Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 02.09.2010

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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 922/10
Datum:
02.09.2010
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 922/10
Schlagworte:
Kriminaloberkommissar Konkurrentenstreitverfahren Beförderung
Beurteilung Schwerbehinderung
Leitsätze:
Erfolglose Beschwerde des Antragsgegners gegen die einstweilige
Anordnung des Verwaltungsgerichts in einem
Konkurrentenstreitverfahren im Bereich der Polizei.
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit
Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser
selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro
festgesetzt.
G r ü n d e :
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Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf
deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen
keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses.
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Das Verwaltungsgericht hat dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung
untersagt, die dem Landrat des S. -Kreises O. als Kreispolizeibehörde für März
2010 zugewiesene Beförderungsplanstelle der Besoldungsgruppe A 11 BBesO mit dem
Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung
der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. Es hat zur
Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Beurteilung des zu 50 %
schwerbehinderten Antragstellers vom 4. März 2010 erweise sich als rechtsfehlerhaft,
weil dessen Schwerbehinderung nicht hinreichend berücksichtigt worden sei. Die
Behinderung führe unstreitig dazu, dass der Antragsteller Pausen in seinen
Arbeitsablauf einbauen müsse. Es liege daher auf der Hand, dass er zur Erbringung
derselben Arbeitsmenge wie ein Nichtbehinderter länger an seinem Arbeitsplatz bleiben
und/oder eine höhere Energie aufbringen müsse. Wenn er trotz vermehrter Pausen den
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vollen Arbeitsanfall bewältige, sei es zwingend, dass er in der Zwischenzeit schneller
bzw. intensiver als ein nichtbehinderter Beamter arbeiten müsse, um dasselbe Ergebnis
zu erzielen. Dies habe der Antragsgegner nicht in der gebotenen Weise in die
Beurteilung einfließen lassen.
Diese Einschätzung wird durch den innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist
vorgebrachten Beschwerdevortrag (§ 146 Abs. 4 Sätze 1, 6 VwGO) nicht durchgreifend
in Frage gestellt. Mit diesem wird im Wesentlichen geltend gemacht, aus den
Regelungen zur Berücksichtigung der Schwerbehinderung dürfe ein Automatismus,
wodurch die Schwerbehinderung grundsätzlich im Quervergleich bei einer
Leistungsbewertung zu einem besseren Bewertungsergebnis führen müsse, nicht
entstehen. Der Erstbeurteiler habe zu prüfen und zu werten, ob die mit der
Schwerbehinderung einhergehenden Einschränkungen die zu bewertenden Leistungen
und Befähigungen des zu beurteilenden Beamten beeinflusst hätten.
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Damit werden die Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in
Zweifel gezogen. Das Gericht hat weder einen Automatismus dergestalt angenommen,
dass die Schwerbehinderung bei einer Leistungsbewertung im Quervergleich
grundsätzlich zu einem besseren Bewertungsergebnis führen müsse, noch hat es in
Zweifel gezogen, dass die Beurteiler prüfen und bewerten müssen, ob die mit der
Schwerbehinderung einhergehenden Einschränkungen die zu bewertenden Leistungen
und Befähigungen des zu beurteilenden Beamten beeinflusst haben. Vielmehr hat es
die Berücksichtigung der gerade im Streitfall unstreitig vorliegenden konkreten
Beeinträchtigungen des Antragstellers infolge der Schwerbehinderung, namentlich die
Notwendigkeit von Pausen, als unzureichend erachtet. An diesen Feststellungen geht
das Beschwerdevorbringen vorbei. Insofern kann auf sich beruhen, ob der
Antragsgegner - was dieser bestreitet - bereits die behindertengerechte
Arbeitsplatzgestaltung und -ausstattung des Antragstellers als ausreichend für die
Berücksichtigung seiner Schwerbehinderung angesehen hat; selbst wenn das nicht der
Fall wäre, bliebe der vom Verwaltungsgericht anderweitig begründete Fehler bestehen.
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Soweit ferner in Abrede gestellt wird, dass der Antragsteller im Beurteilungszeitraum
Überstunden geleistet hat, ist das nicht geeignet, die Richtigkeit des angegriffenen
Beschlusses in Frage zu stellen, denn das Verwaltungsgericht hat dies offen gelassen.
Ebenso erübrigt es sich, auf das Beschwerdevorbringen zu dem Umstand einzugehen,
dass die Beurteilung des Antragstellers vom 4. März 2010 zum exakt gleichen Ergebnis
kommt wie dessen vorausgegangene, aber aufgehobene Beurteilung vom 13. Oktober
2008, weil das Verwaltungsgericht dies ersichtlich nur als zusätzliches Indiz für seine
bereits anderweitig gefundene Auffassung angesehen hat.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung
des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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