Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 31.07.2009

OVG NRW (kläger, land, ermessensmissbrauch, umsetzung, verwaltungsgericht, zeitpunkt, verwaltung, wahrheit, ermessen, antrag)

Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 3481/07
Datum:
31.07.2009
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 A 3481/07
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 K 323/07
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 EUR
festgesetzt.
Gründe:
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Der zulässige Antrag ist unbegründet.
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Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen
hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils
(Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
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Das Verwaltungsgericht ist im Einklang mit der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts davon ausgegangen, dass die Ermessenserwägungen des
Dienstherrn bei einer Umsetzung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren im
Allgemeinen nur daraufhin überprüft werden können, ob sie durch
Ermessensmissbrauch maßgebend geprägt sind.
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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Februar 2007 - 2 VR 1.07 -, juris, und Beschluss vom
26. November 2004 - 2 B 72.04 -, Buchholz 235 § 9 BDO Nr. 41.
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Sonach bleibt die gerichtliche Prüfung grundsätzlich darauf beschränkt, ob die Gründe
des Dienstherrn seiner tatsächlichen Einschätzung entsprachen und nicht nur
vorgeschoben sind, um eine in Wahrheit allein oder maßgebend auf anderen
Beweggründen beruhende Entscheidung zu rechtfertigen, oder ob sie aus anderen
Gründen willkürlich sind. Eine Einengung des Ermessens des Dienstherrn bei einer
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Umsetzung ist auf besonders gelagerte Verhältnisse beschränkt.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. November 2004 - 2 B 72.04 -, a.a.O., und Beschluss
vom 5. September 1997 - 2 B 40.97 -, juris.
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Das Verwaltungsgericht ist nach Überprüfung der Ermessenserwägungen, die der
Umsetzungsentscheidung des beklagten Landes zu Grunde liegen, zu dem Ergebnis
gekommen, dass sich ein Ermessensmissbrauch bezogen auf den Zeitpunkt des
Erlasses des Widerspruchsbescheides nicht feststellen lasse. Das
Zulassungsvorbringen ist nicht geeignet, diese Einschätzung in Frage zu stellen. Erst
recht gibt es nichts dafür her, dass die Ermessenserwägungen maßgebend durch
Ermessensmissbrauch geprägt sind.
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Dem Einwand des Klägers, wegen der Nichtberücksichtigung der Belange des
Diensthundes sei ein Ermessensnichtgebrauch und demzufolge auch ein
Ermessensmissbrauch gegeben, greift schon deshalb nicht durch, weil ihm ein
unzutreffendes Verständnis der Begriffe "Ermessensnichtgebrauch" und
"Ermessensmissbrauch" zu Grunde liegt. Ein Ermessensnichtgebrauch liegt vor, wenn
die Verwaltung von dem ihr zustehenden Ermessen überhaupt keinen Gebrauch macht.
Das beklagte Land hat sein Ermessen betätigt, so dass ihm ein
Ermessensnichtgebrauch nicht entgegengehalten werden kann. Ein
Ermessensmissbrauch ist gegeben, wenn die Verwaltung sich nicht von sachlichen und
zweckgerechten Erwägungen hat leiten lassen. Indes liegt ein Ermessensmissbrauch
nicht bereits dann vor, wenn die Verwaltung nicht sämtliche Erwägungen in ihre
Ermessensentscheidung einstellt, die aus der Sicht eines von ihr Betroffenen hätten
Berücksichtigung finden müssen.
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Dem in diesem Kontext vom Kläger angeführten Hinweis auf den Beschluss des
Verwaltungsgerichts Gera vom 16. September 1999 - 1 E 833/99.GE -, juris, kann schon
deshalb kein Gewicht beigemessen werden, weil dieser sich zum Vorstehenden nicht
verhält. Im Übrigen lässt der Kläger außer Acht, dass das beklagte Land seine
Ermessenserwägungen im erstinstanzlichen Verfahren gerade in Bezug auf den
Diensthund auf der Grundlage einer kynologischen Stellungnahme in rechtlich
bedenkenfreier Weise (vgl. § 114 Satz 2 VwGO) ergänzt hat.
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Ohne Erfolg wendet der Kläger weiter ein, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des
angegriffenen Urteils ergäben sich daraus, dass das Verwaltungsgericht Sachvortrag
des beklagten Landes, den er - der Kläger - bestritten habe, als richtig unterstellt habe.
