Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 08.03.2000

OVG NRW: polizei, öffentliches interesse, amtshandlung, unnötige kosten, straftat, betreiber, anmerkung, mieter, meldung, nachbar

Oberverwaltungsgericht NRW, 9 A 249/99
Datum:
08.03.2000
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
9. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 A 249/99
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 18 K 4233/98
Tenor:
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden
Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung
Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1
Die Klägerin ist Eigentümerin und Vermieterin von Überfall- und Einbruchmeldeanlagen
und betreibt in B. eine Zentrale für Gefahrenmeldung. Herr F. ist Mieter einer
Meldeanlage, die in dem Gebäude S. 49 a in M. /R. installiert ist. Die Anlage gibt keinen
Außenalarm ab, sondern ist still mit der Zentrale der Klägerin in B. verbunden. Am 3.
Oktober 1997 wurde gegen 2.30 Uhr ein Einbruchalarm zur Zentrale der Klägerin
geschaltet. Diese benachrichtigte eine Nachbarin des Mieters, die wiederum die
Polizeiinspektion Ost des Beklagten benachrichtigte. Daraufhin wurden Beamte der
Polizei eingesetzt, nach deren Feststellungen vor Ort keine Anhaltspunkte für eine
Straftat ersichtlich waren.
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Durch Bescheid vom 18. November 1997 zog der Beklagte die Klägerin zu einer Gebühr
von 170,00 DM heran. Zur Begründung führte er aus, die Überfall- und
Einbruchmeldeanlage, die nicht an eine Polizeidienststelle angeschlossen sei, habe
einen Falschalarm ausgelöst, so dass ein gebührenpflichtiger Polizeieinsatz erforderlich
geworden sei. Die Klägerin sei als Anlagenbetreiberin kostenpflichtig.
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Der Klägerin legte hiergegen Widerspruch ein. Sie führte aus, sie sei nicht
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Anlagenbetreiberin, sondern nur Errichterin der Anlage; im übrigen sei die Alarmierung
der Polizei nicht durch sie erfolgt.
Die Bezirksregierung D. wies durch Bescheid vom 8. April 1998 den Widerspruch mit
folgender Begründung zurück: Die Gebührenfestsetzung sei nach dem Gebührengesetz
für das Land Nordrhein-Westfalen i.V.m. der Tarifstelle 18.4 des Allgemeinen
Gebührentarifs (AGT) zur Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO
NRW) gerechtfertigt, weil der Gebührentatbestand durch die im Ergebnis unberechtigte
Alarmierung der Polizei erfüllt sei. Die Tarifstelle stehe mit höherrangigem Recht im
Einklang. Auch wenn sich der Einsatz der Polizei bei nachträglicher Betrachtungsweise
als nicht erforderlich erweise bzw. sich die Notwendigkeit nicht mehr klären lasse,
handele es sich bei dem Einsatz um eine besondere Verwaltungsleistung, deren Kosten
umzulegen seien. Die bei der Verwendung automatischer Überwachungssysteme
auftretenden Unsicherheiten bezüglich der Berechtigung der Alarmierung lägen in der
Risikosphäre des Anlagenbetreibers und seien von diesem zu tragen. Die Klägerin sei
Gebührenschuldnerin. Sie habe den Einsatz der Polizei veranlasst, das sie die
Nachbarin des Mieters informiert und diese die Polizei alarmiert habe.
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Die Klägerin hat rechtzeitig Klage erhoben und vorgetragen, sie sei vertraglich lediglich
verpflichtet, beim Eingehen eines Alarms telefonisch ihr benannte Personen des
Kundens zu informieren. Entsprechend dieser Vereinbarung sei ein Nachbar telefonisch
informiert worden. Sie habe sich ordnungsgemäß verhalten, so dass sie kein
Verschulden an dem Fehlalarm treffe. Die Vorgehensweise sei nicht mit der
unmittelbaren Benachrichtigung der Polizei gleichzusetzen, zumal es nicht in ihren
Verantwortungsbereich falle, wenn der Nachbar ohne eine vorherige Prüfung der
Örtlichkeit die Polizei verständige. Eine solche Vorprüfung hätte sie - die Klägerin -
vorgenommen, wenn ihr die Benachrichtigung der Polizei oblegen hätte.
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Die Klägerin hat beantragt,
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den Bescheid des Beklagten vom 18. November 1997 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung D. vom 8. April 1998 aufzuheben.
