Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 15.05.2007

OVG NRW: mangel, biologie, ermessensspielraum, beurteilungsspielraum, fachkunde, vorprüfung, rüge, diplom, klausur, universität

Oberverwaltungsgericht NRW, 14 B 435/07
Datum:
15.05.2007
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
14. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 B 435/07
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 4 L 1751/06
Tenor:
Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR
festgesetzt.
Gründe:
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Die Beschwerde ist nicht begründet.
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Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO prüft der Senat in Verfahren des vorläufigen
Rechtsschutzes (§§ 80, 80 a und 123 VwGO) nur die gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 3
VwGO dargelegten Gründe. Der Senat lässt offen, ob und inwieweit entsprechend in
Rechtsprechung und Kommentarliteratur vertretenen Auffassungen über den Wortlaut
von § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO hinaus mit der Beschwerde nicht dargelegte, aber
offensichtliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind.
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Vgl. zum Meinungsstand Sodan/Ziekow/Guckelberger, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 146
Rdnrn. 98ff.
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Denn solche Gesichtspunkte liegen nicht vor. Der Senat hat zwar erkannt, dass die
jeweils teilweise Bewertung der Klausur durch mindestens 5 Korrektoren nicht mit § 12
Abs. 2 der Diplomprüfungsordnung (DPO) für den Studiengang Biologie an der S. -
Universität C. in der Fassung vom 12. März 1999 in Einklang steht. Jedoch ist dieser
Mangel nicht offensichtlich, zumal keiner der Beteiligten im erst- oder zweitinstanzlichen
Verfahren zu erkennen gegeben hat, dass er ihn wahrgenommen hätte. Auch die
Rechtsfolgen, die sich im Rahmen eines Eilverfahrens aus einem solchen Mangel
ergeben, liegen nicht auf der Hand.
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Die von der Antragstellerin begehrte vorläufige erneute Bescheidung nach erneuter
Bewertung ihrer Diplom-Vorprüfungsklausur Teil Biologie III wird von ihr noch
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hinsichtlich einer unzutreffenden Beurteilung ihrer Antworten zu den Fragen 4 a), 4 b),
23), 41 b), 44 a), 44 b), 45 a) und 45 b) weiterverfolgt. Insoweit macht sie geltend, dass
nicht erkennbar sei, aufgrund welchen eigenen Fachwissens das Verwaltungsgericht zu
beurteilen imstande gewesen sei, ob die Fragen eindeutig, mehrdeutig oder irreführend
waren. Damit wird die angegriffene Entscheidung nicht in Zweifel gezogen. Das
Verwaltungsgericht hat sich in Bezug auf die Frage 44 b) aus fachwissenschaftlichen
Gründen außer Stande gesehen, die Berechtigung der Rüge der Antragstellerin zu
beurteilen. Zu der daraus gezogenen Schlußfolgerung, dass deshalb insoweit der
Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht sei, trägt die Antragstellerin nichts vor. Im
übrigen hat das Verwaltungsgericht die Rügen der Antragstellerin zurückgewiesen, weil
es sie für unschlüssig (Frage 4 b), unsubstantiiert (Fragen 44 a und 45 b) oder die
Bewertungen im Rahmen des prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraum liegend
(Fragen 4 a, 23, 41 b und 45 a) angesehen hat. Dem hätte die Antragstellerin im
Einzelnen und differenziert entgegen treten und darlegen müssen, an welcher Stelle für
diese Bewertungen Fachkunde erforderlich war. Das ist nicht geschehen. Soweit die
Antragstellerin geltend macht, dass der Antragsgegner hinsichtlich der Fragen 45 a) und
b) "seinen Ermessensspielraum" nicht zutreffend ausgeübt hat, hat sie nicht dargelegt,
woraus sich ein solcher Ermessensspielraum im Prüfungsrecht ergeben könnte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, diejenige über die
Streitwertfestsetzung auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG unter Berücksichtigung von
Nr. 36.4 des Streitwertkatalogs 2004, die der Senat regelmäßig bei Rechtsstreitigkeiten
wegen der ärztlichen Vorprüfung und anderer Vorprüfungen zugrunde legt.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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