Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 09.11.2010

OVG NRW (anspruch auf rechtliches gehör, rechtliches gehör, kläger, verwaltungsgericht, einvernahme von zeugen, neues vorbringen, verhältnis zu, verhandlung, zweifel, unterlagen)

Oberverwaltungsgericht NRW, 13 A 660/10
Datum:
09.11.2010
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 A 660/10
Tenor:
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil
des Verwaltungsgerichts Köln vom 2. Februar 2010 wird
zu¬rückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsver-fahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsver-fahren auf 105.000 EUR
festgesetzt.
Gründe
1
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
2
Die geltend gemachten Zulassungsgründe, die gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO nur
im Rahmen der Darlegungen des Klägers zu prüfen sind, liegen nicht vor.
3
Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen
Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
4
Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seines klageabweisenden Urteils im
Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf die Neuerteilung einer
Genehmigung zur Notfallrettung und zum Krankentransport. Eine solche müsse derzeit
versagt werden, weil der Kläger die für den Betrieb eines rettungsrechtlichen
Unternehmens erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitze. Erhebliche Zweifel an der
Zuverlässigkeit des Klägers gründeten sich auf zahlreiche Verstöße gegen
rettungsrechtliche Vorschriften oder Anordnungen der Aufsichtsbehörde im Rahmen der
erteilten Duldung im Zeitraum 2006 und 2007. Diese Verstöße seien durch die vom
Beklagten vorgelegten Geschäftsunterlagen des Klägers, insbesondere die
beschlagnahmten Einsatzprotokolle, hinreichend belegt. Das Gericht lasse offen, ob die
einzelnen Vorwürfe jeweils allein hinreichende Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit
begründeten. Sie verdeutlichten in ihrem Zusammenwirken und der Häufung der
Vorfälle sowie ihrer Bewertung durch den Kläger seine Neigung zur Bagatellisierung
5
seines Verhaltens, zur Verschleierung der tatsächlichen Vorgänge, zur Nichtbeachtung
gesetzlicher Vorschriften und gerichtlicher Anordnungen.
Die dagegen erhobenen Einwände zeigen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der
angefochtenen Entscheidung nicht auf.
6
Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass dem Kläger die für den
Betrieb eines rettungsrechtlichen Unternehmens erforderliche Zuverlässigkeit fehlt.
Nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 RettG NRW darf die Genehmigung u. a. nur dann erteilt
werden, wenn das Unternehmen und die für die Führung der Geschäfte bestellte Person
zuverlässig sind. Das Unternehmen ist als zuverlässig anzusehen, wenn davon
ausgegangen werden kann, dass die zur Führung der Geschäfte bestellten Personen
den Betrieb unter Beachtung der für die Notfallrettung und den Krankentransport
geltenden Vorschriften führen und dabei die Allgemeinheit vor Schäden und Gefahren
bewahren (§ 19 Abs. 3 Satz 1 RettG NRW).
7
Nach rettungsdienstrechtlichen Maßstäben ist ein Unternehmen unzuverlässig, wenn
sich Zweifel an dessen Zuverlässigkeit entweder aus feststehenden Tatsachen ergeben
oder daraus, dass hinreichend sicher - wenn auch nicht erwiesen - Tatsachen vorliegen,
die gegen die Zuverlässigkeit des jeweiligen Antragstellers sprechen. In welchem
Umfang diese Tatsachen hinreichend sicher vorliegen müssen, ist auf Grund des
Einzelfalls zu beurteilen.
8
Vgl. hierzu ausführlich: OVG NRW, Urteil vom 19. September 2007 13 A
4955/00 -, juris, nachfolgend: BVerwG, Beschluss vom 17. Juni 2008 3 B
120.07 -, juris, sowie OVG NRW, Beschluss vom 27. April 2009 13 B 34/09
-, NWVBl. 2009, 443, jeweils die gleichen Beteiligten betreffend.
