Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 11.12.2008

OVG NRW: erstellung, behörde, tonträger, amtshandlung, gebühr, genehmigungsverfahren, protokollierung, verwaltungsverfahren, form, verordnung

Oberverwaltungsgericht NRW, 9 A 1304/05
Datum:
11.12.2008
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
9. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 A 1304/05
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 9 K 409/04
Tenor:
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des
vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der
Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu
vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d
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Die Beklagte führte auf Antrag der Klägerin ein immissionsschutzrechtliches
Genehmigungsverfahren zur Errichtung und zum Betrieb einer
Feststoffkonditionierungsanlage für anorganische Abfälle durch. Innerhalb dieses
Genehmigungsverfahrens hatten sich ca. 4.800 Einwender gegen das Vorhaben
gewandt. Es fand zunächst am 6. und 7. Juni 2000 ein Erörterungstermin statt, der
jedoch abgebrochen wurde, weil die Klägerin zu bestimmten Fragen ein Gutachten
einholen musste. Ein weiterer Erörterungstermin fand vom 9. bis 12. April 2002 in der
Stadthalle H. statt. Die Beklagte hielt insoweit die Erstellung eines Wortlautprotokolls
durch Parlamentsstenografen für erforderlich. Später erteilte die Beklagte der Klägerin
einen Genehmigungsbescheid gem. §§ 4 und 6 Bundesimmissionsschutzgesetz
(BImSchG).
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Unter dem 2. Juni 2003 erließ die Beklagte gegenüber der Klägerin den hier teilweise
streitgegenständlichen Gebührenbescheid. Darin setzte sie gemäß Tarifstelle 15a.1.1b)
des Gebührentarifs zur Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung - AGT - eine Gebühr
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von 3.551,- EUR unter Berücksichtigung der Errichtungskosten der Anlagen von
767.000,- EUR fest und zusätzlich nach der Tarifstelle 15a.1.1 e) AGT eine Gebühr von
6.600,- EUR für sechs Erörterungstage. Außerdem verlangte sie Auslagenersatz von
18.492,60 EUR für die Erstellung des Wortlautprotokolls durch Parlamentsstenografen.
Die Klägerin legte nur gegen die Festsetzung des Auslagenersatzes Widerspruch ein.
Zur Begründung führte sie aus: Das immissionsschutzrechtliche Verfahrensrecht
erfordere nicht die Erstellung eines Wortlautprotokolls durch Parlamentsstenografen.
Die Beklagte wies durch Bescheid vom 23. Januar 2004 den Widerspruch mit folgender
Begründung zurück: Bei der von der Klägerin geplanten Anlage handele es sich um ein
Vorhaben mit besonderer Problemstellung. Das habe sich bereits im Erörterungstermin
im Juni 2000 gezeigt. Die Klägerin habe sich damals nicht in der Lage gesehen, für die
Behördenvertreter und die rund 4.800 Einwender nachvollziehbar darzustellen, welche
Umwelteinwirkungen im Einzelnen zu erwarten seien. Vor diesem Hintergrund habe sie,
die Beklagte, sich verpflichtet gesehen, im zweiten Teil der Erörterung detaillierte
Aufzeichnungen zu machen. Damit habe sie ausreichend Vorsorge tragen wollen, um
ein rechtlich unangreifbares Genehmigungsverfahren durchführen zu können.
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Die Klägerin hat fristgerecht Klage erhoben und ergänzend vorgetragen: Der Behörde
sei vorgeschrieben, über den Erörterungstermin eine Niederschrift zu fertigen. Insoweit
möge es der Behörde intern freistehen, wie sie ihre Aufgaben erfülle, insbesondere ob
sie den Erörterungstermin auf Tonband aufzeichne, einen Schriftführer hinzuziehe oder
aber Parlamentsstenografen mit der Erstellung der Niederschrift beauftrage.
Gebührenrechtlich könne dies allerdings nicht zu Lasten des Antragstellers gehen,
wenn die Genehmigungsbehörde den kostenintensivsten Weg wähle. Zudem fehle es
an der Notwendigkeit der Beauftragung von Parlamentsstenografen. Ein
Wortlautprotokoll sei nicht erforderlich.
