Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 13.08.2003

OVG NRW: spielzeug, unmittelbare gefahr, beiladung, kommission, streitverkündung, gesundheit, inverkehrbringen, vorschlag, aussetzung, unverzüglich

Oberverwaltungsgericht NRW, 13 E 118/03
Datum:
13.08.2003
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 E 118/03
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 3 L 4655/02
Tenor:
Die Beschwerden gegen die Ablehnung der Beiladung der U. -S. Q. T.
GmbH, L. , sowie gegen die Ablehnung des Antrags gemäß § 80 Abs. 5
VwGO werden auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren wegen Ablehnung der
Beiladung auf 200,- EUR und im Beschwerdeverfahren wegen
Aussetzung der Vollziehung unter entsprechender Abänderung des
erstinstanzlichen Beschlusses für beide Instanzen auf 2.000,00 EUR
festgesetzt.
G r ü n d e :
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1. Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Beiladung der U. -S. GmbH - 13 E 118/03
- ist unbegründet. Auch der Senat hält die - nicht notwendige - Beiladung der U. -S.
GmbH nach § 65 Abs. 1 VwGO für nicht tunlich. Er macht deshalb von seinem
Ermessen entsprechenden Gebrauch, was auch seiner bisherigen Beiladungspraxis
entspricht, die bemüht ist, das Eilverfahren möglichst nicht zu verkomplizieren.
Allerdings erscheint dem Senat die Beteiligung eines Beizuladenden im Hinblick auf
später geltend zu machende Schadensersatzansprüche entsprechend einer
zivilrechtlichen Streitverkündung in Eilverfahren nicht schlechthin abwegig. Ist - wie
nicht selten - nach den Umständen des Falles mit keinem Klageverfahren zu rechnen,
dürfte es auf das an sich zutreffende Argument des erstinstanzlichen Beschlusses, dass
es bei Entscheidungen im vorläufigen Rechtsschutzverfahren keine Rechtskraftwirkung
gebe, nicht ankommen. Die Beiladung kann im vorliegenden Fall, in dem bereits Klage
erhoben worden ist (16 K 3229/03 VG Düsseldorf), jedoch sinnvollerweise im
Klageverfahren erfolgen, wo sie auch beantragt ist. Da sie die einzige Möglichkeit
darstellt, der Sache nach eine Streitverkündung zu erreichen, ist sie auch zu erwarten.
Der Senat teilt im übrigen nicht die Einschätzung der Antragstellerin, das streitige
Erzeugnis "T. G. E. " sei ein modischer Artikel, der im Laufe des Hauptsacheverfahrens
"praktisch wertlos" werde. Müsste man dies anders sehen, wäre gleichwohl zu
berücksichtigen, dass der Senat die Ordnungsverfügung für offensichtlich rechtmäßig
hält, so dass ein Inverkehrbringen auch später nicht zu erwarten ist.
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2. Auch die Beschwerde gegen die Ablehnung des Aussetzungsantrages - 13 B 200/03
- hat keinen Erfolg. Die Ordnungsverfügung in der Gestalt des Widerspruchsbescheids
ist im Lichte der Beschwerdebegründung und nach der heutigen Sach- und Rechtslage
offensichtlich rechtmäßig. Der von der Antragstellerin behauptete Vorrang des
Gemeinschaftsrechts ist - u. a. - auf dem Gebiet des Gesundheitsschutzes nicht nur in
Art. 95 Abs. 4 und 5 EG durchbrochen
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- vgl. EuGH, Urteil vom 20. März 2003 - C-3/00 -, LRE 45, 202,
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sondern auch durch Art. 7 der Richtlinie des Rates 88/378/EWG vom 3. Mai 1988 zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Sicherheit von
Spielzeug, ABl. Nr. L 187/1, (SpielzeugRL). Dieser Art. 7 enthält das Recht und die
Pflicht von Mitgliedstaaten, die feststellen, dass mit dem CE-Zeichen versehenes
Spielzeug, das bestimmungsgemäß oder i.S.v. Art. 2 SpielzeugRL verwendet wird, die