9
Ausgehend hiervon bestehen hinreichende Zweifel daran, dass der Kläger den Betrieb
unter Beachtung der für die Notfallrettung und den Krankentransport geltenden
Vorschriften führen und dabei die Allgemeinheit vor Schäden und Gefahren bewahren
kann. Dies ergibt sich aus den konkret oder mit hinreichender Sicherheit belegten, in der
angegriffenen Entscheidung im Einzelnen dargestellten Gesetzesverletzungen und
Verstößen gegen behördliche sowie gerichtliche Anordnungen. Dem Kläger ist es nicht
gelungen, diese erstinstanzlichen Ausführungen schlüssig in Frage zu stellen. An der
Richtigkeit der insoweit getroffenen, umfangreich begründeten Feststellungen, die das
Verwaltungsgericht insbesondere durch die vom Beklagten vorgelegten
Geschäftsunterlagen des Klägers, vor allem die beschlagnahmten Einsatzprotokolle, als
hinreichend belegt angesehen hat, hat der Kläger keine ernstlichen Zweifel aufzuzeigen
vermocht.
10
Mit seinem Vortrag, es liege ein Verstoß gegen die Unschuldsvermutung vor, weil der
Beklagte und das Verwaltungsgericht bei ihrer Einschätzung hinsichtlich seiner
Zuverlässigkeit auf Vorwürfe abstellten, die in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren
gegen ihn erhoben worden seien, hat er einen Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1
VwGO nicht dargelegt.
11
Die Unschuldsvermutung, wie sie für das Strafverfahren anerkannt ist, besteht für das
Verwaltungsverfahren nicht. Art. 6 Abs. 2 EMRK bezieht sich ausschließlich auf die
strafrechtliche Seite einer Angelegenheit, indem er verbietet, einem Beschuldigten vor
rechtskräftiger Verurteilung die Erfüllung strafbarer Handlungen zu unterstellen.
12
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Mai 2002 - 1 BvR 2257/01 -, DVBl. 2002,
1110; BVerwG, Urteile vom 2. Februar 1982 1 C 14.78 -, Buchholz, 451.20
§ 35 GewO Nr. 40 = juris, und vom 25. Oktober 1960 - I C 63.59 -, BVerwGE
11, 181.
13
Auf die strafrechtliche oder ordnungswidrige Erheblichkeit des Verhaltens des
Betreffenden kommt es aber weder für die Bewertung einer gewerberechtlichen
Unzuverlässigkeit,
14
vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982 1 C 14.78 -, a. a. O.,
15
noch für die nach dem nordrhein-westfälischen Rettungsdienstrecht zu beurteilende
Zuverlässigkeit an.
16
Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 19. September 2007 13 A 4955/00 -, a. a.
O.
17
Für diese Prüfung sind vielmehr rettungs- und nicht strafrechtliche Gesichtspunkte
maßgebend. Die wegen fehlender Zuverlässigkeit ausgesprochene Versagung einer
rettungsrechtlichen Genehmigung oder die deswegen verfügte Untersagung der
weiteren Wahrnehmung rettungsrechtlicher Aufgaben dient schließlich nicht der
Ahndung von Unrecht, sondern allein der Abwehr von Gefahren, die von einem
unzuverlässigen Unternehmen ausgehen.
18
Das nordrhein-westfälische Rettungsdienstrecht kennt auch nicht etwa eine
eingeschränkte Bindungswirkung, wie sie für die Gewerbeuntersagung wegen
Unzuverlässigkeit in § 35 Abs. 3 Satz 1 GewO angeordnet ist. Im Übrigen fehlten im
Hinblick auf das gegen den Kläger eingeleitete Bußgeldverfahren (vgl. hierzu § 35 Abs.
3 Satz 3 Halbsatz 2 GewO) auch bei entsprechender Regelung im Rettungsdienstrecht
die Voraussetzungen für eine Bindung, da eine gerichtliche Bußgeldentscheidung noch
nicht vorliegt.
