Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 23.11.2001

OVG NRW: treu und glauben, entstehung, bebauungsplan, widmung, anteil, stadt, eigentum, grundstück, aufwand, quote

Oberverwaltungsgericht NRW, 3 A 3767/98
Datum:
23.11.2001
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
3. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 A 3767/98
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 17 K 2929/96
Tenor:
Das angefochtene Urteil wird geändert. Absatz 1 des Urteilstenors wird
wie folgt neu gefasst:
Der Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten vom 17. November
1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. März 1996
wird in Höhe eines Be- trages von (nur) 12,12 DM aufgehoben. Im
Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf
die Voll- streckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des
beizutreibenden Betrages abwen- den, wenn nicht die Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leis- tet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
1
Der Kläger wendet sich gegen die Nacherhebung eines Erschließungsbeitrages für den
H .
2
Der Kläger ist Miteigentümer des Grundstücks Gemarkung R. Flur 6 Flurstück 790.
3
Nachdem der H. ausgebaut und mit Verfügung vom 18. September 1991 gewidmet
worden war, zog die Beklagte den Kläger mit Bescheid vom 31. Oktober 1991 zu einem
Erschließungsbeitrag heran.
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Bei der Ermittlung des Erschließungsaufwandes für die Entwässerung stellte die
Beklagte 40 % der Baukosten des Mischwasserkanals in Rechnung, der neben der
Straßenentwässerung auch der Abführung von Schmutz- und Obenflächenwasser von
den Grundstücken dient. Sie ermittelte diesen Anteil mit einem Betrag von 110.048,13
DM.
5
Bei der Bildung des Verteilungsgebietes berücksichtigte die Beklagte die am südlichen
Ende des H. auf dessen östlicher Seite gelegene Parzelle 820 nicht, die im Jahre 1991
noch Bestandteil eines Landschaftsschutzgebietes war. Die Fläche dieser Parzelle war
- anders als die nördlich von ihr gelegenen Grundstücke - von der in dem
Bebauungsplan 7616-2 vom 18. April 1975 enthaltenen Wohngebietsfestsetzung nicht
erfasst worden. Sie wurde 1986 im Flächennutzungsplan als Baulandfläche dargestellt.
Im Jahre 1990 entstand die Parzelle 820 durch Teilung aus dem Flurstück 776. Mit dem
Bebauungsplan 7616-15 vom 27. Oktober 1995, mit dessen Aufstellung im Jahre 1993
begonnen worden war, wurde das Flurstück als reines Wohngebiet ausgewiesen.
6
Die Flurstücke 678 und 679 stellte die Beklagte demgegenüber zunächst in die
Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes ein. Im Jahre 1995 gelangte
die Beklagte zu der Ansicht, die Berücksichtigung dieser zugleich an die selbständige
Stichstraße H. grenzenden Flurstücke sei zu Unrecht erfolgt, weil zwischen dem
Hauptzug des H. und den Parzellen 678 und 679 eine im fremden, nämlich städtischen
Eigentum stehende Splitterparzelle liege und wegen der Erschließung durch die
Stichstraße nicht zu erwarten sei, dass sich der Eigentümer der Flurstücke 678 und 679
zu irgendeinem Zeitpunkt eine rechtlich gesicherte Zufahrt zu seinem Grundstück über
die Splitterparzelle verschaffen werde. Zudem kam die Beklagte in einem die
Erschließungsanlage "I. /A. " betreffenden Rechtsmittelverfahren zu der Beurteilung,
dass ein Gewerbezuschlag für das zugleich durch den H. erschlossene Flurstück
Gemarkung R. Flur 5 Flurstück 1122 nicht erhoben werden könne. Vor diesem
Hintergrund entschloss sich die Beklagte, bei den Anliegern des H.
Erschließungsbeiträge nachzuerheben.
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Mit Bescheid vom 17. November 1995 zog die Beklagte den Kläger zu einem weiteren
Erschließungsbeitrag in Höhe von 1.211,68 DM heran. Den dagegen gerichteten
Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11. März 1996 zurück.
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Der Kläger hat daraufhin am 30. März 1996 Klage erhoben und geltend gemacht, die
Beklagte habe es zu Unrecht unterlassen, das Flurstück 820 in die Verteilung des
beitragsfähigen Erschließungsaufwandes einzubeziehen.