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Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er hat erwidert, nach den vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Mieter der
Anlage und der Klägerin habe diese die bei einer Meldung entstehenden
Aufwendungen bei schuldhafter Alarmauslösung zu tragen. Ein Verschulden sei hier
anzunehmen, weil die Anlage ausweislich eines in der B. Zentrale der Klägerin
geführten Verlaufsprotokolls bereits am 2. Oktober 1997 erkennbar defekt gewesen sei.
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Durch das angefochtene Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen
wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen.
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Mit der zugelassenen Berufung macht die Klägerin geltend, nicht sie, sondern ihr
Kunde, Herr F. , sei als Anlagenbetreiber im Sinne der Tarifstelle 18.4 AGT zur
AVwGebO NRW anzusehen. Sie betreibe nur die Zentrale. Soweit die Tarifstelle
bestimme, dass immer dann, wenn eine Anlage an eine Zentrale angeschlossen sei, der
Betreiber der Zentrale die Gebühr schulde, sei diese Bestimmung von der
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Ermächtigungsnorm des § 2 Abs. 1 Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
nicht gedeckt. Im Übrigen sei sie auch nicht als Veranlasserin des Polizeieinsatzes
anzusehen. Nach dem vereinbarten Maßnahmenplan habe sie lediglich eine
Botenfunktion inne; insofern sei ihre Beteiligung an dem Vorgang der Alarmierung nur
so marginal gewesen, dass ein Zurechnungszusammenhang nicht bestehe.
Die Klägerin beantragt,
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das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Klageantrag zu erkennen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er erwidert, der Anlagenbetreiber habe das Risiko zu tragen, dass der Grund für das
Auslösen des Alarms nicht aufklärbar und Anhaltspunkte für eine Straftat nicht
feststellbar gewesen seien; er allein könne die Funktionsfähigkeit der Anlage
überwachen. Der Verordnungsgeber habe in der Tarifstelle 18.4 AGT konkretisiert, wer
bei den verschiedenen Anlagetypen jeweils Gebührenschuldner sei. Selbst wenn die
Verordnung als Ermächtigungsgrundlage nicht in Betracht komme, sei die Klägerin
gleichwohl nach dem Gebührengesetz Gebührenschuldnerin. Sie habe den Fehlalarm
veranlasst, da sie die Leistung bewirkt habe. Infolgedessen sei es irrelevant, ob die
Klägerin durch die Alarmierung eine eigene vertragliche Verpflichtung gegenüber ihrem
Mieter der Anlage habe erfüllen wollen oder ob es sich bei der Alarmierung um eine
präventive Maßnahme zum Schutz des Eigentums des Mieters gehandelt habe.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug
genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
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Entscheidungsgründe
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Die Berufung hat keinen Erfolg.
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Das Verwaltungsgericht hat die Klage zutreffend abgewiesen. Der angefochtene
Gebührenbescheid des Beklagten vom 18. November 1997 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung D. vom 8. April 1998 ist rechtmäßig und
verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Der Gebührenbescheid findet seine Rechtsgrundlage in §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 2, 13 Abs. 1
Nr. 1 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. November
1971, GV NRW S. 354, in der Fassung vom 19. März 1985, GV NRW S. 256, (GebG
NRW a.F.) i.V.m. § 1 AVwGebO NRW in der zur Zeit der Beendigung des
Polizeieinsatzes (§ 11 Abs. 1 2. Alternative GebG NRW a.F.) geltenden Fassung der 17.
Verordnung zur Änderung der AVwGebO NRW vom 10. September 1996, GV NRW S.
360, und der Tarifstelle 18.4 AGT zur AVwGebO NRW.
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Nach Tarifstelle 18.4 Satz 1 AGT zur AVwGebO NRW fällt bei dem Einsatz von
Polizeikräften auf Grund einer Alarmierung durch eine Überfall- und
Einbruchmeldeanlage eine Gebühr von 170,00 DM an; die Gebührenpflicht besteht
nicht, wenn - abgesehen von der Alarmgebung der Anlage - Anhaltspunkte für eine
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Straftat festgestellt werden.
Nach dem Wortlaut der Tarifstelle muss es zunächst zu einem Einsatz von
Polizeikräften gekommen sein. Dieser muss seinen Grund in einer Alarmierung haben,
die ihrerseits durch eine Überfall- und Einbruchmeldeanlage erfolgt sein muss.