19
Daher war das Verwaltungsgericht nicht gehindert, seiner Prüfung das Ergebnis der
Ermittlungen des Beklagten zu den zahlreichen Verstößen des Klägers gegen
rettungsrechtliche Vorschriften oder Anordnungen der Aufsichtsbehörde zugrunde zu
legen. Es musste insbesondere das Verfahren weder bis zum Abschluss des
Ordnungswidrigkeitenverfahrens aussetzen, noch - wie der Kläger meint - dieses in das
verwaltungsrechtliche Verfahren "praktisch inkorporieren".
20
Soweit der Kläger zur Begründung der Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung
jeweils wörtlich den vollständigen Inhalt der Verteidigungsschrift vom 17. Dezember
2008 gegen das gegen ihn eingeleitete Ordnungswidrigkeitenverfahren und der
Einspruchsschrift vom 4. Januar 2010 gegen den Bußgeldbescheid wiedergegeben hat,
genügt sein Vorbringen schon nicht dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz
4 VwGO. Es ist nicht Aufgabe des über seinen verwaltungsgerichtlichen
Rechtsmittelzulassungsantrag entscheidenden Senats sich aus den als Verteidigung
und Einspruch in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren verfassten Schriften das
herauszusuchen, was möglicherweise zur Begründung des von ihm geltend gemachten
Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 1 Nr. 2 VwGO geeignet sein könnte.
21
Vgl. Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO,
Loseblattsammlung, 20. Ergänzungslieferung, § 124a Rdnr. 92, m. w. N.
22
Abgesehen davon sind die Schriftsätze bereits vor der Entscheidung des
Verwaltungsgerichts verfasst worden, sodass sie sich schon deshalb nicht auf in dieser
Entscheidung getroffene Erwägungen beziehen können. Zudem ergibt sich aus diesen
Schriftsätzen auch kein Anhalt, dass und warum das vom Verwaltungsgericht
gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein sollte. Die
Verteidigungsschrift greift hauptsächlich die Zeugenaussage der Frau E. an, die das
Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidungsfindung nicht als Beleg für die zahlreichen
Verstöße des Klägers gegen rettungsrechtliche Vorschriften und aufsichtsbehördliche
Anordnungen herangezogen hat. Darüber hinaus geben diese Schriftsätze auch im
Klagevorbringen vorgebrachte rechtliche Bewertungen und Tatsachenbehauptungen
wieder und stellen sich damit lediglich als Wiederholung des Vortrags in erster Instanz
dar. Bloße Wiederholungen des erstinstanzlichen Vortrags, der zwangsläufig noch in
Unkenntnis der instanzbeendenden Entscheidung erfolgt ist, genügen den
Anforderungen an eine substantiierte Geltendmachung ernstlicher Zweifel an der
Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung grundsätzlich nicht.
23
Vgl. hierzu Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 16. Aufl., § 124a Rdnr. 49,
m. w. N.
24
Auch soweit der Kläger ausführt, bei der Bewertung des Sachverhalts habe das
Verwaltungsgericht weder berücksichtigt, dass viele Krankenhäuser und medizinische
Einrichtungen, mit denen er über Jahrzehnte zusammengearbeitet habe, seine stets
zuverlässige und patientengerechte Arbeit bestätigt hätten, noch, dass zwischen der in
erheblichen finanziellen Schwierigkeiten befindlichen Stadt C. , die dringend auf
weitere Einnahmen aus dem Rettungsdienst angewiesen sei, und ihm ein
Konkurrenzverhältnis bestehe, vermag er keine Zweifel an der Richtigkeit der
erstinstanzlichen Entscheidung zu begründen. Insoweit fehlt ebenfalls eine dem
Darlegungserfordernis nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechende
Geltendmachung des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 1 Nr. 2 VwGO. Denn eine
dafür erforderliche konkrete, den Streitstoff durchdringende und aufbereitende
Auseinandersetzung mit der in der angegriffenen Entscheidung festgestellten
Unzuverlässigkeit seiner Person lässt dieses Vorbringen offensichtlich nicht erkennen.