Sicherheit und/oder die Gesundheit von Benutzern zu gefährden droht, alle
zweckdienlichen Maßnahmen zu treffen, um diese Erzeugnisse aus dem Verkehr zu
ziehen oder ihr Inverkehrbringen zu verbieten oder zu beschränken. Art. 2 Abs. 1
SpielzeugRL regelt, dass Spielzeug nur dann in Verkehr gebracht werden darf, wenn es
die Sicherheit und/oder Gesundheit von Benutzern oder Dritten "bei einer
bestimmungsgemäßen oder vorhersehbaren Verwendung unter Berücksichtigung des
üblichen Verhaltens von Kindern nicht gefährdet". Deshalb konnte der Antragsgegner
gemäß § 30 Nr. 2 LMBG ohne Verstoß gegen die SpielzeugRL die Ordnungsverfügung
erlassen, nachdem das Chemische Landes- und Staatliche Veterinäruntersuchungsamt
in Münster am 13. Mai 2002 eine Art. 7 SpielzeugRL entsprechende
Gefahrenbeurteilung abgegeben hatte, die - auch nach Ansicht des Senats - nicht durch
den Hinweis auf die fehlende Eignung für unter dreijährige Kinder als unzu-treffend
anzusehen ist; dies gilt umso mehr als der Hinweis lediglich auf der Verpackung des
beanstandeten Spielzeugs angebracht und deshalb nicht dauerhaft sichtbar ist.
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Das der Auffassung der U. S. GmbH entlehnte Gegenargument, die Entscheidung der
Kommission 1999/815/EG vom 7. Dezember 1999, ABl. Nr. L 315/46, (Entscheidung)
regele etwas anderes, und zeige damit, dass europarechtlich nur eine Gefahr gesehen
werde für Spielzeug- und Babyartikel, die dazu bestimmt sind, von Kindern unter drei
Jahren in den Mund genommen zu werden und u. a. DEHP enthalten, geht erkennbar
fehl.
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Dass die Entscheidung eine Regelung für die hier bedeutsame Gefahrenlage durch ein
Spielzeug, das nicht bestimmt ist, in den Mund genommen zu werden, für ältere Kinder
als Dreijährige hätte regeln wollen, ist offensichtlich abwegig. Dies lässt sich bereits
dem Umstand entnehmen, dass die Entscheidung eine Sofortmaßnahme der
Kommission darstellt, um eine ernste und unmittelbare Gefahr, die von Spielzeug- und
Babyartikeln aus bestimmten Weich-PVC, die von Kindern unter drei Jahren in den
Mund genommen werden, unverzüglich zu verbieten, bis die Kommission einen
Vorschlag zur Änderung der Richtlinie 76/769/EWG, ABl. Nr. L 262/201 umgesetzt hat.
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Wie das Verhältnis der Kommissions-Entscheidung zu den genannten Richtlinien ist,
bedarf keiner Untersuchung. Jedoch weist der Antragsgegner zu Recht darauf hin, dass
sich die Entscheidung lediglich auf den Vertrag und die Richtlinie 92/59/EWG des Rates
vom 29. Juni 1992 über die allgemeine Produktsicherheit, ABl. Nr. L 228/24, stützt.
Keinesfalls ist in der Entscheidung eine Einschränkung des Art. 7 SpielzeugRL zu
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sehen. Nach Art. 7 SpielzeugRL ist es ohnehin nicht maßgeblich, ob eine
Einschränkung des Gehalts von Weichmachern für Spielzeuge vorliegt oder nicht und
ggf. für welchen Personenkreis.
Im Übrigen widerspricht es allen Grundsätzen der Gefahrenabwehr - ohne
entsprechende eindeutige Aussage - aus dem bloßen Unterlassen einer Regelung z. B.
der Festsetzung von Weichmacher-Obergrenzen in Spielzeug für mehr als dreijährige
Kinder oder Spielzeug, das nicht in den Mund genommen werden soll, zu folgern, dass
auch eine gefährliche Menge Weichmacher verwandt werden dürfe, obwohl von dem
Spielzeug Teile durch diese Kinder (wie auch jüngere Geschwister) abgebrochen und
verschluckt werden können.
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