Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 17.04.2009

OVG NRW: bebauungsplan, nacht, anteil, ivv, gemeinde, kreisverkehr, gerichtsakte, stadt, mangel, eingriff

Oberverwaltungsgericht NRW, 7 D 110/07.NE
Datum:
17.04.2009
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
7. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 D 110/07.NE
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
1
Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan Nr. 7421-14 der
Antragsgegnerin, der umfangreiche Bauflächen nordwestlich der Bahnstrecke C. - F.
(Teilbereich I) sowie nordöstlich hiervon einen separaten Bereich für Ausgleichsflächen
(Teilbereich II) ausweist.
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Die beiden derzeit unbebauten Teilbereiche des Bebauungsplans liegen im Ortsteil E.
des Stadtbezirks I. der Antragsgegnerin. In E. führt die aus dem Stadtzentrum
kommende Bahnstrecke zunächst nach Südwesten und schwenkt sodann in einen nach
Westen führenden Verlauf ab. Der Teilbereich I des strittigen Bebauungsplans reicht auf
gut 450 m Länge bis an die West- bzw. Nordwestseite der Bahnanlagen heran und
erstreckt sich von hier ca. 180 bis 230 m nach Nordwesten bis an die vorhandene
Bebauung nordöstlich des T.------ gasser L.----wegs sowie an der D. -W. -Straße und der
S. -I1. -Straße. Im Südwesten wird der Teilbereich I vom T.------gasser L1.----weg und der
M. Straße begrenzt. Letztere führt von Norden nach Süden und kreuzt an der Südecke
des Teilbereichs I die Bahnstrecke, wobei der T.------gasser L1.----weg rd. 100 m vor der
Bahnstrecke spitzwinklig in die M. Straße einmündet. Die mehrfach abgestufte
Nordgrenze des Teilbereichs I reicht unterschiedlich weit über einen Weg hinaus, der
vom Knotenpunkt M. Straße / S. -I1. -Straße nach Westen auf die Bahnstrecke zuführt.
Der Teilbereich II liegt rd. 300 m nordöstlich des Teilbereichs I östlich der Bahnstrecke
und erfasst ein etwa trapezförmiges Areal mit einer Breite (in West-Ost-Richtung) von rd.
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140 m und einer Länge (in Nord-Süd-Richtung) von 100 bis knapp 170 m. Der
nachfolgende Kartenausschnitt gibt die Grenzen der Teilbereiche I und II sowie ihre
Umgebung wieder.
Karte aus datenschutzrechtlichen Gründen entfernt
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Der Antragsteller zu 1. ist gemeinsam mit seiner Ehefrau Eigentümer des von ihm
bewohnten Grundstücks M. Straße 6. Dieses Grundstück liegt an der Ostseite der M.
Straße südlich des auf dem vorstehenden Kartenausschnitt erkennbaren C1.---------
wegs . Es ist damit vom Teilbereich I durch die Bahnstrecke getrennt und über 80 m von
der Südecke des Teilbereichs I entfernt. Das Wohnhaus liegt dicht an der M. Straße, zu
der hin Wohnräume des Hauses ausgerichtet sind. Das Grundstück ist im
Bebauungsplan Nr. 7420-28 der Antragsgegnerin als Mischgebiet ausgewiesen.
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Der Antragsteller zu 2. ist Eigentümer einer Eigentumswohnung in der Wohnanlage T.---
- --gasser L1.----weg 22 - 28, die unmittelbar nördlich der Westecke des Teilbereichs I
liegt. Die rd. 12 m vom T.------gasser L1.----weg entfernte Eigentumswohnung befindet
sich im 1. Obergeschoss der Wohnanlage und ist nach Südosten - zum Plangebiet des
strittigen Bebauungsplans hin - ausgerichtet. Das Grundstück der Wohnanlage war im
Bebauungsplan Nr. 7421-10 der Antragsgegnerin aus dem Jahr 1979 als reines
Wohngebiet ausgewiesen worden, wobei dieser Bebauungsplan entlang der Süd- bzw.
Südostseite der Bebauung zwischen T.------gasser L1.----weg und S. -I1. -Straße noch
eine vom T.------gasser L1.----weg zur M. Straße führende Verkehrsfläche auswies.
Durch den Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 7421-11 aus dem Jahr 1994 wurden
die überbaubaren Grundstücksflächen so geändert, dass der Baukomplex in der
nunmehr vorliegenden Form errichtet werden konnte; zugleich wurde etwa die halbe
Breite der südlich des Baukomplexes bislang festgesetzten Verkehrsfläche mit der
Wohngebietsausweisung überplant. Der übrige Bereich der im Bebauungsplan Nr.
7421-10 ausgewiesenen Verkehrsfläche ist erst durch den hier strittigen Bebauungsplan
als allgemeines Wohngebiet bzw. öffentliche Grünfläche "Spielplatz" überplant worden.
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Im Einzelnen trifft der strittige Bebauungsplan insbesondere folgende Festsetzungen:
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Der Teilbereich I weist entlang der Bahnstrecke durchgehend einen 20 m breiten
Streifen öffentliche Grünfläche "Parkanlage" aus. Hieran schließen sich nach Westen
bzw. Nordwesten allgemeine Wohngebiete mit unterschiedlichen
Ausnutzungsmöglichkeiten an. Generell sind die Ausnahmen nach § 4 Abs. 3 Nrn. 4
und 5 BauNVO ausgeschlossen. Die Grundflächenzahl beträgt durchgehend 0,4. Die
Geschossflächenzahl beträgt in den maximal dreigeschossig bebaubaren Bereichen
nahe dem T.------gasser L1.----weg 1,0 sowie in den übrigen maximal zweigeschossig
bebaubaren Bereichen 0,8; für letztere ist eine höchstzulässige Zahl von zwei
Wohnungen je Wohngebäude vorgegeben. Die Trauf- und Firsthöhen sind für die zwei-
bzw. dreigeschossig bebaubaren Bereiche unterschiedlich festgesetzt. Auch sind für
einige der in offener Bauweise bebaubaren Wohngebiete unterschiedliche maximale
Baukörperlängen (25 bzw. 15 m) vorgegeben. Die überbaubaren Grundstücksflächen
sind durch Baugrenzen festgesetzt.
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Der Plan weist weitere öffentliche Grünflächen "Parkanlage" am Nordrand des
Teilbereichs I aus. Der nördlichste Bereich des Teilbereichs I neben der das
Bahngelände begleitenden Grünfläche ist als Fläche für den Gemeinbedarf
"Kindergarten" ausgewiesen. Im Westen des Plangebiets - etwa östlich der
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vorhandenen Wohnbebauung T.------gasser L1.---- weg 22 bis 28 - ist eine öffentliche
Grünfläche "Spielplatz" festsetzt, an die sich südlich eine kleinere Fläche für
Versorgungsanlagen "Elektrizität" anschließt.
Das Erschließungssystem des Teilbereichs I soll neu gestaltet werden. Der vorhandene
Straßenzug der M. Straße soll lediglich im Norden des Plangebiets auf einer Länge von
rd. 50 m als uneingeschränkte öffentliche Verkehrsfläche erhalten bleiben, der
anschließende gut 100 m lange Abschnitt entlang des festgesetzten Spielplatzes ist als
Fuß- und Radweg überplant und der weitere rd. 100 m lange Abschnitt bis zur
derzeitigen spitzwinkligen Einmündung des T.------gasser L.----wegs ist weitgehend mit
Wohngebietsausweisungen überplant. Die Haupterschließung im Inneren des
Plangebiets soll eine neue Straße übernehmen, die in einem Abstand von 75 bis 30 m
neben dem das Bahngelände begleitenden Grünstreifen verlaufen soll. Von hier sollen
vier Stichstraßen nach Osten bzw. Südosten bis zum Grünstreifen führen. Eine weitere
Erschließungsstraße ist rd. 55 bis 80 m westlich der vorgenannten Haupterschließung
vorgesehen, die vom T.------gasser L1.----weg bis zur rd. 220 m entfernten Grünfläche am
Nordrand des Plangebiets führen und über drei Verbindungen zu der
Haupterschließungsstraße verfügen soll. Für den Bereich der Verknüpfung der
Haupterschließung mit dem T.------gasser L1.----weg ist eine Aufweitung der
Verkehrsfläche vorgesehen, so dass dort ein Kreisverkehr angelegt werden kann.
Entlang der Nordostseite des T.------gasser L.----wegs und der M. Straße selbst ist im
Bebauungsplan ein schmaler, weitgehend 1,50 m breiter Streifen öffentliche
Verkehrsfläche festgesetzt. Hier soll neben dem bereits an der Nordostseite
vorhandenen Parkstreifen ein Gehweg - ergänzend zu dem entlang der Südwestseite
des T.------gasser L.----wegs und der M. Straße bereits vorhandenen Gehweg - angelegt
werden.
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Für den Teilbereich II sind Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur
Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (SPE1 und SPE2) ausgewiesen. Die hier
vorzunehmenden Maßnahmen sind in den textlichen Festsetzungen des
Bebauungsplans näher umschrieben, wobei die Maßnahmen im Bereich SPE1 zu 86 %
den allgemeinen Wohngebieten und der Fläche für den Gemeinbedarf sowie zu 14 %
den öffentlichen Verkehrsflächen zugeordnet sind.
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Das Verfahren zur Aufstellung des strittigen Bebauungsplans nahm folgenden Verlauf:
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Am 18. September 2001 fasste der Rat der Antragsgegnerin einen ersten
Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 7421-14, dessen Geltungsbereich
noch bis an den Sportplatz nördlich des C2. M1.---wegs heranreichen, mithin etwa
doppelt so groß wie der jetzige Teilbereich I sein sollte und auch das unbebaute Areal
im Bereich des Spielplatzes östlich der Bahnstrecke mit erfasste. Gemäß
Bekanntmachung im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 13. November 2002 fand die
frühzeitige Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB in Form der öffentlichen
Darlegung der allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung nebst Anhörung in der Zeit
vom 25. November bis 6. Dezember 2002 statt; ferner wurde am 26. November 2002
eine Bürgerversammlung durchgeführt. Es gingen zahlreiche negative Stellungnahmen
Privater ein; auch in der Bürgerversammlung sprach sich die überwiegende Mehrheit
der Anwesenden gegen die Planung aus. In den Jahren 2002 bis 2005 wurden von der
Antragsgegnerin diverse Untersuchungen und Gutachten eingeholt.
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Mit Anschreiben vom 8. August 2005 wurden die Behörden und sonstigen Träger
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öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB beteiligt und aufgefordert, sich zum
erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung zu äußern. Diese
Beteiligung bezog sich auf einen gegenüber dem Aufstellungsbeschluss vom 18.
September 2001 deutlich verkleinerten Planbereich, der im Wesentlichen bereits dem
letztlich beschlossenen Teilbereich I nebst Teilbereich II für die Ausgleichsflächen
entsprach; allerdings war die nunmehr im Norden ausgewiesene Gemeinbedarfsfläche
"Kindergarten" seinerzeit noch neben dem Spielplatz südlich der Wohnanlage T.------
gasser L1.----weg 22 - 28 vorgesehen. Es gingen verschiedene Stellungnahmen ein.
Am 8. November 2005 fasste der Rat der Antragsgegnerin einen neuen
Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan und beschloss die Offenlegung des
Entwurfs nach § 3 Abs. 2 BauGB mit der Maßgabe, dass der Kindergarten in den
Bereich der geplanten Bahnhaltestelle "I2.--------straße " - mithin an den Nordrand des
Teilbereichs I - verlegt und am bisherigen Standort Wohnbebauung festgesetzt werden
sollte. Im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 16. November 2005 wurden der (neue)
Aufstellungsbeschluss und die Offenlegung vom 24. November bis 23. Dezember 2005
bekannt gemacht. Von den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange, die
mit Anschreiben vom 16. November 2005 gemäß § 4 Abs. 2 BauGB beteiligt wurden,
gingen diverse Stellungnahmen ein. Private reichten ca. 550 Stellungnahmen ein und
sprachen sich gegen die Bebauung des N. Felds und für den Erhalt des
"Naherholungsgebiets" aus. Hierzu gehörten auch die Antragsteller, die jeweils
dezidierte Stellungnahmen abgaben.
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Am 25. Oktober 2006 befasste sich der Rat der Antragsgegnerin mit den eingegangenen
Stellungnahmen auf der Grundlage einer umfangreichen Beschlussvorlage, in der die
vorgeschlagene Nichtberücksichtigung der Stellungnahmen näher begründet wurde.
Der Rat beschloss, die von privater Seite eingegangenen Stellungnahmen
entsprechend nicht zu berücksichtigen; er stellte fest, dass diverse Stellungnahmen von
Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange bereits berücksichtigt worden
seien, und beschloss sodann den Bebauungsplan als Satzung sowie die Übernahme
der auf Grund der vorgetragenen Anregungen überarbeiteten Begründung als
Satzungsbegründung. Diese Endfassung der Begründung enthält als gesonderten Teil II
einen Umweltbericht sowie eine Auflistung der wesentlichen eingeholten
umweltbezogenen Stellungnahmen und Gutachten aufgelistet, nämlich
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- Verkehrsuntersuchung für das Neubaugebiet "Am Bruch" in C. -E. der IVV B. von
August 2003 - im Nachfolgenden "IVV-Gutachten" genannt;
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- Gutachterliche Stellungnahme zu der zu erwartenden Geräuschsituation im Gebiet des
Bebauungsplanes Nr. 7421-14 "Am C3. " der B1. L2. GmbH vom 17.06.2002 - im
Nachfolgenden "Lärmgutachten B1. " genannt;
18
- Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zum Bebauungsplan Nr. 7421-14 "Am C3. " der
S1. Landschaftsarchitekten C. vom 27.07.2005 - im Nachfolgenden
"Landschaftspflegerischer Fachbeitrag" genannt;
19
- Abschlussbericht zur Kampfmittelräumung, C. -E. , Bebauungsplan Nr. 6421-14 der
M2. GmbH X. vom 27.01.2003;
20
- Baugrunduntersuchungsergebnis Bebauungsplan Nr. 7421-14 "Am C3. " in C. - E. -
Versickerung - des Ingenieurbüros für Geotechnik C. vom 03.09.2002;
21
- Numerische Stadtklimasimulation zum Bebauungsplan Nr. 7421-14 "Am C3. "
Bundesstadt C. der H. L3. vom März 2004 - im Nachfolgenden "Klimagutachten 2004"
genannt;
22
- Untersuchung der klimatologischen Windverhältnisse im N. Feld als Plangrundlage
zum Bebauungsplan Nr. 7421-14 der Stadt C. "Am C3. " der H. L3. vom September
2002 - im Nachfolgenden "Klimatologische Untersuchung 2002" genannt;
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- Archäologische Grunderfassung zum Bebauungsplan Nr. 7421-14 der Stadt C. "Am
C3. " der B2. GmbH L2. vom 09.02.2003;
24
- Stellungnahme der BUND Kreisgruppe C. vom 09.09.2005 (Klima, Schallschutz,
Grünplanung) und
25
- Stellungnahme des Landschaftsverbands S2. vom 12.09.2005 (Kulturgüter).
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Der Satzungsbeschluss des Bebauungsplans wurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin
vom 15. November 2006 bekannt gemacht.
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Die Antragsteller haben am 24. September 2007 den vorliegenden
Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung tragen sie insbesondere vor:
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Ihr Antrag sei zulässig. Sie würden durch den Bebauungsplan in ihren Belangen
verletzt, insbesondere durch die Beeinträchtigungen, die sie wegen der mit der
gewählten Erschließungsvariante des Bebauungsplans einhergehenden Erhöhung an
Verkehrslärmimmissionen zu erfahren hätten. Der Zuwachs sei - entgegen der
Auffassung der Antragsgegnerin - als erheblich anzusehen. Die abweichenden
Feststellungen der Antragsgegnerin im Rahmen der Beschlussfassung über den
Bebauungsplan würden gerade dezidiert bestritten.
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Wenn die Antragsgegnerin ihr Rechtsschutzinteresse verneine, weil ihr Antrag den
Interessen der Bürgerinitiative diene, liege dies neben der Sache.
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Ihr Antrag sei auch begründet.
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Der strittige Bebauungsplan sei schon nicht im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich.
Insoweit reiche es zwar aus, wenn die Planung vernünftigerweise geboten sei. Die
Antragsgegnerin stelle den zur Rechtfertigung herangezogenen Wohnraumbedarf in
einer Weise dar, dass sogar von einer Notwendigkeit der Planung auszugehen sei. Dem
könne nicht gefolgt werden. Zwar verweise die Antragsgegnerin auf den stark
rückläufigen Wohnungsbau in der Stadt seit 2000. Ohne nähere Ermittlungen könne
jedoch nicht ohne weiteres von einem derartigen Druck auf den lokalen Wohnungsmarkt
ausgegangen werden, der eine hinreichende Erforderlichkeit für die Ausweisung neuer
Baugebiete begründe. Nicht alle Prognosen zum Wohnraumbedarf bzw. zur
Bevölkerungsentwicklung gingen von einem Zuwachs aus.
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Die Prognose der Antragsgegnerin zu den benötigten Wohnungszahlen innerhalb der
nächsten 18 Jahre sei nicht nachvollziehbar und völlig utopisch. Die Berechnungen
stützten sich auf den Referenzzeitraum von 2000 bis 2004, der durch das C4. -C. -
Gesetz geprägt gewesen sei; eine vergleichbare Entwicklung sei für die Zukunft nicht zu
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erwarten. Die Antragsgegnerin ignoriere auch, dass bei Ausnutzung von Baulücken ein
hohes Potenzial ausgeschöpft würde. Für eine Deckung des hohen Fehlbedarfs von
11.350 Wohnungen seien in C. auch keine Flächen vorhanden.
Selbst wenn man grundsätzlich von einem Bedarf für die Schaffung von Wohnraum
ausginge, schlage dieser nicht derart zu Buche, dass er im strittigen Plangebiet gedeckt
werden müsse. Die Mehrzahl der nach dem C. /C4. -Beschluss entstandenen und
weiterhin entstehenden Arbeitsplätze lägen im Bereich der Stadtbezirke C. und Bad H1.
