Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 17.03.1999

OVG NRW (schule, 1995, gespräch, lehrer, treffen, verhalten, auf probe, auf lebenszeit, eltern, liebe)

Oberverwaltungsgericht NRW, 6d A 1332/98.O
Datum:
17.03.1999
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
Landesdisziplinarsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6d A 1332/98.O
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 31 K 10186/96.O
Tenor:
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Dienstbezüge des Beamten werden für die Dauer von einem Jahr
um 10 v.H. gekürzt.
Der Dienstherr trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens
einschließlich der dem Beamten in dieser Instanz erwachsenen
notwendigen Auslagen. Die übrigen Verfahrenskosten trägt der Beamte.
G r ü n d e :
1
I.
2
Der am 28. Januar 19 geborene Beamte nahm nach Ablegung der Reifeprüfung und
Absolvierung des Wehrdienstes im Jahre 1971 an der Universität E. ein
Lehramtsstudium auf. Die allgemeine Prüfung in Philosophie und Pädagogik bestand er
1975 mit „sehr gut". Die Erste Philologische Staatsprüfung für die Fächer Englisch und
Geschichte absolvierte er 1977 mit dem Prädikat „gut bestanden". Der Beamte war dann
als Lehrer im Angestelltenverhältnis tätig, im Jahre 1978 wurde er unter Berufung in das
Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Studienreferendar ernannt. Die Zweite
Staatsprüfung für das Lehramt am Gymnasium bestand er mit „gut". Mit Wirkung vom 3.
August 1979 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum
Studienrat zur Anstellung ernannt. Die Ernennung zum Studienrat erfolgte am 24.
Februar 1981, mit Wirkung vom 3. August 1981 wurde ihm die Eigenschaft eines
Beamten auf Lebenszeit verliehen. Für das Schuljahr 1982/83 war er im Rahmen eines
deutsch-amerikanischen Lehreraustausches beurlaubt. Nachdem anläßlich einer
Bewerbung um eine Beförderungsstelle die Leistungen des Beamten in einer
dienstlichen Beurteilung vom 5. Dezember 1992 als den Anforderungen im besonderem
Maße entsprechend beurteilt und seine Beförderung nachdrücklich befürwortet worden
war, wurde er am 21. April 1993 zum Oberstudienrat ernannt. Anläßlich einer
Bewerbung des Beamten um die Stelle eines Studiendirektors wurde in einer
3
dienstlichen Beurteilung vom 28. September 1995 festgestellt, daß seine Leistungen
den Anforderungen in besonderem Maße entsprachen (sehr gut) und er für das
angestrebte Amt qualifiziert sei.
Nach Abschluß des Beurteilungsverfahrens stand fest, daß er befördert werden sollte.
Diese Beförderung unterblieb, da der Beamte seinem Schulleiter zuvor das den
Gegenstand des vorliegenden Disziplinarverfahrens bildende Dienstvergehen offenbart
hatte. Im Schuljahr 1995/96 wurde er zu Beginn des zweiten Halbjahres vom
Städtischen Gymnasium I. an das D. -G. -Gymnasium in X. versetzt. Nach einem von
dem Vertreter der Einleitungsbehörde vorgelegten Leistungsbericht des Schulleiters
dieser Schule vom 29. Juni 1998 erfreut er sich dort besonderer Wertschätzung und
übernimmt auch bereitwillig umfangreiche und arbeitsintensive außerunterrichtliche
Aufgaben. Er zeigt sich als außerordentlich belastbar und erledigt alle Dienstgeschäfte
selbständig und gewissenhaft.
4
Der Beamte ist verheiratet und hat mit seiner Ehefrau zwei in den Jahren 1980 und 1981
geborene gemeinsame Kinder, die noch zur Schule gehen. Er bezieht derzeit ein
Nettogehalt unter Einschluß des Kindergeldes von ca. 5.700,00 DM. Seine Ehefrau ist
halbtags berufstätig und bezieht ein Nettoeinkommen von ca. 3.500,-- DM monatlich.