25
Die Berufung ist nicht wegen eines von dem Kläger geltend gemachten
Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung beruhen kann, zuzulassen (§ 124 Abs. 2
Nr. 5 VwGO).
26
Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen
Gehörs nicht deshalb verletzt, weil es den mit Schreiben vom 2. Februar 2010
beantragten Schriftsatznachlass nicht gewährt hat. Der Anspruch auf rechtliches Gehör
(§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) erfordert, dass einer gerichtlichen
Entscheidung nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde gelegt werden, zu
denen sich die Beteiligten zuvor äußern konnten.
27
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Februar 1992 1 BvR 784/91 , NJW 1992,
2144 = juris, und Beschluss vom 29. November 1989 1 BvR 1011/88 -,
BVerfGE 81, 123 = juris.
28
Auch in der Verletzung von der Wahrung rechtlichen Gehörs dienenden
Verfahrensvorschriften kann eine Versagung des Rechts auf Gehör liegen.
29
Vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 29. Novem-ber 1991 1 BvR 729/91 -,
juris.
30
Zu diesen Verfahrensvorschriften zählt die nach § 173 VwGO im Verwaltungsprozess
entsprechend anwendbare Regelung des § 283 Satz 1 ZPO, wonach das Gericht, wenn
sich eine Partei in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des Gegners nicht
erklären kann, weil es ihr nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist, auf
Antrag eine Frist bestimmen kann, in der diese Partei die Erklärung in einem Schriftsatz
nachbringen kann. Diese Vorschrift ist nicht nur dann zu beachten, wenn ein Schriftsatz
in der mündlichen Verhandlung übergeben wird, sondern auch dann wenn er nicht
rechtzeitig vor der mündlichen Verhandlung eingereicht wurde.
31
Vgl. Greger, in: Zöller, Zivilprozessordnung, Kommentar, 28. Aufl. 2010, §
283 Rdnr. 2.
32
Als Anhaltspunkt für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit neuen Vorbringens kann die
Vorschrift des § 132 Abs. 1 ZPO herangezogen werden, unabhängig davon, ob diese
Regelung über § 173 VwGO im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entsprechend
anwendbar ist.
33
Vgl. hierzu in Bezug auf einen Vertagungsantrag: BVerwG, Beschluss vom
27. Mai 2008 4 B 42.07 -, juris, m. w. N.
34
Nach § 132 Abs. 1 ZPO ist ein vorbereitender Schriftsatz, der neue Tatsachen oder ein
anderes neues Vorbringen enthält, so rechtzeitig einzureichen, dass er mindestens eine
Woche vor der mündlichen Verhandlung zugestellt werden kann. Je nach den
Umständen des Einzelfalls kann jedoch auch eine kürzere Frist den Anforderungen der
Rechtzeitigkeit genügen; überdies ist im Verwaltungsprozess wegen des dort
herrschenden Untersuchungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) eher von kürzeren
als von längeren Fristen auszugehen.
35
Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 2008 4 B 42.07 -, a. a. O.
36
Ausgehend hiervon ist der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Insofern kann
offenbleiben, ob die drei vor der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsätze
des Beklagten dem Kläger tatsächlich erst - sowie er behauptet - am 1. Februar 2010
und damit nur einen Tag vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung zugestellt
worden sind. Denn es ist nicht ersichtlich und insbesondere auch vom Kläger nicht
dargetan, dass diese Schriftsätze neuen Tatsachenvortrag oder neue rechtliche
Bewertungen enthalten hätten, für deren Aufbereitung die Einräumung einer
Schriftsatzfrist entsprechend § 283 ZPO geboten gewesen sein könnte.
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Abgesehen davon hat der Kläger nicht dargelegt, dass und warum das angefochtene
Urteil auf der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör beruhend anzusehen ist.