. Diese seien von E. aus nur umständlich zu erreichen. Zur Reduzierung von
Pendlerströmen müsse daher die Entwicklung von Wohnraum an anderer Stelle,
teilweise sogar außerhalb C5. , propagiert werden. Die durch die Bebauung im
Stadtbezirk I. erzeugten innerstädtischen Pendlerströme würden die bestehenden
Verkehrsprobleme u.a. auf der B 9 / S3.-----straße weiter verstärken. Die Anbindungen
an den ÖPNV seien an anderen - auch derzeit unbebauten - Stellen ähnlich oder sogar
günstiger gegeben. Der Einbeziehung des geplanten Bahn-Haltepunktes I2.--------straße
in die Erwägungen sei entgegenzuhalten, dass es noch keinen Anhaltspunkt für dessen
Realisierung gebe. Auch die mit der Planausweisung beabsichtigte Bindung junger
Familien an das E1. Ortszentrum und die gleichzeitige Verhinderung der Abwanderung
in das Umland seien nicht stichhaltig. Es sei mehr als zweifelhaft, dass das Plangebiet
angesichts der zu erwartenden Kostenbelastung der Bauherren (qm-Preise bis zu 275,--
Euro zuzüglich Kosten für Erschließungs- und Kompensationsmaßnahmen)
insbesondere für junge Familien attraktiv sei. Zudem würden im näheren Umfeld des N.
Feldes erhebliche Anstrengungen zur Entwicklung und Ausweisung von Wohnbauland
unternommen; insoweit sei auf zahlreiche Bereiche in nur wenigen Kilometern
Entfernung zum N. Feld zu verweisen. Dass eine Bauleitplanung in anderen Bereichen
zu deutlich stärkeren, insbesondere ökologischen Nachteilen führe, sei nicht
nachgewiesen oder auch nur schlüssig dargelegt. Demgegenüber stünden die im hier
betroffenen Bereich angenommenen geringen umweltrelevanten Auswirkungen im
Widerspruch zur Realität. Bei dem Plangebiet könne auch nicht von einer "unberuhigten
Freifläche" ausgegangen werden; zudem sei es wegen der zu erwartenden
Verkehrsprobleme für die Erreichbarkeit der Nahversorgungs- und
Infrastruktureinrichtungen nur bedingt für die Ausweisung neuer Wohnbauflächen
geeignet.
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Der bestehende Flächennutzungsplan könne nicht als Grundlage für die Erforderlichkeit
der Bebauungsplanung herangezogen werden. Er stamme aus den 70er Jahren und
gehe von einer aus heutiger Sicht unrealistischen Bevölkerungszahl von 60.000 für den
Stadtbezirk I. aus. Eine fachlich notwendige Anpassung des Flächennutzungsplans sei
an fehlenden finanziellen Mitteln gescheitert. Demgegenüber spreche sich das für das
gesamte Stadtgebiet entwickelte Integrierte Freiraumsystem (IFS) für die Freihaltung
des Gebiets "Am C3. " aus. Wenn dieses IFS geringer gewertet werde als ein
Jahrzehnte älterer, verstümmelter Flächennutzungsplan, sei das keineswegs vernünftig.
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Eine Durchführung der Planung würde ferner zu einer Verletzung zwingender
immissionsschutzrechtlicher Bestimmungen führen, namentlich des § 41 BImSchG
i.V.m. der 16. BImSchV. Es sei von einer wesentlichen Änderung einer öffentlichen
Straße auszugehen, da die Erschließung des geplanten Wohngebiets durch die
Errichtung des Knotenpunkts M. Straße / T.------gasser L1.----weg / P.--------weg erfolgen
solle, der einen baulichen Eingriff in den bisherigen Straßenkörper der M. Straße sowie
des T.------ gasser L.----wegs erfordere. Insoweit komme es allein darauf an, dass die
Beeinträchtigung in typischer Weise mit dem Bau oder der Änderung der Straße oder
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deren Betrieb verbunden sei und ihrer Art nach als Folgewirkung nicht außerhalb aller
Erfahrung liegen dürfe. Mit diesem baulichen Eingriff gehe ein Anstieg der gegenwärtig
bereits erheblichen Nutzung insbesondere der M. Straße und des T.------gasser L.----
wegs einher, der zu einer Überschreitung der anerkannten Grenzwerte für die
Lärmsanierung von 70 dB (A) tags und 60 dB (A) nachts führen werde. Aus der von
ihnen vorgelegten Verkehrsuntersuchung - "S4. -Consult-Gutachten 2007" - folge, dass
in einem Abstand von 5 bzw. 3 m zur Fahrbahn der M. Straße auf Grund der Erhöhung
der Verkehrsbelastung von 5.313 Kfz/24 h auf 6.993 Kfz/24 h (Planfall I - mit
unterstelltem Haltepunkt I2.--------straße ) bzw. 7.157 Kfz/24 h (Planfall II - ohne
Haltepunkt I2.--------straße ) Immissionswerte von mehr als 70 dB (A) tags und 60 dB (A)
nachts zu erwarten seien. Die Reduzierung der ursprünglichen Planung von 400
Wohneinheiten auf ca. 240 Wohneinheiten habe immerhin eine Zunahme des
Verkehrsaufkommens von 1.700 Kfz/24 h - nicht von nur 1.500 Kfz/24 h entsprechend
der Annahme der Antragsgegnerin - zur Folge. Auch sei wegen des fehlenden
Bahnhaltepunkts mindestens ein Zuschlag von 10 % erforderlich. Insgesamt ergebe sich
eine zusätzliche Verkehrserhöhung um 1.896 Kfz/24 h.
Unter Berücksichtigung der von der Antragsgegnerin 2006 durchgeführten
Verkehrszählung, deren methodische Richtigkeit zweifelhaft sei, ergäbe sich in 5 bzw. 3
m Entfernung von der Straße nachts bei einem Lkw-Anteil von 0 % und 50 km/h ein
Lärmpegel von mindestens 60 dB (A); tagsüber steige der Lärm bei einer Lkw-Anteil von
1 % auf 68 dB (A) an. Zu diesen Werten sei noch ein Kreuzungszuschlag nach der RLS-
90 von 2 dB (A) hinzuzurechnen. Durch das geplante Neubaugebiet steige der
Lärmpegel um 3 dB (A). Bereits Lärmpegeländerungen von 1 bis 2 dB (A) würden vom
menschlichen Ohr durchaus wahrgenommen.
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Die Antragsgegnerin verkenne ferner, dass als Maßstab für die Beurteilung der
"Hinnehmbarkeit" ein Gesamtlärmwert der Umgebung heranzuziehen sei. Insoweit
werde ein erhöhter Lärmpegel auch vom Kindergarten, von spielenden Kindern und von
Fahrzeugen verursacht, mit denen Kinder zum Kindergarten gebracht und abgeholt
würden.
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Im Hinblick auf den Schutz vor Lärm ergäben sich weitere beachtliche
Abwägungsmängel. Für die von ihr gewählte Erschließungskonfiguration habe die
Antragsgegnerin keine eigenständige Untersuchung zu den Lärmauswirkungen
vorgenommen bzw. veranlasst, obwohl dies auf Grund des IVV-Gutachtens angezeigt
gewesen sei. Daneben trete das Defizit einer unzureichenden Ermittlung der zu
erwartenden verkehrlichen Belastung. Die Antragsgegnerin sei zwar davon
ausgegangen, dass die das Plangebiet umgebenden Erschließungseinrichtungen hoch
belastet seien und insbesondere während der Verkehrsspitzenstunden vermehrt
Staubildungen aufträten, so dass die Ausweisung neuer Baugebiete unweigerlich zu
einer Erhöhung der Staugefahr führe. Wenn sie gleichwohl annehme, eine Überlastung
der Erschließungseinrichtungen sei nicht zu erwarten, so dass die Beeinträchtigungen
hinsichtlich der Verkehrsabläufe vertretbar und zumutbar seien, stünden dem die
Ausführungen auf S. 6 des IVV-Gutach- tens entgegen. Der Empfehlung im IVV-
Gutachten, eine zusätzliche verkehrliche Belastung der M. Straße zu vermeiden, sei die
Antragsgegnerin nicht nachgekommen, weil ihrer Meinung nach wegen Reduzierung
der im IVV-Gutachten angenommenen 400 Wohneinheiten auf 230 - 240 Wohneinheiten
auf eine zusätzliche äußere Erschließung habe verzichtet werden können.
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Ein weiterer Mangel liege in dem Verstoß gegen das planungsrechtliche
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Optimierungsgebot des § 50 BImSchG. In dessen Rahmen würden anerkannterweise
die schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005 als maßgebliches Kriterium
herangezogen. Die hiernach einschlägigen Werte für reine Wohngebiete und
Mischgebiete würden sehr deutlich überschritten. Demgegenüber könne nicht darauf
verwiesen werden, dass nur eine geringe Zusatzbelastung entstehe, da die
Vorbelastung schon nahe an die Lärmsanierungsgrenze heranreiche und deutlich über
den Orientierungswerten der DIN 18005 liege.
Ein Verstoß gegen das Gebot gerechter Abwägung im Hinblick auf den Lärmschutz
folge ferner daraus, dass eine Belastung von mehr als 70 dB (A) am Tag mit den
Vorgaben des Gesundheitsschutzes und der grundrechtlichen Schutzpflichten aus Art. 2
Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG nicht vereinbar sei. Den im IVV-
Gutachten untersuchten Varianten 3 und 4 zur Erschließung des Baugebiets, die auch
im von ihnen vorgelegten S4. -Consult-Gutachten 2007 positiver bewertet worden seien,
sei abwägungsfehlerhaft kein Vorrang gegeben worden.
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Die Planung verstoße ferner gegen die Verbote aus § 42 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BNatSchG
sowie die Vorgabe des § 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB. Die Ermittlung des Eingriffs in Natur
und Landschaft sei unter dem Aspekt des Schutzes der Tierwelt unzureichend. Insoweit
ergäben sich aus dem Landschaftspflegerischen Fachbeitrag gleich zwei im Ergebnis
gravierende Fehler.
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Der Untersuchungsraum sei fehlerhaft eingegrenzt worden. So ließen sich im Bereich
der unmittelbar an das Plangebiet angrenzenden Bahntrasse ohne große Mühen
Zauneidechsen als nach dem Anhang IV zur FFH-Richtlinie geschützte Art beobachten.
Diese Art komme nicht nur im unmittelbaren Bahntrassenbereich vor, sondern auch im
Plangebiet. Aus den besonderen Habitatansprüchen der Zauneidechse ergebe sich,
dass auch Bereiche des Plangebiets besiedelt werden (müssten), damit die Population
an dieser Stelle fortbestehen könne. So benötige die Art etwa unbewachsene
Teilflächen mit geeigneten Eiablageplätzen, Kleinstrukturen - wie Steine, Totholz etc. -
als Sonnplätze, Überwinterungsplätze in Erdspalten u.a.m.. Für den überwiegenden Teil
dieser Teilhabitate eigne sich die Bahntrasse nicht. Demgegenüber berufe sich die
Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf eine Kartierung vom 04./05.07.2002 im Bereich
des geplanten Haltepunktes I2.--------straße darauf, dass es im bzw. am Plangebiet
keine Zauneidechsen gebe. Allein auf dieser Grundlage habe die Antragsgegnerin nicht
für das gesamte Plangebiet davon ausgehen dürfen, dass sämtliche Bereiche entlang
der Bahntrasse keinen Lebensraum für die Zauneidechse böten. Die Verhältnisse im
Bereich des Haltepunkts seien nicht mit denen im Bereich Am C3. vergleichbar; so
fehlten im Bereich des Haltepunktes größere Altgrasbestände, Gehölze und
Sonnenplätze. Auf Grund der ihr sonst vorliegenden Erkenntnisse habe die
Antragsgegnerin den Verdacht des Vorkommens unterstellen und eine gezielte
Untersuchung vornehmen müssen. Mit Email vom 2. Dezember 2005 habe ein Diplom-
Biologe u.a. über das Vorkommen der Zauneidechse im Planbereich aufgeklärt. Die
Zauneidechsenpopulation im Plangebiet existiere dort bereits seit Jahren und vermehre
sich auch vor Ort erfolgreich; es würden immer wieder Jungtiere beobachtet.
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Fehlerhaft sei auch der Untersuchungszeitraum für die Fauna, insbesondere die
Avifauna. Die lediglich am 28. Oktober 2004 vorgenommene Kartierung reiche zur
Feststellung der im Plangebiet vorkommenden Vögel nicht aus. So seien auf Grund
zufälliger Beobachtungen während der Brutzeit 2007 für den Bereich des
Gehölzstreifens im Plangebiet der Brutverdacht für die Heckenbraunelle sowie die
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Mönchs- und Dorngrasmücke geäußert worden; auch sei Anfang Juli der Gesang einer
Gartengrasmücke gehört worden. Sicherheit über brütende Vogelarten hätte letztlich nur
die Suche nach Nestern gebracht oder hilfsweise eine Revierkartierung mit mindestens
sechsmaliger Begehung zu geeigneten Tageszeiten im Zeitraum von Ende März bis
Anfang Juli. Der das Plangebiet in West-Ost-Richtung durchziehende Gehölzstreifen
stelle jedenfalls ein geeignetes Habitat für alle vier genannten Arten dar. Die
Antragsgegnerin bzw. das von ihr beauftragte Gutachterbüro habe bei sach- und
fachgerechter Prüfung erkennen können und müssen, dass aufgrund der
Habitatansprüche und der Geländebeschaffenheit das (potentielle) Brutrevier der
genannten Arten vollständig im Plangebiet liege. Aufgrund der bereits ausgeführten
Beobachtungen habe auch ein konkreter Brutverdacht bestanden.
Es treffe zwar zu, dass es sich bei dem Plangebiet um ein überwiegend
landwirtschaftlich genutztes Gebiet handele, es gebe aber auch nicht-landwirtschaftliche
Vegetationsbestände, wie den sich in West-Ost-Richtung erstreckenden Gehölzstreifen.
Bei Hinweisen auf das Vorkommen geschützter Arten habe die Antragsgegnerin gezielt
weitere Ermittlungen in diese Richtung durchführen müssen. So bezeichne die
Biotopkartierung des LÖBF das Biotop Nr. 5208-51 als "wertvoll für Reptilien".
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Die Ermittlungsdefizite führten zwangsläufig zu einem Defizit bei der Ermittlung der
Eingriffe.
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Die Realisierung der Bebauung würde Brutstätten besonders geschützter Vogel
vernichten, denn die im Plangebiet vorhandenen Hecken stellten Brutplätze für dem
Schutz von § 41 Abs. 1 BNatSchG unterfallende geschützte Vogelarten i.S.v. Art. 1 der
Vogelschutzrichtlinie und § 10 Abs. 2 Nr. 9, 10 BNatSchG dar. Einem Verstoß gegen die
artenschutzrechtlichen Bestimmungen des § 42 BNatSchG könne nicht - wie die
Antragsgegnerin meine - dadurch entgangen werden, dass Vorbereitungsmaßnahmen
wie die Rodung des Baum-, Hecken- und Strauchbestands außerhalb der Brutzeit
stattfinden sollten.
47
Auch der Lebensraum der Zauneidechse werde in Teilen nachhaltig zerstört, zumal
diese die als Eiablage- und Überwinterungsplätze geeigneten Strukturen jährlich erneut
nutze. Zur Verhinderung von Beeinträchtigungen des örtlichen Vorkommens der
Zauneidechse müsse der gesamte Grünstreifen entlang der Bahnlinie völlig anders
geplant werden. Selbst dann bliebe ihr Erfolg fraglich, da die Tiere derzeit durch die
Anwesenheit von Menschen kaum gestört würden. Bei Realisierung der geplanten 230 -
240 Wohneinheiten und des Kindergartens werde die Grünfläche einer intensiven
Nutzung durch Spaziergänger, Fahrradfahrer, spielende Kinder, freilaufende Hunde und
Katzen etc. unterliegen; eine Sperrung der Grünflächen für die Menschen wäre weder
planerisch sinnvoll noch den Anwohnern vermittelbar. Über Auswirkungen des Verlusts
der Flächen auf die Vernetzungsfunktion dieses Teilbereichs für die Population der
Zauneidechse entlang der Bahnlinie könne nur spekuliert werden; jedenfalls wäre dies
dann zwischen dem C2. Hauptbahnhof und den Bereichen bis jenseits der Stadtgrenze
der längste Streckenabschnitt entlang der Bahnlinie mit so ungünstigen Bedingungen
für die Zauneidechse.
48
Die Bebauungsplanung beschwöre hiernach einen artenschutzrechtlichen Konflikt
herauf, der zur Unwirksamkeit der Satzung wegen Vollzugsunfähigkeit führe. Die
Erteilung einer Befreiung gem. § 62 BNatSchG für die Umsetzung der Planung komme
nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorlägen. Auch sei nichts dafür
49
ersichtlich, dass für die betreffenden Flächen keine Vorkehrungen und planerischen
Festsetzungen hätten getroffen werden können, die eine spätere Realisierung von
Eingriffshandlungen vermeiden würden.