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Eine Alarmierung "durch eine Überfall- und Einbruchmeldeanlage" i.S.d. Tarifstelle 18.4
AGT zur AVwGebO NRW ist jede Meldung eines Überfalls oder Einbruchs, die durch
das Auslösen der technischen Alarmvorrichtung unmittelbar bedingt und ihrem
Bedeutungsgehalt nach auf die Gewährung von Schutz und Hilfe gerichtet ist. Denn wer
eine Alarmanlage unterhält, setzt darauf, dass dann, wenn er selbst ortsabwesend ist
und deshalb die Polizei nicht herbeirufen kann, ein Dritter - ein Nachbar, ein Passant -
die Polizei verständigt. Er wird auch unter Berücksichtigung etwaiger Fehlmeldungen
voraussetzen, dass die Polizeibeamten, von dem Alarm unterrichtet, so schnell wie
möglich herbeikommen, um dessen Ursache zu erforschen und gegebenenfalls zu
veranlassen, was der Schutz der gefährdeten Rechtsgüter erfordert. Vgl. Hamb. OVG,
Urteil vom 24. November 1997 - BF III 35/97 -, NVwZ-RR 1998, 560.
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Ein Polizeieinsatz "auf Grund" einer solchen Alarmierung ist sicher dann gegeben,
wenn das - in jedem Fall notwendige -Alarmsignal der Anlage Polizeidienstkräften auf
Grund eigener Wahrnehmung unmittelbar zur Kenntnis gelangt und daraufhin ein
Einsatz stattfindet.
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Hierauf ist der Anwendungsbereich der Tarifstelle 18.4 AGT zur AVwGebO NRW aber
schon nach ihrem Wortlaut "auf Grund" nicht beschränkt. Denn danach reicht es aus,
wenn die Alarmierung durch die Überfall- und Einbruchmeldeanlage die bestimmende
Ursache für den Einsatz der Polizeikräfte gesetzt hat. Dies ist auch dann zu bejahen,
wenn das Alarmsignal der Überfall- und Einbruchmeldeanlage nicht auf direktem Weg
zur Kenntnis der Polizei gelangt, sondern etwa über dritte Personen telefonisch oder auf
sonstige Art und Weise der Polizei übermittelt wird.
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Diese Auslegung der Tarifstelle 18.4 AGT zur AVwGebO NRW entspricht auch dem
Sinn und Zweck der Tarifbestimmung. Denn Anlass und innere Rechtfertigung der
Einführung der Tarifstelle ist der Umstand gewesen, dass derartigen Anlagen ein
konstruktions-, wartungs- oder organisationsbedingtes Fehlerpotential innewohnt, das
über das sonst übliche Maß hinaus zu Fehlalarmen führt oder solche jedenfalls nicht
ausschließt, damit Polizeikräfte bindet und unnötige Kosten verursacht. Dieser Umstand
prägt den Bedeutungsgehalt der nach dem Wortlaut der Tarifstelle 18.4 AGT zur
AVwGebO NRW erforderlichen Beziehungen zwischen dem Einsatz von Polizeikräften
und der Alarmierung (auf Grund); er gebietet demnach die Anwendung der Tarifstelle in
allen Fällen, in denen sich in dem jeweiligen (Fehl-)Einsatz der Polizei das
anlagentypische Fehlerpotential realisiert hat und daher die Verursachung des
Polizeieinsatzes im Rahmen einer wertenden Betrachtung letztlich der -
fehlerbehafteten - Überfall- und Einbruchmeldeanlage zuzurechnen ist.
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Dementsprechend findet die Anwendung der Tarifstelle 18.4 AGT zur AVwGebO NRW
dann ihre Grenzen, wenn Dritte - gegebenenfalls veranlasst durch das Signal einer
Überfall- und Einbruchmeldeanlage - auf Grund eigener Wahrnehmung konkreter und
über das Alarmsignal hinausgehender Anhaltspunkte für einen Überfall oder Einbruch
die Polizei telefonisch oder auf sonstige Weise alarmieren. Handelt es sich insoweit um
einen Fehlalarm, realisiert sich in dem fehlgeschlagenen Polizeieinsatz nicht das - auch
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in diesem Fall fehlerhafte - Signal der Anlage, sondern die Fehleinschätzung des
Dritten, die den Einsatz der Polizei maßgeblich ausgelöst hat.
