Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 17.11.1998

OVG NRW (besondere härte, bundesrepublik deutschland, kläger, härte, deutschland, deutsch, persönliche freiheit, zeitpunkt, mutter, eltern)

Oberverwaltungsgericht NRW, 2 A 1690/96
Datum:
17.11.1998
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
2. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 A 1690/96
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 19 K 6650/92
Tenor:
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens zu je einem
Drittel. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht
erstattungsfähig.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger
dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in
Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die
Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in jeweils gleicher Höhe
leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
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Der Kläger zu 1) wurde am 29. September 1951 in L. geboren, die Klägerin zu 2) am 15.
Dezember 1953 in J. . Die 1979 geborene Klägerin zu 3) ist die Tochter der Kläger zu 1)
und 2). Am 21. Februar 1990 ließ der Kläger zu 1) seinen Familiennamen "F. " in "G. "
ändern. In seinem am 2. Oktober 1990 ausgestellten Inlandspaß ist er mit deutscher
Nationalität eingetragen. Die Kläger reisten am 3. März 1991 in die Bundesrepublik
Deutschland ein.
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Die Eltern des Klägers zu 1) halten sich seit dem 19. April 1994 in Deutschland auf und
erhielten Spätaussiedlerbescheinigungen.
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Am 14. März 1991 beantragten die Kläger ihre Aufnahme als Aussiedler. Sie gaben an,
der Kläger zu 1) sei deutscher Volkszugehöriger mit deutscher Muttersprache. Die
jetzige Umgangssprache in der Familie sei Russisch-Deutsch. Er verstehe und schreibe
die deutsche Sprache. In der Familie werde von den Großeltern und den Eltern deutsch
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gesprochen. Sein Vater sei russischer Volkszugehöriger, seine Mutter deutsche
Volkszugehörige mit deutscher Muttersprache. Ihre jetzige Umgangssprache in der
Familie sei Russisch. Die Klägerin zu 2) sei ukrainische Volkszugehörige. Ihre jetzige
Umgangssprache in der Familie sei Russisch. Bei einer Vorsprache der Kläger in der
Außenstelle C. des Bundesverwaltungsamtes am 21. November 1991 wurde eine
Gesprächsnotiz gefertigt, aus der sich ergibt, daß der Kläger zu 1) schlecht Deutsch
spreche.
Am 18. März 1991 stellten die Kläger einen Asylantrag. Der Kläger zu 1) gab hier an, er
sei lettisch/deutscher Volkszugehöriger. In der Rubrik Sprachkenntnisse ist vermerkt
"Sowje-tisch, Lettisch, etwas Deutsch". Die Anhörungen wurden mit Dolmetscher in
russischer Sprache durchgeführt. Der Asylantrag wurde mit Bescheid vom 5. März 1993
bestandskräftig abgelehnt.
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Mit Bescheid vom 19. Juni 1992, zugestellt am 24. Juni 1992, lehnte das
Bundesverwaltungsamt den Aufnahmeantrag ab, weil die Kläger ohne
Aufnahmebescheid in die Bundesrepublik Deutschland eingereist seien und ein
Härtefall nicht vorliege.
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Gegen diesen Bescheid erhoben die Kläger am 24. Juli 1992 Widerspruch, zu dessen
Begründung sie vortrugen: Der Kläger zu 1) sei Deutscher, weil er von einer
Deutschstämmigen geboren sei. Eine besondere Härte ergebe sich daraus, daß die
Klägerin zu 2) in der Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Jahres dreimal habe
operiert werden müssen. Die Kläger legten ferner eine Bescheinigung der Polizei des
Innenministeriums des Zentralrayons der Stadt Riga der Lettischen Republik vor, nach
der der Kläger zu 1) auch in seinem früheren Inlandspaß mit deutscher Nationalität
eingetragen gewesen sei.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 29. September 1992 wies das Bundesverwaltungsamt
den Widerspruch zurück und berief sich wiederum darauf, daß eine besondere Härte im
Sinne des § 27 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes nicht vorliege.
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Am 30. Oktober 1992 haben die Kläger Klage erhoben. Sie haben vorgetragen: Bei der
Anhörung in der Außenstelle C. hätten die Beamten sofort einen Dolmetscher
hinzugezogen, ohne eine Erklärung der Kläger über ihre Sprachkenntnisse abzuwarten.