Die Planung beeinträchtige auch das Landschaftsbild und führe zu einem Verlust an
Erholungswert. Als Teil des N. Feldes gehöre das Plangebiet zu einem der wenigen
verbliebenen großräumigen Naherholungsgebiete im C2. Stadtgebiet und werde auch
nicht durch die umgebende Bebauung und Nutzung gestört. Die Sichtachse und Weite
des relativ strukturarmen Landschaftsbilds - auch in Verbindung mit dem sich nördlich
anschließenden Bereich des N. Feldes - stehe im Gegensatz zur städtischen Bebauung
und den damit verbundenen engen Sichtachsen. Dieser Eigenwert des
Landschaftsbildes sei nicht berücksichtigt worden; auch werde die noch offene Sicht der
Bewohner der bisherigen Randbebauung versperrt. Mit dem Verlust des noch
bestehenden Landschaftsbildes gehe auch ein Verlust an Wohn- und Lebensqualität für
die umliegenden Baugebiete einher. Diese Bewertung liege im allgemeinen Interesse
und werde von mindestens 6.000 Bürgerinnen und Bürgern getragen, die durch ihre
Unterschrift auf den politischen Entscheidungsprozess vor der Ratssitzung vom 30. Juni
2005 hatten Einfluss nehmen wollten.
50
Die Belange des Kleinklimas seien nicht hinreichend ergebnisoffen dargestellt worden.
Aus allen seit 1990 für die Stadt, den Stadtbezirk I. und das Plangebiet erstellten
Klimagutachten lasse sich entnehmen, dass die überplante Fläche aus kleinklimatischer
Sicht freigehalten werden solle. Dem N. Feld komme als zusammenhängende
Kaltluftproduktionsfläche eine bedeutsame Frischluft- und Entlüftungsfunktion für die
anschließenden dicht bebauten Areale, insbesondere das E1. Zentrum, zu. Die auf
Grund einer Simulation im Klimagutachten 2004 gewonnenen Ergebnisse, dass die zu
erwartenden Auswirkungen insgesamt als vergleichsweise gering zu bezeichnen seien,
seien für sie - die Antragsteller - nicht nachvollziehbar, da die Simulationsmethode nicht
verständlich offen gelegt worden sei. Auch seien beachtliche Teilaspekte ausgeblendet
bzw. nicht berücksichtigt worden. Die Klimatologische Untersuchung 2002 habe eine
Bebauung als "aus stadtklimatologischer Sicht zwar möglich, jedoch nicht zu
empfehlen" bezeichnet. Durch ein Verschließen der Belüftungsschneise verstärke sich
die Tendenz zur Ausbildung stadtklimatologischer Phänomene in der Umgebung. Auch
sei in diesem Gutachten eine Begrünungsplanung eingefordert worden. Auf die
diesbezüglichen Empfehlungen sei nicht hinreichend eingegangen worden. Das
Klimagutachten 2004 spreche aufgrund seiner Simulationen zwar von überraschenden
und erstaunlichen Ergebnissen, gebe jedoch die Bewertung ab, dass aus den
Ergebnissen keine Modifikation oder Abschwächung der Planungsempfehlungen aus
der Klimatologischen Untersuchung 2002 hergeleitet werden könne. Die
Antragsgegnerin habe auch nicht - verkürzt - darauf abstellen dürfen, dass die
klimatischen Effekte auf das Plangebiet als gering bezeichnet worden seien; es komme
nämlich auf die Auswirkungen auf das Kleinklima der umliegenden Gebiete an, die als
besonders problematisch anzusehen seien.
51
Ähnlich starke Bedenken bestünden hinsichtlich der Berücksichtigung des Belangs der
Lufthygiene. So habe die Klimatologische Untersuchung 2002 sich dafür
ausgesprochen, dass insbesondere die Emissionen aus dem Hausbrand streng
begrenzt oder durch Zentralisierung (Blockheizkraftwerk, Fernwärme) gänzlich
vermieden werden sollten. Wenn demgegenüber in dem - vom Rat gebilligten -
Abwägungsvorschlag Nr. 169 ausgeführt werde, die Minimierung der lufthygienischen
Beeinträchtigungen durch die maßvolle Bebauung sowie den hohen Grün- und
52
Freiflächenanteil seien angesichts der Bedeutung des vorliegenden Bebauungsplans
als unvermeidbar hinzunehmen, zeige dies die bereits mehrfach bemängelte
Fehlgewichtung des behaupteten Wohnraumbedarfs und die Ignoranz gegenüber
Festsetzungen zugunsten der Lufthygiene.
Schließlich seien auch die Belange der Grundeigentümer nicht hinreichend im Hinblick
auf die Werthaltigkeit des Eigentums berücksichtigt worden. Der Auffassung der
Antragsgegnerin, ein bedeutsamer Einfluss der Planung auf den Verkehrswert der
angrenzenden bebauten Grundstücke sei weder erkennbar, noch sei die Erhaltung des
Blicks auf eine unverbaute freie Landschaft abwägungserheblich, sei entschieden
entgegenzutreten. Die vorliegende Planung weise eine ganze Reihe erheblicher Fehler
auf, die sich wertbeeinflussend bzw. -mindernd niederschlügen. Hierzu zählten neben
dem Verlust des freien Blicks vor allem die Zunahme des Verkehrs mit Zunahme von
Luftschadstoff- und Lärmbelastung, eine unbefriedigende Erschließungssituation, die
Veränderung der Klimasituation und der Verlust an Erholungswert. In der Summe der
Faktoren könne keinesfalls mehr von einer Nichterkennbarkeit eines Einflusses auf den
Verkehrswert gesprochen werden. Vielmehr wären entsprechende Ermittlungen
anzustellen gewesen, wie etwa eine Befragung etablierter Immobilienmakler, wie
bestimmte Referenzobjekte wertmäßig auf die neue Planung reagierten.
53
Die Antragsteller beantragen,
54
den Bebauungsplan Nr. 7421-14 der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären.
55
Die Antragsgegnerin beantragt,
56
den Antrag abzulehnen.
57
Sie trägt im Wesentlichen vor:
58
Die Zulässigkeit des Normenkontrollantrags sei zum einen im Hinblick auf das
erforderliche Rechtsschutzinteresse der Antragsteller zweifelhaft. Diese begründeten
ihren Antrag neben den von ihnen angesprochenen Verkehrsimmissionen im
Wesentlichen mit Aspekten, die nicht ihre subjektiven Rechte beträfen, sondern die
Interessen der Bürgerinitiative, die sich zum Ziel gesetzt habe, das N. Feld von jeglicher
Bebauung freizuhalten. Dafür, dass es letztlich um Ziele der Bürgerinitiative gehe,
spreche auch ein Schreiben der Bürgerinitiative, mit dem für den vorliegenden Antrag
gezielt Antragsteller und Geldmittel gesucht würden. Da die Antragsteller für die Zwecke
der Bürgerinitiative instrumentalisiert würden, erscheine das Rechtsschutzbedürfnis für
den vorliegenden Antrag zweifelhaft.
59
Bedenken bestünden auch gegen die Antragsbefugnis der Antragsteller. Zwar könne
das Interesse, nicht planbedingtem zusätzlichem Verkehrslärm ausgesetzt zu werden,
die Antragsbefugnis für einen Normenkontrollantrag begründen. Dies sei hier jedoch
nicht der Fall, weil die Umsetzung des strittigen Bebauungsplans nicht zu einer
wahrnehmbaren Erhöhung der Verkehrslärmimmissionen in bzw. an den Wohnungen
der Antragsteller führe. Das IVV-Gutachten habe Varianten der äußeren Erschließung
für ein neues Wohngebiet mit ca. 400 Wohneinheiten und 1.500 Einwohnern
analysieren sollen. Tatsächlich sei das Bebauungsplanverfahren jedoch mit reduzierten
Bauflächen unter Reduzierung auf ca. 230 Wohneinheiten fortgeführt worden. Während
das IVV-Gutachten nach dem ursprünglichen Plankonzept von 1.400 Kfz-Fahrten je Tag
60
und Richtung, insgesamt also von 2.800 Fahrten, ausgegangen sei, habe sie - die
Antragsgegnerin - in Auswertung der Stellungnahmen die Zahl der zu erwartenden
Fahrten auf etwa 1.500, mithin um etwa 45 %, reduziert. Es treffe zu, dass sie für die
letztlich vorgesehene Planvariante kein erneutes Gutachten im Hinblick auf die
Verkehrsimmissionen in Auftrag gegeben habe, sie habe jedoch nach Abschluss der
Offenlegung des Bebauungsplanentwurfs vor Ort eine zusätzliche Verkehrszählung
durchgeführt und zugleich eine Staubeobachtung am Bahnübergang M. Straße
vorgenommen. Diese habe hinsichtlich des Knotenpunkts M. Straße / T.------gasser L1.--
--weg zu den bereits in der Stellungnahme zu Punkt 153 der Vorlage für den
Satzungsbeschluss des Rates wiedergegebenen Ergebnissen geführt. Für den T.------
gasser L1.----weg im Abschnitt zwischen P.--------weg und Alter I3.---weg (Wohnort des
Antragstellers zu 2.) sei ein DTV (durchschnittlicher Tagesverkehr) von 2.289 Kfz/24 h
und für die M. Straße zwischen Am C6. und C7.---------weg (Wohnort des Antragstellers
zu 1.) sei ein DTV von 3.287 Kfz/24 h ermittelt worden. Die Vorbelastung der M. Straße
sei daher sowohl im IVV-Gutachten als auch in dem von den Antragstellern in Auftrag
gegebenen S4. -Consult-Gutachten 2007, dem diverse unzutreffende Annahmen
zugrunde lägen, zu hoch angesetzt worden. Aus den Zählergebnissen folge auch, dass
der Lkw-Anteil nur sehr gering sei; er liege am Tag bei 1 % und sei nachts mit 0 %
anzusetzen. Die Staubeobachtung habe nur zu zwei Schließzeiten der Bahnschranken
im Bereich der M. Straße einen Stau ergeben. Die zu erwartende Zunahme der
Verkehrsbelastung verteile sich nach dem IVV-Gutachten auf den T.------gasser L1.----
weg (im Nordwesten) zu 32 % und auf die M. Straße (im Südosten) zu 68 %. Diese
Verteilung sei angesichts der Ausgestaltung des Verkehrsnetzes mit der Anbindung des
Plangebiets über den Kreisverkehr und eine kleinere Erschließungsstraße nördlich
hiervon plausibel. Eine Aufteilung der bei Realisierung des Bebauungsplans erwarteten
zusätzlichen 1.500 Fahrten je Tag ergebe für den T.------gasser L1.----weg eine
Erhöhung um 21 % (resultierender DTV 2.769 Kfz/24 h) und die M. Straße um 31 %
(resultierender DTV 4.307 Kfz/24 h). Der Status Quo der Verkehrslärmbelastung am T.---
---gasser L1.----weg liege nach der von ihr - der Antragsgegnerin - im Rahmen einer
Lärmminderungsplanung für das gesamte Stadtgebiet vorgenommenen
Verkehrslärmberechnung am Tag im Bereich von >55 bis 60 dB (A) und in der Nacht im
Bereich von >45 bis 50 dB (A); an der M. Straße liege er am Tag im Bereich von >60 bis
65 dB (A) und in der Nacht im Bereich von >55 bis 60 dB (A). Im Planfall werde sich die
Lärmbelastung im Bereich T.------gasser L1.----weg sowohl am Tag als auch in der
Nacht nur um 0,8 dB (A) erhöhen; für die M. Straße zwischen Am C6. und C7.---------weg
ergebe sich eine Erhöhung nur um jeweils 1,18 dB (A) am Tag und in der Nacht. Diese
Zunahme liege unterhalb der Hörschwelle des menschlichen Ohrs, die bei 2 dB (A)
anzusetzen sei. Auch lägen die resultierenden Werte noch deutlich unter 70 dB (A) am
Tag und 60 dB (A) in der Nacht. Nach alledem überschreite die planbedingte Zunahme
der Lärmbelastung nicht die Schwelle der Geringfügigkeit, so dass der Antrag der
Antragsteller mangels Antragsbefugnis unzulässig sei.
Der Normenkontrollantrag sei auch unbegründet.
61
Die Ausführungen der Antragsteller zur fehlenden Erforderlichkeit der Planung seien
unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht
haltbar. Die Zahl der Baugrundstücke/Baulücken im Stadtgebiet und auch im hier
betroffenen Stadtbezirk I. gehe ständig zurück, wie die seit 1990/91 durchgeführte
Baulückenerhebung ergebe. Vor diesem Hintergrund sei es erklärtes Ziel der C2.
Stadtentwicklung, weitere Wohnbauflächen bereitzustellen. Die von den Antragstellern
angeführten Bebauungspläne, die angeblich eine Entwicklung im hier strittigen Bereich
62
entbehrlich machten, beträfen zum Teil gar nicht den Stadtbezirk I. (insgesamt 5) bzw.
befänden sich noch im Aufstellungsverfahren (insgesamt 2); lediglich zwei Pläne seien
bisher rechtskräftig geworden. Aus der "Vorausberechnung der Bevölkerung 2002 bis
2020/2040" des Landesamtes für Datenverarbeitung und Statistik NRW ergebe sich für
C. ein Anwachsen der Bevölkerung auf 309.300 für 2010; tatsächlich sei bereits Ende
2005 eine Bevölkerung von 314.000 erreicht worden. Das Landesamt habe seine
Prognose für 2020 mittlerweile auf 334.100 angepasst. Zwar habe das von den
Antragstellern genannte Institut die Stadt C. den Bereichen mit einer
Bevölkerungsentwicklung von -4,9 bis 0 % für den Zeitraum 2004 bis 2020 zugeordnet;
für den die Stadt umgebenden S5. -T1. -Kreis und die weiteren benachbarten Kreise sei
jedoch eine Bevölkerungszunahme von 5,1 bis 10 % prognostiziert worden. Hierzu
werde in der Satzungsbegründung ausgeführt, nur durch die Schaffung neuer
Wohnbauflächen in C. könne dem allgemeinen Trend zur Abwanderung insbesondere
junger Familien in das Umland und den damit verbundenen großräumigen
Verkehrsbelastungen entgegengewirkt werden. Sie - die Antragsgegnerin - gehe nach
wie vor davon aus, dass die Nachfrage an Wohnraum in C. weiter zunehme und stütze
sich dabei auf die Analyse des Landesamtes sowie auf eigene Erhebungen. So sei die
Zahl der fertig gestellten Wohnungen in der Stadt und im Stadtbezirk I. seit 1994 deutlich
gesunken. Dem Rückgang an Wohnungsfertigstellungen stehe eine zunehmende
Nachfrage gegenüber, etwa durch die stetig steigenden Wohnflächenansprüche der
Haushalte. Insgesamt ergebe sich ein Bedarf von mindestens 17.000 Wohnungen, die
in den nächsten 18 Jahren in C. bereitgestellt werden müssten. Unter Berücksichtigung
der kurz- bis mittelfristig realisierbaren Wohneinheiten (2.840) und einer Realisierung
der in der mittelfristigen Planung der Stadt enthaltenen Bebauungspläne (2.810
Wohneinheiten) betrage nach heutigem Stand der Fehlbedarf an Wohneinheiten bis
2025 etwa 11.350 Wohnungen. Mangels ausreichender Reserveflächen könne das
Planungsziel der Schaffung möglichst arbeitsplatznahen Wohnraums nicht immer
erreicht werden. Durch die hier vorgesehene Anbindung des Baugebiets an den
geplanten Bahnhaltepunkt würden jedoch auch Arbeitsschwerpunkte im Stadtbezirk C.
gut erreichbar sein. Wegen der Nähe zu bereits vorhandenen ÖPNV- Einrichtungen
gelte dies auch für den Fall, dass der Ausbau des Bahnhaltepunkts I2.-------- straße nicht
erfolgen sollte. Den Einwänden der Antragsteller gegen die Attraktivität des
Baugebietes für junge Familien sei entgegenzuhalten, dass Erfahrungen mit
vergleichbaren Baugebieten gezeigt hätten, dass derartige - und höhere - Preise auch
von Familien mit Kindern gezahlt würden.
Auch im Hinblick auf die Vorgaben des Flächennutzungsplans könne von einem
Verstoß gegen § 1 Abs. 3 BauGB keine Rede sein. Dieser werde seit seiner erstmaligen
Aufstellung 1975 laufend projektbezogen aktualisiert. Dass der Schaffung von
Wohnraum der Vorzug vor einer Freihaltung des Areals gegeben wurde, sei das
Ergebnis eines intensiven, im Jahr 2006 abgeschlossenen Abwägungsprozesses;
insoweit werde auf die Stellungnahme zum Beschlussvorschlag Nr. 153 verwiesen. Das
Integrierte Freiraumsystem (IFS) sei in den Jahren 1995 bis 1997 erstellt worden und
bilde den stadtentwicklungsplanerischen Stand Ende der 90er Jahre ab. Den
Empfehlungen des IFS sei nicht wie einem Gesetz zu folgen, von seinen Empfehlungen
sei schon bei verschiedenen Planaufstellungsverfahren abgewichen worden und es sei
in verschiedenen Kategorien den aktuellen Entwicklungen entsprechend
fortgeschrieben worden. Der diesbezügliche Sachverhalt werde in der Stellungnahme
zum Beschlussvorschlag Nr. 163 entsprechend dargestellt und gewürdigt.
63
Der Bebauungsplan sei auch nicht im Hinblick auf Belange des Naturschutzes
64
unwirksam.