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Die Klägerin hat beantragt,
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den Gebührenbescheid der Beklagten vom 2. Juni 2003, soweit darin Auslagen gem. §
10 Abs. 1 Satz 1 GebG NRW von 18.492,60 EUR festgesetzt sind, in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 23. Januar 2004 aufzuheben,
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat erwidert: Die Erstellung eines Wortlautprotokolls sei notwendig gewesen. Die
Verfahrensgestaltung des Erörterungstermins liege im pflichtgemäßen Ermessen der
Genehmigungsbehörde. Dabei müsse sie entscheiden, wie und in welchem Umfang die
Erstellung der Niederschrift sinnvoll und zweckmäßig unter Beachtung der rechtlichen
Vorgaben über Sinn und Zweck und notwendige Inhalte des Erörterungstermins sei.
Auch bei ihr sei eine wörtliche Protokollierung nicht die Regel, sondern die Ausnahme.
Ein Wortlautprotokoll unter Zuhilfenahme von Parlamentsstenografen werde nur in
solchen Verfahren in Erwägung gezogen, in denen es um komplexe und schwierige
Zusammenhänge gehe, bei denen der Erörterungstermin sich über mehrere Tage
erstrecke, die Stenografiekosten nicht außer Verhältnis zum Investitionsvolumen
stünden und voraussichtlich auch mit Klagen zu rechnen sei. Insbesondere in Verfahren
wie dem vorliegenden, in denen Nachbarschaft und Bürgerinitiativen sich massiv gegen
ein geplantes Vorhaben zur Wehr setzten, sehe sie auch die Befriedungsfunktion, die
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die Erstellung eines Wortlautprotokolls habe. Es sei für das Verhandlungsklima
erfahrungsgemäß von erheblichem Vorteil, wenn den Einwendern gleich zu Beginn die
Erstellung eines Wortlautprotokolls angekündigt werde. Sei das nicht der Fall, so werde
in diesen Großverfahren die Verhandlung durch professionelle Einwender gleich zu
Beginn mit diesbezüglichen Anträgen und Diskussionen aufgehalten. Später sei dann
die Niederschrift über den Termin sowie Verlauf und Inhalt des Termins ein Objekt,
welches in folgenden Widerspruchs- und Klageverfahren Gegenstand der Rüge werden
könne. Der Erörterungstermin sei eine der Grundlagen der behördlichen Entscheidung.
Daneben erfülle der Erörterungstermin auch die Funktion, das rechtliche Gehör der
Einwender zu verbessern. Bei der hohen Anzahl von Einwendungen sei von einem
Großverfahren auszugehen, auch wenn die von der Klägerin geplante Anlage im
Investitionsvolumen nicht mit einem Großvorhaben im klassischen Sinne vergleichbar
sei. Es sei absehbar gewesen, dass der Erörterungstermin mehrere Tage beanspruchen
und die Diskussion sich über eine große Bandbreite von fachspezifischen Problemen
erstrecken würde. Die durch die Parlamentsstenografen verursachten Kosten stünden
nicht außer Verhältnis zum geplanten Investitionsvolumen. Dieses betrage ohne
Grunderwerbskosten ca. 747.000,- EUR, die Auslagen betrügen gerade 2,5 % und seien
sicherlich auch steuerlich absetzbar.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit der Begründung stattgegeben, die
Wortlautprotokollierung des gesamten Erörterungstermins sei nicht notwendig gewesen.