Der Kläger zu 1) sei in der Lage gewesen, sich auf deutsch zu verständigen. Nach einer
Erklärung der Mutter des Klägers zu 1) vom 2. Dezember 1992 seien ihre Kinder - mithin
auch der Kläger zu 1) - "im deutschen Geiste aufgewachsen". Der Kläger zu 1) habe
"die deutsche Sprache speziell nicht gelernt, aber er beherrscht Deutsch in den Grenzen
des Haushaltsumgangs". Er sei im Sommer immer bei seiner Großmutter im deutschen
Dorf gewesen und habe mit seinen Freunden deutsch gesprochen. In Lettland hätten die
Kläger im Stockwerk unter Premierminister Godmanis gewohnt. Im Dezember 1990 sei
ein Major des KGB zu den Klägern gekommen und habe Abhöranlagen installieren
wollen. In der Folgezeit sei es zu Unruhen gekommen. Vor diesem Hintergrund und
wegen der Kontaktaufnahme des KGB sei ein weiteres Abwarten unzumutbar und
lebensgefährlich gewesen. Eine Härte ergebe sich auch daraus, daß der Kläger zu 1)
kein Bürger der Lettischen Republik sei. Hinsichtlich der Paßeintragung vor 1990 lägen
zwei sich widersprechende Auskünfte vor, so daß sich kaum noch aufklären lasse,
welche Eintragung im ersten Inlandspaß enthalten gewesen sei. Der Kläger zu 1) habe
aber bereits damals beantragt, die deutsche Nationalität in den Paß einzutragen.
Jedenfalls ab 1990 habe man dann seinem im Zusammenhang mit der
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Namensänderung nochmals gestellten Antrag stattgegeben.
Die Kläger haben eine eidesstattliche Versicherung der Großmutter des Klägers zu 1)
vom 11. August 1995 vorgelegt. Danach wohnte der Kläger zu 1) bis zum vierten
Lebensjahr bei seiner Großmutter in einer Baracke. Im Lager hätten nur Deutsche
gewohnt und es sei nur deutsch gesprochen worden. Im Jahre 1955 sei der Kläger zu 1)
zu seinen Eltern nach Riga gezogen. Er sei dann jeden Sommer in das deutsche Dorf
gekommen.
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Die Kläger haben beantragt,
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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 19.
Juni 1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. September 1992 zu
verpflichten, den Klägern einen Aufnahmebescheid zu erteilen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat auf die angefochtenen Bescheide verwiesen und ergänzend ausgeführt: Der
Kläger zu 1) spreche, wie sich aus Feststellungen der Außenstelle C. vom 26. April
1994 ergebe, mittlerweile recht gut deutsch, habe dies nach Einschätzung des
Sachbearbeiters jedoch aus dem Russischen erlernt. In der Person des Klägers zu 1)
lägen die Voraussetzungen von § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 des
Bundesvertriebenengesetzes nicht vor. Zum Zeitpunkt seiner Einreise habe er nicht
über nennenswerte Deutschkenntnisse verfügt. Außerdem sei davon auszugehen, daß
er vor 1990 mit russischer Nationalität in seinem Inlandspaß geführt worden sei. Hierzu
verweist die Beklagte auf eine Mitteilung der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland
Riga vom 15. Februar 1995, nach der der Kläger zu 1) nach Auskunft des lettischen
Innenministeriums vor 1990 mit russischer Nationalität geführt worden und noch in Riga
gemeldet sei.
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Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
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Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 24. Januar 1996 abgewiesen
und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, die Kläger könnten sich nicht auf eine
besondere Härte im Sinne des § 27 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes berufen.
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Gegen das am 26. Februar 1996 zugestellte Urteil haben die Kläger am 23. März 1996
Berufung eingelegt, zu deren Begründung sie vortragen: Die besondere Härte ergebe
sich zum einen aus der gesundheitlichen Situation der Klägerin zu 2) und zum anderen
aus der Lage in Lettland zum Zeitpunkt der Ausreise. Damals hätten sich die Unruhen
zu einer allgemeinen Bedrohung gegenüber der nichtlettischen Bevölkerung
ausgeweitet. Die Kläger hätten befürchtet, als Russen behandelt zu werden, was
konkrete Lebensgefahr bedeutet hätte. Eine spezielle Bedrohung habe sich aus der
räumlichen Nähe zur Wohnung des Premierministers ergeben. Dieser sei von Attentaten
bedroht gewesen, was Auswirkungen auf die Wohnung der Kläger gehabt habe. Vom
KGB sei insoweit eine Dauerbedrohung ausgegangen. Der Kläger zu 1) sei unstreitig
deutscher Abstammung.