Das Plangebiet unterliege gegenwärtig fast ausnahmslos einer intensiven
landwirtschaftlichen (ackerbaulichen) Nutzung. Abgesehen von einzelnen, kleinteiligen
Gehölzbeständen in den bewirtschafteten Nutzgärten und einem Obstgarten mit
halbstämmigen Kirschbäumen auf einer Parzelle innerhalb der Ackerflur weise das
Plangebiet keinerlei nicht-landwirtschaftliche Vegetationsbestände auf. Die
durchschnittlich 40 bis 50 cm breiten Ackerraine seien tritt-, dünger- und
herbizidbelastet. Daraus erkläre sich die Artenarmut. Dem Gebiet sei bereits 1993
wegen der dort vorhandenen Biotoptypen eine für den Biotop- und Artenschutz im
Wesentlichen geringe Bedeutung zugeschrieben worden. Die intensive
landwirtschaftliche (ackerbauliche) Nutzung greife ständig in die Entwicklung der
Biozönose in den Biotoptypen ein. Daraus ergäben sich Folgen für den
Ermittlungsaufwand und die Ermittlungstiefe des Planungsträgers für geschützte Arten.
65
Den Einwänden der Antragsteller bezüglich eines Ermittlungsdefizits in Bezug auf die
Tierwelt und die Abgrenzung des Untersuchungsraums könne nicht gefolgt werden. Sie
- die Antragsgegnerin - habe das Vorkommen der Zauneidechse ausreichend ermittelt
und bewertet. Im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens für den Ausbau der
Bahnstrecke C. - F. sei ein mögliches Vorkommen der Zauneidechse auf der Trasse mit
negativem Ergebnis untersucht worden; lediglich auf den zum Teil größeren
Böschungsabschnitten im nördlichen Bereich des N. Feldes außerhalb des hier
strittigen Plangebiets sei ein Vorkommen auf der Trasse durch das Planungsbüro nicht
ausgeschlossen worden. Da der angrenzende Bahndamm als potentieller Lebensraum
seinerzeit keine Population der Zauneidechse aufgewiesen habe, habe
vernünftigerweise davon ausgegangen werden können, dass in dem direkt
angrenzenden, intensiv genutzten Plangebiet Zauneidechsen erst recht nicht in einer
stabilen Population vorkämen. Von den Antragstellern angesprochene
Vorgehensweisen der Stadt in anderen Plangebieten seien mit dem vorliegenden
Sachverhalt nicht vergleichbar. Eine Email vom 2. Dezember 2005 sei ihr - der
Antragsgegnerin - nicht bekannt.
66
Auch bezüglich der Fauna, insbesondere der Avifauna, seien Art und Umfang der
Ermittlungen nicht zu beanstanden. Einer artenschutzrechtlichen Betrachtung habe es
nicht bedurft, da auf Grund der vorhandenen Biotope streng geschützte Arten oder
Koloniebrüter nicht zu erwarten gewesen seien. Soweit der Gehölzstreifen innerhalb
des Plangebiets, bei dem es sich nach den Darstellungen auf S. 6 des
Landschaftspflegerischen Fachbeitrags um einen 1.165 qm großen Biotoptyp "Garten
mit größerem Gehölzbestand" handele, als potentielles Brutrevier der Heckenbraunelle
sowie der Mönchs- und Dorngrasmücke benannt werde, handele es sich weder um
Rote-Listen-Arten noch streng geschützte Arten. Sie unterlägen zwar dem Schutzregime
des § 42 BNatSchG, gehörten aber nicht zu den planungsrelevanten Arten, da sie bei
herkömmlichen Planungsverfahren im Regelfall nicht von populationsrelevanten
Beeinträchtigungen bedroht seien. Ferner seien im Landschaftspflegerischen
Fachbeitrag (S. 16) Kompensationsmaßnahmen formuliert, die in weniger als 400 m
Entfernung vom Plangebiet neue geeignete Strukturen für diese Arten vorsähen. Die
ökologische Funktion der Lebensstätten und damit der Erhaltungszustand potenzieller
Populationen blieben somit gewahrt.
67
Abwägungsfehler hinsichtlich des Landschaftsbildes sowie des Verlustes an
Erholungswert seien gleichfalls nicht zu erkennen. Das strittige Gebiet sei nicht
68
Gegenstand der ordnungsbehördlichen Verordnung über die Landschaftsschutzgebiete
in der Bundesstadt C. vom 29. Januar 2007. Die Auswirkungen auf das Landschaftsbild
seien erkannt und berücksichtigt worden, wie aus den Ausführungen in Abschnitt 2.8 der
Satzungsbegründung folge. Die Erhaltung des Blicks in die freie Landschaft gehöre im
Übrigen grundsätzlich nicht zu den abwägungsbeachtlichen Belangen. Die
Ausführungen der Antragsteller zur Erholungsfunktion des betreffenden Gebiets gingen
von unzutreffenden Voraussetzungen aus. Es handele sich bei dem Plangebiet im
Wesentlichen um eine landwirtschaftliche Nutzfläche, die nicht von Wegen durchzogen
sei, die von Erholungssuchenden genutzt würden. Die vorkommenden Trampelpfade
dienten der Erschließung einzelner als Gärten genutzter Parzellen. Mit dem Thema
Naherholung befasse sich auch die Stellungnahme zu der Anregung Nr. 529
(Beschlussvorschlag Nr. 169) ausführlich.
Hinsichtlich der klimatischen Verhältnisse komme das Klimagutachten 2004 zu dem
Ergebnis, die klimatischen Effekte der Planung auf das Plangebiet seien gering. Das
Gutachten rechne das Plangebiet im Übrigen nicht dem N. Feld zu, das nach den
Ausführungen im Gutachten (S. 37) mit seinem Freiflächenklima aus klimatologischer
Sicht keinen messbaren Schaden durch die Umsetzung der Planabsichten im
Plangebiet nehme. Der Gutachter habe ferner die Funktion des verwendeten
Stadtklimamodells F1. -MET hinreichend skizziert.
69
Die Empfehlungen des von den Antragstellern zitierten Gutachters zur Minimierung
lufthygienischer Beeinträchtigungen seien in der Satzungsbegründung - Abschnitt 2.3.4
am Ende - aufgegriffen worden. Auch Abschnitt 2.5 des Umweltberichts setze sich mit
den umweltbezogenen Auswirkungen auf die Luft auseinander.
70
Zu dem Aspekt des Wertverlustes der Immobilien der Antragsteller habe sie - die
Antragsgegnerin - sich im Beschlussvorschlag Nr. 166 im Einzelnen geäußert.
Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass eine Kaufentscheidung im Vertrauen auf eine
seinerzeitige Beschlusslage oder Wertermittlungsprognose keinen Vertrauenschutz
genieße.
71
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der
Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der von der Antragsgegnerin
vorgelegten Aufstellungsvorgänge und Pläne sowie der weiteren von den Beteiligten
vorgelegten Unterlagen ergänzend Bezug genommen.
72
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
73
Ob der Normenkontrollantrag der Antragsteller zulässig ist, kann letztlich dahinstehen,
da er jedenfalls nicht begründet ist.
74
Der Einschätzung der Antragsgegnerin, den Antragstellern fehle das
Rechtsschutzinteresse für den Normenkontrollantrag, ist allerdings nicht zu folgen.
75
Das Rechtsschutzinteresse für einen Normenkontrollantrag ist nach ständiger
höchstrichterlicher Rechtsprechung zu verneinen, wenn sich die Inanspruchnahme des
Gerichts als nutzlos erweisen würde, weil der Antragsteller seine Rechtsstellung mit der
begehrten Entscheidung nicht verbessern kann. Dem Zulässigkeitserfordernis des
Rechtsschutzinteresses ist hingegen dann genügt, wenn sich nicht ausschließen lässt,
dass die gerichtliche Entscheidung für den Antragstellern von Nutzen sein kann.
76
Vgl.: BVerwG, Urteil vom 10. März 1998 - 4 CN 6.97 -, BRS 60 Nr. 44 sowie Beschluss
vom 4. Juni 2008 - 4 BN 13.08 -, BauR 2008, 2031 = ZfBR 2008, 681, jeweils m.w.N..
77
Letzteres trifft im vorliegenden Fall schon deshalb zu, weil die Antragsteller sich mit dem
vorliegenden Normenkontrollantrag dagegen wenden, bei Umsetzung des strittigen
Bebauungsplans zusätzlichen nachteiligen Auswirkungen insbesondere durch
Verkehrslärm sowie auch wegen der von ihnen beanstandeten sonstigen nachteiligen
Folgen der vom Bebauungsplan ermöglichten Bebauung ausgesetzt zu sein. Ob diese
von den Antragstellern befürchteten Nachteile so gewichtig sind, dass sie die im
Nachfolgenden noch anzusprechende Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO
begründen, ist keine Frage ihres Rechtsschutzinteresses.
78
Dieses fehlt den Antragstellern entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin auch
nicht etwa deshalb, weil die Antragsteller mit ihrem Normenkontrollantrag - auch - im
Interesse Dritter, etwa der von der Antragsgegnerin angesprochenen Bürgerinitiative,
handeln. Reichen die von den Antragstellern geltend gemachten Nachteile für ihre
Antragsbefugnis aus, können sie zugleich Interessen Anderer mit verfolgen, die von
einem Erfolg ihres Normenkontrollantrags ebenso wie sie selbst profitieren würden.
Gleichfalls wäre unerheblich, wenn die Antragsteller sich bei dem in ihrem eigenen
Interesse wahrgenommenen Normenkontrollantrag der finanziellen Unterstützung Dritter
bedienen sollten. Entscheidend für das Vorliegen eines Rechtsschutzinteresses ist,
dass der Normenkontrollantrag - wie hier - von den Antragstellern jedenfalls (auch) zur
Wahrnehmung ihrer eigenen Rechte gestellt worden ist.
79
Die für die Zulässigkeit des Normenkontrollantrags nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO
erforderliche Antragsbefugnis der Antragsteller ist jedoch nicht ohne Weiteres zu
bejahen.
80
Die Antragsbefugnis setzt voraus, dass die Antragsteller hinreichend geltend machen,
durch den strittigen Bebauungsplan in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer
Zeit verletzt zu werden. Insoweit können beide Antragsteller, deren Wohngrundstücke
außerhalb des Geltungsbereichs des strittigen Bebauungsplans liegen, nur geltend
machen, in ihrem subjektiven Recht auf Abwägung ihrer Belange
81
- vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46 -
82
verletzt zu sein.
83
Hinsichtlich der im Vordergrund des Vortrags der Antragsteller stehenden Belastungen
durch Verkehrslärm setzt die Abwägungsrelevanz solcher Beeinträchtigungen eine
planbedingte Zunahme des Lärms voraus. Diese darf allerdings nicht nur geringfügig
sein bzw. sich nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück auswirken. Hiernach kann
auch eine Lärmzunahme, die bezogen auf einen rechnerisch ermittelten
Dauerschallpegel für das menschliche Ohr kaum wahrnehmbar ist, bereits zum
Abwägungsmaterial gehören. Daraus ist allerdings nicht zu folgern, dass
Lärmerhöhungen oberhalb der Hörbarkeitsschwelle stets als Abwägungsposten zu
berücksichtigen sind. Es bedarf vielmehr stets einer wertenden Betrachtung der
konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der jeweiligen Vorbelastung und der
Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets.
84
Zu alledem vgl.: BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2007 - 4 BN 16.07 -, BRS 71 Nr. 35
m.w.N.; vgl. ferner: BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2008
85
- 9 A 5.07 , NVwZ 2009, 50 m.w.N..
86
Gemessen an diesen Maßstäben ist eine Antragsbefugnis beider Antragsteller
jedenfalls nicht eindeutig zu bejahen.
87
Die Antragsgegnerin macht geltend, die Antragsteller hätten bei einer Umsetzung des
strittigen Bebauungsplans nur Erhöhungen des bereits gegebenen Verkehrslärms von
0,8 dB(A) - so der Antragsteller zu 2. bezüglich der vom T.------gasser L1.----weg
ausgehenden Belastungen - bzw. 1,18 dB(A) - so der Antragsteller zu 1. bezüglich der
von der M. Straße ausgehenden Belastungen - sowohl am Tag als auch in der Nacht zu
erwarten. Diese Werte liegen in der Tat eher in einem Bereich, in dem Lärmerhöhungen
vom menschlichen Ohr (noch) nicht wahrnehmbar sind, da die
Wahrnehmbarkeitsschwelle bezogen auf einen rechnerisch ermittelten
Dauerschallpegel - auch nach Einschätzung der Antragsteller und ihres Gutachters - bei
Pegelunterschieden von 1 bis 2 dB (A) anzusetzen ist.
88
Vgl.: OVG NRW, Urteil vom 13. März 2008 - 7 D 34/07.NE -, ZfBR 2009, 62 = JURIS
(RdNr. 52) m.w.N..
89
Der Annahme der Antragsgegnerin treten die Antragsteller jedoch mit diversen
Einwänden gegen die ihr zugrunde liegenden Prämissen und Ermittlungen entgegen.
Die Richtigkeit dieser Einwände kann letztlich nur bei einer materiellen Prüfung der
strittigen Planung - insbesondere hinsichtlich der Ermittlung und Bewertung der Belange
des Immissionsschutzes - festgestellt oder widerlegt werden. Dies ist jedoch nicht
Aufgabe der bezüglich des Vorliegens einer Antragsbefugnis vorzunehmenden Prüfung.
Für die Antragsbefugnis genügt es vielmehr, wenn die Antragsteller eine Verletzung
ihres subjektiven Rechts auf Abwägung ihrer Belange - hier bereits durch ihrer Ansicht
nach fehlerhafte Ermittlungen und Bewertungen bei der Zusammenstellung des
Abwägungsmaterials - hinreichend geltend machen. Dafür reicht es aus, wenn nach
dem tatsächlichen Vorbringen der Antragsteller eine Verletzung des drittschützenden
Abwägungsgebots nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise
unmöglich ist.
90
So ausdrücklich: BVerwG, Urteil vom 24. Sep- tember 1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr.
46.
91
Hieran gemessen ist jedenfalls nicht von vornherein von der Hand zu weisen, dass die
Antragsteller bei einer Umsetzung des strittigen Bebauungsplans planbedingt eine -
gewisse - Erhöhung ihrer Lärmbelastung zu gewärtigen haben. Ob diese oberhalb der
Grenze des im Rahmen der planerischen Abwägung Vernachlässigbaren liegt, hängt
von einer Vielzahl von Faktoren ab, deren "richtiger" Ansatz teilweise strittig und
Gegenstand einer intensiven, fachlich untermauerten Auseinandersetzung der
Beteiligten ist. So ist strittig, welche Vorbelastung zutreffend anzusetzen ist und welche
konkrete Größenordnung der zusätzliche, dem Plangebiet zuzuordnende Ziel- und
Quellverkehr tatsächlich hat.
92
Ob hiernach beide Antragsteller im Ergebnis eine die Antragsbefugnis hinreichend
begründende nachteilige planbedingte Zusatzbelastung geltend gemacht haben und ihr
93
Normenkontrollantrag deshalb zulässig ist, bedarf keiner abschließenden Entscheidung,
da der Normenkontrollantrag jedenfalls unbegründet ist.
Der angegriffene Bebauungsplan leidet nicht an Mängeln, die zu seiner Ungültigkeit
führen, so dass er gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO für unwirksam zu erklären wäre.
94
Beachtliche formelle Mängel des Plans oder Verfahrensfehler bei seiner Aufstellung
sind weder gerügt noch, soweit sie auch ohne Rüge beachtlich sind, ersichtlich.
95
Auch in materieller Hinsicht ist die strittige Planung nicht zu beanstanden.
96
Die umfangreichen Einwände der Antragsteller gegen die städtebauliche Rechtfertigung
der Planung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB gehen fehl. Die Antragsteller verkennen den
weiten Planungsspielraum, der der Antragsgegnerin insoweit zusteht.
97
Was im Sinne der genannten Vorschrift erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach
der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele
die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber
ermächtigt sie, die Städtebaupolitik zu betreiben, die ihren städtebaulichen
Ordnungsvorstellungen entspricht.
98
Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19.
99
Soweit die Antragsteller demgegenüber die Erforderlichkeit der Planung am Maßstab
dessen messen, was - nach ihrer Einschätzung - "vernünftigerweise geboten" sein soll,
entspricht dieser Ansatz nicht der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zur
städtebaulichen Erforderlichkeit einer nach den Vorgaben der §§ 1 ff. BauGB
abzuwickelnden Bauleitplanung. Die Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1
BauGB als striktem Recht kann die Gemeinde weitgehend, wenn auch unter Wahrung
rechtlicher Schranken, selbst durch ihre eigene planerische Konzeption für die
städtebauliche Entwicklung vorgeben. Die einzelne Festsetzung eines Bebauungsplans
genügt hiernach dann dem Maßstab der Erforderlichkeit, wenn sie ihre Rechtfertigung in
dem städtebaulichen Konzept der Gemeinde findet, d.h. im Rahmen dieser
Gesamtkonzeption "vernünftigerweise geboten" ist.
100
So ausdrücklich: BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2002 - 4 CN 4.01 -, BRS 65 Nr. 78.
101
Was zur städtebaulichen Rechtfertigung einer Bebauungsplanung "vernünftigerweise
geboten" ist, beurteilt sich damit nicht etwa aus der Sicht eines Dritten, der sein eigenes
planerisches Ermessen nicht an die Stelle der hierzu berufenen Gemeinde setzen kann.
Maßgeblich ist vielmehr, ob die jeweiligen konkreten Festsetzungen bezogen auf das
von der Gemeinde im Rahmen ihrer planerischen Gestaltungsfreiheit zulässigerweise
verfolgte Plankonzept in dem Sinne geboten sind, dass dieses Konzept die in ihren
Details gewählte Umsetzung durch den strittigen Plan gerechtfertigt erscheinen lässt.
