Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 30.06.1997

OVG NRW (bundesrepublik deutschland, sprache, kläger, deutsch, muttersprache, wiederaufnahme des verfahrens, familie, 1995, eltern, neues recht)

Oberverwaltungsgericht NRW, 2 A 5208/94
Datum:
30.06.1997
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
2. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 A 5208/94
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 9 K 6546/93
Tenor:
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens zu je einem
Viertel. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht
erstattungsfähig.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der
jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages
abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher
Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d :
1
Die Klägerin zu 1) wurde am 24. Januar 1961 in dem Dorf S. im Gebiet Kustanai in
Kasachstan geboren. Ihre Eltern sind die am 2. Dezember 1935 in dem Dorf M. P. im
Gebiet Saratow geborene E. R. , geb. M. und der am 8. Juni 1932 in dem Dorf R. im
Gebiet Saratow geborene A. R. .
2
Die am 5. Dezember 1978 bzw. am 2. August 1985 geborenen Kläger zu 3) und 4)
stammen aus der am 14. Februar 1979 geschlossenen Ehe der Klägerin zu 1) mit dem
Kläger zu 2).
3
Am 23. Mai 1991 stellten die Kläger einen Antrag auf Aufnahme als Aussiedler in der
Bundesrepublik Deutschland. In dem von den Klägern zu 1) und 2) eigenhändig
unterschriebenen Antragsformular vom 5. März 1991 gab die Klägerin zu 1) als ihre
Volkszugehörigkeit und Muttersprache jeweils "Deutsch" und als jetzige
Umgangssprache in der Familie "russisch" sowie als Religion "Lutherisch" an. Zur
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Frage der Beherrschung der deutschen Sprache erklärte sie, die deutsche Sprache zu
verstehen. In der Familie werde deutsch von den Eltern/Elternteil gesprochen. Die Frage
nach der Pflege des deutschen Volkstums beantwortete die Klägerin zu 1) mit "Nein".
Nach den Angaben im Aufnahmeantrag sowie dem Inhalt der zu den
Verwaltungsvorgängen gereichten Geburtsurkunde der Klägerin zu 1) sind ihre Eltern
deutscher Volkszugehörigkeit. In dem am 28. April 1983 ausgestellten Inlandspaß der
Klägerin zu 1) ist als Nationalität "Deutsche" eingetragen. Der Kläger zu 2) ist russischer
Volkszugehöriger.
Mit Schreiben vom 17. März 1992 teilte der Cousin der Klägerin zu 1), Herr A. B. , dem
Bundesverwaltungsamt mit, daß er "die Bevollmächtigung abgegeben habe" an die
Schwester der Klägerin zu 1), Frau V. D. . Diese sei seit Juli 1991 im Bundesgebiet. Am
27. Juli 1992 legte Frau D. eine sogenannte "blaue Vollmacht" der Kläger zu 1) und 2)
vom 21. März 1992 vor.
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Mit Bescheid vom 18. August 1992 lehnte das Bundesverwaltungsamt den
Aufnahmeantrag der Kläger ab. Zur Begründung des Bescheides wurde im
wesentlichen ausgeführt: Eine deutsche Staatsangehörigkeit der Klägerin zu 1) könne
nicht festgestellt werden. Die Klägerin zu 1) sei auch keine deutsche Volkszugehörige.
Ein Überlieferungs- und Bekenntniszusammenhang zum deutschen Volkstum ihrer
Eltern sei nicht gegeben. Die russische Umgangssprache in der Familie und ihre
mangelnden Sprachkenntnisse hätten Indizwirkung gegen ein Bekenntnis zum
deutschen Volkstum. In der Rechtsbehelfsbelehrung des Frau D. ausweislich der
Postzustellungsurkunde am 20. August 1992 persönlich zugestellten Bescheides wurde
u.a. darauf hingewiesen, daß die Widerspruchsfrist gewahrt ist, wenn der Widerspruch
bei einer Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland eingelegt werde.