Er habe im erstinstanzlichen Verfahren Zeugenbeweis für seine Behauptungen
angeboten, dass es irgendwelche weiteren Konflikte mit anderen Diensthundführern
nicht gebe und auch der seinerzeitige Konflikt mit Polizeioberkommissar I. nach dessen
"Versetzung" definitiv beendet gewesen sei und auch nicht fortgewirkt habe. Insoweit ist
zunächst festzustellen, dass der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren die vorstehenden
Behauptungen nicht aufgestellt hat. Er hat die Vernehmung der Mitglieder der
Diensthundestaffel angeregt und ausgeführt, die Beweisaufnahme werde ergeben, dass
er, der Kläger, "weder ein charakterloser noch eigensüchtiger Beamter" sei noch "mit
irgendwelchen Mitgliedern der Diensthundestaffel in der Vergangenheit (Ausnahme
POK I. ) Probleme gehabt" habe und dass sich die Verfassung der Diensthundestaffel
seit seinem, des Klägers, Weggang nicht gebessert habe.
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Im Übrigen verkürzt der Kläger die Ausführungen des Verwaltungsgerichts und gibt sie
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damit unzutreffend wieder. Im Zusammenhang mit der Überprüfung der
Ermessenserwägungen des beklagten Landes hat das Verwaltungsgericht
entscheidungstragend darauf abgestellt, dass die Konfliktlage innerhalb der
Diensthundestaffel, die das beklagte Land veranlasst hatte, unter dem 5. April 2006
sowohl die Umsetzung des Klägers als auch des Polizeioberkommissars I. zu verfügen,
auch im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides noch fortgewirkt habe. Zu
diesem Zeitpunkt habe zwar Polizeioberkommissar I. nicht mehr dieser Einheit
angehört, jedoch habe sich, wie sich aus den Ausführungen des beklagten Landes
ergebe, innerhalb der Diensthundestaffel eine ablehnende Haltung dem Kläger
gegenüber entwickelt. Die vom beklagten Land angeführten Anhaltspunkte seien
zureichend, um ein Festhalten an der Umsetzung des Klägers zur Sicherung der
Funktionsfähigkeit der Diensthundestaffel zu rechtfertigen. Die Einschätzung des
beklagten Landes, wegen des nachhaltig gestörten Vertrauensverhältnisses einiger
Kollegen zu dem Kläger würde seine Tätigkeit in der Diensthundestaffel erneut das
Betriebsklima beeinträchtigen, sei nicht zu beanstanden.
Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts tragen der eingeschränkten gerichtlichen
Überprüfbarkeit der Ermessenserwägungen, die einer Umsetzungsentscheidung zu
Grunde liegen, Rechnung. Die gerichtliche Prüfung ist - wie dargelegt - grundsätzlich
darauf beschränkt, ob die Gründe des Dienstherrn seiner tatsächlichen Einschätzung
entsprachen und nicht nur vorgeschoben sind, um eine in Wahrheit allein oder
maßgebend auf anderen Beweggründen beruhende Entscheidung zu rechtfertigen, oder
ob sie aus anderen Gründen willkürlich sind. Der Kläger stellt mit seinem
Zulassungsvorbringen nicht in Frage, dass die vom beklagten Land angeführten Gründe
dessen tatsächlicher Einschätzung entsprachen. Dass der Kläger diese Einschätzung
nicht teilt, ist unerheblich. Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass die vom beklagten
Land angeführten Gründe nur vorgeschoben oder aus anderen Gründen willkürlich sind,
lassen sich dem Zulassungsvorbringen nicht entnehmen. Soweit der Kläger geltend
macht, er sei zu keinem Zeitpunkt "zu Lasten des Polizeioberkommissars I. aktiv
geworden", so dass mangels beidseitiger Beteiligung kein Konflikt vorgelegen habe und
er, der Kläger, nur als Opfer bezeichnet werden könne, lässt er unberücksichtigt, dass
das beklagte Land sich nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts von den nach
seiner, des beklagten Landes, Einschätzung auch nach der Umsetzung des
Polizeioberkommissars I. fortbestehenden Folgewirkungen der Spannungen hat leiten
lassen, die unstreitig zwischen dem Kläger und Polizeioberkommissar I. aufgetreten
sind. Ohne Belang ist mithin, welchen Beitrag der Kläger zu diesen Spannungen
geleistet hat und ob diese als Konflikt zu qualifizieren sind.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht
auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.
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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des
Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4
VwGO).
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