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Er hat beantragt,
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den Heranziehungsbescheid der Beklagten vom 17. November 1995 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 11. März 1996 aufzuheben.
11
Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen
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und ist dem Vorbringen des Klägers entgegengetreten.
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Mit Urteil vom 16. Juni 1998 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. Zur
Begründung hat es ausgeführt: Der von der Beklagten mit 40 % angesetzte Anteil der
Straßenentwässerung sei bei einer "vollständigen" Mischwasserkanalisation zu hoch
gegriffen. Die Kostenzuordnung habe nach den Kosten eines fiktiven Dreikanalsystems
zu erfolgen. Dieses Berechnungsmodell ergebe sich in Konsequenz aus der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Abrechnung von
Straßenentwässerungskosten im sog. abgemagerten Mischsystem und trage dem
Umstand Rechnung, dass die durch den Bau einer Gemeinschaftseinrichtung erzielte
Kostenersparnis allen Anlagezwecken in gleicher Weise zugute kommen müsse und mit
Blick darauf die kostenmäßige Zusammenfassung von Anlagezwecken - hier: der
Grundstücksoberflächen- und der Grundstücksschmutzwasserentsorgung - ohne
Rechtfertigung bliebe. Infolge dessen sei für die Straßenentwässerung lediglich ein
Kostenanteil von 26,5 % zugrunde zu legen. Diese Quote entspreche jenem
Durchschnittswert, den die Beklagte für andere Verfahren errechnet habe und der von
der Kammer als repräsentativ angesehen werde. Bereits aus diesem Grunde sei eine
Reduzierung der Nachforderungsbeträge vorzunehmen. Im Übrigen seien die
angefochtenen Bescheide deshalb rechtswidrig, weil das Flurstück 820 bei der
Verteilung des erschließungsbeitragsfähigen Aufwandes nach § 131 Abs. 1 BauGB
hätte berücksichtigt werden müssen. Eine Bebauung des Flurstücks 820 nach dem
Vorbild der bereits vorhandenen Straßenrandbebauung habe sich zur sinnvollen
Abrundung des Ortsrandes von R. geradezu aufgedrängt. Eine solche Bebauung habe
auch der Zielvorstellung der Beklagten entsprochen, wie sich aus dem
Flächennutzungsplan ergebe. Zur Vorbereitung der durch den Flächennutzungsplan
vorgezeichneten Bebauung sei die Parzelle 820 bereits aus einer größeren Parzelle
herausparzelliert gewesen. Zuschnitt und Größe der Fläche sowie die Prägung durch
die Nachbarbebauung hätten eine abwägungsrelevante Planungsalternative zur
Fortsetzung der vorhandenen Straßenrandbebauung nicht erkennen lassen. Die
Beklagte habe im Planaufstellungsverfahren für das Flurstück 820 selbst angenommen,
dass die Fläche unter anderem deswegen so kurzfristig einer Bebauung zugeführt
werden könne, weil die Erschließung durch den H. bereits vorhanden sei. Angesichts
der in dieser Weise bereits konkretisierten Planung habe das Flurstück 820 bereits im
Zeitpunkt der Entstehung der Erschließungsbeitragspflichten als Bauland und als nach
der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehend
angesehen werden müssen. Auch dem Flurstück 820 sei durch den Ausbau des H. ein
Vorteil geboten worden, der die schutzwürdige Erwartung der übrigen Bei-
tragspflichtigen begründet habe, das Flurstück werde an der Verteilung des
Erschließungsaufwandes teilnehmen.
15
Mit Beschluss vom 15. Oktober 1999 hat der Senat die Berufung der Beklagten gemäß §
124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen.
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Mit ihrer rechtzeitig eingegangenen Berufungsbegründung macht die Beklagte geltend:
Das Flurstück 820 sei nicht in die Verteilung des erschließungsbeitragsfähigen
Erschließungsaufwandes einzustellen gewesen. Die Ausweisung der Parzelle als
Bauland sei erst durch den am 27. Oktober 1995 und damit mehr als vier Jahre nach
Entstehung der sachlichen Beitragspflichten in Kraft getretenen Bebauungsplan 7616-
15 erfolgt. Zuvor sei das Flurstück im Außenbereich gelegen gewesen. Die Darstellung
als künftiges Bauland im Flächennutzungsplan habe daran nichts geändert. Auch die
Teilung des ehemaligen Flurstücks 776 u.a. in die Parzelle 820 könne als bloße
Vorbereitung einer (möglichen) Bebauung nicht dazu führen, die Fläche bereits als
Bauland anzusehen. Soweit für verschiedene Hausgrundstücke im Bereich des H.