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Mit am 27. April 1993 beim Bundesministerium des Innern und am 4. Juni 1993 beim
Bundesverwaltungsamt eingegangenem Schreiben vom 26. April 1993 teilte die Mutter
der Klägerin zu 1) mit, daß sie leider die Widerspruchsfrist verpaßt hätten, und bat um
Wiederaufnahme des Verfahrens. Die Klägerin zu 1) spreche deutsch und schreibe und
lese besonders gut in deutscher Sprache. Ihre Großeltern hätten nur deutsch
gesprochen. Ihr sei ebenso wie ihren Geschwistern von ihren Eltern und Großeltern die
deutsche Kultur nahegebracht worden. Auch die Kläger zu 3) und 4) könnten Deutsch
sprechen und verstehen. Sie hätten obendrein wöchentlich Deutschunterricht in der
Schule. Dies alles habe Herr B. nicht gewußt und deshalb falsche Angaben gemacht.
7
Mit Bescheid vom 15. Juli 1993 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Antrag der
Kläger auf Wiederaufgreifen des Aufnahmeverfahrens ab.
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Den gegen diesen Bescheid von den Klägern am 2. August 1993 erhobenen
Widerspruch wies das Bundesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 13.
September 1993 als unbegründet zurück.
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Am 24. September 1993 haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben und zu deren
Begründung im wesentlichen vorgetragen: Die Versäumung der Widerspruchsfrist sei
ihnen nicht zuzurechnen. Da sie keine Möglichkeit gehabt hätten, das
Aufnahmeverfahren vom Herkunftsgebiet aus zu betreiben, hätten sie zunächst Herrn B.
und später Frau D. mit der Durchführung des Verfahren beauftragt. Frau D. , an die der
Ablehnungsbescheid zugestellt worden sei, habe zur damaligen Zeit noch nicht die
gesamte Tragweite des Verwaltungsverfahrens und insbesondere die Folgen der
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Rechtskraft des Bescheides vom 18. August 1992 überblickt. Frau D. , die die deutsche
Sprache, insbesondere die deutsche Amtssprache, nicht so gut beherrschte, daß sie die
Tragweite des Bescheides begreifen konnte, sei vielmehr davon ausgegangen, daß das
Verfahren nunmehr abgeschlossen sei und keine Chance für die Kläger mehr bestehe.
Erst im Gespräch mit anderen Deutschen habe sie erfahren, daß ein Widerspruch und
die Ergänzung der Angaben im Widerspruchsverfahren möglich sei. Im übrigen könne
der Ablehnungsbescheid Frau D. nicht am 20. August 1992 ausgehändigt worden sein,
da sie sich in der Zeit vom 18. August 1992 bis zum 15. September 1992 in Kasachstan
aufgehalten habe. Es stelle schließlich eine krasse Ungleichbehandlung dar, wenn zwei
Schwestern, die zusammen aufgewachsen seien und die gleichen kulturellen und
sprachlichen Voraussetzungen hätten, hinsichtlich der Voraussetzungen ihrer
Aufnahme unterschiedlich behandelt würden. Daraus ergebe sich, daß lediglich
Mißverständnisse bei der Ausfüllung des Antrages, nicht aber tatsächliche
Voraussetzungen zur Abweisung der Kläger geführt hätten.
Die Kläger haben beantragt,
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den Bescheid der Beklagten vom 15. Juli 1992 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 13. September 1993 aufzuheben und die Beklagte zu
verpflichten, ihnen einen Aufnahmebescheid zu erteilen.
12
Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch den angefochtenen Gerichtsbescheid, auf
dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, abgewiesen.
15
Gegen diesen ihnen am 22. September 1994 zugestellten Gerichtsbescheid haben die
Kläger am 22. Oktober 1994 Berufung eingelegt und zu deren Begründung ihr
bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft.