Die Familie bewohnt eine Mietwohnung, Schulden sind nicht vorhanden.
5
Im Oktober 1995 offenbarte der Beamte dem Leiter des städtischen Gymnasiums I.
Umstände, die geeignet waren, den Verdacht eines Dienstvergehens zu begründen. Die
Bezirksregierung E. ordnete durch Verfügung vom 30. November 1995 zunächst
disziplinare Vorermittlungen gegen den straf- und disziplinarrechtlich nicht vorbelasteten
Beamten an. Durch Verfügung vom 13. Februar 1996 leitete sie das förmliche
Untersuchungsverfahren gegen den Beamten ein und ordnete die Durchführung einer
Untersuchung an.
6
Nachdem die Untersuchung abgeschlossen war und die Anschuldigungsschrift vom 10.
September 1996 beim Verwaltungsgericht eingegangen war, wurde das Verfahren
durch Beschluß der Disziplinarkammer vom 8. November 1996 ausgesetzt und die
Anschuldigungsschrift dem Vertreter der Einleitungsbehörde zur Beseitigung eines
Mangels im Untersuchungsverfahren zurückgegeben. Nach weiteren Untersuchungen
und Abschluß der Untersuchung, bei dem der Beamte Gelegenheit zur abschließenden
Stellungnahme hatte, wirft die Anschuldigungsschrift vom 14. August 1997 dem
Beamten vor,
7
seine Dienstpflichten verletzt zu haben, indem er sich von den Osterferien 1995 bis
Ende Juni 1995 mehrfach mit der minderjährigen Schülerin X. F. traf und sie in seinem
Wagen mitnahm, wobei es zu körperlichen Kontakten - Küssen, Streicheln der Brüste
der Schülerin - kam.
8
Die Disziplinarkammer hat den Beamten durch das angefochtene Urteil aus dem Dienst
entfernt. Dazu hat sie folgende Feststellungen getroffen:
9
„Der Beamte unterrichtete am Städtischen Gymnasium I. die am 10. Juli 1980 geborene
Schülerin X. F. in den Klassen 5 und 6 und sprach seit dieser Zeit häufig mit ihr, weil die
Zeugin F. ihn mit ihren schulischen Problemen ansprach. In der Klasse 7 und 8
unterrichtete er die Zeugin nicht. Vor den Osterferien 1995 fiel dem Beamten bei einem
Rockkonzert in der Schule die Zeugin, die damals in der 8. Klasse war, auf, weil es ihr
10
schlecht zu gehen schien. Als die Zeugin auf ihn zukam, legte er einen Arm um sie und
fragte sie, was los sei. Die Zeugin sagte ihm, sie würde ihn lieben, würde seit langer Zeit
nachts nicht mehr durchschlafen und könnte nicht mehr richtig essen. Sie hätte auch
schon an Selbstmord gedacht. Der Beamte sagte ihr, sie solle sich das alles mal von der
Seele schreiben, mal aufschreiben und dann würden sie bei Gelegenheit nochmal
darüber sprechen. An die Eltern der Zeugin wollte der Beamte nicht herantreten, weil er
befürchtete, daß die Eltern deren Gefühle abrupt abbrechen würden und diese sich
wirklich umbringen würde. Der Beamte sprach mit seiner Ehefrau über das Gespräch
und diese gab ihm den Rat, die Finger davon zu lassen und die Zeugin an
Beratungsstellen weiterzuleiten. Die Zeugin gab dem Beamten ein paar Tage später -
oder nach den Osterferien - einen mehrseitigen Brief, in dem sie ihre Liebe zu ihm und
daß sie nicht mehr weiterleben könne, zum Ausdruck brachte. Bei dem Gespräch weinte
die Zeugin. Der Beamte sagte ihr, daß er keine Beziehung mit ihr anfangen, sie aber
wegen ihrer Liebeserklärung auch nicht auslachen würde. Für jemanden etwas zu
empfinden, sei etwas Schönes, und sie könnten das ja auch als ihr Geheimnis durch die
Schulzeit durchtragen. Der Beamte gab der Schülerin den Brief zurück.