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Baugenehmigungen nach § 34 Abs. 1 BauGB erteilt worden seien, sei dies
ausschließlich auf der Straßenseite der Fall gewesen, die der Parzelle 820 gegenüber
liege. Jene Straßenseite sei seinerzeit bereits dem unbeplanten Innenbereich
zugeordnet gewesen. Dem H. sei insoweit eine trennende Wirkung zwischen Innen- und
Außenbereich beizumessen gewesen. Infolge dessen könne die Parzelle 820 zum
maßgeblichen Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflichten nicht durch
den H. erschlossen gewesen sein. Der mit 40 % angesetzte Anteil der
Strassenentwässerungskosten an der Herstellung des Mischwasserkanals sei nicht zu
beanstanden. Die vorgenommene Kostenzuordnung entspreche der zutreffenden
Rechtsprechung des 15. Senats des erkennenden Gerichts und berücksichtige auch,
dass das gesamte Entwässerungsnetz in B. im Mischsystem betrieben werde.
Die Beklagte beantragt,
18
das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
19
Der Kläger tritt dem entgegen und macht geltend: Zum maßgeblichen Zeitpunkt der
Entstehung der sachlichen Beitragspflichten sei der H. beidseitig bebaut gewesen.
Insbesondere sei auch die Fläche gegenüber der Parzelle 820 vollständig bebaut
gewesen. Die Parzelle 820 sei in dem Flächennutzungsplan nicht nur als künftige
Baulandfläche vorgesehen, sondern als "Wohnbaufläche" rechtskräftig festgesetzt
worden. Diese Festsetzung sei behördenverbindlich gewesen. Der Ausbau des H.
einschließlich der Verlegung von Versorgungsrohren sei vollständig bis an dessen
Ende erfolgt, so dass die Parzelle 820 erschlossen worden sei. Auch wenn ein
Bebauungsplan für die Parzelle 820 seinerzeit noch nicht bestanden habe, hätten
damals bereits die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 BauGB vorgelegen. Der
notwendige Bebauungszusammenhang sei schon deshalb gegeben gewesen, weil die
unmittelbar gegenüber liegenden Grundstücke H. 178 und 180 bebaut gewesen seien.
20
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
21
Entscheidungsgründe:
22
Die Berufung hat ganz überwiegend Erfolg.
23
Der angefochtene Nacherhebungsbescheid und der dazu ergangene
Widerspruchsbescheid sind lediglich hinsichtlich des im Tenor bezeichneten
Teilbetrages rechtswidrig und verletzen den Kläger in diesem Umfang in seinen
Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Im Übrigen sind die Bescheide rechtmäßig. Sie
finden insoweit ihre Rechtsgrundlage in den §§ 127 ff. BauGB i.V.m. der Satzung der
Stadt B. über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 21. Dezember 1988.
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1. Der von der Beklagten zugrunde gelegte beitragsfähige Erschließungsaufwand ist
nicht zu beanstanden. Dies gilt auch - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts -,
soweit die Beklagte die Kosten der Herstellung des Mischwasserkanals mit einem Anteil
von 40 % berücksichtigt hat.
25
Ist - wie hier - eine Gemeinschaftseinrichtung für die Strassen- und für die
Grundstücksentwässerung geschaffen worden, so ist eine Aufteilung des
Herstellungsaufwands in - unter erschließungsbeitragsrechtlichem Blickwinkel -
26
beitragsfähige und nicht beitragsfähige Kosten geboten. Diese Aufteilung wirft zunächst
Fragen zur Kostenermittlung und dann solche zur Kostenzuordnung auf. Die
Kostenermittlung betrifft in ihren ersten beiden Schritten die Scheidung jener Kosten, die
für ausschließlich der Straßenentwässerung dienende Einrichtungen angefallen sind,
von solchen Aufwendungen, die für Vorrichtungen entstanden sind, die nur zur
Grundstücksentwässerung bestimmt sind. In einem dritten Schritt ist schließlich jene
Kostenmasse zu ermitteln, die für die Herstellung derjenigen Bestandteile des
Entwässerungssystems angefallen ist, die sich sowohl auf die Straßen- als auch auf die
Grundstücksentwässerung beziehen.
Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1983 - 8 C 112.82 -, BVerwGE 68, 249, 252
f.
27
Dass der Beklagte eine Kostenermittlung im zuvor beschriebenen Sinne nicht oder in
unzutreffender Weise durchgeführt hat, ist weder geltend gemacht noch nach Aktenlage
ersichtlich.
28
Hinsichtlich der dritten Kostenmasse (Kosten der sowohl der Straßen- als auch der
Grundstücksentwässerung dienenden Gemeinschaftseinrichtungen) ist alsdann eine
Kostenzuordnung erforderlich, nämlich eine zur Trennung der
erschließungsbeitragsfähigen und der nicht beitragsfähigen Kosten führende Zuordnung
angemessener Anteile einerseits zur Straßen- und andererseits zur
Grundstücksentwässerung. Bei dieser Zuordnung kommt es ausschlaggebend auf die
durch die Herstellung einer Gemeinschaftseinrichtung "hier und dort" ersparten Kosten
an. Die maßgebliche Kostenquote ergibt sich dabei aus dem Verhältnis der
hypothetischen Kosten, die für einen Straßenentwässerungskanal einerseits und einen
Grundstücksentwässerungskanal andererseits angefallen wären. Dies ist in der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für den Fall einer gemeinsamen
Regenwasserkanalisation für Straße und Grundstücke wie auch für den Fall des
sogenannten abgemagerten Mischsystems (Straßenentwässerung und
Schmutzwasserentwässerung) anerkannt.
29
Vgl. BVerwG, a.a.O., sowie Urteil vom 27. Juni 1985 - 8 C 124.83 -, KStZ 1986, 31.
30
Aber auch in dem hier vorliegenden Fall der sogenannten vollständigen oder reinen
Mischwasserkanalisation, die erstens der Straßenoberflächenentwässerung, zweitens
der Grundstücksoberflächenentwässerung und drittens der Schmutzwasserableitung
von den Grundstücken dient, ist die Kostenzuordnung auf der Grundlage eines
hypothetischen Straßenentwässerungskanals und eines zweiten hypothetischen
Kanals, nämlich eines (gedachten) Grundstücksentwässerungskanals, der
Schmutzwasser und Oberflächenwasser aufnimmt, vorzunehmen.
31
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. September 1998 - 15 A 7653/95 -, GemH 2000, 183,
sowie vom 3. November 2000 - 15 A 2340/97 -, ZKF 2001, 110; VGH Baden-
Württemberg, Urteil vom 3. September 1987 - 2 S 6/87 -, VBlBW 1988, 305; offen
gelassen in den Senatsbeschlüssen vom 23. Juni 1997 - 3 B 1423/96 - und vom 15.
Oktober 1999 - 3 B 1225/98 -.
32
Dieses "Zweikanal-Modell" stellt in Rechnung, dass es für die Kostenzuordnung allein
zwei Bezugspunkte, nämlich die Straßenentwässerung einerseits und die
Grundstücksentwässerung andererseits, gibt, es also - mit den Worten des
33
Bundesverwaltungsgerichts - um eine Zuordnung der Kostenersparnis "hier und dort"
geht. Die Feststellung des durch § 128 Abs. 1 Satz 1 BauGB bundesrechtlich
"reklamierten" Kostenanteils verlangt lediglich die rechnerische "Herauslösung" der
Straßenentwässerung aus dem Verbund der Gemeinschaftseinrichtung. Sie erfordert
von diesem Ansatz ausgehend keine weitere hypothetische Aufspaltung der
Gemeinschaftseinrichtung in einen (reinen) Schmutzwasserkanal und einen (nur) der
Grundstücksoberflächenentwässerung dienenden Kanal. Eine solche weitere
Aufspaltung erscheint auch nicht gerechtfertigt, da es sich bei der Refinanzierung der
Einrichtungen zur Grundstücksentwässerung aus bundesrechtlicher Sicht um ein
Internum des jeweiligen Landesabgabenrechts handelt. Die aus der Zusammenfassung
der allein grundstücksbezogenen Entwässerungsfunktionen folgende
Aufwandsersparnis betrifft ausschließlich jenen Kostenanteil, der durch landesrechtliche
Entwässerungsabgaben zu refinanzieren ist, und mindert daher nicht denjenigen
Aufwand, welcher der bundesrechtlich abzurechnenden Straßenentwässerung
zuzuschreiben ist.