Rügt der Betroffene einen Gehörsverstoß, muss er - sofern er geltend macht, er habe
sich (etwa mangels Schriftsatznachlasses) nicht ausreichend äußern können - schlüssig
und substantiiert darlegen, wozu er sich nicht hat äußern können, was er bei
ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte und inwiefern
38
dies für die angefochtene Entscheidung erheblich gewesen wäre.
Vgl. hierzu BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, NJW
1997, 3328 = juris, und vom 19. März 1991 - 9 B 56.91 -, NVwZ-RR 1991,
587 = juris; Eichberger, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/ Pietzner, a. a. O., §
138 Rdnr. 84, m. w. N.
39
Der Kläger hat schon nicht dargetan, was er nach Einräumung eines
Schriftsatznachlasses vorgetragen hätte und vor allem nicht geltend gemacht, inwiefern
dieser Vortrag für die Entscheidung des Gerichts erheblich gewesen wäre, warum
dieser also zu einer anderen Beurteilung der Sach- und Rechtslage als der durch das
Verwaltungsgericht getroffenen geführt hätte.
40
Ein Verfahrensmangel nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegt auch nicht in Gestalt einer
unzureichenden Sachverhaltsaufklärung vor. Der Kläger rügt zu Unrecht, das
Verwaltungsgericht habe die diesem obliegende Aufklärungspflicht verletzt, weil es alle
von ihm vorgebrachten Beweisangebote, insbesondere die Einvernahme von Zeugen
und Sachverständigen, nicht beachtet habe. Insofern verkennt der Kläger, dass ein
Verfahrensbeteiligter im Grundsatz nur dann mit Erfolg geltend machen kann, sein
Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt, wenn er die nach Lage der Sache
gegebenen prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um sich Gehör zu
verschaffen.
41
Vgl. hierzu etwa BVerwG, Urteil vom 22. August 1985 - 3 C 17.85 -,
Buchholz 310 § 108 Nr. 175.
42
Daran fehlt es. Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem
Verwaltungsgericht am 2. Februar 2010 hat der Bevollmächtigte des Klägers keinen
formellen Beweisantrag nach § 86 Abs. 2 VwGO gestellt. Die lediglich schriftsätzliche
Ankündigung von Beweisanträgen genügt insoweit nicht.
43
Zudem setzt eine Aufklärungsrüge regelmäßig die Darlegung voraus, welche Tatsachen
auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts
ermittlungsbedürftig gewesen wären, welche Beweismittel zur Verfügung gestanden
hätten, weshalb sich die unterbliebene Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen,
welches Ergebnis die Beweisaufnahme voraussichtlich gebracht hätte und inwiefern
das angefochtene Urteil darauf beruhen kann.
44
Vgl. Happ, in: Eyermann, VwGO, Kommentar, 13. Aufl. 2010, § 124a Rdnr.
75.
45
Dem genügt der Zulassungsantrag nicht. Der Kläger hat nicht schlüssig vorgetragen,
aus welchen Gründen sich dem Verwaltungsgericht hinsichtlich des durch Vorlage der
Desinfektionsprotokolle belegten Sachverhalts, dass Desinfektionsarbeiten "jedenfalls
in 49 Fällen" nicht von einem ausgebildeten Desinfektor durchgeführt worden seien,
eine weitere Aufklärung hätte aufdrängen sollen. Das Argument, das Verwaltungsgericht
habe aufklären müssen, warum der Name des Desinfektors E1. auch nach dessen
Ausscheiden aus den Diensten des Klägers auf Desinfektionsprotokollen gestanden
habe, kann nicht überzeugen. Der Kläger hat zuvor zu keinem Zeitpunkt geltend
gemacht, Herr E1. sei auch nach dessen Ausscheiden weiter für ihn tätig gewesen.
