Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 19.11.2008

OVG NRW: zusicherung, bindungswille, transparenz, behörde, erlass, rechtsschutz, obsiegen, datum

Oberverwaltungsgericht NRW, 6 E 1340/08
Datum:
19.11.2008
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 E 1340/08
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 2 L 558/08
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe:
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Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
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Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, dem Antragsteller für die
Durchführung des Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes
Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten zu bewilligen.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt nach § 166 VwGO in Verbindung mit §
114 Satz 1 ZPO unter anderem voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung
hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
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Der für die Bewilligung erforderliche Grad der Erfolgsaussicht orientiert sich am Zweck
der Prozesskostenhilfe, die auch dem nicht ausreichend bemittelten Kläger oder
Antragsteller den grundrechtlich garantierten Rechtsschutz zugänglich machen soll. Das
bedeutet, dass Prozesskostenhilfe nicht erst und nur dann bewilligt werden darf, wenn
der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist. Andererseits darf
Prozesskostenhilfe versagt werden, wenn ein Erfolg im jeweiligen
Rechtsschutzverfahren zwar nicht ausgeschlossen ist, ein Obsiegen des
Rechtsschutzsuchenden aber fernliegend erscheint. Schwierige, bislang nicht
ausreichend geklärte Rechts- und Tatsachenfragen dürfen nicht im
Prozesskostenhilfeverfahren geklärt werden.
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Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. April 2000 - 1 BvR 81/00 -, NJW 2000, 1936.
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Nach diesen Maßstäben boten die vom Antragsteller beim Verwaltungsgericht als
Haupt- und Hilfsantrag gestellten Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen keine
hinreichende Aussicht auf Erfolg. Dies ergibt sich aus den zutreffenden Gründen des
Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 15. September 2008.
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Insbesondere kann der Antragsteller den geltend gemachten Anspruch auf Einstellung
in den gehobenen Polizeivollzugsdienst nicht aus einer rechtswirksamen Zusicherung
im Sinne des § 38 VwVfG herleiten. Das Schreiben des Antragsgegners vom 26.
November 2007 stellt keine derartige Zusicherung dar, da ihm der erforderliche
Bindungswille des Dienstherrn nicht zu entnehmen ist.
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Entgegen den Ausführungen der Beschwerde sind die Anforderungen, die an eine
Zusicherung nach § 38 VwVfG zu stellen sind, nicht über den Einzelfall hinaus
klärungsbedürftig. Die Anforderungen ergeben sich aus dem Gesetz. Inwieweit sie erfüllt
sind, ist im Einzelfall anhand der jeweiligen konkreten Umstände zu prüfen. Ob einer
bestimmten Erklärung einer Behörde der für eine Zusicherung maßgebliche
Bindungswille zu Grunde liegt, ermitteln die Tatsachengerichte durch deren Auslegung.
Einer höchstrichterlichen Klärung ist diese Tatsachenfrage nicht zugänglich.
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Auch im Übrigen hing der Ausgang des Rechtsstreits nicht von der Beantwortung
schwieriger oder ungeklärter Rechtsfragen ab. Die Beschwerde behauptet zwar das
Gegenteil, benennt aber keine derartige Rechtsfrage, die für die Sachentscheidung des
Verwaltungsgerichts erheblich war.
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Soweit die Beschwerde ausführt, der Ausgang des Verfahrens sei zunächst offen
gewesen, denn das Gericht habe den Antragsgegner mehrmals nach Hintergründen des
Bewerbungsverfahrens befragt und Informationen dazu eingeholt, trifft dies für das
vorliegende Verfahren ausweislich der Akten nicht zu.
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Dass das Verwaltungsgericht die Ablehnung des Antrags auf Gewährung vorläufigen
Rechtsschutzes umfangreich begründet hat, ist für sich genommen kein Indiz dafür, dass
ein Erfolg des Rechtsschutzbegehrens nicht von vornherein als fernliegend angesehen
werden durfte. Welchen Begründungsaufwand eine gerichtliche Entscheidung erfordert,
hängt nicht davon ab, welche Erfolgsaussicht das der Entscheidung zu Grunde liegende
Rechtsschutzbegehren zu Beginn des Verfahrens hatte. Maßgeblich ist vielmehr,
welche Ausführungen im Einzelfall aus der Sicht des Gerichts notwendig sind, um im
Interesse von Transparenz und Akzeptanz gerichtlicher Entscheidungen die
ausschlaggebenden rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkte unter
Berücksichtigung des Vortrags der Beteiligten ausreichend darzustellen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 166 VwGO und 127 Abs. 4 ZPO.
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