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Zur Begründung ihrer hiergegen gerichteten zugelassenen Berufung trägt die Beklagte
vor: Nach § 10 VwVfG NRW sei das Verwaltungsverfahren nicht an bestimmte Formen
gebunden, soweit keine besonderen Rechtsvorschriften für die Form des Verfahrens
bestünden. Die Art und Weise des Gesetzesvollzuges liege in der Verantwortung der
Behörde und somit im pflichtgemäßen Ermessen, wenn und soweit keine anderweitigen
bindenden Vorgaben bestünden. Ein Wortlautprotokoll werde nur bei Vorliegen
mehrerer Rahmenbedingungen für notwendig gehalten. Hauptkriterium sei dabei die
Frage, wie komplex und technisch problematisch ein beantragtes Vorhaben in all seinen
Facetten sei. Die genannten Voraussetzungen "kompliziert und komplex" träfen auf die
Anlage der Klägerin zu. Bei der von ihr inzwischen betriebenen Konditionierungsanlage
handele es sich um eine Anlage zur Behandlung von besonders
überwachungsbedürftigen Abfällen. Bundesweit habe es damals keine vergleichbare
Anlage gegeben. Im ersten Erörterungstermin im Jahre 2000 habe die Klägerin zu
bestimmten Fragestellungen, die ihren ureigenen Betriebsablauf betroffen hätten, keine
befriedigenden Antworten zu geben vermocht. Die Fortsetzung des Erörterungstermins
2002 zeige, dass weitere Fragestellungen offen gewesen seien, die in Vorbereitung der
Entscheidung über den Antrag noch einer vertieften Prüfung hätten unterzogen werden
müssen. Hierbei sei das Wortlautprotokoll eine wichtige Hilfe, da es den
hinzugezogenen Fachbehörden ebenfalls zur Verfügung gestanden habe. Wenn ein
entscheidungsrelevanter Punkt im Erörterungstermin bei der anschließenden Abfassung
der Niederschrift nicht oder nicht richtig erkannt werde, so wirke sich dieser Fehler bis
zur Sachentscheidung über den Antrag aus. Dies sei auch der Umstand, der das viel
bemühte Argument, eine Tonträgeraufzeichnung sei zur Absicherung völlig
ausreichend, ins Leere laufen lasse. Denn über die Tonträgeraufzeichnung könne zwar
bei Streitigkeiten über die Inhalte der Niederschrift Beweis geführt werden, ob, wie, was
und von wem gesagt worden sei. Die Tonaufzeichnung könne aber nicht verhindern,
dass in Ermangelung spezieller Fachkenntnisse in einer zusammenfassenden
Darstellung in der Niederschrift wichtige Punkte fehlerhaft oder gar nicht dargestellt
würden.
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Die Beklagte beantragt,
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das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie trägt ergänzend vor: Der Stellenwert eines über die Erfordernisse des § 19 der 9.
BImSchV hinausgehenden Wortlautprotokolls über den Erörterungstermin für die
Entscheidung über den Genehmigungsantrag sei nicht nur wegen des Zwecks des
Erörterungstermins (Erörterung nur der rechtzeitig erhobenen Einwendungen mit Bezug
auf die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 14 Abs. 1 der 9. BImSchV), sondern
auch wegen der notwendigen vorherigen Prüfung des Genehmigungsantrags durch die
beteiligten Behörden von Rechts wegen eher gering. Neue Einwendungen könnten
nach Fristablauf im Erörterungstermin nicht erhoben werden (§ 10 Abs. 3 BImSchG), so
dass nur dasjenige zu erörtern sei, was vor dem Erörterungstermin rechtzeitig der
Behörde zur Kenntnis gebracht worden sei.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug
genommen.
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Entscheidungsgründe
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Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu
Recht stattgegeben und den Gebührenbescheid der Beklagten vom 2. Juni 2003, soweit
darin Auslagen von 18.492,60 EUR festgesetzt worden sind, in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 23. Januar 2004 aufgehoben. Der Bescheid ist insoweit
rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Die Beklagte hat keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen nach der hier allein in
Betracht zu ziehenden Rechtsgrundlage des § 10 Abs. 1 Satz 1 des Gebührengesetzes
in der Fassung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524) - GebG NRW -. Nach dieser
Regelung hat der Gebührenschuldner neben der Gebühr nur dann die Auslagen zu
ersetzen, wenn sie nicht bereits in die Gebühr einbezogen sind und im Zusammenhang
mit der Amtshandlung notwendig werden. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
Insoweit kann dahinstehen, ob die Kosten für die Erstellung eines Wortlautprotokolls
über den Erörterungstermin in der Zeit vom 9. bis zum 12. April 2002 durch
Parlamentsstenografen bereits in die von der Beklagten ebenfalls erhobenen Gebühren
einbezogen sind. Sie sind jedenfalls nicht notwendig gewesen.