Soweit danach gemäß Satz 1 Halbsatz 1 der Tarifstelle eine Gebührenpflicht in Betracht
kommt, ist diese gemäß Satz 1 2. Halbsatz der Tarifstelle jedoch ausgeschlossen, wenn
- abgesehen von der Alarmgebung der Anlage selbst - Anhaltspunkte für eine Straftat
festgestellt werden. Das bedeutet umgekehrt, dass ein gebührenpflichtiger
Polizeieinsatz im Sinne der Tarifstelle auch dann zu bejahen ist, wenn für die
Alarmauslösung letztlich ein zureichender Grund vorhanden gewesen sein mag, dieser
aber nicht festgestellt werden kann.
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Die oben dargelegten tatbestandlichen Voraussetzungen der Tarifstelle 18.4 AGT zur
AVwGebO NRW liegen hier vor. Ein Einsatz von Polizeibeamten ist erfolgt. Beamte der
zuständigen Polizeiinspektion Ost in M. haben am 3. November 1997 das
alarmanlagengesicherte Gebäude S. 49a in M. aufgesucht, um eine Überprüfung
durchzuführen, ob dort ein Einbruch oder Einbruchsversuch stattgefunden hat.
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Es liegt auch eine Alarmierung durch eine Überfall- und Einbruchmeldeanlage im Sinne
der Tarifstelle 18.4 AGT zur AVwGebO NRW vor, da die Überfall- und
Einbruchmeldeanlage ein Alarmsignal abgegeben hat und damit die Meldung eines
Überfalls oder Einbruchs unmittelbar durch das Auslösen der technischen
Alarmvorrichtung erfolgt ist.
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Der Einsatz der Polizeikräfte ist ferner "auf Grund" des Alarmsignals der Anlage erfolgt.
Denn das Alarmsignal der Anlage, das der Polizei telefonisch durch die Nachbarin des
Mieters, die zuvor von einem Mitarbeiter der Klägerin entsprechend informiert worden
war, zur Kenntnis gebracht worden ist, initiierte die Entscheidung der Polizei im Rahmen
ihres Aufgabenbereichs der Gefahrenabwehr (§ 1 Abs. 1 Satz 1 PolG NRW) für die
Durchführung des Einsatzes und setzte damit die diesen Einsatz bestimmende Ursache,
so dass sich in dem Einsatz der Polizei das anlagentypische Fehlerpotential
verwirklichen konnte und hier auch verwirklicht hat.
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Konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat, die nach Satz 1 2. Halbsatz der Tarifstelle 18.4
AGT zur AVwGebO NRW eine Gebührenpflicht nicht entstehen lassen, sind nicht
festgestellt worden.
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Die Tarifstelle 18.4 AGT zur AVwGebO NRW verstößt nicht gegen höherrangiges
Recht.
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Sie findet ihre gesetzliche Grundlage im Gebührengesetz für das Land Nordrhein-
Westfalen. Besondere Kostenregelungen i.S.d. § 2 Abs. 2 Nr. 1 GebG NRW, die der
Anwendung des Gebührengesetzes und der auf seiner Grundlage ergangenen
Tarifstelle entgegenstehen könnten, sind in anderen gesetzlichen Bestimmungen nicht
vorgesehen.
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Die Tarifstelle steht auch im Einklang mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW a.F. Nach der
Norm werden Verwaltungsgebühren als "Gegenleistung für die besondere öffentlich-
rechtliche Verwaltungstätigkeit (Amtshandlung) einer Behörde des Landes, der
Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen unter Aufsicht des Landes
stehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts" erhoben. In Ermangelung
eines bundesgesetzlich vorgegebenen Gebührenbegriffs ist die Bestimmung der
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gebührenpflichtigen Amtshandlung allein nach Landesrecht und seiner Auslegung
vorzunehmen. Danach setzt die Erhebung einer Verwaltungsgebühr eine besondere
öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit voraus. Damit grenzt das Gesetz diese
Tätigkeiten von den allgemeinen Verwaltungstätigkeiten ab, für die eine Gebührenpflicht
ausgeschlossen bleiben soll. Aus dieser Abgrenzung folgt als Kennzeichen der
besonderen Verwaltungstätigkeiten, dass sie im Rahmen einer konkret- individuellen
Sonderrechtsbeziehung erfolgen, die den von der Amtshandlung Betroffenen aus der
Allgemeinheit hervorhebt,
vgl. Zdunek, Kommentar zum GebG NRW a.F. in: Praxis der Gemeindeverwaltung,
Loseblattsammlung, Stand: Mai 1994, Anm. 4 zu § 1 Abs. 1,
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und ihn damit als Zurechnungssubjekt für die Amtshandlung bestimmt. Denn aus Sicht
des Betroffenen können nur die Amtshandlungen im Rahmen einer entsprechend
geprägten Sonderrechtsbeziehung "als Gegenleistung" - wie das Gesetz weiter
formuliert - gebührenpflichtig sein.