102
Gemessen an diesen Maßstäben ist die städtebauliche Erforderlichkeit der strittigen
Planung zu bejahen.
103
Die Antragsgegnerin hat ihre Planung nach den Ausführungen in Abschnitt 2.1 der
Planbegründung (S. 6/7) maßgeblich damit motiviert, dass entsprechend den auf der
Ebene des Flächennutzungsplans formulierten Entwicklungszielen sowie dem für das
104
C2. Stadtgebiet nach wie vor bestehenden Wohnraumbedarf auf der hier betroffenen
Freifläche eine der Ortslage angepasste Wohnbebauung ermöglicht werden solle. Das
Planareal (Teilbereich I) sei aufgrund seiner guten Erschließung durch den Öffentlichen
Personennahverkehr (ÖPNV), seiner unmittelbaren Nähe zum E1. Zentrum und der
damit gegebenen Erreichbarkeit der vorhandenen Nahversorgungs- und
Infrastruktureinrichtungen in besonderem Maße für die Entwicklung von
Wohnbauflächen geeignet. Insoweit sei angesichts der im C2. Raum keineswegs
rückläufigen Nachfrage nach Wohnraum und Baugrundstücken dem Wohnraumbedarf
der Bevölkerung im Rahmen der Stadtentwicklungsplanung nach wie vor ein
besonderes Gewicht einzuräumen. Da die Wohnungsbautätigkeit im Stadtgebiet in den
vergangenen Jahren nicht mit der Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt habe mithalten
können, sei das im C2. Raum überproportional hohe Pendleraufkommen weiter
angestiegen. Ergänzend wurde insbesondere darauf abgestellt, dass nur durch die
Schaffung neuer Wohnbauflächen dem allgemeinen Trend zur Abwanderung
(insbesondere junger Familien) in das Umland und den damit verbundenen
großräumigen Verkehrsbelastungen entgegengewirkt werden könne. Die Bereitstellung
von zusätzlichen Bauflächen führe zudem zu einer effektiveren Auslastung bestehender
Infrastruktureinrichtungen sowie einer im Einklang mit den Empfehlungen des
Integrierten Handlungskonzepts C. -I. (Stärkung des Ortszentrums E. ) stehenden
Kaufkraftbindung.
Diese von der Antragsgegnerin im vorliegenden Gerichtsverfahren näher erläuterten
Erwägungen sind geeignet, die planerische Entscheidung der Antragsgegnerin zu
tragen, einem jedenfalls nicht von der Hand zu weisenden fortbestehenden
Wohnraumbedarf der Stadt gerade (auch) im hier betroffenen Bereich Rechnung zu
tragen. Die Antragsgegnerin verfolgt damit legitime Planungsziele, wie sie sich
insbesondere aus § 1 Abs. 6 Nrn. 2, 3 und 4 BauGB ergeben.
105
Wenn die Antragsgegnerin sich dafür entschieden hat, den von ihr im Einzelnen
plausibel und nachvollziehbar begründeten künftigen Wohnraumbedarf gerade auch auf
der hier von dichter städtischer Bebauung geradezu eingefangenen Freifläche in der
Nähe des E1. Zentrums zu decken, ist gegen diese planerische Grundentscheidung aus
Rechtsgründen nichts zu erinnern.
106
Hinsichtlich der Bedarfsermittlungen hat die Antragsgegnerin sachgerechterweise auf
die Erkenntnisse und prognostischen Erwartungen zurückgegriffen, die sich aus dem
jeweils aktuellen Datenmaterial des Landesamtes für Datenverarbeitung und Statistik
NRW ergaben, und sie durch ihre eigenen Erhebungen angereichert. Eine vereinzelte
anderweitige Einschätzung, wie sie von den Antragstellern angeführt wurde, musste sie
nicht zu einer gegenteiligen Einschätzung veranlassen. Dies gilt umso mehr, als
prognostische Erwartungen über künftige Entwicklungen, die von zahlreichen, objektiv
nicht sicher einschätzbaren Parametern abhängen, wie etwa die künftige Entwicklung
auf dem Arbeitsmarkt und die Attraktivität einer bestimmten Region oder einer
bestimmten Ortslage, ohnehin mit deutlichen Unsicherheiten belastet sind.
107
Auch kommt es nicht entscheidend darauf an, ob im Zeitpunkt des
Satzungsbeschlusses bereits sichergestellt war, dass der im Zeitraum der
Planaufstellung vorgesehene neue Bahnhaltepunkt I2.--------straße tatsächlich realisiert
werden wird. So hebt die Antragsgegnerin auf die auch sonst gegebene Lagegunst des
Plangebiets zum ÖPNV ab, die plausibel begründet wurde. Des Weiteren ist der - von
der Antragsgegnerin auszugsweise vorgelegte - Planfeststellungsbeschluss des
108
Eisenbahn-Bundesamts unter dem 30. Oktober 2006, mithin nur wenige Tage nach dem
Satzungsbeschluss über den hier strittigen Bebauungsplan ergangen. Schließlich kann
die Verdichtung der Bebauung im näheren Umfeld des geplanten Haltepunkts ein
zusätzlicher Anreiz sein, diesen unter Aspekten der Wirtschaftlichkeit auch tatsächlich
zu realisieren. Dafür, dass die Antragsgegnerin etwa hätte in Rechnung stellen müssen,
der Schienenverkehr auf der Bahnstrecke C. - F. , der namentlich für den Nahverkehr in
das C2. Zentrum besondere Bedeutung hat, würde in absehbarer Zeit eingestellt
werden, ist nichts dargetan oder sonst ersichtlich. Angesichts der im C2. Raum
anzutreffenden umfangreichen Pendlerströme - auch in bzw. aus Richtung Westen mit
den dort gegebenen durchaus attraktiven Wohnlagen innerhalb und jenseits der
Stadtgrenzen von C. - erscheint eine solche Annahme fernliegend.
Die Einwände der Antragsteller gegen die Annahme der Antragsgegnerin, die hier
getroffene Ausweisung stadtnaher Wohnbauflächen könne einer Abwanderung der
Bevölkerung in das Umland entgegenwirken, vermögen die Plausibilität dieser
durchaus sachgerechten Erwägung gleichfalls nicht in Frage zu stellen. Gerade auch für
jüngere Familien mit Kindern ist die Nähe ihrer Wohnung zu Infrastruktureinrichtung
jeder Art ein wesentlicher Faktor für die Standortwahl. Eine solche Nähe hat die
Antragsgegnerin für das hier betroffene Plangebiet plausibel belegt. Der fußläufige
Abstand der Mitte des Neubaugebiets zum E1. Rathaus (Bezirksverwaltung) am
Knotenpunkt C6. / S6.- ----straße / W1. Straße, in dessen Umfeld sich zahlreiche
Einkaufs- und Versorgungseinrichtungen befinden, beträgt hiernach (Anlage 26 in
Beiakte Heft 14) weniger als 700 m; auch zahlreiche Haltestellen des ÖPNV liegen
nach diesen Unterlagen in fußläufigen Abständen um 700 m vom Zentrum des
Neubaugebiets entfernt. Soweit die Antragsteller bzw. ihr Gutachter demgegenüber auf
andere Abstandkriterien verweisen, ist dem entgegenzuhalten, dass ein Abstand von ca.
700 m anerkanntermaßen als städtebaulich relevantes Kriterium für eine fußläufige
Erreichbarkeit von Versorgungseinrichtungen gewertet wird.
109
Vgl.: OVG NRW, Urteil vom 19. Juni 2008 - 7 A 1392/07 -, ZfBR 2009, 67 = JURIS
(RdNr. 56).
110
Hinsichtlich des von den Antragstellern weiter angesprochenen Kaufpreises hängt die
Ansiedlungsentscheidung nicht nur von der absoluten Höhe des Preises ab, sondern
auch von zahlreichen Faktoren, die die Gemeinde nicht steuern kann (Zinsniveau für die
Finanzierung, Einsatz öffentlicher Fördermittel und steuerlicher Anreize u.a.m.). Zudem
kann die Gemeinde ggf. auch Einfluss auf die Vermarktung und Vergabe der Flächen
nehmen, etwa durch entsprechende vertragliche Vereinbarungen mit den
Projektentwicklern u.a.m.. Schließlich weist die Antragsgegnerin unwidersprochen
darauf hin, dass vergleichbare Preise durchaus auch in anderen Baugebieten akzeptiert
würden.
111
Dass die Antragsgegnerin sich bei ihrer Planungsentscheidung auch von den
Zielsetzungen in ihrem gültigen Flächennutzungsplan hat leiten lassen, ist ebenso
wenig zu beanstanden. Es entspricht vielmehr der Rechtslage, einen Bebauungsplan
aus den Darstellungen des Flächennutzungsplans als vorbereitendem Bauleitplan zu
entwickeln (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB). Der von den Antragstellern betonte Umstand,
der Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin in seiner Urfassung sei bei der
Beschlussfassung über den strittigen Bebauungsplan bereits Jahrzehnte alt gewesen,
ist unerheblich. Eine Gemeinde kann selbstverständlich auch auf solche bereits länger
verfolgten planerischen Zielsetzungen für ihre städtebauliche Entwicklung
112
zurückgreifen, die sich aus aktueller Sicht weiterhin als tragfähig und mit ihrer
Städtebaupolitik vereinbar erweisen. Zudem weist die Antragsgegnerin zutreffend
darauf hin, dass ihr Flächennutzungsplan laufend projektbezogen aktualisiert worden
ist.
Soweit die Antragsteller demgegenüber auf Aussagen in dem - angeblich jüngeren -
Integrierten Freiraumsystem (IFS) verweisen, fehlt dem IFS, wie die Antragsgegnerin
zutreffend betont, eine bindende Wirkung für die gemeindliche Bauleitplanung. Insoweit
handelt es sich allenfalls um eine informelle Planung der Gemeinde, die gemäß § 1
Abs. 6 Nr. 11 BauGB im Rahmen der planerischen Abwägung zu berücksichtigen ist.
Dies ist - wie an dieser Stelle bereits anzumerken ist - im vorliegenden Fall geschehen.
Die Antragsgegnerin hat die Abweichung vom IFS bei ihrer hier strittigen
Planungsentscheidung gesehen und abwägend gewürdigt. Wenn sie insoweit nach
Abschnitt 2.1 (S. 7) der Planbegründung darauf abgestellt hat, von einer auf der Ebene
des IFS empfohlenen Freihaltung und ökologischen Aufwertung des hier betroffenen
Areals müsse angesichts der Standortvorteile und des bestehenden Wohnraumbedarfs
abgesehen werden, hat sie die letztgenannten Aspekte höher gewichtet als die
Empfehlungen des IFS und sich damit ersichtlich im Rahmen des ihr zustehenden
planerischen Abwägungsspielraums bewegt. Ergänzend ist anzumerken, dass
beispielsweise auch das bereits angesprochene Integrierte Handlungskonzept C. -I. ,
das - neben anderen Belangen - für die strittige Planung ins Feld geführt wurde, eine
ebensolche abwägend zu berücksichtigende informelle Planung darstellen dürfte, ohne
dass zwischen diesem Handlungskonzept und dem IFS ein die Abwägung der
Antragsgegnerin bindender Vorrang festzustellen wäre.
113
Ein durchgreifender materieller Mangel der strittigen Planung liegt auch nicht etwa darin,
dass die Antragsgegnerin zwingende immissionsschutzrechtliche Vorschriften,
namentlich § 41 BImSchG i.V.m. der 16. BImSchV, verletzt hätte. Dabei kann
dahinstehen, welchen konkreten Mangel die Antragsteller mit ihrer diesbezüglichen
Rüge überhaupt geltend machen wollen. Der Vortrag der Antragsteller in der
Antragsschrift (Bl. 14 ff. der Gerichtsakte) legt es nahe, dass ihrer Meinung nach der
strittigen Planung die städtebauliche Rechtfertigung i.S.v. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB
wegen Verstoßes gegen zwingende normative Vorgaben bzw. deshalb fehle, weil eine
Umsetzung des strittigen Plans zwangsläufig an immissionsschutzrechtlichen
Hindernissen scheitern müsse.
114
Vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 12. August 1999 - 4 CN 4.98 -, BRS 62 Nr. 1.
115
Der spätere Vortrag in ihrem Schriftsatz vom 11. Juni 2008 (Bl. 87 ff der Gerichtsakte)
deutet eher darauf hin, dass die Antragsteller letztlich geltend machen wollen, die
Antragsgegnerin habe auf Grund einer Verkennung von bindenden Vorgaben des
Immissionschutzrechts den ihr zukommenden Abwägungsspielraum verkannt. Auf die
genaue rechtliche Einordnung des geltend gemachten Mangels durch die Antragsteller
kommt es jedoch nicht an. Ein Verstoß gegen § 41 BImSchG in Verbindung mit den
Vorgaben der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) liegt hier jedenfalls nicht
vor, wie mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat im Detail
näher erörtert wurde.
116
Nach § 41 Abs. 1 BImSchG ist beim Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher
Straßen - um den Bau oder eine wesentliche Änderung von Schienenwegen geht es im
vorliegenden Fall nicht - unbeschadet des im Nachfolgenden noch anzusprechenden §
117
50 BImSchG sicherzustellen, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen
durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der
Technik vermeidbar sind. Diese Anforderungen werden durch die 16. BImSchV näher
konkretisiert. So ist in § 1 der Verordnung näher definiert, wann eine wesentliche
Änderung vorliegt, und § 2 der Verordnung legt die Grenzwerte fest, bei deren
Überschreiten zwingend Maßnahmen des Schallschutzes vorzusehen sind.
Hiervon ausgehend war die 16. BImSchV von der Antragsgegnerin allerdings bei der
Planung der im Teilbereich I des strittigen Bebauungsplans festgesetzten neuen
Erschließungsstraßen insoweit zu beachten, als die von diesen neuen Straßen
ausgehenden Verkehrslärmimmissionen bei der im Umfeld des Plangebiets bereits
vorhandenen Wohnbebauung die Grenzwerte des § 2 der 16. BImSchV nicht ohne
Schutzmaßnahmen überschreiten dürfen. Dies behaupten die Antragsteller jedoch
selbst nicht.
118
Im Übrigen scheidet eine solche Annahme ohnehin aus angesichts der nur relativ
geringen Verkehrsbelastung der neuen Erschließungsstraßen, die selbst nach dem
Vortrag der Antragsteller
119
- vgl. zuletzt S. 9 der S4. -Consult-Stellung- nahme April 2009 (Beiakte Heft 15) -
120
nur einen DTV von allenfalls um 2.000 Kfz/24 h erreichen wird
121
- dass die Antragsgegnerin bei ihrer Planungsentscheidung, wie im Zusammenhang mit
den Darlegungen zum Abwägungsgebot noch auszuführen ist, von einer prognostisch
erfassten Zusatzbelastung von 1.500 Kfz/24 h ausgehen konnte, mag an dieser Stelle
unberücksichtigt bleiben -,
122
und angesichts des beachtlichen Abstands der nächstgelegen Wohnbebauung. Selbst
die beiderseits der P1.--------straße vorhandene Bebauung, die der künftigen
Einmündung der Haupterschließung des Plangebiets schräg gegenüber- liegt, hält zu
dem Mittelpunkt des vorgesehenen Kreisverkehrs als Verknüpfung dieser
Haupterschließung mit dem T.------ gasser L1.----weg und der M. Straße immerhin einen
Abstand von rd. 25 m ein. Bei einem solchen Abstand sind bei einer
Wohnsammelstraße mit einem DTV von 1.000 Kfz/24 h, einem Lkw-Anteil von 0 % und
einer höchstzulässigen Geschwindigkeit von 50 km/h nur rd. 48 dB (A) am Tag bzw. 41
dB (A) in der Nacht zu erwarten.
123
Vgl.: Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 3. Auflage 2004, Grafik zu RdNr.
312 auf S. 195.
124
Bei einer Verdoppelung des Verkehrsaufkommens auf 2.000 Kfz/24 h würden sich diese
Werte jeweils um 3 dB (A) erhöhen.
125
Vgl. hierzu beispielsweise Diagramm I der Anlage 1 zur 16. BImSchV sowie
Kuschnerus, a.a.O. RdNr. 290.
126
Die resultierenden Werte von 51 dB (A) am Tag bzw. 44 dB (A) in der Nacht liegen so
weit unterhalb der für Wohngebiete maßgeblichen Grenzwerte nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 der
16. BImSchV von 59 bzw. 49 dB (A), dass selbst bei dem Ansatz eines geringen Lkw-
Anteils
127
- insoweit geht die Antragsgegnerin von einem Lkw-Anteil von 1 % auf der M. Straße
aus, dessen Ansatz durch die Ermittlungen in der von den Antragstellern vorgelegten
S4. -Consult-Stellungnahme April 2009 (Lkw- Anteil von knapp 2 %) im Wesentlichen
bestätigt wird -
128
ein Erreichen der Grenzwerte offensichtlich nicht in Betracht kommt. So ist auch nicht
etwa für den neuen Kreisverkehr als Verknüpfung der Haupterschließung des
Plangebiets mit den vorhandenen Straßen - T.------gasser L1.----weg , P.--------weg und
M. Straße - ein "Lästigkeitszuschlag" für lichtzeichengeregelte Kreuzungen und
Einmündungen nach Tabelle D der Anlage 1 zur 16. BImSchV anzusetzen.
129
Vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2005 - 9 A 80.03 -, NVwZ-RR 2005, 453.
130
Der Sache nach machen die Antragsteller auch nur geltend, die Vorgaben der 16.