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Eine Notwendigkeit im Zusammenhang mit der Amtshandlung liegt nur dann vor, wenn
ansonsten nicht sichergestellt ist, dass die Amtshandlung ordnungsgemäß durchgeführt
werden kann. Für diese Auslegung spricht schon der Wortlaut der Norm. Die
Verwendung des Begriffs „notwendig" zeigt, dass die im Zusammenhang mit der
Amtshandlung vom Gebührenschuldner zu ersetzenden Auslagen nicht nur sinnvoll
oder wünschenswert sein müssen, sondern eine Unabweisbarkeit mit Blick auf die
Amtshandlung bestehen muss.
22
Unabweisbar in diesem Sinn können Auslagen nur dann sein, wenn sie mit Blick auf
zwingende gesetzliche Vorgaben oder jedenfalls aufgrund einer ermessensfehlerfreien
Verfahrensgestaltung angefallen sind. Ob Letzteres bereits hinreichende oder nur
notwendige Bedingung für den Auslagenersatz ist, kann in der hier
streitgegenständlichen Konstellation offen bleiben, weil die Verfahrensgestaltung durch
die Beklagte ermessensfehlerhaft war.
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Die Notwendigkeit zur Erstellung eines Wortlautprotokolls durch Parlamentsstenografen
ergibt sich vorliegend weder aus besonderen Rechtsvorschriften für die Form des
Verfahrens noch hat die Beklagte eine ermessensfehlerfreie Verfahrensgestaltung
gewählt.
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Die Notwendigkeit folgt zunächst nicht aus der hier grundsätzlich einschlägigen 9.
Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über
das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV -). Die Verordnung enthält spezielle
verfahrensrechtliche Vorschriften u.a. zur Durchführung eines Erörterungstermins und
regelt in § 19 die Mindestanforderungen, die die Niederschrift über den
Erörterungstermin enthalten muss. Diese erfasst alles, was zur Nachprüfung eines
ordnungsgemäßen Verfahrens sowie zur Klärung aller wesentlichen Verfahrensfragen
benötigt wird. Dabei liegt die Bedeutung des Protokolls in seiner Beweiskraft für die
beurkundeten Geschehnisse.
25
Vgl. Vallendar in Feldhaus, BImSchG, Loseblattsammlung Stand: September 2008,
Band 2, § 19 BImSchV, Anm. 1 und 2 unter Hinweis auf die Materialien.
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So muss nach § 19 Abs. 1 Satz 2 der 9. BImSchV das Protokoll neben Angaben über
den Ort und Tag der Erörterung, den Namen des Verhandlungsleiters und den
Gegenstand des Genehmigungsverfahrens (Nrn. 1 bis 3) Angaben über den Verlauf und
die Ergebnisse des Erörterungstermins (Nr. 4) enthalten. Die Vorschrift enthält keine
Regelung, wörtliche Einlassungen der Einwender und/oder des Antragstellers in die
Niederschrift aufnehmen zu müssen. Legen Einwender oder Antragsteller gleichwohl
Wert auf eine wortgetreue Wiedergabe zu Beweiszwecken, sieht § 19 Abs. 1 Satz 4 der
9. BImSchV vor, dass sie eine schriftliche Erklärung einreichen können, auf die dann in
der Niederschrift zu verweisen ist. Letztlich bleibt es dem Verhandlungsleiter des
Erörterungstermins bei Wahrung der Mindestanforderungen überlassen, welche
Angaben im Einzelnen über den Verlauf und über die Ergebnisse des
Erörterungstermins in die Niederschrift aufgenommen werden.
27
Vgl. Vallendar in Feldhaus, BImSchG, a.a.O., Anm. 2.
28
Die Notwendigkeit eines Wortlautprotokolls kann auch nicht aus § 19 Abs. 1 Satz 5 der
9. BImSchV hergeleitet werden. Soweit diese Vorschrift abweichend von den
Vorschriften über das förmliche Verwaltungsverfahren nach dem
Verwaltungsverfahrensgesetz (§§ 63 ff.) vorsieht, dass die Genehmigungsbehörde den
Erörterungstermin zum Zwecke der Anfertigung der Niederschrift auf Tonträger
aufzeichnen kann, trägt diese Regelung insbesondere den Gegebenheiten bei
komplexen und komplizierten Verfahren Rechnung und sichert die Möglichkeit der
Erstellung eines abschließenden und hinreichend ausführlichen Protokolls.