40
Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. August 1991 - 8 C 37.90 -, NJW 1992, 2243.
41
Weitere Anforderungen erhebt das Gesetz mit diesem Merkmal allerdings nicht.
Insbesondere ist nicht erforderlich, dass die Verwaltungstätigkeit dem Betroffenen einen
speziellen rechtlichen oder tatsächlichen Vorteil bringt.
42
Vgl. Urteil des Senats vom 16. Juni 1999 - 9 A 3817/98 - zu § 64 AMG.
43
Die Sonderrechtsbeziehung wird im vorliegenden Fall durch den Alarm der technischen
Überfall- und Einbruchmeldeanlage sowie dessen Kenntnisnahme seitens der Polizei
vermittelt und die erforderliche konkret-individuelle Zurechenbarkeit der
Verwaltungstätigkeit dadurch geschaffen, dass Polizeikräfte das
alarmanlagengesicherte Grundstück/Gebäude aufsuchen, unabhängig von der Frage,
ob der Polizeieinsatz für den Betroffenen konkret nützlich gewesen ist oder nicht.
44
Vgl auch BVerwG, Urteil vom 23. August 1991, a.a.O.
45
Die Tarifstelle verstößt auch nicht gegen § 6 Satz 2 GebG NRW a.F. Danach kann der
Verordnungsgeber eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung für
Amtshandlungen vorsehen und zulassen, die einem von der handelnden Behörde
wahrzunehmenden öffentlichen Interesse dienen. Die Norm eröffnet dem
Verordnungsgeber grundsätzlich ein entsprechendes Ermessen. Ob das
Verordnungsermessen in den Fällen, in denen die Amtshandlung ausschließlich im
öffentlichen Interesse erfolgt, dahingehend eingeschränkt ist, dass nur ein Absehen von
der Schaffung einer Tarifstelle für diese Amtshandlung ermessensgerecht ist
(Ermessensreduzierung auf Null), kann dahinstehen, denn ein Fall ausschließlichen
öffentlichen Interesses ist hier nicht gegeben. In den in der Tarifstelle geregelten Fällen
ist das private Interesse desjenigen, der in einer Sonderrechtsbeziehung im oben
beschriebenen Sinn steht, an dem polizeilichen Einsatz nicht so gering, dass es völlig
hinter dem öffentlichen Interesse an dem Einsatz der Polizeikräfte zurücktritt. Denn es ist
insoweit nicht zu verkennen, dass die Polizei bei ihrem Einsatz, der durch einen Alarm
privater Anlagen bedingt ist, einem ausdrücklichen bzw. schlüssigen Hilfeersuchen des
Anlagenbetreibers zum Schutz privaten Eigentums nachkommt.
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Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11. August 1986 - 1 S 528/86 -, DÖV 1987, 257; OVG
Berlin, Urteil vom 9. Juli 1980 - 1 B 74.77 -, OVGE 15, 171.
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Dass gleichwohl ein gewisses öffentliches Interesse daran besteht, dass sich Bürger
durch Überfall- und Einbruchmeldeanlagen schützen, schließt die Erhebung einer
Gebühr für Fehlalarm nicht aus; insoweit ist es eine Frage der Bemessung der Gebühr,
den individuellen Vorteil zu erfassen.
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Vgl. Hamb. OVG, Urteil vom 24. November 1997, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 25. Mai
1984 - 8 C 55.82 -, NVwZ 1984, 650.
49
Die Höhe der in der Tarifstelle 18.4 AGT zur AVwGebO NRW bestimmten
Verwaltungsgebühr von 170,-- DM ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden.
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Sie verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Nach § 3 GebG NRW a.F. sind die
Gebührensätze so zu bemessen, dass zwischen dem Verwaltungsaufwand und der
Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung
ein angemessenes Verhältnis besteht. Dass insoweit die Höhe der Gebühr fehlerhaft
oder gar willkürlich ermittelt sein könnte, ist angesichts des relativ niedrigen und wohl im
Wesentlichen den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Betrages von 170,-- DM
weder erkennbar noch von der Klägerin vorgetragen worden.
51
Die Tarifstelle, insbesondere die Regelung über die Gebührenfreistellung nur in den
Fällen, in denen - abgesehen von der Alarmgebung der Anlage - Anhaltspunkte für eine
Straftat festgestellt werden, verstößt nicht gegen den rechtsstaatlichen Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit.