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Die Kläger beantragen,
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den angefochtenen Gerichtsbescheid zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung der
Bescheide des Bundesverwaltungsamtes vom 18. August 1992 sowie vom 15. Juli 1993
in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Sep-tember 1993 zu verpflichten,
ihnen einen Aufnahmebescheid zu erteilen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Die Beteiligten haben einer Entscheidung durch den Berichterstatter als Einzelrichter
zugestimmt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Verfahrensakten und der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug
genommen. Der Senat hat zum Zwecke der Entscheidung die nachfolgenden
Erkenntnisquellen ausgewertet.
22
Erkenntnisliste
23
1. Auswärtiges Amt (AA), Auskunft an OVG NW v. 13.9.1995 (513-542.40 GUS)
24
2. Hilkes, Stellungnahme an OVG NW v. 17.9.1995
25
3. Weydt, Stellungnahme an OVG NW v. 23.9.1995
26
4. Heimatauskunftsstelle für die Sowjetunion, Auskunft an OVG NW v. 26.9.1995 (LA
3775-51/1)
27
5. Eisfeld, Stellungnahme an OVG NW v. 24.11.1995
28
6. Brunner, Stellungnahme an VGH Baden-Württemberg v. 18.10.1995
29
7. Pinkus/Fleischhauer, Die Deutschen in der Sowjetunion, Baden-Baden 1987
30
8. Dietz, Zwischen Anpassung und Autonomie, Berlin 1995
31
9. Auswärtiges Amt (AA), Auskunft an BMI v. 21.9.1995 (513- 542.40 GUS)
32
10.
33
Entscheidungsgründe:
34
Der Senat konnte im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 87 a Abs. 2 und 3 VwGO
durch den Berichterstatter als Einzelrichter entscheiden.
35
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf
Erteilung des begehrten Aufnahmebescheides.
36
Der Prüfung dieses Anspruchs steht nicht entgegen, daß die Kläger nicht rechtzeitig
innerhalb der Widerspruchsfrist des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO beim
Bundesverwaltungsamt Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom 18. August
1992 erhoben haben. Da die Rechtsbehelfsbelehrung dieses Ablehnungsbescheides
fehlerhaft ist, konnte er nämlich gemäß § 70 Abs. 2 VwGO (noch) innerhalb der
Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO eingelegt werden.
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Die Rechtsbehelfsbelehrung des Ablehnungsbescheides ist fehlerhaft, weil sie mit dem
unzutreffenden Zusatz versehen ist, daß die Widerspruchsfrist auch gewahrt sei, wenn
der Widerspruch bei einer Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland
eingelegt werde.
38
Zwar führt nicht schon jeder Hinweis oder Zusatz in einer Rechtsbehelfsbelehrung, der
über die nach den einschlägigen Verfahrensvorschriften zwingend vorgeschriebenen
Angaben über die Art und Weise des Rechtsbehelfs hinausgeht, zur Fehlerhaftigkeit der
Belehrung. Steht der Zusatz jedoch inhaltlich nicht mit den Verfahrensgesetzen im
Einklang und ist er deshalb geeignet, bei dem Adressaten der Belehrung einen Irrtum
hervorzurufen, der die Einlegung des Rechtsbehelfs erschweren oder unmöglich
machen kann, ist die Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig mit der Folge, daß die
Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO gilt.
39
Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 29. November 1985 - 8 C 82.84 -,
Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts (Buchholz) 310 § 162 VwGO Nr. 20 sowie Beschlüsse vom
13. Juli 1977 - I B 85.77 -, Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 34, vom 16. März 1989 - 8 B
26.89 - und vom 3. Juni 1992 - 4 B 100.92 -, Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 59;
Bundessozialgericht, Urteil vom 18. Februar 1981 - 3 RK 61/80 -, BSGE 51, 202.