BImSchV seien hinsichtlich des in das E1. Zentrum führenden Abschnitts der M. Straße
- und wohl auch hinsichtlich des in die Gegenrichtung führenden T.------ gasser L.----
wegs - verletzt, so dass zugunsten der dortigen Anlieger und damit auch zugunsten
beider Antragsteller zumindest Lärmschutzanlagen hätten ausgewiesen werden
müssen. Auch das trifft nicht zu.
131
Nach § 2 Abs. 2 der 16. BImSchV liegt eine wesentliche Änderung - abgesehen von
dem hier ohnehin ausscheidenden Fall der Erweiterung einer Straße um einen oder
mehrere durchgehende Fahrstreifen (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der 16. BImSchV) - nur vor,
wenn ein "erheblicher baulicher Eingriff" vorgenommen wird und zusätzlich eines von
drei weiteren Zusatzkriterien erfüllt ist, nämlich
132
- Erhöhung des von dem zu ändernden Verkehrswegs ausgehenden Verkehrslärms um
mindestens 3 dB (A) (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alternative 1 der 16. BImSchV) oder
133
- Erhöhung dieses Verkehrslärms auf mindestens 70 dB (A) am Tag oder 60 dB (A) in
der Nacht (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alternative 2 der 16. BImSchV) oder
134
- (jegliche) Erhöhung eines von dem zu ändernden Verkehrsweg ausgehenden
Verkehrslärms von mindestens 70 dB (A) am Tag oder 60 dB (A) in der Nacht (§ 2 Abs.
2 Satz 2 der 16. BImSchV).
135
Ein erheblicher baulicher Eingriff im genannten Sinne liegt nur vor, wenn die bauliche
Änderung in die Substanz des Verkehrswegs eingreift und über eine bloße
Erhaltungsmaßnahme hinausgeht, indem sie die Funktionsfähigkeit der Straße steigert.
136
Vgl.: BVerwG; Urteil vom 23. November 2005 - 9 A 28.04 -, NVwZ 2006, 331 = JURIS
(RdNr. 24) m.w.N..
137
Ein solcher "erheblicher baulicher Eingriff" ist hier - bezogen auf die M. Straße und den
T.------gasser L1.----weg - nur zu bejahen bezüglich der vom strittigen Plan ermöglichten
Anlage des neuen Kreisverkehrs. Dieser greift in die bauliche Substanz der beiden
genannten Straßen ein. Er ist zudem bautechnische Vorausetzung dafür, dass an Stelle
der bisherigen spitzwinkligen Einmündung des T.------gasser L.----wegs in die M. Straße
und der nur um wenige Meter nach Norden versetzten Einmündung in den T.------ gasser
L.----wegs ein leistungsfähiger Knotenpunkt entsteht, der neben einer verkehrstechnisch
138
befriedigenden Verknüpfung der drei vorhandenen Straßen auch den über die
Haupterschließung des Plangebiets abzuwickelnden zusätzlichen Ziel- und
Quellverkehr des Plangebiets aufnehmen und auf das vorhandene Straßennetz
verteilen kann.
Soweit die Festsetzungen des strittigen Bebauungsplans die Voraussetzung dafür
schaffen, dass entlang der Nordostseite des T.------gasser L.----wegs und der M. Straße
in den an den Teilbereich I angrenzenden Abschnitten dieser beiden Straßen neben
dem vorhandenen Parkstreifen in Ergänzung zu dem an der gegenüberliegenden
Straßenseite bereits vorhandenen Gehweg ein zusätzlicher Gehweg von 1,50 m Breite
angelegt werden kann, handelt es sich nicht um eine die Funktionsfähigkeit dieser
Straßen steigernde bauliche Änderung im dargelegten Sinne.
139
Bei der auf die 16. BImSchV bezogenen Betrachtung ist ferner zu berücksichtigen, dass
es insoweit allein auf den Verkehrslärm ankommt, der von dem zu bauenden oder zu
ändernden Verkehrsweg ausgeht. Lärm, der nicht gerade auf der zu bauenden oder zu
ändernden Strecke entsteht, wird von der 16. BImSchV nicht berücksichtigt.
140
Vgl.: BVerwG, Urteil vom 17. März 2005 - 4 A 18.04 -, BRS 69 Nr. 22 m.w.N.; vgl. ferner:
BVerwG, Urteil vom 23. November 2005 - 9 A 28.04 -, NVwZ 2006, 331.
141
Hiervon ausgehend scheiden - bezogen auf die Umgebung des hier nur zu
betrachtenden neuen Kreisverkehrs als Bestandteil des T.------gasser L.----wegs bzw.
der M. Straße - die drei genannten Zusatzvoraussetzungen des § 2 Abs. 2 der 16.
BImSchV für eine "wesentliche Änderung" aus, wie gleichfalls mit den Beteiligten in der
mündlichen Verhandlung vor dem Senat erörtert wurde.
142
Von einer zu erwartenden planbedingten Erhöhung des Verkehrslärms um mindestens
3 dB (A) kann bezüglich des T.------gasser L.----wegs wie auch der M. Straße keine
Rede sein. Eine solche Erhöhung setzt, wie bereits dargelegt wurde, bei sonst
unveränderten Prämissen eine Verdoppelung des Verkehrsaufkommens voraus, die
hier offensichtlich ausscheidet. Dabei bedarf es in diesem Zusammenhang keiner
weiteren Erörterung, von welchen tatsächlich vorhandenen Verkehrsbelastungen des
T.------gasser L.----wegs und der M. Straße sowie von welcher zu erwartenden
planbedingten Zusatzbelastung auf diesen Straßen exakt auszugehen ist. Die
vorhandene DTV-Belastung des in das E1. Zentrum führenden Abschnitts der M.
Straße, die in Tabelle 3 des von den Antragstellern vorgelegten S4. -Consult-
Gutachtens 2007 (Beiakte Heft 1) auf der Grundlage des IVV-Gutachtens aus dem Jahr
2000 mit 5.313 Kfz/24 h angesetzt wurde, liegt nach den Ausführungen im Schriftsatz
der Antragsgegnerin vom 11. Januar 2008 (Bl. 54 der Gerichtsakte) auf Grund einer
jüngeren Verkehrszählung nur bei 3.287 Kfz/24 h. Die planbedingte Zusatzbelastung
hat die Antragsgegnerin im Planaufstellungsverfahren mit insgesamt 1.500 Kfz/24 h
prognostisch abgeschätzt; selbst nach Einschätzung der Antragsteller soll sie allenfalls
mit einer Größe um 2.000 Kfz/24 h anzunehmen sein. Unstreitig ist ferner, dass
zumindest ein gewisser Teil dieses Aufkommens vom Kreisverkehr nicht die M. Straße
in Richtung auf das E1. Zentrum, sondern den nach Nordwesten führenden T.------
gasser L1.----weg nutzen wird, was an Hand der örtlichen Gegebenheiten auch ohne
Weiteres einleuchtet. Insoweit geht auch die jüngste S4. - Consult-Stellungnahme April
2009 (Beiakte Heft 15) auf S. 9 von einer Verteilung des Zusatzverkehrs im Verhältnis
von 66 % (M. Straße) zu 33 % (T.------gasser L1.---- weg ) aus. Damit kann von einer
voraussichtlichen Verdoppelung des Verkehrsaufkommens auf der M. Straße keine
143
Rede sein. Beim T.------gasser L1.----weg , dessen vorhandene Belastung nach den
angesprochenen Ermittlungen der Antragsgegnerin 2.289 Kfz/24 h beträgt, ist ebenfalls
keine Verdoppelung zu erwarten, da nur ein geringerer Anteil des planbedingten
Zusatzaufkommens diese Straße nutzen wird.
Schließlich sind außer der Erhöhung der Verkehrsbelastung keine sonstigen Faktoren
ersichtlich, die nach den Vorgaben des in der 16. BImSchV normativ vorgegebenen
Berechnungsverfahrens für Straßenverkehrslärm
144
- vgl. hierzu auch: BVerwG, Beschluss vom 6. Februar 1992 - 4 B 147.91 -, JURIS, Urteil
vom 21. März 1996 - 4 C 9.95 -, NVwZ 1996, 1003 und Urteil vom 26. Februar 2003 - 9 A
1.02 -, JURIS -
145
zu einer planbedingten Erhöhung des Verkehrslärms auf der M. Straße oder dem T.------
gasser L1.----weg führen können. Auf Grund der Neuanlage des Kreisverkehrs ist - wie
bereits angesprochen wurde - kein "Lästigkeitszuschlag" nach Tabelle D der Anlage 1
zur 16. BImSchV anzusetzen. Soweit die Antragsgegnerin und der Gutachter der
Antragsteller für die M. Straße einen solchen Zuschlag von 2 dB (A) erwägen, beruht
dessen Ansatz, wie seitens der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vor
dem Senat unwidersprochen erläutert wurde, auf dem Vorhandensein einer
Lichtsignalanlage im Bereich des südlich der Bahnstrecke gelegenen Knotenpunkts M.
Straße / Am C6. . Dieser liegt rd. 150 m südlich der Bahnstrecke und damit rd. 250 m
von hier interessierenden neuen Kreisverkehr entfernt, so dass - bezogen auf das
Umfeld des Kreisverkehrs - der Ansatz eines nur bei Abständen von 100 m oder weniger
in Betracht kommenden "Lästigkeitszuschlags" wegen dieser Lichtsignalanlage
gleichfalls ausscheidet.
146
Auch die Annahme, dass durch den baulichen Eingriff sich der Verkehrslärm für die
Anlieger M. Straße bzw. des T.------gasser L.----wegs auf mindestens 70 dB (A) am Tag
oder mindestens 60 dB (A) erhöht, scheidet bereits nach einer überschlägigen
Abschätzung aus.
147
Die vorhandene Bebauung an der M. Straße und dem T.------gasser L1.----weg im
Umfeld des neuen Kreisverkehrs ist von den für die Lärmermittlung nach der 16.
BImSchV maßgeblichen Achsen der beiden genannten Straßen mehr als 10 m entfernt.
Auf näher gelegene Bebauung, wie sie der Gutachter der Antragsteller in den Blick
genommen hat, kommt es bei der hier allein interessierenden Betrachtung der 16.
BImSchV aus Rechtsgründen nicht an, da eine solche Straßenrandbebauung nicht
mehr im Einwirkungsbereich der zu ändernden Strecke liegt. Eine Bebauung im
Abstand von rd. 5 m zur Achse der M. Straße - hierzu dürfte auch das Wohnhaus des
Antragstellers zu 1. gehören - ist vielmehr erst südlich der Bahnstrecke vorhanden,
mithin in Abständen von weit mehr als 100 m vom neuen Kreisverkehr. Ein vom
Gutachter der Antragsteller auch betrachteter Abstand einzelner Bebauung von 3 m zur
Achse der Fahrbahn - nicht etwa zum Fahrbahnrand - scheidet nach dem
umfangreichen, dem Senat vorliegenden Kartenmaterial ersichtlich aus.
148
Für einen Abstand vom 10 m zur Achse der Fahrbahn ergeben sich bei einem DTV von
4.000 Kfz/24 h, einem Lkw-Anteil von 5 % und einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit
von 50 km/h Lärmwerte von 62 dB (A) am Tag und 53 dB (A) in der Nacht.
149
Vgl. auch insoweit: Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 3. Auflage 2004,
150
Grafik zu RdNr. 312 auf S. 195.
Nach den Abschätzungen der Antragsgegnerin ist von einer künftigen DTV-Belastung
der M. Straße von ca. 4.300 Kfz/24 h auszugehen. Selbst eine Verdoppelung des zuvor
genannten Verkehrsaufkommens von 4.000 Kfz/24 h auf 8.000 Kfz/24 h, die sogar die
Antragsteller nicht annehmen, würde nach den bereits angesprochenen Grundsätzen
nur zu einer Erhöhung um 3 dB (A) führen, mithin zu Lärmwerten von 65 dB (A) am Tag
und 56 dB (A) in der Nacht. Ein "Lästigkeitszuschlag" ist - wie bereits angesprochen - für
den Kreisverkehr nicht anzusetzen; der signalgesteuerte Knotenpunkt M. Straße / Am
C6. liegt gleichfalls so weit vom hier zu betrachtenden Umfeld des Kreisverkehrs
entfernt, dass insoweit gleichfalls ein solcher Zuschlag ausscheidet.
151
Zu berücksichtigen ist schließlich, dass der Lkw-Anteil hier - wie gleichfalls bereits
angesprochen wurde - deutlich unter 5 % (allenfalls bei 1 bis 2 %) liegt und dass für den
hier interessierenden Bereich der M. Straße nördlich der Bahnstrecke - unstreitig - von
einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h auszugehen ist. Die vorstehend
genannten Werte von 65 dB (A) am Tag und 56 dB (A) in der Nacht liegen damit
ersichtlich etwas zu hoch, so dass für ein Überschreiten der Werte von 70 dB (A) am
Tag und 60 dB (A) in der Nacht durch die künftige Gesamt-Lärmbelastung der M. Straße
im hier interessierenden Bereich um den neuen Kreisverkehr schon auf Grund einer
Grobabschätzung kein Anhalt vorliegt und dezidierte Berechnungen insoweit
entbehrlich sind.
152
Die Ermittlungen des von den Antragstellern beauftragten Gutachters geben zu einer
anderweitigen Einschätzung keinen Anlass. So kommt das S4. -Consult-Gutachten
2007 (Beiakte Heft 1) in Tabelle 3 zu Überschreitungen von 70 dB (A) am Tag und 60
dB (A) in der Nacht nur bei deutlich geringeren Abständen von 5 bzw. 3 m und deutlich
höheren Lkw- Anteilen von 10 % am Tag und 3 % in der Nacht. Die S4. -Consult-
Stellungnahme Januar 2009 (Beiakte Heft 13) kommt bei Ansatz eines DTV bis rd.
7.000 Kfz/24 h, von 50 km/h, eines Lkw-Anteils von 1 % sowie bei Abständen von 5 m
nur zu Maximalwerten von 67,8 dB (A) am Tag und 59,6 dB (A); sie bestätigt damit, dass
bei den hier maßgeblichen Abständen von mehr als 10 m und einer zulässigen
Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h die Werte von 70 dB (A) am Tag und 60 dB (A) in
der Nacht ersichtlich deutlich unterschritten werden.
153
Aus der vorstehenden Betrachtung des im Umfeld des Kreisverkehrs gelegenen
Abschnitts der M. Straße folgt zugleich, dass hinsichtlich des im Umfeld des
Kreisverkehrs gelegenen Abschnitts des T.------gasser L.----wegs erst recht nicht von
einer künftigen Gesamtbelastung von 70 dB (A) am Tag und 60 dB (A) in der Nacht
ausgegangen werden kann, da dort sowohl die vorhandene DTV-Belastung als auch
das zu erwartende Zusatzaufkommen aus dem Plangebiet deutlich geringer liegen als
bei der M. Straße.
154
Ferner folgt aus dem Vorstehenden, dass schon nach einer überschlägigen
Grobabschätzung ein Vorliegen der Zusatzvoraussetzung des § 2 Abs. 2 Satz 2 der 16.
BImSchV - Erhöhung einer bereits vorhandenen Lärmbelastung von mindestens 70 dB
(A) am Tag oder mindestens 60 dB (A) in der Nacht - ausscheidet.
155
Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 41 BImSchG i.V.m. der 16. BImSchV
liegen hier auch nicht etwa deshalb (ausnahmsweise) vor, weil - wie die Antragsteller
auf S. 14 ff ihres Schriftsatzes vom 11. Juni 2008 ausführen - die M. Straße infolge der
156
strittigen Planung "eine völlig neue Nutzung mit unmittelbaren Auswirkungen auf die
dortige Ortslage" erhalte. Von einer solchen Funkionsänderung kann, was den vom
neuen Kreisverkehrs nach Süden in das E1. Zentrum hineinführenden Abschnitt der M.
Straße angeht, keine Rede sein. Dieser Abschnitt hatte auch bislang den gesamten
Ziel- und Quellverkehr der nordwestlich der Bahnstrecke bereits bestehenden weit
reichenden Bauflächen aufzunehmen, der unter Nutzung des beschrankten
Bahnübergangs M. Straße das nur wenig weiter südlich gelegene E1. Zentrum
erreichen bzw. die dort verlaufenden weiter führenden Straßen (u.a. B 56) nutzen wollte.
Dieses Verkehrsaufkommen wurde dem genannten Abschnitt der M. Straße auch
bislang über den P.--------weg , den T.------gasser L1.---- weg und den - künftig
wegfallenden - nördlichen Abschnitt der M. Straße zugeführt. Durch den strittigen
Bebauungsplan ändert sich die Situation nur insoweit, als auch das
Verkehrsaufkommen eines weiteren Baugebiets künftig die M. Straße nutzen wird,
wobei es - wie bereits angesprochen - jedenfalls teilweise auch über den nach
Nordwesten führenden T.------gasser L1.----weg abgewickelt wird.
Ob und mit welchen Folgen die genannte Einspeisung des planbedingten
Zusatzverkehrs in die M. Straße - und den T.------gasser L1.----weg - von der
Antragsgegnerin abwägend zu berücksichtigen war, ist keine Frage der hier erörterten -
zu verneinenden - Anwendbarkeit von § 41 BImSchG i.V.m. der 16. BImSchG, sondern
im Nachfolgenden im Hinblick auf die Wahrung der Erfordernisse des
Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB zu prüfen.
157
Ein Verstoß gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB liegt schließlich auch nicht etwa deshalb
vor, weil die Antragsgegnerin verkannt hätte, dass eine Umsetzung der strittigen
Planung zwangsläufig an artenschutzrechtlichen Hindernissen scheitern müsste.