Die Zeugin F. kam nach den Osterferien auf den Beamten zu und bat ihn um ein
längeres Gespräch. Sie vereinbarten dann ein Treffen nach der Schulzeit. Weil die
Zeugin bei dem vorangegangenen Gespräch geweint hatte, nahm der Beamte sie im
Auto mit auf einen Parkplatz. Dort sprachen beide etwa ein Stunde miteinander. Im
Laufe des Gesprächs weinte die Zeugin erneut und sagte wiederum, daß sie den
Beamten liebe. Zum Abschluß des Gesprächs drückte der Beamte die Zeugin noch
einmal. Diese kuschelte sich an den Beamten und äußerte den Wunsch, daß dieser sie
nicht mehr loslasse. Der Beamte sagte hierauf nichts. Einige Tage danach schrieb die
Zeugin dem Beamten in einem Brief, wie gut ihr das Gespräch getan habe und daß das
Leben jetzt leichter zu ertragen sei.
11
Etwa zwei Wochen danach kam die Schülerin erneut zu dem Beamten und sagte, sie
halte es nicht mehr aus. Der Beamte sei in ihren Träumen, sie denke nur noch an ihn.
Beide verabredeten einen weiteren Termin für ein Gespräch nach der Schule, wobei der
Beamte ein Treffen außerhalb der Schule vorschlug. In diesem Gespräch ging es um die
Liebe der Zeugin zu dem Beamten. Sie gab ihm auch eine Kassette mit Liedern, die sie
aufgenommen hatte, und auch die Lieder als Texte. Die Liedtexte sind überwiegend
Liebeslieder. Der Beamte sagte ihr, daß er sie nicht lieben könne. Das einzige, was er
ihr geben könne, sei, daß er sie mal in den Arm nehme. Bei dem Gespräch legte die
Zeugin ihren Kopf auf seine Schulter und der Beamte seinen Arm um ihre Schulter.
Hierbei streichelte er über dem Pullover ihre Brüste. Als die Zeugin sagte, sie wolle
nicht mehr aus seinen Armen raus, brach der Beamte das Zusammensein ab und fuhr
los. In einem zweiten Brief schrieb die Zeugin dem Beamten, wie schön das für sie
gewesen sei und daß sie noch nie jemand so zärtlich berührt habe und daß sie hoffe,
daß das auch weiterhin so sein werde.
12
In der Folgezeit suchte die Zeugin stets die Nähe des Beamten und erklärte ihm, daß sie
seinen Stundenplan genau kenne und wisse, wann er wo aufzufinden sei. Irgendwann
entgegnete der Beamte ihr, daß er schon viel zu weit gegangen sei und daß sein
Verhalten, wenn es bekannt würde, rechtliche Konsequenzen hätte. Nachdem die
Zeugin dem Beamten gesagt hatte, sie könne so nicht leben, kam es noch zu einem
weiteren Treffen. Beide trafen sich nach der Schule und fuhren im Wagen des Beamten
wieder zu dem Parkplatz, der etwa 2 km von der Schule entfernt liegt. Bei diesem
Treffen wurde wiederum thematisiert, wie die Zeugin mit der Liebe zum Beamten
13
zurechtkomme. Die Zeugin kuschelte sich wieder an den Beamten und dieser
streichelte sie an den Brüsten über dem Pullover. Beide gaben sich einen langen Kuß
auf den Mund. Der Beamte beendete die Umarmung gegen den Protest der Schülerin
und fuhr mit ihr zur Schule zurück. Dort wurde die Zeugin bereits von ihrer Mutter
erwartet.