52
Vgl. auch OVG Bremen, Urteil vom 27. April 1993 - 1 BA 36/92 -, NJW 1994, 1170, zu
einer gleichlautenden Bestimmung.
53
Mit der Inbetriebnahme einer Alarmanlage nimmt ein Betreiber zugleich die im Einzelfall
niemals völlig auszuschließende Fehlfunktion derartiger technischer Geräte und damit
auch einen überflüssigen Einsatz der Polizei in Kauf. Derartig überflüssige Einsätze
kann die Polizei auch nicht von sich aus vermeiden, weil sie im Rahmen ihrer Aufgaben
auf Grund einer Alarmierung eine Einscheidung über die Durchführung eine Einsatzes
zu treffen hat, ohne zuvor die Plausibilität des Alarms einschätzen zu können. Die
Verantwortung für einen Fehlalarm und einen daraus resultierenden Fehleinsatz der
Polizei liegt folglich ausschließlich in der Sphäre dessen, der die Kontrollmöglichkeit
über die Überfall- und Einbruchmeldeanlage inne hat. Von daher ist es nur folgerichtig,
ihm auch das Risiko zu überbürden, dass im Alarmfalle mangels entsprechender
Anhaltspunkte für einen durch einen Straftäter ausgelösten Alarm ein technisch
bedingter Fehlalarm nicht ausgeschlossen werden kann,
54
vgl. BVerwG, Urteil vom 23. August 1991 a.a.O.; Hamb. OVG, Urteil vom 24. November
1997, a.a.O.; OVG Bbg. Urteil vom 23. Mai 1996 - 2 A 151/95 -, Seite 6 f des
Urteilsabdrucks; OVG Lüneburg, Urteil vom 10. Oktober 1985 - 12 A 130/83 -, NJW
1986, 2007,
55
zumal die Gebühr weder absolut noch im Verhältnis zur erbrachten Verwaltungsleistung
sonderlich ins Gewicht fällt.
56
Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. August 1991, a.a.O.
57
Die in der Tarifstelle getroffene Differenzierung, wonach die Gebührenregelung nicht für
Einsätze der Polizei auf Grund von Alarmierungen durch eine Überfall- und
Einbruchmeldeanlage mit Anschluss an die Polizei gilt, verstößt auch nicht gegen den
Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Die insoweit
gegebenen Sachverhalte sind von Besonderheiten geprägt, welche die entsprechende
Ungleichbehandlung rechtfertigen.
58
Während die Einrichtung und der Betrieb privater Alarmanlagen in das Belieben des
Anlagenbetreibers gestellt ist, dürfen Einbruchmeldeanlagen mit Anschluss an die
Polizei nur errichtet und betrieben werden, wenn u.a. ein öffentliches Interesse an der
Sicherheit der geschützten Personen, Sachen, Einrichtungen besteht (vgl. Runderlass
des Innenministers vom 6. Juli 1987 in der Fassung vom 30. Dezember 1994 in
Verbindung mit Ziffer 1.5 der als Anlage 1 beigefügten Richtlinie für Überfall- und
Einbruchmeldeanlagen mit Anschluss an die Polizei (ÜEA)(MBl. NRW 1995 S. 190).
Der Einsatz der Polizei auf Grund eines Alarms erfolgt damit im Interesse der
Öffentlichkeit. Letzterer Umstand ist für diese Fallgruppe prägend, während bei den
privaten Alarmanlagen der Schutz privater Belange eindeutig im Vordergrund steht. Die
Frage, in wessen Interesse eine Amtshandlung erfolgt, ist gerade gebührenrechtlich von
Bedeutung und vermag eine Differenzierung bei der Gebührenerhebung jedenfalls
sachlich zu rechtfertigen. Im Übrigen ist die Ungleichbehandlung auch mit Rücksicht auf
die im Rahmen der ÜEA geforderten technischen Standards (vgl. Nr. 3 der Richtlinie),
die ein einwandfreies Funktionieren der automatischen Meldeanlagen sicherstellen und
Fehlalarme ausschließen sollen, gerechtfertigt. Dabei ist nicht in Abrede zu stellen, dass
private Anlagen und speziell die Anlagen der Klägerin diesen Standards entsprechen
können. Entscheidend - und für eine differenzierte Behandlung im Sinne des
Gebührenrechts ausreichend - ist aber, dass bei der hier angezeigten generalisierenden
Betrachtungsweise die an die Polizei angeschlossenen Anlagen den betreffenden
Standards ausnahmslos entsprechen müssen, während dies bei privat betriebenen
Anlagen offensichtlich nicht der Fall ist.