40
Dies ist hier der Fall. Der Widerspruch ist nach § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO bei der
Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird darüber hinaus
gemäß § 70 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch durch die Einlegung bei der
Widerspruchsbehörde gewahrt. Nach dieser Vorschrift war der Widerspruch der Kläger
ausschließlich beim Bundesverwaltungsamt in Köln einzulegen, da diese dem
Bundesministerium des Innern nachgeordnete Behörde hinsichtlich des
vertriebenenrechtlichen Aufnahmeverfahrens sowohl Ausgangs- als auch
Widerspruchsbehörde ist. Besondere verfahrensrechtliche Vorschriften, die eine
Erhebung des Widerspruchs auch bei einer dem Bundesministerium des Äußeren
nachgeordnete Konsularvertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland regeln
und zulassen, sind nicht ersichtlich. Aufgrund dessen konnten die Kläger die
Widerspruchsfrist des § 70 Abs. 1 VwGO durch die Einlegung des Widerspruchs bei
einer Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland nicht wahren. Der Zusatz in
der Rechtsbehelfsbelehrung ist somit verfahrensrechtlich falsch. Er war deshalb
geeignet, in ihnen einen Irrtum hervorzurufen, der die rechtzeitige Einlegung des
Widerspruchs erschwerte bzw. sogar unmöglich machte.
41
Da das in diesem Zusammenhang als Widerspruch zu wertende Schreiben der Kläger
vom 26. April 1993 am 4. Juni 1993 beim Bundesverwaltungsamt eingegangen ist, ist
der Widerspruch rechtzeitig innerhalb eines Jahres erhoben worden. Für die materiell-
rechtliche Prüfung des geltend gemachten Aufnahmeanspruchs der Kläger ist deshalb
eine Wiederaufnahme des Aufnahmeverfahrens nicht erforderlich.
42
A. Als Rechtsgrundlage für den von der Klägerin zu 1) geltend gemachten Anspruch auf
Erteilung eines Aufnahmebescheides kommen die §§ 26, 27 Abs. 1 Satz 1 des
Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni
1993, BGBl. I 829, geändert durch das Gesetz zur sozialen Absicherung des Risikos der
Pflegebedürftigkeit (Pflege-Versicherungsgesetz -PflegeVG) vom 26. Mai 1994, BGBl. I
1014, in Betracht.
43
Für die Beurteilung des Anspruchs ist insgesamt neues Recht maßgebend. Denn nach
der hier für die Anwendung des bisherigen Rechts gemäß § 100 Abs. 1 BVFG allein in
Betracht zu ziehenden Vorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG kann Aussiedler nur (noch)
sein, wer das Aussiedlungsgebiet vor dem 1. Januar 1993 verlassen hat.
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Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. Februar 1993 - 9 C 25.92 -, BVerwGE 92, 70 (72f) und
vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, DVBl 1996, 198.
45
Die Klägerin zu 1) lebt jedoch heute noch in Kasachstan.
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Die Klägerin zu 1) hat gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG keinen Anspruch auf Erteilung
eines Aufnahmebescheides, da sie nach der Aufgabe ihres Wohnsitzes und dem
Verlassen des Aussiedlungsgebietes die Voraussetzungen als Spätaussiedlerin nicht
47
erfüllt.
Spätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden Aussiedlungsgebiet der ehemaligen
Sowjetunion kann nach § 4 Abs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher Volkszugehöriger ist.
Da die Klägerin zu 1) zu 1) nach dem 31. Dezember 1923 geboren ist, ist sie nach § 6
Abs. 2 Satz 1 BVFG deutsche Volkszugehörige, wenn sie von einem deutschen
Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
BVFG), ihr die Eltern, ein Elternteil oder andere Verwandte bestätigende Merkmale, wie
Sprache, Erziehung, Kultur vermittelt haben (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG) und sie sich
bis zum Verlassen des Aussiedlungsgebietes zur deutschen Nationalität erklärt, sich bis
dahin auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt hat oder nach dem Recht des
Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehörte (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG).
