Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 29.10.2001

OVG NRW: prozessrecht, echtheit, ermessen, gutachter, beteiligter, fälschung, bundesamt, unparteilichkeit, verfügung, beweisantrag

Oberverwaltungsgericht NRW, 8 A 3664/01.A
Datum:
29.10.2001
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
8. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 A 3664/01.A
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 4 K 1778/99.A
Tenor:
Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 13.
August 2001 wird zugelassen.
Die Verteilung der Kosten des Antragsverfahrens bleibt der
Entscheidung über die Berufung vorbehalten.
G r ü n d e :
1
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist begründet.
2
Die Berufung ist gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
Der Kläger hat in einer dem § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG genügenden Weise dargelegt,
dass das Verwaltungsgericht den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen
Gehörs dadurch verletzt hat, dass es den in der mündlichen Verhandlung vom 13.
August 2001 gestellten Beweisantrag auf Einholung einer Auskunft des Auswärtigen
Amtes zur Echtheit des Urteils des Staatssicherheitsgerichts - Nr. - abgelehnt hat.
3
Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht dazu, die Ausführungen der
Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es soll
sicherstellen, dass die gerichtliche Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht,
welche ihren Grund in der Außerachtlassung von wesentlichem Vorbringen der
Beteiligten haben. In diesem Sinne gebietet das Recht auf Gewährung rechtlichen
Gehörs in Verbindung mit den Grundsätzen der Verwaltungsgerichtsordnung auch die
Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge. Die Nichtberücksichtigung eines vom
Gericht als erheblich angesehenen Beweisangebots verstößt danach gegen den
Grundsatz des rechtlichen Gehörs, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet.
4
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. November 1978 - 1 BvR 158/78 -, BVerfGE 50, 32, 35 f.;
BVerfG, Beschluss vom 29. Novem-ber 1983 - 1 BvR 1313/82 -, BVerfGE 65, 305, 307;
BVerfG, Beschluss vom 30. Ja-nuar 1985 - 1 BvR 393/84 -, BVerfGE 69, 141, 143f.;
BVerfG, Beschluss vom 18. Februar 1988 - 2 BvR 1324/87 -, NVwZ 1988, 523, 524;
BVerfG, Beschluss vom 18. Juni 1993 - 2 BvR 1815/92 -, NVwZ 1994, 60, 61.
5
Die Ablehnung des vom Verwaltungsgericht als erheblich angesehenen Beweisantrags
zur Echtheit des in Kopie vorgelegten angeblichen türkischen Urteils findet im
Prozessrecht keine Stütze. Dem Verwaltungsgericht obliegt im Rahmen seiner Pflicht
zur Sachverhaltsaufklärung, die Echtheit entscheidungserheblicher ausländischer
Urkunden zu ermitteln. Das Gericht ist zur Einholung eines
Sachverständigengutachtens,
6
zum Gutachtencharakter der Auskünfte des Auswärtigen Amtes vgl. BVerwG, Beschluss
vom 7. September 1993 - 9 B 509.93 -
7
- selbst auf einen entsprechenden Antrag hin - allerdings nur dann verpflichtet, wenn es
sich keine genügende eigene Sachkenntnis zutrauen darf. Ob die eigene Sachkenntnis
des Gerichts ausreicht, hat es nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden.
8
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1991 - 1 B 139.91 -, Buchholz 310 § 98
VwGO Nr. 41 m.w.N.
9
Dabei kommt es nicht darauf an, auf welche Weise sich das Gericht die für die
Entscheidung erforderliche Sachkunde verschafft hat. Das Gericht kann sich
insbesondere auch durch Beiziehung von Auskünften, Gutachten und Stellungnahmen
sachkundig machen, die in anderen Verfahren eingeholt oder allgemein zugänglichen
Quellen entnommen sind. Ein Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens
kann folglich auch dann abgelehnt werden, wenn das Gericht sich durch bestimmte in
das Verfahren eingeführte oder allgemein zugängliche Erkenntnisquellen eigene
Sachkunde verschafft hat und deshalb die Zuziehung eines Sachverständigen nicht für
erforderlich hält; es muss dann nachvollziehbar darlegen, dass und weshalb es über
eigene Sachkunde verfügt.