Am nächsten Tag führte der Beamte mit der Mutter der Schülerin, die sich vom Beamten
nie unter Druck gesetzt fühlte, ein Gespräch. Der Beamte erzählte der Mutter, daß die
Zeugin F. ihn liebe und sie häufig darüber geredet hätten. Die Treffen außerhalb der
Schule verschwieg er allerdings. Der Beamte meinte, daß er nun einen Hebel in der
Hand habe, um Gespräche mit der Schülerin abblocken zu können. Als die Zeugin F.
ihn am darauffolgenden Tag erneut ansprach, sagte der Beamte ihr, er könne ihre Mutter
nicht hintergehen. Was sie gemacht hätten, sei vorüber. In den Sommerferien 1995
vertraute sich die Schülerin während einer Ferienmaßnahme des CVJM einem
Sozialarbeiter an.
14
Im nächsten Schuljahr (1995/96) unterrichtete der Beamte die Zeugin F. in einem
Differenzierungskurs der Klasse 9. Diese suchte auch dann noch seine Nähe. Am
letzten Tag vor den Herbstferien sprach die Schülerin kurz mit dem Beamten und lief
dann weinend weg. Anschließend wurde der Beamte von zwei Kolleginnen, die die
Schülerin danach unterrichtet hatten, gefragt, was er mit der Zeugin gemacht habe. Die
Zeugin hatte im zweiten Halbjahr 1995 nach Darstellung ihrer Eltern erhebliche
psychologische Probleme.
15
Am 23. Oktober 1995 meldete sich der Sozialarbeiter, dem die Zeugin sich in den
Sommerferien anvertraut hatte, bei dem Beamten, um mit ihm ein Gespräch zu führen. In
dem Gespräch teilte er dem Beamten mit, daß die Eltern der Zeugin verlangten, der
Beamte solle den Kurs, den die Schülerin besuchte, abgeben und die Schule verlassen;
dann würden die Eltern von einer Dienstaufsichtsbeschwerde Abstand nehmen.
Daraufhin schilderte der Beamte seinem Schulleiter den ganzen Sachverhalt, um nicht
erpreßbar zu sein oder zu bleiben."
16
Die Disziplinarkammer hat diese Feststellungen getroffen aufgrund der Einlassung des
Beamten und der ihr vorliegenden weiteren Unterlagen. Dabei ist sie nicht gefolgt der
Aussage der Zeugin F. , es sei zu weiteren Treffen gekommen. Die Zeugin habe weitere
Treffen zeitlich nicht einordnen und an Einzelheiten dieser Begegnung keine
differenzierte Erinnerung mehr gehabt. Zugunsten des Beamten sei es als nicht
erwiesen anzusehen, er habe stets die Initiative ergriffen und die Beziehung zur Zeugin
F. mit dem Ziel aufgebaut, mit ihr nach Vollendung des 16. Lebensjahres den
Geschlechtsverkehr zu vollziehen. Es sei nicht auszuschließen, daß die Zeugin
unbewußt Wunsch und Wirklichkeit miteinander verwoben habe, was angesichts ihres
Alters und der durchlebenen Verwirrung ihrer Gefühlswelt verständlich sei.
17
In Würdigung des festgestellten Sachverhaltes ist die Diziplinarkammer zu der
Auffassung gelangt, der Beamte sei wegen eines schwerwiegenden Vergehens im
öffentlichen Dienst untragbar und seine Entfernung aus dem Dienst zwingend geboten.