48
Die Klägerin zu 1) erfüllt (jedenfalls) nicht die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1
Nr. 2 BVFG.
49
Es kann nicht festgestellt werden, daß der Klägerin zu 1) das in dieser Bestimmung
genannte bestätigende Merkmal der Sprache vermittelt worden ist.
50
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist unter Sprache im Sinne
des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG grundsätzlich die deutsche Sprache als Muttersprache
oder - bei Zwei- oder Mehrsprachigkeit - als bevorzugte Umgangssprache zu verstehen.
Dabei ist die deutsche Sprache dann als bevorzugte Umgangssprache anzusehen,
wenn sie jemand wie eine Muttersprache spricht, ihr gegenüber den sonstigen von ihm
beherrschten Sprachen im persönlich-familiären Bereich den Vorzug gegeben und sie
damit in diesem Bereich regelmäßig überwiegend gebraucht hat. Dabei wird nicht
verlangt, daß Deutsch als Hochsprache beherrscht wird. Es reicht aus, wenn die
deutsche Sprache - als Muttersprache oder bevorzugte Umgangssprache - so vermittelt
worden ist, wie sie im Elternhaus - z.B. in Form des Dialekts - gesprochen wurde.
51
Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1996 - 9 C 8.96 -, NVwZ-RR 1997, 381.
52
Hiervon ausgehend kann nicht festgestellt werden, daß der Klägerin zu 1) die deutsche
Sprache in ausreichendem Maße vermittelt worden ist. Die Klägerin hat nicht genügend
substantiiert vorgetragen, daß sie die deutsche Sprache als Mutter- oder bevorzugte
Umgangssprache zum Zeitpunkt des Eintritts ihrer Bekenntnisfähigkeit sprach bzw.
spricht.
53
Daß ihre Muttersprache Deutsch sei, ergibt sich allein aus den Angaben der Klägerin zu
1) im Aufnahmeantrag. Dort ist durch Ankreuzen des entsprechenden Formularfeldes
erklärt worden, daß die Muttersprache der Klägerin zu 1) "Deutsch" ist. Diese Angabe
kann jedoch schon deshalb nicht zutreffen bzw. geht von einem anderen Verständnis
des Begriffs Muttersprache aus, weil die Klägerin zu 1) gleichzeitig erklärt hat, die
deutsche Sprache nicht zu sprechen, sondern nur zu verstehen.
54
Daß Deutsch auch nicht ihre bevorzugte Umgangssprache sein kann, ergibt sich auch
aus der Erklärung der Klägerin zu 1) im Aufnahmeantrag zum Sprachverhalten in der
Familie, wonach ihre jetzige Umgangssprache in der Familie "Russisch" ist und in der
Familie nur von den Eltern/Elternteil deutsch gesprochen wird.
55
Die Feststellung, daß die Klägerin zu 1) Deutsch weder als Muttersprache noch als
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bevorzugte Umgangssprache sprechen kann oder im Zeitpunkt der Bekenntnisreife
sprechen konnte, wird auch durch die Angaben ihres Ehemannes im Aufnahmeantrag
bestätigt. Aus den diesbezüglichen Angaben geht eindeutig hervor, daß er lediglich
russisch als Mutter- und Umgangssprache in seiner Familie spricht.
Der Vortrag ihrer Mutter im Widerspruchs- bzw. Wiederaufnahmeverfahren, die Klägerin
zu 1) spreche und schreibe deutsch und lese besonders gut in deutscher Sprache,
widerspricht diesen im Aufnahmeantrag gemachten Angaben zum Sprachverhalten der
Klägerin zu 1) und ist deshalb unschlüssig. Dieser Widerspruch kann auch durch die
Erklärung im Widerspruchsschreiben, die Angaben seien durch Herrn B. in dem
Aufnahmeantrag "nicht klar genug dargestellt worden", nicht schlüssig ausgeräumt
werden, da der Aufnahmeantrag nicht von Herrn B. , sondern von den Klägern zu 1) und
2) eigenhändig unterschrieben worden ist und die dortigen Angaben deshalb von ihnen
selbst stammen.
