorliegenden
Fall nichts Einschlägiges entnehmen. Insbesondere ergibt sich aus dessen letztem Satz
keine Rechtsgrundlage für die hier in Streit stehende Maßnahme des Antragsgegners.
Nach dem 1. Halbsatz haben die Mitgliedstaaten bei der Erteilung einer Fahrerlaubnis
sorgfältig darauf zu achten, dass eine Person die Anforderungen des Absatzes 1 des
vorliegenden Artikels erfüllt (und damit etwa einen ordentlichen Wohnsitz im
Hoheitsgebiet des den Führerschein ausstellenden Mitgliedstaates hat). Nach dem 2.
Halbsatz wenden sie ihre nationalen Vorschriften für die Aufhebung oder den Entzug
der Fahrerlaubnis an, wenn feststeht, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung des
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Führerscheins nicht vorgelegen haben. Diese Befugnis ist indes, wie sich durch den
Bezug des Personalpronomens "sie" auf die den Führerschein ausstellenden
Mitgliedstaaten ergibt, nur diesen, dagegen nicht dem Mitgliedstaat des ordentlichen
Wohnsitzes eingeräumt. Noch eindeutiger ergibt sich dies aus der französischen bzw.
englischen Originalfassung. Hier heißt es auch grammatikalisch zweifelsfrei, dass der
Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hat, ermächtigt sein soll, seine nationalen
Vorschriften anzuwenden. Dies wäre somit Tschechien, nicht hingegen die
Bundesrepublik Deutschland.
Ungeachtet dessen geht die Interessenabwägung jedoch zu Lasten des Antragstellers
aus. Der Senat geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass
Ordnungsverfügungen, mit denen inländische Behörden unter Berufung auf
fortbestehende und vom Fahrerlaubnisinhaber nicht ausgeräumte Zweifel an seiner
Fahreignung das Gebrauchmachen von einer EU-Fahrerlaubnis in Deutschland
untersagen, nicht offensichtlich rechtswidrig sind, wenn sich die Umstände des Erwerbs
der ausländischen Fahrerlaubnis bzw. das Sichberufen auf europarechtliche
Freizügigkeitsverbürgungen als missbräuchlich darstellen.
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Vgl. Beschluss vom 13. September 2006 - 16 B 989/06 -, Blutalkohol 43 (2006), 507,
sowie Juris.
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Hieran hat der Senat vor kurzem auch in Ansehung der - soweit ersichtlich - neuesten
Entscheidung des EuGH zu diesem Themenkomplex
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EuGH, Beschluss vom 28. September 2006
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- C-340/05 - (Rechtssache Kremer), DAR 2007, 77, außerdem veröffentlicht unter
http://curia.eu (aufrufbar über "Aktuelles" und "Suchformular")
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festgehalten.
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OVG NRW, Beschluss vom 23. Februar 2007 - 16 B 178/07 - (m. w. N. zur
Rechtsprechung des EuGH).
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Hierin hat der Senat ausgeführt, der EuGH habe auch in der Rechtssache Kremer nach
wie vor nicht zu den unter dem Schlagwort des "Führerscheintourismus"
zusammengefassten zahlreichen Missbrauchsfällen Stellung bezogen. Hierbei gehe es
nicht um das Gebrauchmachen von europarechtlichen Freizügigkeitsrechten. Vielmehr
nutzten die Betroffenen ohne erkennbare Bindungen zum Ausstellerstaat lediglich die
nach wie vor bestehenden Unzulänglichkeiten im innereuropäischen
Informationsaustausch, um die regelmäßig strengeren fahrerlaubnisrechtlichen
Vorschriften ihres Heimatstaates zu umgehen und dabei ggf. auch die
Fahrerlaubnisbehörden des Ausstellerstaates über die vormalige
Fahrerlaubnisentziehung bzw. die einer Wiedererlangung der Fahrerlaubnis im
Heimatstaat entgegenstehenden Eignungsbedenken zu täuschen. Daher sehe der
Senat weiterhin keinen Anlass, von seiner bisherigen Rechtsprechung abzuweichen,
die dem im Grundsatz auch vom EuGH anerkannten Verbot der missbräuchlichen
Inanspruchnahme europarechtlicher Freizügigkeitsverbürgungen und unabweisbaren
Sicherheitsinteressen des Straßenverkehrs Rechnung trage.
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Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung, an der der Senat weiterhin festhält, mag
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der vom Verwaltungsgericht hervorgehobene Verstoß des Antragstellers gegen das
Wohnsitzerfordernis (Art. 7 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 9 der Führerscheinrichtlinie
91/439/EWG vom 29. Juli 1991) es für sich gesehen nicht rechtfertigen, der
tschechischen Fahrerlaubnis des Antragstellers die Anerkennung zu versagen. Im
Rahmen der anzustellenden Interessenabwägung ist dieser Verstoß aber jedenfalls als
ein wesentliches Element des dem Antragsteller vorzuhaltenden Missbrauchsverhaltens
zu berücksichtigen. Umstände irgendwelcher Art, die vorliegend ausnahmsweise ein
dem Antragsteller günstigeres Ergebnis rechtfertigen würden, sind weder vorgetragen
noch sonst ersichtlich.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 154 Abs. 2 VwGO).
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Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs.
1 und 2 sowie 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.
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Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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