Eine solche Maßnahme sei unabwendbar, wenn ein Beamter im Kernbereich seiner
Dienst- und Treuepflichten versagt und dadurch das notwendige Vertrauen des
Dienstherrn oder das Ansehen der Öffentlichkeit verloren habe. Das Dienstvergehen
des Beamten wiege schwer. Die ihm zur Last fallenden vorsätzlichen
Pflichtverletzungen seien zwar nicht unmittelbar im (schul-)unterrichtlichen Bereich
18
begangen worden, hätten jedoch den dienstlich-schulischen Bereich des Beamten und
seine Verwendbarkeit als Lehrer betroffen. Allein aufgrund seiner langjährigen
Berufserfahrung als Lehrer hätte ihm bewußt sein müssen, daß er sich nicht nur
gegenüber den ihm im Unterricht anvertrauten Schülern, sondern auch gegenüber
anderen Schülern insbesondere seiner Schule korrekt und vertrauenswürdig zu
verhalten habe. Das gelte namentlich in bezug auf eine minderjährige und
erziehungsbedürftige Schülerin wie der damals 14 bzw. 15 jährigen Zeugin F. . Ein
Lehrer habe die Aufgabe, Kinder oder Jugendliche zu unterrichten und zu erziehen. Er
müsse daher Vertrauen in die korrekte Amtsführung und persönliche Integrität besitzen.
Als Pädagoge müsse er in seiner gesamten Lebensführung, also innerhalb und
außerhalb des Dienstes, durch korrektes Verhalten Vorbild sein. Dies sei in eklatanter
Weise nicht der Fall, wenn ein Lehrer sich gegenüber Kindern oder Jugendlichen auf
sexuellem Gebiet nicht die nötige Zurückhaltung auferlege und - wie der angeschuldigte
Beamte - sexuelle Handlungen an einer Schülerin vornehme. Die Versuchung zur
Sexualität möge angesichts einer freizügigeren Grundhaltung der Gesellschaft groß
sein, ein Lehrer habe jedoch Zurückhaltung zu üben und sexuelle Kontakte zu Schülern
ebenso zu vermeiden wie dies im Eltern-Kind-Verhältnis selbstverständlich sei.
Verstoße ein Pädagoge gegen diese selbstverständliche Pflicht, sei er als Lehrer und
Beamter regelmäßig untragbar, da er im Kernbereich seiner Pflichten schwer gefehlt
habe.
Die Entfernung des Beamten sei unabweisbar geboten. Er habe zu der Schülerin X. F.
eine Beziehung aufgebaut, in deren Rahmen er außerhalb der Schule mehrfach die
Brüste der Schülerin gestreichelt und mit ihr einen langen Kuß ausgetauscht habe. Dies
überschreite bei weitem die noch zu tolerierende Grenze und sei insbesondere aus den
vom Beamten geltend gemachten Gesichtspunkt der Fürsorge auch nicht ansatzweise
entschuldbar. Glaube ein Lehrer, einer Schülerin in einer schwierigen Gefühlslage
pädagogischen Beistand leisten zu müssen, so könne das in der Schule in den dafür
vorgesehenen Beratungszimmern erfolgen, ohne daß sexuelle Handlungen oder
Ähnliches vorgenommen werden müßten. Das Verhalten des Beamten sei hingegen
eindeutig sexuell geprägt und habe mit lauterem pädagogischen Einwirken nichts
gemein.
19
Milderungsgründe seien nicht erkennbar. Insbesondere könnten solche nicht aus der
Tatsache abgeleitet werden, daß der Beamte sich seinem Dienstvorgesetzten offenbart
habe. Diese Offenbarung sei nämlich nicht freiwillig, sondern unter dem Druck der
Ereignisse geschehen. Persönliche Nachteile, die der Beamte bisher erlitten habe,
seien notwendige Folgen seines Versagens und von ihm hinzunehmen.
20
Gegen dieses Urteil wendet sich die auf das Disziplinarmaß beschränkte Berufung des
Beamten. Er trägt im wesentlichen vor, daß ein Sittlichkeitsverbrechen nicht vorliege
und die Annahme der Disziplinarkammer, er sei wegen des festgestellten Verhaltens
objektiv nicht mehr für den öffentlichen Dienst tragbar, unzutreffend sei. Er sei trotz
Kenntnis der Bezirksregierung von dem Vorfall keinen Tag vom Dienst suspendiert
worden, dem ihm entgegengebrachten Vertrauen sei er in der Folgezeit auch gerecht
worden. Das Vertrauensverhältnis zwischen Dienstherrn und Beamten sei nicht
irreparabel zerstört. Auch eine Ansehensbeeinträchtigung sei nicht eingetreten. Die
Vorfälle aus dem Jahre 1995 seien nicht an die Öffentlichkeit gelangt, es habe weder
Berichte in der Presse noch sonstiges Gerede oder Verdächtigungen Dritter gegeben.