Demgegenüber lässt die vom Verwaltungsgericht und auch in der Literatur,
34
Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 6. Aufl., § 13 Rdn. 76 f.,
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vertretene "Drei-Kanal-Theorie" außer Acht, dass es bei der Kostenzuordnung lediglich
um die Trennung von Straßenentwässerungskosten und
Grundstücksentwässerungskosten entlang der Scheidelinie zwischen bundesrechtlicher
Kostenordnung (BauGB) und landesrechtlicher Kostenordnung (KAG usw.) geht, nicht
aber um eine Kostendifferenzierung nach den drei mit einem "vollständigen"
Mischwasserkanal verfolgten technischen Zwecken (Straßenoberflächenentwässerung,
Grundstücksoberflächenentwässerung und Schmutzwasserableitung). Nicht tragfähig
erscheint auch die Erwägung, das hier befürwortete Berechnungsmodell behandele das
"abgemagerte" und das "vollständige" Mischsystem (zu Unrecht) gleich.
36
So aber Driehaus a.a.O.
37
Denn werden beim abgemagerten Mischsystem die Kosten eines hypothetischen
Straßenentwässerungskanals und eines ebensolchen (reinen) Schmutzwasserkanals
ins Verhältnis zueinander gesetzt, so ist beim "vollständigen" Mischsystem jene Quote
maßgeblich, die sich aus den Kosten eines Straßenentwässerungskanals und dem
Aufwand für einen solchen Grundstücksentwässerungskanal ergibt, der - anders als
beim "abgemagerten" Mischsystem - nicht nur der Schmutzwasserableitung, sondern
auch der Grundstücksoberflächenentwässerung dient. Eine Gleichbehandlung findet
demnach nicht statt.
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Hat die Beklagte somit bei der Kostenzuordnung zutreffend zwei hypothetische Kanäle,
nämlich einen Regenwasserkanal für die Straße sowie einen Schmutz-
/Regenwasserkanal für die Grundstücke, zugrunde gelegt, ist es auch nicht zu
beanstanden, dass und wie sie den Kostenanteil für den (hypothe-tischen) Straßenkanal
aufgrund repräsentativer Straßenbaumaßnahmen früherer Jahre ermittelt hat. Die für die
Kostenzuordnung maßgeblichen Kostenanteile dürfen auf der Grundlage gesicherter
Erfahrungswerte ermittelt werden. Dies schließt ein, den auf die Straßenentwässerung
entfallenden Kostenanteil einer Mischwasserkanalisation in der Weise zu schätzen,
dass ein entsprechender Kostenanteil durch eine Vergleichsberechnung nach Maßgabe
der Ermittlung und Zuordnung der Kosten einiger für das Gemeindegebiet
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repräsentativer Straßenzüge in Form eines Prozentsatzes errechnet wird.
BVerwG, Beschluss vom 27. Februar 1987 - 8 B 144.86 -, KStZ 1987, 90 f.
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Eben so ist die Beklagte verfahren.
41
2. Bei der Verteilung des nach alledem auch hinsichtlich der Entwässerung zutreffend
ermittelten beitragsfähigen Erschließungsaufwandes ist die Beklagte zu Recht davon
ausgegangen, dass das Flurstück 820 nicht zum Verteilungsgebiet gehört (a). Sie hat
indes zu Unrecht angenommen, dass auch die Flurstücke 678 und 679 nicht an der
Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes teilnehmen (b).