57
Auch aus dem Hinweis der Kläger im Schreiben vom 27. August 1993 im Widerspruchs-
bzw. Wiederaufnahmeverfahren, daß die Schwester der Klägerin zu 1) ohne Probleme
als Aussiedlerin anerkannt worden sei, ergeben sich keine hinreichenden
Anhaltspunkte dafür, daß die Klägerin zu 1) Deutsch als Muttersprache bzw. bevorzugte
Umgangssprache gesprochen hat bzw. spricht. Solche Anhaltspunkte sollen danach
offenbar aus dem Umstand zu ersehen sein, daß die Schwestern zusammen
aufgewachsen seien und die gleichen kulturellen und sprachlichen Voraussetzungen
hätten, woraus sich ergebe, daß lediglich Mißverständnisse bei der Antragsausfüllung
zur Abweisung der Kläger geführt hätten. Dieser Hinweis ist jedoch vor dem Hintergrund
des weiteren Vortrages in diesem Schreiben, daß die Schwester der Klägerin zu 1) die
rechtliche Tragweite des Ablehnungsbescheides nicht begriffen habe, "da sie die
deutsche Sprache noch nicht so gut beherrschte", ebenfalls widersprüchlich und
deshalb nicht schlüssig.
58
Auch im Klageverfahren ist nicht hinreichend substantiiert vorgetragen worden, daß die
Klägerin zu 1) Deutsch als Mutter- oder bevorzugte Umgangssprache spricht. In der
Klagebegründung wird insoweit lediglich der oben dargelegte Hinweis im Schreiben
vom 27. August 1993 wiederholt. Detaillierte Angaben zum Sprachverhalten der
Klägerin zu 1) werden darüber hinaus nicht gemacht.
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Im Berufungsverfahren haben die Kläger lediglich angekündigt, daß "der Nachweis der
Beherrschung der deutschen Sprache in einem angemessenen Umfang erbracht
werden" könne. Abgesehen davon, daß diese Formulierung nicht auf Deutsch als
Mutter- oder bevorzugte Umgangssprache hinweist, sondern nur "angemessene"
Sprachkenntnisse angibt, ist dieser Nachweis auch nach Erörterung der
diesbezüglichen Sach- und Rechtslage in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat
nicht erbracht worden. Da über den bisherigen Vortrag hinausgehende Anhaltspunkte
für ein entsprechendes Sprachverhalten der Klägerin zu 1) von ihrem
Prozeßbevollmächtigten auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht
dargelegt worden sind, konnte der gestellte Beweisantrag nur der Erforschung des
Sachverhaltes dienen und war deshalb abzulehnen.
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Es liegen auch keine sonstigen in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG benannte oder
unbenannte bestätigende Merkmale im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG vor.
Fehlt - wie hier - das Merkmal der deutschen Sprache, so kann nach der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wegen des engen Zusammenhanges
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zwischen Sprache, Erziehung und Kultur ohne das Hinzutreten besonderer Umstände,
die die Kläger nicht vorgetragen haben und die auch nicht ersichtlich sind, auch nicht
von einer deutschen Erziehung der Klägerin zu 1) oder von der Vermittlung deutscher
Kultur an die Klägerin zu 1) ausgegangen werden. Wer nicht Deutsch, sondern
Russisch als Muttersprache oder bevorzugte Umgangssprache spricht, ist regelmäßig
Angehöriger des russischen Kulturkreises, was zugleich eine Erziehung im Sinne des
russischen Volkstums indiziert.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1996 - 9 C 8.96 -, NVwZ-RR 1997, 381.