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Vgl. Dietlein in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Kommentar, Stand Juli 2008, Band II,
§ 19 der 9. BImSchV, Anm. 7.
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Die Tonaufzeichnung ersetzt nicht die Niederschrift, sie dient ihr lediglich als Grundlage.
Insoweit wird die Aufzeichnung nicht als eigenständiges Beweismittel benannt, vielmehr
ist sie nur „zum Zwecke der Anfertigung der Niederschrift" gestattet. Ihr wird lediglich ein
gewisser Beweiswert zugestanden, wie die Regelung über die Löschung der
Aufzeichnung in § 19 Abs. 1 Satz 6 der 9. BImschV zeigt.
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Vgl. Dietlein in Landmann/Rohmer, a.a.O., Anm. 7.
32
Die Notwendigkeit zur Erstellung eines Wortlautprotokolls durch Parlamentsstenografen
lässt sich auch nicht mit einer ermessensgerechten Verfahrensgestaltung auf der
Grundlage der allgemeinen Vorschriften des Verwaltungsverfahrens begründen. Die
Auffassung der Beklagten, ihr Recht, ein Wortlautprotokoll durch Parlamentsstenografen
erstellen zu lassen, folge aus § 10 VwVfG NRW, wird nicht geteilt. Nach dieser
Vorschrift ist das Verwaltungsverfahren an bestimmte Formen nicht gebunden, soweit
keine besonderen Rechtsvorschriften für die Form des Verfahrens bestehen. Es ist
einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen. Selbst wenn man davon ausgeht, die
Vorschriften der 9. BImSchV stünden als besondere Rechtsvorschriften der Bestellung
von Parlamentsstenografen nicht entgegen, könnte zwar die Behörde im Rahmen ihres
pflichtgemäßen Verfahrensermessens Anordnungen treffen, die den weiteren
Verfahrensablauf betreffen, sie hätte aber den Grundsatz der Verfahrenseffizienz zu
beachten. Dieser verlangt, dass im Interesse einer schnellen Entscheidung und einer
möglichst geringen Belastung der Beteiligten, Dritter sowie der öffentlichen Gewalt
selbst alle zur Gewährleistung der gesetzmäßigen Entscheidung nicht notwendigen
Maßnahmen unterbleiben und die einzelnen behördlichen Verfahrenshandlungen
sinnvoll festgelegt, wirksam vorgenommen und in einer zügigen Abfolge miteinander
verbunden werden. Der Ermessensspielraum der Behörde ist dabei um so größer, je
weniger diese hinsichtlich der Vornahme einzelner Verfahrenshandlungen oder der
Gestaltung des gesamten Verfahrensablaufs durch Rechtsvorschriften im Sinne des
Satzes 1 gebunden ist.
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Vgl. Obermayer, VwVfG Kommentar, 2. Auflage Neuwied 1990, § 10 Rdnrn. 16, 18 und
20, sowie Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 9. Auflage München 2005, § 10 Rdnr.
16a.
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Hieran gemessen hat die Beklagte als Genehmigungsbehörde wegen der Erstellung
eines Wortlautprotokolls durch Parlamentsstenografen gegen das ihr eingeräumte
Verfahrensermessen verstoßen. Die entsprechende Anordnung kann angesichts der
Höhe der dadurch entstehenden Kosten im Verhältnis zu den im Übrigen anfallenden
Gebühren und mit Blick auf die Regelungen in § 19 der 9. BImschV über die
Niederschrift eines Erörterungstermins weder aus dem Zweck des Erörterungstermins
noch aus sonstigen Vorteilen gerechtfertigt werden.