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a) Das Flurstück 820 gehört nicht zu jenen Grundstücken, die zum maßgeblichen
Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflichten durch die abgerechnete
Anlage i.S.v. § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossen waren. Die sachlichen
Beitragspflichten sind im September 1991 mit der Widmung des H. entstanden. Zu
diesem Zeitpunkt war die Parzelle 820 Außenbereichsfläche und schon deswegen kein
Bauland, ohne dass es darauf ankäme, ob außerdem die landschaftsschutzrechtlichen
Regelungen einer baulichen oder vergleichbaren Nutzung dieses Flurstücks
entgegenstanden. Das Flurstück war zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht überplant. Der
Bebauungsplan 7616-2 vom 18. April 1975 erfasste das spätere Flurstück 820 nicht. Der
Bebauungsplan 7616-15, der für dieses Flurstück eine Wohngebietsausweisung enthält,
trat erst im Oktober 1995 in Kraft. Die Darstellung im Flächennutzungsplan begründete
keine Baulandqualität; dieser Darstellung wegen wäre keine Baugenehmigung zu
erteilen gewesen. Gleiches gilt für die im Jahre 1990 vorgenommene Parzellierung, bei
der das Flurstück 820 zur Entstehung gelangte. Schließlich lagen auch die
Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 BauGB im Jahre 1991 nicht vor. Der ggf. in Höhe der
Parzelle 820 auf der gegenüber liegenden Seite des H. gegebene
Bebauungszusammenhang reichte über den Weg nicht hinaus. Ein auf der östlichen
Seite des H. existierender Bebauungszusammenhang endete in südlicher Richtung mit
jenem Gebäude, das sich zum fraglichen Zeitpunkt auf der nördlich an das Flurstück
820 angrenzenden Parzelle 496 befand. Eine andere Beurteilung rechtfertigt auch nicht
der hinter den östlich des H. gelegenen Grundstücken verlaufende Fußweg. Ungeachtet
der Frage, ob dieser Fußweg sich bereits im September 1991 hinter dem Flurstück 820
fortsetzte, stellt dieser Weg keinen topographischen Einschnitt dar, dessen Gewicht
ausreichen könnte, den Grenzverlauf zwischen Innen- und Außenbereich
mitzubestimmen und dadurch die Parzelle 820 gleichsam in einen nördlich und westlich
von ihr bestehenden Bebauungszusammenhang einzugliedern.
43
Handelte es sich danach bei dem Flurstück 820 im Jahre 1991 nicht um ein im Sinne
von § 131 Abs. 1 BauGB erschlossenes Grundstück, kommt es im Anfechtungsprozess
gegen den Beitragsbescheid nicht darauf an, ob sich das Verhalten der Beklagten,
einerseits die sachlichen Beitragspflichten durch Widmung des H. im Jahr 1991 zur
Entstehung zu bringen, andererseits mit der Überplanung der seinerzeit im städtischen
Eigentum stehenden Parzelle 820 bis zum Jahre 1993 zuzuwarten, um sie erst 1995
abzuschließen, als rechtsmissbräuchlich darstellen könnte. Raum für eine solche
Prüfung böten lediglich die Erlassregelungen in § 135 Abs. 2 bis 5 BauGB, die als
spezialgesetzliche Regelungen in ihrem Anwendungsbereich einen Rückgriff auf den
Grundsatz von Treu und Glauben im Erschließungsbeitragsrecht grundsätzlich
ausschließen.
44
Vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 6. Aufl., § 26 Rdn. 13, m.w.N.
45
Ein Anspruch auf (Teil-)Erlass des nacherhobenen Erschließungsbeitrages aus
sachlichen Billigkeitsgründen wird in dem vorliegenden Verfahren indes nicht verfolgt.
Ungeachtet dieses Umstandes und der Frage, ob es insoweit nicht auch an der
erforderlichen verwaltungsbehördlichen Befassung mit einem solchen Begehren bisher
fehlt, vermag der Senat überdies keinen Anhalt dafür zu erkennen, dass hier sachliche,
d.h. von den persönlichen wirtschaftlichen Verhältnissen der Beitragspflichtigen
unabhängige Gründe für die Zulassung von Billigkeitsmaßnahmen gegeben sein
könnten. Wie sich aus der Beschlussvorlage für die Sitzung des Planungs- und
Verkehrsausschusses am 14. September 1993 ergibt, wurde die Überplanung des
Flurstücks 820 seinerzeit in Angriff genommen, um einer damals festgestellten
Verknappung von Wohnbauland (kurzfristig) zu begegnen. Dass diese Situation bereits
so lange bestand und von der Beklagten als solche erkannt war mit der Folge, dass das
Inkrafttreten einer Baulandaus-weisung für das Flurstück 820 vor Entstehung der
sachlichen Beitragspflichten im Jahre 1991 der Sache nach geboten und realisierbar
gewesen wäre und die erst spätere Überplanung im Wesentlichen zwecks Vermeidung
einer Erschließungsbeitragspflicht für dieses Flurstück erfolgt sein könnte, ist nicht
ansatzweise ersichtlich. Auch von den Beteiligten werden keine Umstände vorgetragen,
die einen solchen Sachverhalt nahelegen könnten. Der Hinweis auf die dargetane
zeitliche Abfolge des Geschehens reicht dazu nicht aus.