Insofern ist nicht nachvollziehbar, warum das Verwaltungsgericht diesbezüglich eine
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weitere Sachverhaltsaufklärung hätte betreiben sollen. Abgesehen davon hätte eine
Vernehmung des Herrn E1. auch nicht zu einem für den Kläger günstigeren Ergebnis
führen können. Der vorgedruckte Name von Herrn E1. war nicht auf sämtlichen der
50 Desinfektionsprotokolle eingetragen, sondern lediglich auf knapp der Hälfte, nämlich
auf 22. Eine Zeugeneinvernahme des Herrn E1. hätte deshalb allenfalls zu einer
weiteren Aufklärung des Sachverhalts hinsichtlich dieser 22 Desinfektionsprotokolle
führen können; hinsichtlich der übrigen 27 wäre es aber bei den Feststellungen des
Verwaltungsgerichts geblieben. Jedenfalls hat der Kläger nicht dargetan, aus welchen
Gründen das Verwaltungsgericht infolge der Zeugeneinvernahme zu einer
abweichenden Einschätzung hinsichtlich dieser 27, Verstöße gegen rettungsrechtliche
Vorschriften oder Anordnungen belegende Desinfektionsprotokolle hätte gelangen
können.
Der Kläger hat auch keine Aufklärungspflichtverletzung aufgezeigt, soweit er geltend
macht, das Verwaltungsgericht sei hinsichtlich des Vorwurfs, er habe in 14 Fällen trotz
bestehender akuter und teilweise lebensbedrohlicher Situation keinen Notarzt
hinzugezogen, von einem unzutreffenden nicht hinreichend aufgeklärten Sachverhalt
ausgegangen. Der pauschale Einwand, eine zeugenschaftliche Einvernahme der
beteiligten Rettungswagenbesatzung oder die Aufklärung der Gesamtumstände des
jeweiligen Patiententransports hätte zu der Erkenntnis geführt, dass in keinem der von
dem Beklagten vorgetragenen Einsätze die Heranziehung eines Notarztes erforderlich
gewesen sei, genügt dem Darlegungserfordernis nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO
nicht. Der Kläger hat damit nicht ansatzweise dargetan, aus welchen konkreten Gründen
sich dem Verwaltungsgericht über die Verwertung der vorgelegten Einsatzprotokolle
hinaus eine weitere Aufklärung hätte aufdrängen müssen.
47
Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Eine Streitsache
weist besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art im Sinne des § 124
Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf, wenn ihre Beurteilung voraussichtlich im Verhältnis zu den
Standards verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen überdurchschnittliche
Anforderungen stellt. Besondere tatsächliche Schwierigkeiten können sich bspw. aus
einem nicht hinreichend überschaubaren Sachverhalt ergeben. Auch die Darlegung
dieses Zulassungsgrundes erfordert eine einzelfallbezogene Auseinandersetzung mit
den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils insofern, als die besonderen
Schwierigkeiten als solche zu benennen sind, und darüber hinaus aufzuzeigen ist, aus
welchen Gründen sich diese in ihrer Bewertung von den durchschnittlichen
Schwierigkeiten eines Verwaltungsrechtsstreits abheben. Bei diesem Zulassungsgrund
ist die Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Fragen rechtlicher oder
tatsächlicher Art ebenfalls Voraussetzung.
48
Vgl. hierzu Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124 Rdnr. 117
ff., 125, m. w. N.; Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/
49
Pietzner, a. a. O., § 124 Rdnr. 27 ff., 28 e.
50
Allein der Vortrag, es liege inzwischen ein umfangreiches, mehrere 10.000 Seiten
umfassendes Anlagenkonvolut vor, begründet noch keine besonderen Schwierigkeiten
einer Streitsache in diesem Sinne. Der Sachverhalt ist trotz des Umfangs weder schwer
überschaubar noch unübersichtlich; zudem unterscheidet sich der
entscheidungserhebliche Sachverhaltskern nicht wesentlich von den Feststellungen,
die der Senat bereits in den verschiedenen den Kläger betreffenden oben zitierten
51
Entscheidungen festgestellt hat.