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Die Kläger beantragen,
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das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem in erster Instanz gestellten Antrag zu
erkennen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
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Der Beigeladene stellt keinen Antrag.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte,
die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (ein Heft) und von den Klägern
eingereichte Unterlagen (zwei Hefte) Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht
abgewiesen. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung eines
Aufnahmebescheides.
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Als Rechtsgrundlage für die Erteilung des Aufnahmebescheides kommt nur § 27 Abs. 2
des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge
(Bundesvertriebenengesetz - BVFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni
1993 (BGBl. I S. 829) in Betracht mit der Maßgabe, daß sich das Vorliegen der
sonstigen Voraussetzungen gemäß § 100 Abs. 1 BVFG nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG in
der vor dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung richtet, weil die Kläger nach dem 30.
Juni 1990 und vor dem 1. Januar 1993 das Aussiedlungsgebiet verlassen haben. Da die
Kläger ausgereist sind, ohne dort die Erteilung eines Aufnahmebescheides abzuwarten,
wird der Aufnahmebescheid bei Vorliegen einer besonderen Härte nach § 27 Abs. 2
BVFG nachträglich, und zwar bezogen auf den Zeitpunkt des Verlassens des
Aussiedlungsgebiets, erteilt. Das bedeutet, daß sich nicht nur die Frage, ob eine
besondere Härte vorliegt, nach diesem Zeitpunkt richtet, sondern dieser auch dafür
maßgebend ist, nach welchen Vorschriften sich die Prüfung der "sonstigen
Voraussetzungen" für die Erteilung des Aufnahmebescheids zu richten hat.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 1994 - 9 C 343.93 -, DVBl. 1994, 938.
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Die Kläger haben bereits deshalb keinen Anspruch auf Erteilung eines
Aufnahmebescheides, weil sie sich nicht auf eine besondere Härte im Sinne des § 27
Abs. 2 BVFG berufen können.
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Ausgangspunkt für die Auslegung des Begriffs der besonderen Härte im Rahmen des §
27 Abs. 2 BVFG ist der Sinn und Zweck des Aussiedleraufnahmeverfahrens. Dieses
dient mit dem Erfordernis eines Aufnahmebescheides vor dem Verlassen des
Aussiedlungsgebietes dem Zweck, den Zustrom von Aufnahmebewerbern aus den
Ostvertreibungsgebieten, der durch die dort eingetretenen, mit einer größeren
Ausreisefreiheit verbundenen politischen Veränderungen entstanden ist, durch eine
vorläufige Prüfung der Aussiedlereigenschaft sowohl im Hinblick auf die mit einer
Aufnahme verbundenen innerstaatlichen Belastungen als auch zum Zweck der
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Vermeidung unberechtigter, aus Rechtsgründen nicht zu erfüllender Erwartungen in den
Aussiedlungsgebieten in geordnete Bahnen zu lenken. Es kann jedoch nicht
ausgeschlossen werden, daß Fälle auftreten, in denen dieses Regelerfordernis zu
unbilligen Ergebnissen führen müßte. Eine solche Härte kann sich sowohl aus der
individuellen Situation des einzelnen als auch aus einer dramatischen Veränderung der
kollektiven Lage der Deutschen in den einzelnen Regionen der Aussiedlungsgebiete
ergeben. Es darf sich aber nie um eine Situation handeln, die der Antragsteller oder
andere Personen durch ein ihnen zurechenbares Verhalten mit der Absicht
herbeigeführt haben, das Regelerfordernis des § 27 Abs. 1 BVFG zu umgehen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 1994 - 9 C 343.93 -, DVBl. 1994, 938, 939 unter
Bezugnahme auf BT-Drucksache 11/6937, S. 5 f.
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Davon ausgehend liegt eine besondere Härte vor, wenn dem Aufnahmebewerber im
Aussiedlungsgebiet bei objektiver Würdigung aller Umstände mit hoher
Wahrscheinlichkeit Gefahren drohen, die den Schluß rechtfertigen, daß er bei einem
Verbleiben im Aussiedlungsgebiet nicht mehr in die Bundesrepublik Deutschland
kommen und somit den Status als Spätaussiedler - wie auch den Status als Deutscher
nach Art. 116 Abs. 1 GG - nicht (mehr) erwerben kann. Derartige Gefahren bestehen
dann, wenn das Leben, die Gesundheit oder die persönliche Freiheit des
Aufnahmebewerbers so bedroht sind, daß mit einem jederzeitigen Schadenseintritt zu
rechnen ist. Das ist dann anzunehmen, wenn eine konkrete Lebensgefahr, sehr
erhebliche gesundheitliche Gefahren, die einer konkreten Lebensgefährdung
nahekommen, oder eine unmittelbare Bedrohung der persönlichen Freiheit des
Aufnahmebewerbers, die sich jederzeit verwirklichen kann und nicht nur ganz
unerheblich sein darf, besteht. Reine Vermögensgefährdungen oder -schäden erfüllen
den Härtetatbestand nicht; dies gilt jedenfalls dann, wenn damit eine das Leben
gefährdende Entziehung der Existenzgrundlage nicht verbunden ist.
