Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 28.03.2001

OVG NRW: aufschiebende wirkung, subjektives recht, vollziehung, durchgangsverkehr, sperrung, verwaltungsakt, interessenabwägung, verordnung, umbau, aushändigung

Oberverwaltungsgericht NRW, 11 B 333/01
Datum:
28.03.2001
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
11. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11 B 333/01
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 16 L 42/01
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen
Streitwertfestsetzung für das Verfahren in beiden Rechtszügen auf
10.000,- DM festgesetzt.
G r ü n d e:
1
Der Antrag hat keinen Erfolg. Innerhalb der Antragsfrist ist geltend gemacht worden, die
Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung sei ernstlich zweifelhaft (§§ 146 Abs. 4
und 5, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dieser Zulassungsgrund greift nicht durch.
2
Mit dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz will der Antragsteller in erster Linie
erreichen, dass die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Sperrung
des Wirtschaftsweges zwischen K.-Süd und L.-Busch und die Aufhebung der
Vollziehung angeordnet werden. Das Verwaltungsgericht hat diesen auf § 80 Abs. 5
VwGO gestützten Antrag mit der Begründung abgelehnt, der Antragsteller wende sich
nicht gegen eine hoheitliche Maßnahme mit Regelungswirkung, sondern gegen eine
Baumaßnahme im Rahmen der Straßenbaulast, die keinen Verwaltungsaktcharakter
besitze. Im Ergebnis kommt es nicht darauf an, ob dem Verwaltungsgericht in dieser
Bewertung zu folgen ist. Wenn man unterstellt, es handele sich bei der vom
Antragsgegner als Straßenverkehrsbehörde -
3
vgl. § 6 Abs. 1 der Verordnung über die Bestimmung der zuständgen Behörden nach der
Straßenverkehrs-Ordnung vom 9. Januar 1973 in der Fassung vom 4. Dezember 1981
(SGV NRW 92) in Verbindung mit § 2 der Verordnung zur Bestimmung der Großen
kreisangehörigen Städte und der Mittleren kreisangehörigen Städte nach § 3a der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen vom 13. November 1979 in der
Fassung vom 24. November 1998 (SGV NRW 2023) -
4
am 11. Dezember 2000 getroffenen Anordnung, den Wirtschaftsweg durch Trennpfähle
für den Durchgangsverkehr zu sperren, um einen sofort vollziehbaren Verwaltungsakt
(vgl. § 43 Abs. 1 Satz 1 StVO, § 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), wäre nach § 80 Abs. 5 VwGO
eine Interessenabwägung vorzunehmen. Diese Interessenabwägung ginge zum
Nachteil des Antragstellers aus.
5
Bei einer im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Überprüfung spricht
wenig für die Rechtswidrigkeit der getroffenen Maßnahme. Ein Widerspruch zu der -
vorerst unterstellten - Widmung des Wirtschaftsweges besteht wahrscheinlich nicht. Der
Weg kann in seiner gesamten Ausdehnung seinem bisherigen Zweck entsprechung bei
der Bewirtschaftung anliegender Grundstücke genutzt werden. Die Trennpfähle
beschränken lediglich den Durchgangsverkehr auf Personen, denen der Antragsgegner
- wie im Falle des Antragstellers - einen Schlüssel ausgehändigt hat, durch den ein
Trennpfahl umgelegt werden kann. Der Antragsgegner stützt die Maßnahme auf Gründe
der Sicherheit des Verkehrs, die sich im summarischen Verfahren nicht entkräften
lassen.
6
Das Interesse des Antragstellers, bis zur Klärung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme in
einem Hauptsacheverfahren von der sofortigen Vollziehung verschont zu werden, ist
dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung nachrangig. Belange des
Antragstellers sind kaum berührt. Er hat nicht glaubhaft gemacht, dass die Maßnahme
die Erreichbarkeit seiner Eigentums- und Pachtflächen unzumutbar erschwert. Die
Sperre unterbindet lediglich den Durchgangsverkehr. Weil der Antragsteller über einen
Schlüssel für den umlegbaren Trennpfahl verfügt und der Antragsgegner die
Aushändigung weiterer Schlüssel angeboten hat, kann der Antragsteller im Einzelfall
den Weg annähernd wie bisher nutzen.
7
Der Hilfsantrag, mit dem der Antragsteller erreichen will, dass der Antragsgegner im
Wege der einstweiligen Anordnung (§ 123 Abs. 1 VwGO) zur Beseitigung der Sperrung
verpflichtet wird, kommt zum Zuge, wenn die Maßnahme kein Verwaltungsakt ist. Das
Verwaltungsgericht hat den Antrag zu Recht abgelehnt. Seine Auffassung, der
Antragsteller habe keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, ist durch den
Zulassungsantrag nicht in Frage gestellt. Darüber hinaus spricht derzeit wenig für einen
Anordnungsanspruch. In einem zugehörigen Hauptsacheverfahren geht es um einen
Folgenbeseitigungsanspruch, der voraussetzt, dass der Antragsteller rechtswidrig von
einer nichtförmlichen Straßenplanung betroffen ist. Nach der ständigen Rechtsprechung
des (vormals 23.) Senats sind die rechtsstaatlichen Mindestanforderungen an
Planungsentscheidungen auch dann zu beachten, wenn eine planerische Entscheidung
über den Bau oder Umbau einer öffentlichen Straße nicht durch förmlichen nach außen
kundgemachten Planungsakt ergeht, sondern aufgrund eines internen Beschlusses, der
unmittelbar durch Ausführung der Bauarbeiten in Erscheinung tritt. Auch in diesen
Fällen besteht keine planerische Beliebigkeit, sondern sind die sich widerstreitenden
Interessen im Rahmen der Ausübung des Planungsermessens zu einem
nachvollziehbaren, dem Gewicht der jeweils betroffenen Belange gerechtwerdenden
Ausgleich zu bringen. Der Senat hat weiter angenommen, dass diesem objektiv-
rechtlichen Gebot planerischer Abwägung ein subjektives Recht des
planungsbetroffenen Anliegers auf fehlerfreie Berücksichtigung seiner privaten Belange
entspricht, wobei sich die gerichtliche Kontrolle regelmäßig auf das
Abwägungsergebnis zu beschränken, also nur darauf zu richten hat, ob die Planung
gemessen an den jeweils betroffenen Belangen vertretbar erscheint.
8
OVG NRW, Urteil vom 15. September 1994 - 23 A 1064/92 -, sowie Beschlüsse vom 16.
Februar 1999 - 23 B 2601/98 - und vom 13. Oktober 2000 - 11 B 1186/00 -.
9
Gemessen daran spricht derzeit wenig dafür, dass sich die umstrittene Maßnahme im
Hauptsacheverfahren als rechtswidrig erweisen wird und ein
Folgenbeseitigungsanspruch des Antragstellers durchgreift.
10
Der Bau- und Verkehrsausschuss der Stadt Nettetal hat sich in seiner Sitzung vom 16.
November 2000 von Erwägungen leiten lassen, die das Straßenbauvorhaben
rechtfertigen können. Die Belange der Anlieger sind - wie bereits dargelegt worden ist -
in den Blick genommen und angemessen gewürdigt worden.
11
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§
20 Abs. 3, 25 Abs. 2 Satz 2, 13 Abs. 1 GKG. Der Streitwert beträgt in Anlehnung an die
Streitwertpraxis in Planfeststellungsverfahren 10.000,- DM (Einsatzwert 20.000,- DM,
der wegen des nur vorläufigen Charakters des Verfahrens zu halbieren ist).
12