46
b) Die der Beitragsnacherhebung u.a. zugrunde liegende Annahme der Beklagten, auch
die Flurstücke 678, 679 gehörten nicht zu den im Sinne von § 131 Abs. 1 BauGB
erschlossenen Grundstücken, ist demgegenüber unrichtig; der Beitrag ist deshalb um
den im Tenor bezeichneten Betrag zu ermäßigen. Unter der Voraussetzung, dass das
Flurstück 678 nicht selbst in hinreichender Breite an den H. angrenzt, stellt sich die von
der Widmung des H. nicht erfasste und im Eigentum der Stadt stehende Parzelle 833
zwar als rechtliches und - wegen ihres Bewuchses - ggf. auch als tatsächliches
Erreichbarkeitshindernis für die Flurstücke 678 und 679 dar. Im Rahmen des § 131 Abs.
1 BauBG kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Fall
schmaler, selbst nicht bebaubarer Grundstücksstreifen indes lediglich darauf an, dass
die tatsächlichen oder rechtlichen Hindernisse, die der bauordnungsrechtlich
geforderten Erreichbarkeit des Grundstücks entgegenstehen, ausräumbar sind.
47
Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 1977 - IV C 103.74 -, DVBl 1978, 302.
48
Dies ist vorliegend der Fall. Denn es liegt jederzeit in der Hand der Stadt B. , die
Eigentümerin des Flurstücks 833 ist, dieses Flurstück durch Widmung zum Bestandteil
der Straße zu machen und eine Zuwegung auf diesem Flurstück zu befestigen, um auf
diese Weise in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht sicherzustellen, dass die
Flurstücke 678 und 679 von der abgerechneten Anlage aus erreichbar sind. Die
Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 BauGB wären dann erfüllt.
49
Vgl. dazu Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 5. Aufl., § 17 Rdn. 80.
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Die Festsetzungen des Bebauungsplans 7616-14 stehen einem solchen Vorgehen nicht
entgegen. Danach gehört die Fläche der Parzelle 833 zwar nicht zu der durch die
Straßenbegrenzungslinie reservierten öffentlichen Verkehrsfläche. Die deshalb mit der
Einbeziehung der Parzelle 833 einhergehende "Überbau" wäre indes gemäß § 125
Abs. 3 Nr. 2 BauGB planungsrechtlich unbedenklich. Ein Mehrkostenverzicht brauchte
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nicht erklärt zu werden, weil Mehrkosten zu Lasten des beitragsfähigen
Erschließungsaufwands (hier: Kosten für den Erwerb oder die Herrichtung der Parzelle
833) nicht mehr anfallen können, nachdem die sachlichen Beitragspflichten mit der
Widmung des H. im September 1991 unveränderlich entstanden sind. Dabei regelt §
125 Abs. 3 BauGB nicht etwa nur beitragsrechtliche Folgen einer gegen geltendes
Satzungsrecht verstoßenden Bauausführung, sondern normiert eine materielle
Lockerung der planungsrechtlichen Bindung.
Vgl. BT-Drucks. 8/2451, S. 30; BT-Drucks. 8/2885, S. 34 f.
52
Ein den Voraussetzungen des § 125 Abs. 3 entsprechender Minder- oder Mehrausbau
wäre mithin nicht nur beitragsrechtlich unschädlich, sondern würde eine rechtmäßige,
keine Verletzung geltenden Satzungsrechts darstellende Herstellung der Straße
darstellen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, der
Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10,
711 ZPO.
54
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht
gegeben sind (§ 132 Abs. 2 VwGO).
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