62
Der Senat schließt sich dieser Auffassung an und verweist zur Begründung im
einzelnen auf die Gründe der genannten Entscheidung Er hält insoweit an seiner
aufgrund einer umfangreichen Beweisaufnahme im Urteil vom 28. Dezember 1995 - 2 A
4115/94 - dargelegten Auffassung, daß deutsche Kultur im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1
Nr. 2 BVFG den Angehörigen der im Bereich der ehemaligen Sowjetunion lebenden
deutschen Volksgruppe auch über die russische Sprache vermittelt werden konnte und
kann, nicht mehr fest.
63
Wird somit das von der Klägerin zu 1) geltend gemachte Bekenntnis zum deutschen
Volkstum nicht durch Sprache, Kultur und Erziehung objektiv bestätigt, wie es nach § 6
Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG erforderlich ist, kann die Klägerin zu 1) keine deutsche
Volkszugehörige sein, weil auch sonstige für die Bestätigung eines Bekenntnisses zum
deutschen Volkstum in Betracht kommende Umstände von ähnlichem Gewicht und
ähnlicher Beschaffenheit wie die in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG ausdrücklich
angeführten Bestätigungsmerkmale,
64
vgl. BVerwG; Urteil vom 12. November 1996 - 9 C 8.96 -, NVwZ-RR 1997, 381,
65
nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich sind.
66
Bestätigungsmerkmale nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG sind auch nicht gemäß Abs.
2 Satz 2 erster Halbsatz der Vorschrift hier entbehrlich. Nach dieser Vorschrift gelten die
Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG als erfüllt, wenn die Vermittlung
bestätigender Merkmale wegen der Verhältnisse im Herkunftsgebiet nicht möglich oder
nicht zumutbar war.
67
Dies ist jedoch nicht der Fall. Unter Berücksichtigung der in das Verfahren eingeführten
Erkenntnisquellen ist der Senat davon überzeugt, daß jedenfalls in der Zeit seit der
Geburt der Klägerin zu 1) im Jahre 1961 auch im Gebiet Kustanai in Kasachstan das
Merkmal der Sprache zumindest im häuslichen Bereich ungehindert vermittelt werden
konnte. Diesen Auskünften und Stellungnahmen läßt sich nämlich nicht entnehmen,
daß es der deutschen Volksgruppe im Herkunftsgebiet der ehemaligen Sowjetunion
außer Estland, Lettland und Litauen nicht zumutbar oder nicht möglich war, die deutsche
Sprache in der Familie zu überliefern. Die darin enthaltene Darstellung der
Sprachsituation läßt vielmehr erkennen, daß ein Gebrauch der deutschen Sprache als
Muttersprache oder als bevorzugte Umgangssprache bei der Kommunikation zumindest
innerhalb des häuslichen Bereichs grundsätzlich ohne die Befürchtung von
Diskriminierungen oder Benachteiligungen jederzeit und überall möglich war.
68
Vgl. Auswärtiges Amt, S. 1 und 7 f.; Hilkes, S. 3 ff.; Weydt, S. 2 f; Eisfeld, S. 6 ff.
69
Zwar war danach die Verwendung von Deutsch als Muttersprache oder als bevorzugte
Umgangssprache durch die Angehörigen der deutschen Volksgruppe nach dem
Zweiten Weltkrieg mit erheblichen Schwierigkeiten und Einschränkungen verbunden.