158
Insoweit weisen die Antragsteller auf S. 31 der Antragsschrift allerdings zutreffend auf
die einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung hin, nach der die Gemeinde keinen
Bebauungsplan aufstellen darf, dessen Realisierung zwangsläufig an rechtlichen
Hindernissen, z.B. solchen des im BNatSchG geregelten Artenschutzes
159
- zum rechtlichen Gehalt der artenschutzrechtlichen Verbote des § 42 Abs. 1 i.V.m. Abs.
5 BNatSchG n.F.vgl.: OVG NRW, Urteil vom 30. Januar 2009 - 7 D 11/08.NE -, JURIS
(RdNrn. 114 ff.) -,
160
scheitern müsste.
161
Vgl. bereits: BVerwG, Beschluss vom 25. August 1997 - 4 NB 12.97 -, BRS 59 Nr. 29.
162
Ein solcher Bebauungsplan wäre wegen Verstoßes gegen das in § 1 Abs. 3 Satz 1
BauGB enthaltene Gebot der Erforderlichkeit der Planung vollzugsunfähig und damit
unwirksam.
163
Vgl. zu immissionsschutzrechtlichen Hindernissen auch: BVerwG, Urteil vom 12.
Oktober 1999 - 4 CN 4.98 -, BRS 62 Nr. 1.
164
Das trifft hier jedoch nicht zu.
165
Zur Vermeidung eines Verstoßes gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB obliegt es der
planenden Gemeinde, im Verfahren der Planaufstellung vorausschauend zu ermitteln
166
und zu beurteilen, ob die vorgesehenen Festsetzungen auf unüberwindbare
artenschutzrechtliche Hindernisse treffen würden, und von Festsetzungen, denen ein
dauerhaftes Hindernis in Gestalt artenschutzrechtlicher Verbote entgegen stünde,
Abstand zu nehmen. Sie hat daher zu prüfen, ob nach den ihr - ggf. bis zum
Inkraftsetzen des Bebauungsplans - vorliegenden Erkenntnissen davon auszugehen ist,
dass die Umsetzung des Plans zwangsläufig an artenschutzrechtlichen Hindernissen
scheitern muss. Stellt sich erst nach der Bekanntmachung und damit dem Inkrafttreten
des Bebauungsplans heraus, dass einer Umsetzung des Plans unüberwindbare
artenschutzrechtliche Hindernisse vorliegen, vermag dies die Gültigkeit des in Kraft
gesetzten Plans grundsätzlich nicht in Frage zu stellen.
Vgl. zu alledem: OVG NRW, Urteil vom 30. Januar 2009 - 7 D 11/08.NE -, JURIS
(RdNrn. 140 f) m.w.N..
167
Gemessen an diesen Maßstäben sind die im vorliegenden Planungsverfahren seitens
der Antragsgegnerin angestellten artenschutzbezogenen Erwägungen und Prüfungen
nicht zu beanstanden.
168
Hinsichtlich der Tierwelt ist die Antragsgegnerin nach den Ausführungen in Abschnitt
2.2 des Umweltberichts (S. 27 der Planbegründung) davon ausgegangen, dass im
Rahmen der ökologischen Bestandserfassung keine seltenen oder gefährdeten Arten,
sondern nur allgemein verbreitete Kulturfolger hätten beobachtet werden können, so
dass mit der Realisierung der Planung keine erheblichen Auswirkungen auf Tiere und
Pflanzen zu erwarten seien.
169
Konkrete Aussagen über (potenzielle) Vorkommen der von den Antragstellern
insbesondere angesprochenen Zauneidechse finden sich im Umweltbericht - wie auch
im Landschaftspflegerischen Fachbeitrag - allerdings nicht. Die Antragsgegnerin
verweist auf S. 16 f. ihres Schriftsatzes vom 11. Januar 2008 jedoch darauf, dass im
Zusammenhang mit der bahnrechtlichen Planfeststellung für den Haltepunkt I2.--------
straße - Planfeststellungsbeschluss vom 30. Oktober 2006 - ein mögliches Vorkommen
der Zauneidechse auf der Trasse mit negativem Ergebnis untersucht worden sei;
lediglich auf den zum Teil größeren Böschungsabschnitten im nördlichen Bereich des
N. Feldes außerhalb des hier streitigen Plangebiets sei ein Vorkommen auf der Trasse
nicht ausgeschlossen worden. Angesichts dessen sei bei der vorliegenden
Planungsentscheidung vernünftigerweise davon auszugehen gewesen, dass im hier
betroffenen, intensiv genutzten Plangebiet Zauneidechsen, erst Recht in einer stabilen
Population, nicht vorkommen. Diese Erwägungen sind nach den einschlägigen
Maßstäben für artenschutzrechtliche Prüfungen nicht zu beanstanden.
170
Die Prüfung, ob einem Planvorhaben naturschutzrechtliche Verbote, insbesondere
solche nach § 42 BNatSchG - hier noch in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.
März 2002 (BGBl. I S. 1193) -, entgegenstehen, setzt zwar eine ausreichende Ermittlung
und Bestandsaufnahme der im Planbereich vorhandenen Tierarten und ihrer
Lebensräume voraus, sie verpflichtet die planende Gemeinde jedoch nicht, ein
lückenloses Arteninventar zu erstellen. Die Untersuchungstiefe hängt vielmehr
maßgeblich von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall ab. Dabei kommen
als Erkenntnisquellen Bestandserfassungen vor Ort und die Auswertung bereits
vorhandener Erkenntnisse und Fachliteratur in Betracht, die sich wechselseitig
ergänzen können. Die Anforderungen namentlich an speziell auf die aktuelle Planung
bezogene Erfassungen - etwa durch besondere Begehungen aus Anlass der konkreten
171
Planung - sind jedoch nicht zu überspannen. Untersuchungen quasi "ins Blaue hinein"
sind nicht veranlasst. Auch ist nicht zu vernachlässigen, dass Bestandsaufnahmen vor
Ort, so umfassend sie auch sein mögen, letztlich nur eine Momentaufnahme und
aktuelle Abschätzung der Situation von Fauna und Flora darstellen und den "wahren"
Bestand nie vollständig abbilden können. Deshalb sind Erkenntnisse aus langjährigen
Beobachtungen und aus früheren Untersuchungen oder aus der allgemeinen
ökologischen Literatur eine nicht gering zu schätzende Erkenntnisquelle. Schließlich ist
der - auch europarechtlich verankerte - Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten, der
den Untersuchungsaufwand maßgeblich steuert. Dieser Grundsatz würde verfehlt, wenn
Anforderungen an die artenschutzrechtliche Bestandsaufnahme gestellt würden, die
keinen für die Planungsentscheidung wesentlichen Erkenntnisgewinn versprechen und
außerhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu dem damit erreichbaren Gewinn für
Natur und Umwelt stehen würden.
Vgl.: BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 -, JURIS.
172
Zu letzterem ist für die hier interessierende Aufstellung eines Angebotsbebauungsplans
anzumerken, dass ein solcher - anders als etwa eine straßenrechtliche Planfeststellung
oder ggf. ein planfeststellungsersetzender Bebauungsplan - in der Regel noch nicht die
Handlungen konkret zulässt, die die Verbotstatbestände erfüllen können. Dies geschieht
regelmäßig vielmehr erst im bauaufsichtlichen Zulassungsverfahren, in dem die
Verbotstatbestände greifen und der Zulassung konkreter Vorhaben entgegenstehen
können. Auch dieser Aspekt kann bei der Berücksichtigung des
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht vernachlässigt werden.
173
Soweit in der Rechtsprechung des BVerwG zur straßenrechtlichen Planfeststellung
schließlich ausgeführt ist, auf Erkundungen vor Ort durch Begehung des
Untersuchungsraums mit dabei vorzunehmender Erfassung des Arteninventars könne
"allenfalls in Ausnahmefällen verzichtet werden", kann dies für die Planung von
umfangreichen Straßenbauvorhaben gelten, die weiträumig natürliche Freiräume mit
einem ersichtlich breiten und intensiven Artenspektrum durchschneiden. Diese
Einschätzung lässt sich jedoch nicht ohne Weiteres auf eine Bebauungsplanung der
hier in Rede stehenden Art übertragen.
174
Vgl.: OVG NRW, Urteil vom 30. Januar 2009 - 7 D 11/08.NE - JURIS (RdNrn. 150 ff).
175
Dies gilt insbesondere dann, wenn - wie hier - im Wesentlichen nur intensiv genutzte
Ackerflächen überplant werden, an die lediglich in Randbereichen neben der Bahn bzw.
der vorhandenen Wohnbebauung einzelne Gärten angrenzen und die im Übrigen nur
von einem schmalen Gehölzstreifen durchzogen wurden, wie das dem Senat
vorliegende Luftbildmaterial anschaulich verdeutlicht. Hinzu kommt, wie die
Antragsgegnerin hervorhebt, dass dem hier betroffenen Bereich bereits in früheren
Untersuchungen eine für den Biotop- und Artenschutz im Wesentlichen geringe
Bedeutung zugeschrieben wurde.
176
Gemessen an diesen Maßstäben ist es in der hier gegebenen konkreten
Planungssituation nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin im Rahmen der
strittigen Planung keine weiteren Untersuchungen im Hinblick auf potenzielle
Vorkommen der Zauneidechse im Plangebiet angestellt hat, an die sich ggf.
artenschutzrechtliche Prüfungen hätten anschließen müssen. Konkrete Anhaltspunkte
dafür, dass eine spezielle Begehung etwa des Bahndamms oder auch des weiteren
177
Umfelds des Plangebiets aus Anlass der hier anstehenden Planung einen
substanziellen zusätzlichen Erkenntnisgewinn über mögliche Vorkommen der
Zauneidechse hätte erbringen können, waren im Planungsverfahren nicht verlautbart
worden. Der von den Antragstellern angesprochene Hinweis eines Diplom-Biologen auf
Zauneidechsenvorkommen, der der Antragsgegnerin per Email zugeleitet worden sein
soll, lag der Antragsgegnerin nach ihrem - insoweit nach Aktenlage glaubhaften -
Vortrag nicht vor. Das seitens der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung dem
Senat in Kopie vorgelegte Schreiben des Dipl.-Biol. L4. X1. vom 2. Dezember 2005
lässt schon nicht erkennen, dass es der Antragsgegnerin tatsächlich per Email
übersandt worden war, und auch nicht, dass es der Antragsgegnerin sonst zugegangen
ist und von ihr den Akten des Bebauungsplanverfahrens zugeordnet worden ist, die dem
Rat vorgelegen haben. Die nunmehr von den Antragstellern vorgelegte Diplomarbeit
über die Zauneidechse im Stadtgebiet C. vom Oktober 2007 (Beiakte Heft 17) hätte der
Antragsgegnerin zwar durchaus Anlass zu weiteren artenschutzrechtlichen Ermittlungen
und Prüfungen bezüglich der Zauneidechse geben können, sie lag im Zeitraum der hier
strittigen Planungsentscheidung jedoch noch nicht vor. Eine spezielle Begehung des
Plangebiets oder zumindest des Bereichs in der Nähe des Bahndamms wäre nach dem
seinerzeitigen Kenntnisstand der Antragsgegnerin somit nur "auf Verdacht"
durchzuführen gewesen. Sie konnte unter diesen Umständen unterbleiben und war
auch wegen des beachtlichen Zeit- und Kostenaufwands mit Rücksicht auf den bereits
angesprochenen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in der hier gegebenen Situation
nicht geboten.
Der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat von den Antragstellern beantragten
Beweiserhebung, dass vor dem Zeitpunkt des Ratsbeschlusses (Satzungsbeschluss
über den strittigen Bebauungsplan) sowie auch noch danach sich Individuen der
Zauneidechse im überplanten Gebiet befunden hätte, bedurfte es hiernach nicht. Ein
tatsächliches Vorkommen der Zauneidechse im Plangebiet - auch bereits im Zeitraum
der Planaufstellung - kann unterstellt werden, da es für die hier in Rede stehende
Planungsentscheidung aus den bereits dargelegten Gründen nicht auf den derzeit (im
Zeitpunkt der Entscheidung des Senats) gegebenen Kenntnisstand ankommt, sondern
auf die der Antragsgegnerin bei ihrer Planungsentscheidung vorliegenden Erkenntnisse
und Hinweise.
178
Nach alledem ist die Antragsgegnerin den ihr im Hinblick auf potenzielle
Zauneidechsenvorkommen obliegenden Ermittlungspflichten hinreichend
nachgekommen.
179
Ergänzend ist anzumerken, dass bei einem tatsächlichen Vorkommen der
Zauneidechse im Plangebiet nach den vorliegenden Erkenntnissen ohnehin zweifelhaft
erscheint, dass die strittige Planung überhaupt gravierende negative Auswirkungen auf
die gegebene Population hätte. So ist in der bereits angesprochenen Diplomarbeit vom
Oktober 2007 bezüglich des im Bereich M. Straße festgestellten
Zauneidechsenvorkommens in Abschnitt 10.1.10 (S. 110) ausdrücklich ausgeführt, eine
Gefahr für die Zauneidechse gehe insoweit "momentan von der intensiven
Landwirtschaft und den Einsatz von Spritz- und Düngemitteln aus". Weiter heißt es dort,
der Einsatz von Herbiziden zur Offenhaltung des Bahndammes könne die Bestände der
Zauneidechse ebenfalls gefährden. Demgegenüber sieht die strittige Planung entlang
des Bahngeländes durchgehend einen 20 m breiten Streifen öffentliche Grünfläche
"Parkanlage" an. Dass dieser in Teilbereichen so ausgestaltet werden könnte, dass er
auch Habitatansprüchen der Zauneidechse genügt, erscheint nicht als von vornherein
180
ausgeschlossen. Hierfür spricht auch, dass in dem bereits angesprochenen, dem Senat
in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Schreiben des Dipl.-Biol. L4. X1. vom 2.
Dezember 2005 bezüglich des von ihm beobachteten Zauneidechsenvorkommens im
Plangebiet ausdrücklich ausgeführt ist:
"Sie [die Zauneidechse] besiedelt im Gebiet nicht nur den eigentlichen Trassenkörper,
sondern auch die angrenzenden Kraut- und Gehölzstreifen. Bei den Baumaßnahmen
sollte daher immer ein mehrere Meter breiter Streifen ungestört erhalten bleiben, um den
Fortbestand der Art zu sichern. Ferner sollten nicht bis dicht an die Bahnlinie
schattenwerfende Gehölze geplanzt werden, um ausreichende Sonnplätze der Art zu
gewährleisten. Da ohnehin ein Grünstreifen entlang der Bahn vorgesehen ist, wäre
denkbar, hier mit kleinflächigen, offenen, linearen Sand- oder Schotterflächen attraktive
Sonnplätze zur Eiablage für die Art zu schaffen. Diese Flächen könnten in die
Ausgleichsbilanzierung aufgenommen werden, da sie eine Verbesserung der
Habitatbedingungen für diese gefährdete Eidechsenart bewirken können."
181
Hiernach spricht - ginge man von einer Verletzung der Ermittlungspflichten der
Antragsgegnerin aus - Überwiegendes dafür, dass eine Umsetzung der strittigen
Planung bezogen auf die Zauneidechse jedenfalls nicht zwangsläufig an
artenschutzrechtlichen Hindernissen scheitern müsste, sondern für ein
Zauneidechsenvorkommen im hier betroffenen Bereich bei sachgerechter
Ausgestaltung insbesondere der festgesetzten Grünfläche eher von Vorteil ist.
182
Im Ergebnis nichts anderes ergibt sich auch hinsichtlich der von den Antragstellern
angesprochenen Vogelarten, bei denen unterstellt werden kann, dass sie dem
Schutzregime des § 42 BNatSchG unterfallen. Auch insoweit lagen keine hinreichenden
Anhaltspunkte dafür vor, dass das hier betroffene Plangebiet eine beachtliche Funktion
als Lebensraum geschützter Vogelarten hatte, die deutlich über die in Abschnitt 3.3.2
des Landschaftspflegerischen Fachbeitrags (S. 3) auf der Grundlage einer konkreten
Begehung angesprochene Bedeutung insbesondere für Durchzügler und Wintergäste
hinausging. Dies leuchtet an Hand der bereits angesprochenen strukturarmen und weit
überwiegend intensiv ackerbaulich sowie in Randbereichen auch gärtnerisch genutzten
örtlichen Gegebenheiten durchaus ein. Dass in einem einzelnen schmalen
Gehölzstreifen inmitten der Ackerflur Nistplätze von Vögeln anzutreffen sind, liegt zwar
nahe. Auch insoweit wären aber intensive Begehungen, wie sie die Antragsteller als
geboten erachten, letztlich nur "auf Verdacht" erfolgt und damit angesichts des Fehlens
konkreter Hinweise auf bestimmte, näher benannte geschützte Arten nach den bereits
angesprochenen Grundsätzen mit Blick auf den erheblichen Aufwand
unverhältnismäßig gewesen.