10
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juni 1990 - 9 B 15.90 -, NVwZ-RR 1990, 652; OVG
NRW, Beschluss vom 18. Mai 1994 - 25 A 3240/91.A -, NWVBl 1994, 392; VGH Baden-
Württemberg, Beschluss vom 10. September 1995 - A 12 S 2328/95 -; HessVGH,
Beschluss vom 17. Januar 1996 - 10 UZ 3881/95 -, NVwZ-Beilage 6/1996, 43; ferner
BVerfG, Beschluss vom 18. Juni 1993 - 2 BvR 22/93 -, InfAuslR 1993, 349, 353.
11
Das dem Gericht zustehende Ermessen bei der Beurteilung der Sachkunde ist
allerdings dann fehlerhaft ausgeübt, wenn das Gericht sich eine ihm unmöglich zur
Verfügung stehende Sachkunde zutraut,
12
BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1991 - 1 B 139.91 -, Buchholz 310 § 98 VwGO
Nr. 41 m.w.N.,
13
oder wenn sich ihm die Notwendigkeit weiterer Sachaufklärung aufdrängen musste.
14
BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 1987 - 9 C 12.87 -, Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 31;
BVerwG, Beschluss vom 2. August 2000 - 9 B 210/00 -.
15
Dies ist etwa dann der Fall, wenn bereits vorhandene Gutachten oder gutachterliche
Stellungnahmen offen erkennbare Mängel enthalten, von unzutreffenden tatsächlichen
Voraussetzungen ausgehen oder unlösbare Widersprüche aufweisen, wenn sich aus
ihnen Zweifel an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit der Gutachter ergeben oder
16
wenn sich herausstellt, dass es sich um eine besonders schwierige Fachfrage handelt,
die ein spezielles Fachwissen erfordert, das bei den bisherigen Gutachtern nicht
vorhanden ist. Eine Verpflichtung des Tatsachengerichts, zusätzlich zu den
vorliegenden gutachterlichen Stellungnahmen weitere Gutachten einzuholen oder in
sonstige Ermittlungen einzutreten, besteht hingegen nicht allein schon deshalb, weil ein
Beteiligter die bisherigen Erkenntnisquellen im Ergebnis für unzutreffend hält.
Ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. BVerwG, Urteil vom 6.
Oktober 1987 - 9 C 12.87 -, Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 31; BVerwG, Beschluss vom
2. August 2000 - 9 B 210/00 -.
17
Ausgehend von diesen Grundsätzen findet die in Rede stehende Ablehnung des
Beweisantrags keine Grundlage im Prozessrecht. Das Verwaltungsgericht hat das vom
Kläger vorgelegte Urteil des Staatsgerichtshofs maßgeblich deshalb als Fälschung
angesehen, weil dieses nicht auf jeder Seite sowie am Ende die Unterschriften der an
der Entscheidung beteiligten Richter aufweise. Dieses seiner Ansicht nach notwendige
Erfordernis hat das Verwaltungsgericht allein aus dem Umstand gefolgert, dass vier
Auskünften des Auswärtigen Amtes,
18
Auskünfte des Auswärtigen Amtes vom 17. Juni 1999 an das VG Koblenz, vom 19.
August 1999 an das Bundesamt, vom 23. September 1999 an das VG Neustadt und
vom 30. Juni 2000 an das VG Freiburg,
19
Urteile türkischer Gerichte beigefügt sind, die auf jeder Seite und am Ende
unterschrieben sind. Keine der zitierten Auskünfte enthält jedoch Ausführungen dazu,
dass ein Urteil stets nur dann als echt anzusehen ist, wenn es auf jeder Seite
unterschrieben ist. Selbst wenn dies für Urteilsoriginale ausnahmslos zutreffen sollte, ist
den zitierten Auskünften nichts für die sich aufdrängende weitere Frage zu entnehmen,
ob es in der Türkei auch Zweitausfertigungen von Urteilen gibt, die - wie die angebliche
Urteilskopie des Klägers - am Ende nur die maschinenschriftlichen Namen der
beteiligten Richter tragen. Eine solche Möglichkeit hätte das Verwaltungsgericht auch
deshalb in Betracht ziehen müssen, weil der Kläger substantiiert vorgetragen hat, das
vorgelegte erstinstanzliche Urteil nicht von einem in erster Instanz beauftragten
Verteidiger, sondern von seinem - namentlich benannten - Verteidiger in der
Revisionsinstanz erhalten zu haben. Da mithin die vom Verwaltungsgericht zugrunde
gelegten Auskünfte keine hinreichenden Ausführungen zur Frage der Notwendigkeit
von Richterunterschriften als Echtheitsmerkmal türkischer Urteilsausfertigungen
enthalten, musste sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Sachaufklärung
aufdrängen.
20