Denn Deutsch galt in dieser Zeit als "Sprache der Faschisten" und war in einer
nichtdeutschen Öffentlichkeit kraß stigmatisiert. Deshalb waren viele Angehörige der
deutschen Volksgruppe auch noch lange nach ihrer Deportation teilweise bis heute
dazu gezwungen, sich aus Furcht vor Diskriminierung und Repressionsmaßnahmen in
der Öffentlichkeit auch untereinander des Russischen zu bedienen. Zudem wurde
Russisch zur dominanten Sprache, weil über Themen etwa aus Politik, Kultur und
Technik schon deshalb Russisch gesprochen werden mußte und muß, weil die
überlieferten deutschen Dialekte entsprechende Worte für moderne Begriffe gar nicht
kennen. Das Vordringen der russischen Sprache selbst innerhalb der Familie von
Deutschstämmigen wurde im übrigen durch die Verschiedenheit der deutschen Dialekte
und die Auflösung der alten Siedlungsstrukturen begünstigt. Aufgrund dieser letztlich
durch die Deportation veränderten Lebensumstände verlor die deutsche Sprache nach
der Einschätzung des Auswärtigen Amtes und der Gutachter zwar für die deutsche
Volksgruppe ihren hohen Stellenwert zu Gunsten vor allem des Russischen. Aus den
Auskünften und Stellungnahmen ergeben sich aber keine Anhaltspunkte dafür, daß eine
Überlieferung der deutschen Sprache grundsätzlich ausgeschlossen war. Gerade die
Feststellung, daß ein rechtliches Verbot der deutschen Sprache in der ehemaligen
Sowjetunion nie ausgesprochen worden ist und sich die Benutzung der deutschen
Sprache fast ausschließlich auf die Familie oder - soweit noch geschlossene deutsche
Siedlungsgemeinschaften vorhanden waren - auf Kontakte unter den Dorfbewohnern
beschränkte, belegt, daß die Vermittlung der deutschen Sprache in den genannten
Aussiedlungsgebieten der ehemaligen Sowjetunion seit dem Zweiten Weltkrieg
zumindest innerhalb der Familien grundsätzlich möglich und zumutbar war.
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Schließlich kann die Klägerin zu 1) auch aus der Anerkennung ihrer Schwester keine
Rechte herleiten. Vielmehr ist für jeden Familienangehörigen gesondert zu prüfen, ob
die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufnahmebescheides vorliegen.
71
Vgl. BVerwG, Beschluß vom 23. Dezem- ber 1994 - 9 B 630.94 -.
72
B. Die Klage des Klägers zu 2) ist ebenfalls unbegründet. Als nichtdeutscher
Volkszugehöriger kann er den geltend gemachten Anspruch auf Erteilung eines
Aufnahmebescheides nur auf § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG stützen, der die Einbeziehung
des Ehegatten in den Aufnahmebescheid vorsieht. Da der Klägerin zu 1) aus den oben
dargelegten Gründen ein Aufnahmebescheid nicht zu erteilen ist, kommt eine
Einbeziehung ihres Ehemannes nicht in Betracht.
73
C. Die Klage der inzwischen bekenntnisfähigen Klägerin zu 3) ist unbegründet, weil sie
den geltend gemachten Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides mangels
Abstammung von einem Deutschen allenfalls auf § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG stützen kann
und die Voraussetzungen für eine Einbeziehung in einen Aufnahmebescheid der
Klägerin zu 1) aus den oben dargelegten Gründen nicht vorliegen.
74
D. Die Klage des minderjährigen und nicht bekenntnisfähigen Klägers 4) ist
unbegründet, weil er den geltend gemachten Anspruch auf Erteilung eines
Aufnahmebescheides mangels Bekenntnisfähigkeit und fehlender Anhaltspunkte für
eine Prägung der Bekenntnislage in der Familie durch einen dem deutschen Volkstum
zugehörenden Elternteil
75
vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 19. April 1994 - 9 C 20.93 -, DVBl 1994, 935,
76
allenfalls auf § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG stützen kann und die Voraussetzungen für eine
Einbeziehung in einen Aufnahmebescheid der Klägerin zu 1) aus den oben dargelegten
Gründen nicht vorliegen.
77
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO. Es
entspricht billigem Ermessen, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nicht für
erstattungsfähig zu erklären, da dieser keinen Sachantrag gestellt und sich damit dem
Kostenrisiko nicht ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 der
Zivilprozeßordnung.
78
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO
nicht vorliegen.
79