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Insoweit hatte die Beklagte zunächst zu berücksichtigen, dass durch die Einschaltung
der Parlamentsstenografen zusätzliche Auslagen von erheblicher Höhe entstanden, die
die anfallenden Gebühren weit überstiegen. Während der Verordnungsgeber in der
Tarifstelle 15a.1.1.e) AGT für die Durchführung des Erörterungstermins eine
Gebührenerhöhung von 1.100,-- EUR pro Tag vorsieht, wurden hier zusätzlich Auslagen
von durchschnittlich 4.623,15 EUR pro Tag verursacht. Sie betrugen insgesamt mehr als
das Fünffache der nach der Herstellungssumme berechneten Genehmigungsgebühr,
pro Tag mehr als das Vierfache der Zusatzgebühr und fast das Dreifache der
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Zusatzgebühr für die Durchführung beider Erörterungstermine. Angesichts dieser
Größenordnung verstößt die Anordnung, ein Wortlautprotokoll durch
Parlamentsstenografen erstellen zu lassen, gegen das Gebot, einen bestimmten Erfolg
mit möglichst geringem Mitteleinsatz zu erzielen. Denn der Verordnungsgeber hatte der
Beklagten durch die Möglichkeit, bei Bedarf - also bei komplexen und/oder technisch
problematischen Verfahren - den Erörterungstermin zum Zwecke der Anfertigung der
Niederschrift auf Tonträger aufzuzeichnen, ein Mittel an die Hand gegeben, mit dem -
jedenfalls annähernd - das gleiche Ergebnis erzielt werden konnte.
Zudem kann nicht außer Acht gelassen werden, dass § 19 der 9. BImSchV die
Erstellung eines Wortlautprotokolls über den Erörterungstermin nicht fordert. Will die
Genehmigungsbehörde trotzdem ein solches anfertigen lassen und abweichend von der
vorgesehenen Möglichkeit einer Aufzeichnung auf Tonträger bzw. zusätzlich
Parlamentsstenografen beauftragen, kann dieses nur im Ausnahmefall
ermessensgerecht sein. Insoweit räumt die Beklagte selbst ein, dass sie ein
Wortlautprotokoll nur bei Vorliegen mehrerer Rahmenbedingungen für notwendig halte
und ein Hauptkriterium die Frage sei, wie komplex und technisch problematisch ein
beantragtes Vorhaben in all seinen Facetten sei. Insoweit mag es sein, dass es sich bei
der von der Klägerin inzwischen betriebenen Konditionierungsanlage um eine
besonders komplizierte Anlage zur Behandlung von besonders
überwachungsbedürftigen Abfällen handelt, für die es damals bundesweit kein Vorbild
gab. Auch mag es sein, dass bei Fortsetzung des Erörterungstermins im Jahre 2002
noch Fragestellungen offen waren, die in Vorbereitung der Entscheidung über den
Antrag einer weiteren vertieften Prüfung unterzogen werden mussten. Dies mag die
Erstellung eines Wortlautprotokolls rechtfertigen. Denn ein solches ist sicherlich
geeignet, der Beklagten als Genehmigungsbehörde und allen anderen
Verfahrensbeteiligten u.a. als Informationsquelle über den genauen Verlauf und die
Ergebnisse des Erörterungstermins zu dienen. Dies rechtfertigt jedoch im vorliegenden
Fall nicht die Heranziehung von Parlamentsstenografen. Auch wenn erfahrene
Parlamentsstenografen gut in der Lage sind, die Geschehnisse und die durch den
Verhandlungsleiter bei Abwicklung des Erörterungstermins einzuhaltenden
Verfahrensvorschriften entsprechend genau zu dokumentieren, ist gleichwohl - auch
nach den Ausführungen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung - für den Senat
nicht erkennbar, dass das Wortlautprotokoll durch Parlamentsstenografen gegenüber
der Erstellung einer Niederschrift unter Ausnutzung der Möglichkeit der Aufzeichnung
auf Tonträger Vorteile bietet. Eine genaue Protokollierung des Verlaufs kann auch bei
einer Aufzeichnung auf den Tonträger vorgenommen werden. Insoweit besteht zwar die
Gefahr, dass nicht jede Person identifiziert wird, die das Wort ergriffen hat, gleiches gilt
aber auch für das Wortlautprotokoll durch Parlamentsstenografen. Diesen können
anders als in einem Parlament nicht alle Wortführer namentlich bekannt sein. Es ist
daher Sache des Verhandlungsführers des Erörterungstermins, dafür Sorge zu tragen,
dass jede Person, die namentlich in der Niederschrift erwähnt werden soll, sich
entsprechend vorstellt oder vorgestellt wird.