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Vgl. OVG NW, Urteile vom 20. September 1996 - 2 A 190/94 - und vom 15. November
1996 - 2 A 2402/94 -.
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Danach können sich die Kläger nicht auf eine besondere Härte berufen. Die von ihnen
angeführten Unruhen in Lettland Anfang 1991 hatten nicht ein solches Ausmaß , daß
die Kläger das Land hätten verlassen müssen. Allerdings gab es seit Ende 1989
Unruhen in Lettland und insbesondere seit der am 4. Mai 1990 vom lettischen Parlament
proklamierten Unabhängigkeitserklärung (in Kraft gesetzt am 21. August 1991)
erhebliche Spannungen mit der Unionsregierung in Moskau (Militäreinsätze in Riga im
Januar und August 1991), bis der russische Präsident Jelzin die lettische
Souveränitätserklärung am 24. August 1991 anerkannte. Insbesondere die
Militäreinsätze waren jedoch zeitlich und räumlich begrenzt; einen landesweiten
Bürgerkrieg hat es nicht gegeben. In diesem Zusammenhang kann offen bleiben, ob
sich eine konkrete Lebensgefahr für die Kläger daraus ergab, daß ihre Wohnung in
unmittelbarer Nachbarschaft der Wohnung des damaligen Premierministers Godmanis
lag. Dagegen spricht, daß die Kläger offenbar Ansinnen des KGB, Abhöranlagen in ihrer
Wohnung zu installieren, zunächst erfolgreich zurückgewiesen haben. Für die Kläger
hätte jedenfalls die Möglichkeit bestanden, innerhalb des Landes auszuweichen und
dort die Erteilung des Aufnahmebescheides abzuwarten. Bei einem Umzug innerhalb
des Landes hätte nicht mehr die Gefahr bestanden, daß die Kläger Opfer eines
möglicherweise gegen den damaligen Premierminister gerichteten Attentats werden.
Auch ein Interesse des KGB an den Klägern wäre nicht mehr zu erwarten gewesen. Für
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diese Möglichkeit spricht, daß die Eltern des Klägers zu 1), die ebenfalls in Riga
wohnten, die Erteilung des Aufnahmebescheides dort abgewartet haben und erst 1994
in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. Auch die Großmutter des Klägers zu
1), F. G. , eine Tante, J. G. , sowie weitere Verwandte des Klägers zu 1), nämlich T. G. ,
F. G. und L. G. , haben in Riga gewohnt, dort die Erteilung des Aufnahmebescheides
abgewartet und sind 1995 in die Bundesrepublik Deutschland übergesiedelt. Soweit die
Kläger befürchteten, als Russen behandelt zu werden, ist ihnen entgegenzuhalten, daß
sie seit 1990 deutsche Namen trugen und der Kläger zu 1) in seinem Inlandspaß mit
deutscher Nationalität eingetragen war.
Auch die Krankheit der Klägerin zu 2) begründet keine besondere Härte im Sinne des §
27 Abs. 2 BVFG. Nach den Angaben der Kläger traten die Schmerzen, die eine
Entfernung der Gallenblase nach sich zogen, erst am 13. August 1991, mithin lange
nach dem hier entscheidungserheblichen Zeitpunkt der Einreise in die Bundesrepublik
Deutschland auf. Schmerzen im Bereich des rechten Knies hatte die Klägerin zu 2) zwar
bereits seit 1976; diese Schmerzen erforderten jedoch nicht die sofortige Übersiedlung
in die Bundesrepublik Deutschland. Im übrigen hat die Klägerin zu 2) diese
vorübergehenden Krankheiten längst überwunden. Der letzte zu den Akten gelangte
Bericht stammt vom 22. Januar 1996. Er hält fest, die Patientin sei "zufrieden und keine
Schmerzen aber noch leichte Restbeschwerden". Daher sind die Kläger jedenfalls
derzeit nicht mehr gehindert, das Aufnahmeverfahren vom Herkunftsgebiet aus
weiterzubetreiben.
