Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 28.10.2005

OVG NRW: rücknahme, vollzug, datum

Oberverwaltungsgericht NRW, 12 A 2577/05
Datum:
28.10.2005
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 A 2577/05
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 5 K 2155/02
Tenor:
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien
Zulassungsverfahrens.
G r ü n d e :
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
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Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des
angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die entscheidungstragende
Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die an die Hilfeempfängerin gerichteten
Bewilligungsbescheide nicht wirksam zurückgenommen worden sind, wird durch den
Vortrag des Beklagten, die Bescheide seien auch gegenüber der Nacherbin der
verstorbenen Hilfeempfängerin - nämlich gegenüber Frau M. T. -T1. - zurückgenommen
worden und letztere habe ihre diesbezügliche Klage 5 K 2173/02 vor dem
Verwaltungsgericht Münster im September 2002 zurückgenommen, nicht in Frage
gestellt. Dabei kann dahinstehen, ob der Beklagte angesichts der tatbestandlichen
Feststellung des Verwaltungsgerichts, zum - als richtiger Adressat eines
Rücknahmebescheides in Betracht kommenden - Nacherben sei neben Herrn I. -K. T. -
T1. die Klägerin geworden, mit seiner in keiner Weise substantiierten oder belegten
anderweitigen Annahme dem Darlegungserfordernis aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO
genüge getan hat. Auch wenn man für das Zulassungsverfahren von einer
Nacherbenstellung der Frau M. T. -T1. auszugehen hätte, reichte die bestandskräftige
Rücknahme der Bewilligungsbescheide nur ihr gegenüber nicht aus. Die für die
Geltendmachung des Kostenersatzanspruches nach § 92a Abs. 4 BSHG erforderliche
Rücknahme
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vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom
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21. Oktober 2004 - 12 A 11206/04 -, FEVS 56,
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367; OVG NRW, Urteil vom 15. März 2004
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- 12 A 3993/02 -, ZfSH/SGB 2005, 219
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wird nämlich insgesamt erst dann wirksam, wenn sie - gleichzeitig oder nacheinander -
allen Miterben gegenüber verbindlich erklärt worden ist.
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Vgl. Linhart: Probleme beim Vollzug des neuen § 92a Abs. 4 BSHG, NDV 1996, 354
(359) mit Hinweis u.a. auf BVerwG, Beschluss vom 3. März 1988 - 2 B 25.88 -, BayVBl.
1988, 471 = NVwZ 1988, 837.
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Dass die Rücknahme gegenüber dem anderen Nacherben I. -K. T. - T1. durch Urteil des
Verwaltungsgerichts vom 1. März 2005 - 5 K 1442/02 - (rechts-kräftig) aufgehoben
worden ist, besitzt deshalb die vom Verwaltungsgericht angenommene
Entscheidungserheblichkeit.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.
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Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird diesem Beschluss, der
nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§
124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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