Ihm sei klar, daß ihm die Situation damals entglitten sei, er habe aber geglaubt, mit ihr
umgehen zu können, da er privat mit seiner Tochter ähnliche Erfahrungen gemacht
21
habe. Heute wisse er, daß er sich damals total überschätzt habe. Schließlich habe die
Disziplinarkammer zu Unrecht Milderungsgründe außer Betracht gelassen. Er habe
zwar damals unter gewissem Druck gestanden, nachdem der Sozialarbeiter ihn
angesprochen hatte. Er hätte aber leicht auf die Forderung eingehen können, sich an
eine andere Schule versetzen zu lassen. Dies wäre wegen des sehr guten
Verhältnisses zum damaligen Schulleiter auch möglich gewesen. Bei seiner
Offenbarung habe er von Anfang an nichts verharmlost und nichts verniedlicht, sondern
den gesamten Vorfall uneingeschränkt geschildert. Er habe noch nicht einmal versucht,
etwaige Äußerungen des jungen Mädchens mit deren blühender Phantasie zu leugnen.
Die Treffen außerhalb der Schule seien jedoch immer auf den Wunsch des Mädchens
zurückgegangen, das ihm erklärt habe, in der Schule könne sie nicht über private Dinge
reden.
Der Beamte beantragt,
22
in Abänderung des angefochtenen Urteils eine Disziplinarmaßnahme zu verhängen, die
unter dem „Entfernen aus dem Dienst" bleibt.
23
Der Vertreter der obersten Dienstbehörde beantragt,
24
das angefochtene Urteil zu ändern und auf eine Rangherabstufung zu erkennen.
25
Er führt aus, bei den Handlungen gegenüber der 14 bzw. 15 jährigen Schülerin handele
es sich um ein schwerwiegendes Dienstvergehen des Beamten. Grundsätzlich sei
davon auszugehen, daß ein Lehrer, der sich Kindern, die ihm zur Unterrichtung
anvertraut seien oder ihm in seiner Eigenschaft als Lehrer gegenüber träten, unsittlich
nähere, im Regelfall das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn unheilbar zerstöre. Die
Umstände des vorliegenden Falles gäben jedoch Anlaß, die uneingeschränkte
Anwendung des Ausgangspunktes zu überdenken. Der Beamte habe in der
Vergangenheit lange Jahre und mit großem Einsatz seinen Dienst versehen. Dies
ergebe sich aus seinen dienstlichen Beurteilungen, die ihm zuletzt Leistungen
bescheinigten, die den Anforderungen im besonderem Maße entsprächen. Der Beamte
sei zudem in vollem Umfang geständig. Der Milderungsgrund der freiwilligen
Offenbarung vor Entdeckung der Tat könne ihm jedoch nicht zugute kommen, da eine
freiwillige Offenbarung nach dem Gespräch des Beamten mit dem Sozialarbeiter, in dem
dieser eine Dienstaufsichtsbeschwerde der Eltern der Schülerin angekündigt habe,
nicht mehr möglich gewesen sei. Unabhängig davon könne jedoch das umfassende
Geständnis des Beamten bei der Festlegung des Disziplinarmaßes berücksichtigt
werden. Schließlich bestehe der Eindruck, daß sich der Beamte um echte Verarbeitung
des Geschehens bemühe, und die begründete Hoffnung, daß vergleichbare
Dienstvergehen in Zukunft unterblieben.
26
II.
27
Die zulässige Berufung des Beamten ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des
angefochtenen Urteils und Verhängung einer geringeren Disziplinarmaßnahme.