59
Der Beklagte hat die Klägerin auch zu Recht als Gebührenschuldnerin in Anspruch
genommen.
60
Als Rechtsgrundlage der Gebührenschuldnerschaft kommt allerdings nicht die
"Anmerkung" erster bis dritter Spiegelstrich zur Tarifstelle 18.4 AGT zur AVwGebO
NRW in Betracht. Die dortige Regelung der Gebührenschuldner ist - sofern sie als
ausschließliche und abschießende gemeint ist - nicht von der gesetzlichen
Ermächtigung des § 2 Abs. 1 GebG NRW a.F. gedeckt. Nach der
Verordnungsermächtigung sind nur die einzelnen Amtshandlungen, für die Gebühren
erhoben werden, und die Gebührensätze der Bestimmung durch die Landesregierung
überlassen. Die weitergehende Regelung in der Tarifstelle 18.4 AGT ist nichtig und
damit unwirksam.
61
Die Nichtigkeit der "Anmerkung" als Regelung mit Normcharakter führt aber nicht zur
Nichtigkeit der gesamten Tarifstelle. Denn die insoweit relevante Frage, ob der
Verordnungsgeber die Tarifstelle auch ohne den nichtigen Teil erlassen hätte (vgl. §
139 BGB), ist zu bejahen. Dem Verordnungsgeber ging es eindeutig darum, die
Allgemeinheit von den Kosten der dort geregelten Polizeieinsätze durch Schaffung
eines neuen Gebührentatbestandes zu entlasten. Insoweit war eine Regelung des
62
Kostenschuldners aber überflüssig, da die Gebührenschuldnerschaft bereits in § 13
GebG NRW gesetzlich geregelt ist. Ob die "Anmerkung" als eine Ermessensrichtlinie
bezüglich der im Rahmen des § 13 Abs. 2 GebG NRW zu treffenden
Kostenschuldnerauswahl zu verstehen ist, mag dahinstehen.
Die Klägerin ist aber nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW a.F. gebührenpflichtig. Danach
ist zur Zahlung der Kosten verpflichtet, wer die Amtshandlung veranlasst (1. Alternative)
oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird (2. Alternative). Die Klägerin hat den
Einsatz der Polizeikräfte gebührenauslösend veranlasst. Die an die Veranlassung
anknüpfende Gebührenpflicht lässt zwar nicht jede Verursachung ausreichen; vielmehr
erfordert die Veranlassung eine "Zurechenbarkeit".
63
Vgl. hierzu: Urteil des Senats vom 16. Juni 1999, a.a.O., m.w.N.
64
Diese Zurechenbarkeit ergibt sich in den in der Tarifstelle geregelten Fällen auch ohne
ausdrücklichen Antrag - wie bereits im Zusammenhang mit der gebührenpflichtigen
Amtshandlung ausgeführt - aus der besonderen Situation, die ein Unternehmen inne
hat, das eine Zentrale für Gefahrenmeldungen/Gefahrenmeldeanlagen betreibt. Denn
die Alarmierung der Polizeikräfte liegt in Bezug auf die Alarmgebung durch die
Einbruch- und Überfallmeldeanlage im Pflichten- und Interessenkreis des Betreibers der
Zentrale für Gefahrenmeldungen/Gefahrenmeldeanlagen; es steht - insbesondere in
Fällen, in denen, wie hier, die Alarmanlage einen sogenannten "stillen" Alarm auslöst,
der ausschließlich bei der Zentrale aufläuft - allein in dessen Macht, die Übermittlung
des Alarms an die Polizei zu unterlassen, wenn er zureichende Anhaltspunkte für eine
Straftat nicht nachzuweisen vermag.
65
OVG Berlin, Urteil vom 9. Juli 1980 - 1 B 74.77 -, OVGE 15, 171.
66
Die Klägerin ist deshalb bei Weitergabe des Alarms nicht nur Mittlerin, sondern
Veranlasserin des Fehlalarms.
67
Vgl. OVG Bbg., Urteil vom 23. Mai 1996, a.a.O., Seiten 8/9 des Urteilsabdrucks.