Schwierigkeiten i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ergeben sich auch nicht daraus, dass,
wie der Kläger angeführt, nicht geklärt sei, ob und in welchem Umfang das
Verwaltungsgericht die im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens
beschlagnahmten Unterlagen und Dokumente habe verwenden dürfen. Denn das
Verwaltungsgericht konnte sämtliche Unterlagen und Dokumente uneingeschränkt
verwerten.
52
Nach § 86 Abs. 1 VwGO hat das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen zu
erforschen, ohne an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten
gebunden zu sein. Es bestimmt daher grundsätzlich den Umfang der Beweisaufnahme
und die Art der Beweismittel nach seinem Ermessen. Es darf die Feststellung
entscheidungserheblicher Tatsachen auf den Inhalt beigezogener und zum Gegenstand
der mündlichen Verhandlung gemachter Akten stützen. Das Gericht kann auch
tatsächliche Feststellungen anderer gerichtlicher Entscheidungen einschließlich der
ihnen zugrunde liegenden Beweismittel wie etwaiger Protokolle über Zeugenaussagen
im Wege des Urkundenbeweises unbeschadet dessen verwerten, dass - soweit das
Gesetz nichts anderes bestimmt - eine Bindung an derartige Feststellungen nicht
besteht. Gegen den Widerspruch eines Beteiligten dürfen lediglich Aussagen in
anderen Verfahren wegen des Grundsatzes der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§
96 Abs. 1 VwGO) nicht als Zeugenbeweis berücksichtigt werden. Der Widerspruch
eines Beteiligten gegen die Verwertung des Inhalts beigezogener Akten allein hindert
aber nicht dessen Berücksichtigung im Wege des Urkundenbeweises, denn dieser setzt
die Zustimmung der Beteiligten nicht voraus.
53
Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 13. September 1988 – 1 B 22.88 -,
NVwZ 1989, 319 = juris, m. w. N.
54
Das Gericht darf im Wege des Urkundenbeweises auch die Beweisergebnisse aus
behördlichen Verfahren heranziehen.
55
Vgl. Rudisile, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a. a. O., § 96 Rdnr. 47,
m. w. N.
56
Diese Beweismittel können formlos in den Prozess eingeführt und ohne besonderes
Beweisaufnahmeverfahren durch Einsichtnahme in die Urkunden und Kenntnisnahme
etwa von amtlichen Auskünften verwertet werden.
57
Vgl. Lang, in: Sodan/Ziekow, a. a. O., § 96 Rdnr. 53.
58
Auch beschlagnahmte Unterlagen können Beweismittel sein. Hinsichtlich solcher kann
allerdings unter Umständen, jedenfalls wenn sie rechtswidrig erlangt wurden, ein
Verwertungsverbot bestehen.
59
Vgl. hierzu OVG Berlin, Urteil vom 23. September 2003 - 3 B 12.96 -, juris;
Kopp/Schenke, a. a. O., § 98 Rdnr. 4, m. w. N.
60
Ausgehend hiervon konnte das Verwaltungsgericht sämtliche beigezogenen Akten wie
Gerichtsakten oder Verwaltungsvorgänge, Unterlagen sowie Dokumente bei seiner
Entscheidungsfindung verwenden. Dies gilt insbesondere auch für die
61
beschlagnahmten Unterlagen wie etwa die Personalakten, Einsatz- oder
Desinfektionsprotokolle, und die daraus gewonnenen Informationen. Diese waren durch
rechtmäßige Beschlagnahme erlangt,
vgl. hierzu die Entscheidung des Landgerichts Bonn, Beschluss vom 5.
März 2008 - 32 Qs 121/07 und 22 Qs 3/08 LG Bonn, 50 Gs 776/07 und 50
Gs 835/07 AG Bonn, 33-21/OW 1130/07 Stadt Bonn -, wodurch die
Beschwerde des Klägers gegen die die Beschlagnahmeanordnung des
Amtsgerichts Bonn vom 17. September 2007 abgelehnt worden ist,
62
sodass ein etwaiges Verwertungsverbot hinsichtlich dieser Unterlagen und ihres Inhalts
nicht bestand.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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