28
Die Berufung ist auf das Disziplinarmaß beschränkt. Demnach sind die Tat- und
Schuldfeststellungen des Urteils der Disziplinarkammer und die darin vorgenommene
Würdigung des Verhaltens des Beamten als Dienstvergehen für das Rechtsmittelgericht
bindend. Die dahingehenden Feststellungen der Disziplinarkammer sind unanfechtbar
29
geworden und vom Senat nicht mehr zu überprüfen. Der Senat hat nur noch darüber zu
entscheiden, welche Disziplinarmaßnahme wegen des festgestellten Dienstvergehens
angemessen ist.
Danach steht fest, daß der Beamte bei dem ersten Vorfall die Zeugin F. in seinem Auto
auf einen Parkplatz mitgenommen und sie zum Abschluß des Gesprächs gedrückt hat,
wobei sich die Zeugin an den Beamten kuschelte. Zwei Wochen später kam es zu
einem erneuten Treffen, in dessen Verlauf die Zeugin ihren Kopf auf die Schulter des
Beamten legte und der Beamte seinen Arm um ihre Schulter. Dabei streichelte er über
dem Pullover ihre Brüste und brach das Zusammensein sodann ab. Bei der dritten
Gelegenheit, wiederum im Pkw des Beamten, kuschelte sich die Zeugin an ihn und der
streichelte sie an den Brüsten über dem Pullover, beide gaben sich einen langen Kuß.
Der Beamte beendete sodann die Umarmung.
30
Die Disziplinarkammer hat in diesem Verhalten des Beamten einen hinreichenden
Grund für die Entfernung aus dem Dienst gesehen. Dieser Auffassung kann der Senat
nicht beitreten. Die Disziplinarkammer hat dem Dienstvergehen des Beamten ein zu
großes Gewicht beigelegt. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Ausführung, das
Vorgehen des Beamten sei eindeutig sexuell geprägt gewesen und er habe sexuelle
Handlungen an einer Schülerin vorgenommen. Dabei verkennt die Disziplinarkammer,
daß selbst die Anschuldigungsschrift einen derartigen Vorwurf gegen den Beamten
nicht erhebt. Vorgeworfen werden ihm hier körperliche Kontakte, ohne daß gleichzeitig
ein sexueller Beweggrund für diese Kontakte angeschuldigt wird. Der Vorwurf sexueller
Verfehlungen beinhaltet stets auch den Vorwurf, sich oder einen anderen durch
Vornahme der entsprechenden Handlungen sexuell zu erregen. Dabei muß der Vorsatz,
sei es auch nur bedingt, die Sexualbezogenheit der Handlung umfassen einschließlich
der Umstände, die diese Bezogenheit nach außen erkennbar machen und das Urteil
tragen, die Handlungen seien von einiger Erheblichkeit.
31
Vgl. Dreher/Tröndle Strafgesetzbuch, 46. Aufl. vor § 174, Rndnr. 13.
32
Für eine solche Einstellung und einen sexualbezogenen Hintergrund der
Körperkontakte hat weder das Untersuchungsverfahren noch die Anhörung des
Beamten vor der Disziplinarkammer und vor dem Senat einen Anhaltspunkt ergeben.
Das bloße Streicheln der Brust über der Bekleidung, zu dessen Intensität und Dauer
nichts Genaueres festgestellt ist, und der eine Kuß auf den Mund sind für sich
genommen nicht geeignet, auf eine Erheblichkeit zu schließen, die als sexuell im Sinne
des Strafgesetzbuches zu gelten hat
33
(vgl. Dreher/Tröndle a.a.O. Rndnr. 8, § 174 Rndnr. 10).