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Der Tod des Sohnes bzw. Bruders im Jahre 1993 steht mit der Frage, ob die Kläger
zwecks Durchführung des Aufnahmeverfahrens ins Aussiedlungsgebiet zurückkehren
können, in keinem unmittelbaren Zusammenhang.
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Eine besondere Härte ergibt sich auch nicht daraus, daß der Kläger zu 1) nach einer
Bescheinigung vom 13. April 1992 kein Bürger der Lettischen Republik ist. Hieraus folgt
nicht, daß er nicht nach Lettland oder in einen anderen Staat im Aussiedlungsgebiet
(z.B. Rußland) zurückkehren kann, um das Aufnahmeverfahren von dort aus zu führen.
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Der Umstand, daß sich nahe Verwandte in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten,
kann unter bestimmten Voraussetzungen (vgl. § 27 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 BVFG) dazu
führen, daß die Einreise mit einem Aufnahmebescheid nach § 27 Abs. 1 BVFG zu
einem früheren Zeitpunkt möglich ist, begründet dementsprechend jedoch keine
besondere Härte im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG.
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Die Kläger können sich auch nicht auf die mittlerweile über siebenjährige Dauer ihres
Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland berufen. Sie haben durch ihre
Übersiedlung nach Deutschland ohne Aufnahmebescheid im März 1991 vollendete
Tatsachen geschaffen und damit durch ein ihnen zurechenbares Verhalten das
Regelerfordernis des § 27 Abs. 1 BVFG umgangen. Bereits der am 19. Juni 1992
ergangene Ablehnungsbescheid führte - wie auch der Widerspruchsbescheid und das
angefochtene Urteil - als alleinige Begründung das Nichtvorliegen einer besonderen
Härte an, so daß die Kläger nicht davon ausgehen konnten, die Einreise ohne den
erforderlichen Aufnahmebescheid werde ihnen nicht (mehr) entgegengehalten.
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Die Kläger zu 1) und 3) haben auch keinen Anspruch auf Einbeziehung als
Abkömmlinge in den Aufnahmebescheid der Eltern des Klägers zu 1). Wie oben
dargelegt, richtet sich die Frage, ob eine besondere Härte und die sonstigen
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Voraussetzungen für den Statuserwerb nach dem Bundesvertriebenengesetz vorliegen,
bei einem Aufnahmebewerber, der das Aussiedlungsgebiet nach dem 30. Juni 1990
und vor dem 1. Januar 1993 verlassen hat, nach der bis zum 31. Dezember 1992
geltenden Rechtslage. Unabhängig davon, daß auch hier die Frage der Härte zu
erörtern wäre, sah § 27 BVFG in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung des
Aussiedleraufnahmegesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1247) jedoch die
Möglichkeit der Einbeziehung von Ehegatten und Abkömmlingen in einen
Aufnahmebescheid nicht vor. Diese Möglichkeit wurde erst durch das
Kriegsfolgenbereinigungsgesetz vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2094) geschaffen.
Eine rückwirkende Anwendung dieser in § 27 Abs. 1 Satz 2 bzw. § 27 Abs. 2 BVFG
vorgesehenen Einbeziehungsmöglichkeit sieht das Gesetz insbesondere in der
Übergangsvorschrift § 100 BVFG nicht vor.
Daß die Mutter des Klägers zu 1) den Status einer Spätaussiedlerin nach dem
Bundesvertriebenengesetz in der seit dem 1. Ja-nuar 1993 geltenden Fassung erlangt
hat, ist rechtlich unerheblich, weil - wie oben dargelegt - aufgrund der Einreise der
Kläger nach Deutschland im März 1991 auf die bis zum 31. De-zember 1992 geltende
Rechtslage abzustellen ist.
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Die seit dem 1. Januar 1993 geltende Rechtslage mit der in § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG
geregelten Einbeziehungsmöglichkeit könnte allenfalls dann in Betracht zu ziehen sein,
wenn ein Härtegrund erst nach dem 31. Dezember 1992 aufgetreten wäre.
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Vgl. zu dieser Möglichkeit OVG NW, Urteil vom 10. März 1998 - 2 A 5167/95 -; Urteil
vom 13. Dezember 1996 - 2 A 1819/94 -.
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Das ist jedoch - wie oben dargelegt - nicht der Fall.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO iVm §
100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §
167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10 und 711 Satz 1 ZPO.
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Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO
nicht vorliegen.
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