68
Dem steht nicht entgegen, dass die Polizei nicht unmittelbar durch die Klägerin, sondern
durch eine von dieser benachrichtigte Nachbarin von dem Alarm unterrichtet worden ist
und dass die Klägerin sich damit - wie sie vorträgt - genau an die im (Innen-)Verhältnis
zu ihrem Mieter durch den vereinbarten Maßnahmenkatalog beschränkte
Pflichtenstellung gehalten hat.
69
Denn zum einen hat sie die sich aus dem Innenverhältnis ergebenden Pflichten nicht
erfüllt. Nach dem Maßnahmenplan war sie verpflichtet, bei einem Einbruchsalarm
entweder den Nachbarn I. M. oder Dipl. Ing. J. G. zu informieren. Dies hat sie jedoch
nicht getan, sondern einen Dritten, der nicht als Adressat benannt war, hier die Ehefrau
des Herrn I. M. , Frau M. , über das bei ihr eingegangene Alarmsignal in Kenntnis
gesetzt. Informiert die Klägerin Personen über das Alarmsignal der Anlage, die
außerhalb des vertraglich bestimmten Adressatenkreises stehen, und kann nicht davon
ausgegangen werden, dass diese Personen selbst eine Überprüfung vor Ort
vornehmen, sondern muss damit gerechnet werden, dass diese Personen sich zum
Zwecke der Überprüfung an die Polizei wenden, so initiiert die Klägerin mit der
Weitergabe des zunächst allein in ihrem Verantwortungsbereich aufgelaufenen
Alarmsignals einen Geschehensablauf, der voraussehbar in einen Polizeieinsatz vor Ort
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mündet und ihr daher zuzurechnen ist.
Zum anderen kann es für die Frage der Gebührenschuldnerschaft nicht auf das -
gegebenenfalls streitige - Innenverhältnis zwischen Anlagenbetreiber und Betreiber der
Zentrale ankommen. Maßgebend bleibt im Außenverhältnis zur Polizei die
Verantwortlichkeit für die Weitergabe des ausgelösten Alarmsignals, die sich allein
danach richtet, ob derjenige, bei dem das Alarmsignal bestimmungsgemäß aufgelaufen
ist, zurechenbar einen Geschehensablauf in Gang gesetzt hat, in dem sich das
anlagentypische Fehlerpotential verwirklicht hat. Hierzu reicht es aus, dass der Umstand
der Alarmgebung durch die Anlage und der damit verbundene Hilfsappell ohne eigene
Überprüfung an Dritte weitergegeben wird, es sei denn, dass - wie oben dargelegt -
insoweit auszuschließen ist, dass diese Dritten sich an die Polizei wenden und den
Alarm der Anlage ihrerseits der Polizei zur Kenntnis bringen. Letztendlich unterscheidet
sich diese Fallkonstellation nicht entscheidend von der Weitergabe eines akustischen
Alarmsignals durch Passanten an die Polizei. Auch in diesem Fall ist derjenige, der für
die akustische Mitteilung des Alarms an den unbestimmten Personenkreis
verantwortlich ist (etwa der Eigentümer oder der Betreiber der Anlage)
Gebührenschuldner; nichts anderes kann gelten, wenn der Alarm der Anlage einem
Adressatenkreis durch den Betreiber einer Zentrale, etwa - wie hier auf telefonischem
Weg - mitgeteilt wird.
71
Die Heranziehung der Klägerin als Kostenschuldnerin steht auch nicht gegen § 13 Abs.
2 GebG NRW a.F. entgegen. Nach der Norm sind mehrere Kostenschuldner
Gesamtschuldner. Hier kann offen bleiben, ob und wer als weiterer Kostenschuldner
hätte herangezogen werden können, jedenfalls ist die Heranziehung der Klägerin weder
willkürlich noch unbillig. Denn es ist nicht zu bemängeln, dass der Beklagte
entsprechend der "Anmerkung" in der Tarifstelle 18.4. AGT bei Anlagen, die an eine
Zentrale für Gefahrenmeldungen/Gefahrenmeldeanlagen angeschlossen sind, das
Unternehmen, das die Zentrale betreibt - hier also die Klägerin -, als veranlassenden
Kostenschuldner heranzieht; diese hat letztlich die Kontrollmöglichkeiten über den
Alarm der Anlage inne.
72
Die Höhe der hier in dem angefochtenen Bescheid festgesetzten Gebühr entspricht den
Vorgaben der Tarifstelle 18.4 AGT zur AVwGebO NRW, die ein Ermessen des
Beklagten bei der Festlegung der Gebührenhöhe nicht gestattet.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
74
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO
nicht gegeben sind.
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