34
Das gesamte weitere Verhalten des Beamten spricht im übrigen gegen die Auffassung,
sein Verhalten sei sexuell motiviert gewesen. Er hat vor den Kontakten mit seiner
Ehefrau über das Verhalten und die Liebe der Zeugin zu ihm gesprochen und mit ihr
über seine Reaktion beraten, wenn er auch dem Rat seiner Ehefrau - Verweisung an
Beratungsstellen - nicht nachgekommen ist. Nach den bindenden Feststellungen der
Disziplinarkammer war es der Beamte, der die jeweiligen Treffen mit der Zeugin
abgebrochen hat, bevor körperliche Kontakte intensiver werden konnten. Schließlich hat
er die Schwierigkeiten der Zeugin mit deren Mutter besprochen. Ein solches Verhalten
insgesamt ist nicht von einem Lehrer zu erwarten, der sich einer Schülerin sexuell
nähern will; es spricht vielmehr eindeutig gegen eine derartige Motivation.
35
Die von der Disziplinarkammer zitierte Rechtsprechung des Senats in den Fällen
sexuellen Mißbrauches und sexueller Übergriffe von Lehrern auf Schüler oder
Schülerinnen ist daher in diesem Fall nicht anwendbar. Zu Recht hat die
Disziplinarkammer ausgeführt, daß in solchen Fällen in der Regel von einer
Untragbarkeit des Beamten auszugehen und seine Entfernung aus dem Dienst
anzuordnen ist. Für einen Fall wie den hier vorliegenden gibt es allerdings keine
Regelmaßnahme. Der Beamte hat sicherlich gefehlt, indem er es überhaupt zu
körperlichen Kontakten mit der Schülerin in seinem Pkw kommen ließ. Dies sieht der
Beamte, wie sich aus seiner auf das Disziplinarmaß beschränkten Berufung und ihrer
Begründung zeigt, auch ein.
36
Die zu verhängende Disziplinarmaßnahme muß - schon aus präventiven Gründen -
fühlbar sein. Dem Beamten und auch seiner Berufsgruppe muß deutlich vor Augen
geführt werden, daß solche Kontakte zu unterbleiben haben, auch und gerade wegen
der Gefahr, daß einmal in dieser Art begonnene Kontakte leicht ausufern und sich in
eine von dem Beamten gar nicht gewollte Richtung steigern können. Sie sind darüber
hinaus geeignet, einen geordneten Schulbetrieb nachhaltig zu stören und
Veränderungen des dienstlichen Aufgabenbereiches erforderlich zu machen, wie es
hier auch der Fall war.
37
Bei der Frage, welche Maßnahme unterhalb der Entfernung aus dem Dienst
angemessen ist, ist die Persönlichkeit des Beamten zu würdigen, der sich in langen
Jahren mit besonderem Einsatz seinen Dienstgeschäften gewidmet und dabei klar
überdurchschnittliche Leistungen gezeigt hat. Ferner ist zu bedenken, daß der Beamte
durch die Vorfälle bereits spürbare Folgen hinzunehmen hatte und insofern bereits eine
erzieherische Wirkung eingetreten ist. Glaubhaft hat er dargelegt, es sei durch diese
Vorfälle in seinem engstem persönlichen Bereich, Familie und Ehe, bereits zu
erheblichen Schwierigkeiten gekommen. Auch beruflich hatte der Beamte bereits einen
erheblichen Nachteil hinzunehmen. Die sichere Beförderung zum Studiendirektor ist
unterblieben, weil der Beamte sich selbst vor dieser Beförderung offenbart und diese
nicht etwa erst vor einer Offenbarung in Anspruch genommen hat.
38
Der Senat sieht unter Abwägung aller genannten Umstände daher auch nicht das
Erfordernis, den Beamten zu degradieren. Vielmehr erscheint die Verhängung einer
Gehaltskürzung erforderlich und ausreichend, um die erzieherische Wirkung einer
Disziplinarmaßnahme zu erreichen. Dabei erschien dem Senat angesichts der
Einkommensverhältnisse des Beamten unter Berücksichtigung seiner familiären
Situation eine Gehaltskürzung von 10 % für die Dauer von einem Jahr angemessen.
39
Die Kostenfolge ergibt sich aus §§ 113 Abs. 1 Satz 1, 115 Abs. 4 DO NW.
40