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Aus dem Zweck des Erörterungstermins im immissionsschutzrechtlichen
Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung erschließen sich auch keine
besonderen Vorteile eines Wortlautprotokolls, das durch Parlamentsstenografen erstellt
worden ist. Der Zweck besteht darin, Betroffenen, die rechtzeitig Einwendungen
erhoben haben, bereits in diesem Verfahrensstadium einen gewissen Schutz
zukommen zu lassen, indem eine Aussprache über gegensätzliche Positionen
ermöglicht und dadurch die Informations- und Entscheidungsgrundlage verbreitert wird.
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Vgl. Jarass, BImSchG, Kommentar, 7. Auflage 2007, § 10 Anm. 78.
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Es ist nicht ersichtlich, dass dieser Zweck nicht in gleicher Weise durch ein
Wortprotokoll unter Zuhilfenahme einer Tonträgeraufnahme erfüllt werden könnte.
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Die Anordnung der Beklagten, ein Wortlautprotokoll durch Parlamentsstenografen
erstellen zu lassen, ist auch nicht wegen des zeitlichen Umfangs des
Erörterungstermins oder der Anzahl der erhobenen Einwendungen bzw. Einwender
gerechtfertigt. Falls der Verhandlungsleiter der Auffassung ist, dass Anträge bzw.
Einwendungen im Erörterungstermin wörtlich aufgenommen werden müssen, weil diese
unter rechtlichen Gesichtspunkten Anregungen an die Genehmigungsbehörde
darstellen, ist bereits fraglich, ob ihre Aufnahme ins Protokoll nach Sinn und Zweck des
Erörterungstermins und der darüber zu fertigenden Niederschrift erforderlich ist.
Jedenfalls kann der Bedarf an detaillierten Aufzeichnungen mit der in § 19 Abs. 1 Sätze
5 und 6 der 9. BImSchV vorgesehenen Möglichkeit der Erstellung einer
Tonbandaufzeichnung hinreichend gedeckt werden. Im Übrigen liegt es im vorliegenden
Fall bei der Anzahl von 4.800 Einwendungen nahe, dass viele inhaltlich gleich sind und
sich damit zusammenfassen lassen. Diese Möglichkeit lässt § 18 Abs. 2 Satz 1 der 9.
BImSchV ausdrücklich zu. Das Verfahrensrecht gestattet überdies, die Redezeit zu
beschränken und die gesamte Erörterung themenbezogen durchzuführen. Auch hat kein
Beteiligter einen Anspruch auf wörtliche Protokollierung seiner Ausführungen.
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Dem steht auch nicht entgegen, dass „professionelle" Einwender entsprechende
Anträge auf Wortlautprotokollierung stellen und dadurch zunächst der Termin
„aufgehalten" wird. Denn es ist Aufgabe des Verhandlungsleiters, diesen zu begegnen.
Auch vermag die Beklagte nicht mit ihrem Einwand zu überzeugen, dass ansonsten die
Niederschrift über den Termin sowie Verlauf und Inhalt des Erörterungstermins
Gegenstand der Rüge in einem Klageverfahren werden könnte. Zum Einen ist
Gegenstand eines möglichen Klageverfahrens die inhaltliche Richtigkeit der erteilten
Genehmigung, nicht die Frage, ob die Niederschrift den an sie zu stellenden
Anforderungen genügt. Zum Anderen bietet auch die Erstellung eines Wortlautprotokolls
durch Parlamentsstenografen keine Gewähr für die „Gerichtsfestigkeit" der Niederschrift.
Im Übrigen steht es der Genehmigungsbehörde frei, etwaige Fehler bei der Abfassung
der Niederschrift durch die Tonträgeraufzeichnungen zu widerlegen (§ 19 Abs. 1 Satz 5
der 9. BImSchV).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 10 und 711
Sätze 1 und 2 ZPO.
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Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen
nicht vor.
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