183
Zu dem Hinweis der Antragsgegnerin auf S. 7 ihres Schriftsatzes vom 11. November
2008 (Bl. 113 der Gerichtsakte), dass die von den Antragstellern als potenziell
betroffene Avifauna hervorgehobenen Vogelarten nach der fachlichen Praxis im Land
Nordrhein- Westfalen grundsätzlich nicht zu den "planungsrelevanten Tierarten" gezählt
werden
184
- vgl. insoweit das im Land Nordrhein-Westfalen erarbeitete Fachinformationssystem
(IFS) "Geschützte Arten", dessen Materialien u.a. im Internet unter
185
"www.naturschutz-fachinformationsysteme- nrw.de/artenschutz/content/de/index.html"
186
abrufbar sind -,
187
ist ergänzend anzumerken:
188
Werden solche Vogelarten, bei denen regelmäßig davon ausgegangen werden kann,
dass sie wegen ihrer Anpassungsfähigkeit und des landesweit günstigen
Erhaltungszustands bei herkömmlichen Planungsverfahren im Regelfall nicht von
populationsrelevanten Beeinträchtigungen bedroht seien, als "nicht planungsrelevant"
bezeichnet, ist dies zumindest irreführend. So kann es im Einzelfall auf Grund der
speziellen örtlichen Gegebenheiten - wie hier - nicht geboten sein, gezielt etwa nach
konkreten Individuen und Nistplätzen solcher Vogelarten zu suchen. Liegen der
planenden Gemeinde aber konkrete Hinweise auf einen aktuell gegebenen,
nennenswerten Bestand solcher Vogelarten vor, kann sie nicht etwa unter Hinweis auf
eine nicht gegebene "Planungsrelevanz" dieser Arten schlicht auf eine an den
normativen Vorgaben des § 42 BNatSchG orientierte artenschutzrechtliche Prüfung
verzichten. Im Rahmen dieser Prüfung können dann allerdings auch die nach der
fachlichen Praxis im betreffenden Bundesland vorliegenden generellen Erkenntnisse
etwa über die Verbreitung und Anpassungsfähigkeit der betreffenden Arten
berücksichtigt werden.
189
Die strittige Planung verletzt entgegen der Auffassung der Antragsteller auch nicht die
Anforderungen des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB. Die Antragsgegnerin hat
die hier abwägungsrelevanten Belange hinreichend ermittelt und bewertet (§ 2 Abs. 3
BauGB). Ebensowenig ist ihr bei der abwägenden Gewichtung der Belange unter- und
gegeneinander ein beachtlicher Fehler unterlaufen.
190
Der - generelle - Einwand der Antragsteller, die Antragsgegnerin habe den
Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG missachtet, geht schon vom Ansatz her fehl.
191
Allerdings hat die planende Gemeinde im Rahmen ihrer Abwägung, insbesondere bei
der Neuplanung von Wohngebieten, auch die Abwägungsdirektive des § 50 BImSchG
zu berücksichtigen, wonach bei raumbedeutsamen Planungen die für eine bestimmte
Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen sind, dass schädliche
Umwelteinwirkungen soweit wie möglich vermieden werden.
192
Vgl.: BVerwG, Urteil vom 22. März 2007 - 4 CN 2.06 -, BRS 71 Nr. 5 m.w.N..
193
Dass die hier getroffene Ausweisung von Wohngebieten nebst ihrer (inneren)
Erschließung als solche gegen die genannte Direktive verstoßen würde, behaupten
jedoch selbst die Antragsteller nicht. Eine solche Annahme scheidet auch ersichtlich
aus, da die Antragsgegnerin hier lediglich eine von umfangreicher Bebauung -
abgesehen vom Nordosten - nahezu rundum eingefasste Freifläche mit einer der
Nachbarschaft entsprechenden Wohnbebauung überplant hat.
194
Die Antragsgegnerin hat auch gesehen und berücksichtigt, dass die neue Bebauung an
die Bahnstrecke C. - F. heranrückt. Insoweit hat sie die künftige Immissionsbelastung
der vom Plan ermöglichten Wohnbebauung einer gutachterlichen Untersuchung
(Lärmgutachten B1. ) unterzogen, die auch die ursprünglich geplanten, deutlich weiter
nach Norden reichenden Wohngebiete noch mit einbezog. Die in jener Untersuchung
gewonnene Erkenntnis, dass in den unmittelbar der Bahntrasse zugewandten
Bereichen geringfügige Überschreitungen der Orientierungswerte der DIN 18005 (vgl.
195
auch die Grafiken auf S. 25/26 des Lärmgutachtens B1. ) zu erwarten sind, hat die
Antragsgegnerin nach den Ausführungen in Abschnitt 2.5 des der Planbegründung
beigefügten Umweltberichts (S. 25), denen die Antragsteller nichts entgegengesetzt
haben, dahin abwägend gewürdigt, dass sie keinen Anlass zu weiteren Maßnahmen
oder gar zu einem (teilweisen) Absehen von der Wohngebietsausweisung gäben. Dies
ist mit Blick auf § 50 BImSchG nicht zu beanstanden. Zugleich lassen sich insoweit - wie
an dieser Stelle bereits anzumerken ist - auch keine beachtlichen Ermittlungs- und
Bewertungsdefizite im Hinblick auf die planerische Abwägung feststellen. Dies gilt umso
mehr, als - wie nachfolgend noch anzusprechen ist - ein Überschreiten der
Orientierungswerte der DIN 18005 in gewissen Grenzen abwägend hingenommen
werden kann.
Der Sache nach rügen die Antragsteller auch nur, dass die hier gewählte externe
Anbindung des Plangebiets insbesondere an die M. Straße wegen der dort zu
erwartenden (zusätzlichen) Lärmbelastung gegen § 50 BImSchG verstoße. Insoweit
scheidet eine Anwendbarkeit der genannten Vorschrift jedoch aus. Mit der Einspeisung
des planbedingten Zusatzverkehrs (auch) in die M. Straße ist keine planerische (Neu-
)Zuordnung immissionsempfindlicher (Wohnbau-)Flächen einerseits und
emissionsträchtiger (Straßen-)Flächen erfolgt. Vielmehr wird lediglich das bereits
bestehende Nebeneinander solcher Flächen dadurch verändert, dass die Anlieger der
vorhandenen Straße eine gewisse Mehrbelastung an Straßenverkehr und damit auch
Verkehrslärm zu erwarten haben. Ob diese Zusatzbelastung den betroffenen Anliegern
zuzumuten ist, hat die planende Gemeinde nach den allgemeinen
Abwägungsgrundsätzen zu ermitteln und zu bewerten, die insoweit nicht durch die
Direktive des § 50 BImSchG weiter angereichert sind.
196
Im Übrigen verkennen die Antragsteller in diesem Zusammenhang auch die Bedeutung
der DIN 18005, wenn sie auf S. 20 der Antragsschrift ausführen, es sei anerkannt, dass
im Rahmen des § 50 BImSchG die schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005
"als maßgebliches Kriterium herangezogen" würden. In der Rechtsprechung ist vielmehr
geklärt, dass die Orientierungswerte der DIN 18005 im Rahmen einer gerechten
Abwägung lediglich als Orientierungswerte herangezogen werden können. Dabei ist
selbst für die Planung neuer Baugebiete anerkannt, dass diese Orientierungswerte
abwägend überschritten werden können, wobei allerdings die für die Planung
sprechenden Gesichtspunkte um so gewichtiger sein müssen, je weiter die
Orientierungswerte überschritten werden.
197
Vgl. auch hierzu: BVerwG, Urteil vom 22. März 2007 - 4 CN 2.06 -, BRS 71 Nr. 5 m.w.N..
198
Erst recht sind die Orientierungswerte der DIN 18005 kein maßgebliches Kriterium,
wenn ein bereits bestehendes Nebeneinander von Straße und Wohnnutzung - wie hier -
noch nicht einmal überplant, sondern lediglich mittelbar durch die Zuführung
zusätzlichen Verkehrs auf die bestehende Straße geändert wird.
199
Die konzeptionelle Entscheidung der Antragsgegnerin, das gesamte Neubaugebiet an
den Straßenzug T.------gasser L1.----weg / M. Straße mit einer - bereits angesprochenen
- gewissen Verteilung der Verkehrsströme auf die beiden nach Nordwesten bzw.
Südosten führenden Straßen anzubinden, ist unter Abwägungsgesichtspunkten
gleichfalls nicht zu beanstanden.
200
Das im Planaufstellungsverfahren von der Antragsgegnerin eingeholte IVV-Gutachten
201
bezog sich noch auf die Auswirkungen einer Bebauung des gesamten ursprünglich in
den Blick genommenen Plangebiets bis nahe an den Sportplatz nördlich des C2. M1.---
wegs . Bei ihren weiteren Überlegungen zur abwägenden Prüfung der konzeptionellen
Ausgestaltung der Planung konnte die Antragsgegnerin mithin zu Recht davon
ausgehen, dass nur mit etwa gut der Hälfte der im IVV-Gutachten zugrunde gelegten
Bebauung zu rechnen ist. Hiervon ausgehend konnte sie sich im Rahmen des ihr
zustehenden Abwägungsspielraums für die Variante 1 entscheiden, auch wenn zu
dieser Variante - bei der anderweitigen Prämisse einer nahezu doppelt so
umfangreichen Neubebauung - im IVV-Gutachten (S. 7) ausgeführt worden war, dieser
Lösungsansatz sollte nicht weiter verfolgt werden. So hat die Antragsgegnerin, wie aus
den Ausführungen in Abschnitt 2.3.1 (S. 15) der Planbegründung folgt, durchaus in
Rechnung gestellt, dass erst die Ausweisung weiterer Bauflächen (in nördlicher
Fortsetzung des Teilbereichs I) "entsprechend der gutachterlichen
Untersuchungsergebnisse eine ergänzende Verkehrsanbindung" erfordere. Nicht zu
beanstanden ist auch, dass die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang auf die
Lagevorteile der betroffenen Fläche - gerade auch im Hinblick auf die bereits
angesprochene Nähe zu dem über die M. Straße auf kürzestem Weg erreichbaren E1.
Zentrum - abgestellt hat. Gleiches gilt, soweit die Antragsgegnerin in diesem
Zusammenhang nach den Ausführungen in der Planbegründung auch weitere teilweise
geplante und teilweise bereits realisierte Aspekte - Einrichtung des Bahnhaltepunkts I2.-
-------straße , Bau der I4. , Optimierung der Ampelschaltung im E1. Ortsteilzentrum und
Ausbau der K 12n sowie der L 183n mit Anbindung an die Autobahnstelle C8. der A 555
- mit berücksichtigt hat.
Hinsichtlich der im Vordergrund der Einwände der Antragsteller stehenden
Lärmimmissionen sind beachtliche Mängel bei der Ermittlung und Bewertung der
Belange gleichfalls nicht zu erkennen.
202
Soweit die Antragsteller in diesem Zusammenhang eine weit reichende
Verkehrsuntersuchung - und damit auch eine daran anknüpfende detaillierte
Untersuchung der Auswirkungen der Planung auf das Verkehrslärmgeschehen -
vermissen, lässt sich hieraus ein Mangel bei der Ermittlung und Bewertung der Belange
nicht herleiten. Eine solche Untersuchung mag dann angezeigt erscheinen, wenn als
Folge der Planung nicht nur mit dem Entstehen einer weiteren Verkehrszelle mit
zusätzlichem Ziel- und Quellverkehr zu rechnen ist, der über die bestehenden Straßen
abgeleitet wird, sondern auch mit einer weiter reichenden Verlagerung von
Verkehrsströmen innerhalb des bestehenden Straßennetzes. Davon kann hier keine
Rede sein. Folge der strittigen Planung ist allein, dass das planbedingte
Zusatzaufkommen des Straßenverkehrs in die bestehenden Abschnitte der M. Straße
und des T.------gasser L.----wegs eingespeist wird, die diesen Zusatzverkehr vom neuen
Kreisverkehr auf das übrige städtische Straßennetz verteilen. Für die planerische
Abwägung über den strittigen Bebauungsplan konnte damit allein die künftige
Belastung der am T.------ gasser L1.----weg und an dem in das E1. Zentrum führenden
Abschnitt der M. Straße wohnenden Bevölkerung mit zusätzlichem Verkehrslärm von
Bedeutung sein.
203
Insoweit streitet die Antragsgegnerin allerdings nicht ab, dass sie im
Planaufstellungsverfahren kein dezidiertes Lärmgutachten zur exakten Ermittlung der
voraussichtlichen Lärmbelastung der vom Kreisverkehr weiter führenden Abschnitte der
M. Straße und des T.------gasser L.----wegs eingeholt bzw. selbst erstellt hat. Hierzu
hatte sie auf Grund der ihr vorliegenden Ermittlungen und prognostischen Erkenntnisse
204
über die verkehrlichen Auswirkungen der Neubebauung des Plangebiets jedoch auch
keinen Anlass, um zu einer dennoch abwägungsfehlerfreien Entscheidung zu kommen.
Aus den der Antragsgegnerin in dem für die Abwägung maßgeblichen Zeitpunkt des
Satzungsbeschlusses (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) vorliegenden Erkenntnissen war
eindeutig abzuleiten, dass die planbedingte Erhöhung der Lärmbelastung auf der M.
Straße - erst recht auf dem T.---- --gasser L1.----weg - ohne Weiteres als zumutbar
gewertet werden konnte. Dies wurde seitens der Antragsgegnerin in der mündlichen
Verhandlung vor dem Senat dadurch bestätigt, dass die Hinnehmbarkeit der nur
geringen Lärmzunahme seinerzeit als "offensichtlich" angesehen worden war.
In rechtlicher Hinsicht ist insoweit davon auszugehen, dass - wie bereits im
Zusammenhang mit den Darlegungen zur Antragsbefugnis ausgeführt wurde - eine
planbedingte Zunahme des Verkehrslärms abwägungsrelevant ist, wenn sie nicht nur
geringfügig ist bzw. sich nicht nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück auswirkt.
Des weiteren sind im Rahmen der planerischen Abwägung, anders als hinsichtlich des
gleichfalls bereits angesprochenen Anwendungsbereichs von § 41 BImSchG i.V.m. der
16. BImSchV, nicht nur planbedingte Lärmzunahmen zu berücksichtigen, die gerade auf
der neu zu bauenden bzw. zu ändernden Strecke (hier am neuen Kreisverkehr)
entstehen. Auch die Einspeisung von zusätzlichem Verkehr in eine vorhandene Straße
ist abwägungsrelevant, wenn ein eindeutiger Ursachenzusammenhang zwischen dem
Straßenbauvorhaben - hier der Einspeisung des planbedingten Zusatzverkehrs durch
die neue Erschließungsstraße - und der zu erwartenden Verkehrszunahme auf der
anderen Straße - hier insbesondere auf dem in das E1. Zentrum führenden Abschnitt der
M. Straße - besteht.
205
Vgl.: BVerwG, Urteil vom 17. März 2005 - 4 A 18.04 -, BRS 69 Nr. 22.
206
Gemessen hieran war nicht - wie hinsichtlich des Anwendungsbereichs von § 41
BImSchG i.V.m. der 16. BImSchV - nur der Verkehrslärm im unmittelbaren Bereich um
den neuen Kreisverkehr abwägungsrelevant, sondern auch die (teilweise) Einspeisung
des planbedingten Zusatzverkehrs in den die Bahnstrecke querenden Abschnitt der M.
Straße.
207
In tatsächlicher Hinsicht ist ferner davon auszugehen, dass der Antragsgegnerin
seinerzeit folgende Erkenntnisse vorlagen:
208
Aus der im Rahmen einer Lärmminderungsplanung für das gesamte Stadtgebiet
erfolgten Lärmkartierung unterschiedlicher, jeweils nach 5 dB (A) abgestufter
Lärmpegelgruppen folgte, dass die - ungefähre - Lärmbelastung der Anlieger der M.
Straße im hier zu betrachtenden Bereich am Tag im Bereich von unter 65 dB (A)
anzusetzen sowie in der Nacht jedenfalls in Teilbereichen der Pegelgruppe von 55 bis
60 dB (A) - und zwar im unteren Bereich - zuzuordnen war (vgl. Anlage A 6 in Beiakte
Heft 10).
209
Die tatsächliche Verkehrsbelastung der M. Straße war seitens der Antragsgegnerin in
einer Verkehrszählung vom Februar 2006 ermittelt worden, insbesondere weil die im
IVV- Gutachten angesetzten Belastungswerte unplausibel, nämlich als zu hoch,
erschienen. Diese - im Rahmen der abschließenden Beschlussfassung über den
strittigen Bebauungsplan ausdrücklich verwertete - Verkehrszählung hatte für die M.
Straße eine Belastung von 939 Kfz im Zeitraum von 16.00 bis 19.00 Uhr
(Nachmittagsspitze) ergeben. Wenn die Antragsgegnerin daraus, wie sie im
210
Gerichtsverfahren näher erläutert hat, mit dem Umrechnungsfaktor "fnachmittags = 0,35
x 10" eine DTV-Belastung der M. Straße von 3.287 Kfz/24 h ableitet, ist dies auch unter
Berücksichtigung der diversen Einwände des Gutachters der Antragsteller nicht zu
beanstanden. Dieser Umrechnungsfaktor ist nach den plausiblen schriftlichen und in der
mündlichen Verhandlung vor dem Senat mündlich vertieften Erläuterungen abgeleitet
aus konkreten Knotenpunktszählungen gerade auch im hier interessierenden örtlichen
Bereich, die für den Nachmittag signifikant höhere Belastungen ergeben hatten als am
Vormittag.
Die von der Antragsgegnerin 2006 tatsächlich ermittelten Belastungszahlen weichen im
Übrigen nicht erheblich von den Werten ab, die im Auftrag der Antragsteller während
des Gerichtsverfahrens im April 2009 ermittelt wurden. So ist auf S. 4 der S4. -Consult-
Stellungnahme April 2009 (Bl. 160 der Gerichtsakte) ausdrücklich ausgeführt, es hätten
sich "ähnliche Spitzenstundenbelastungen" ergeben. Wenn der Gutachter der
Antragsteller anschließend (Bl. 161 der Gerichtsakte) im Zusammenhang mit der aus
seiner Sicht sachgerechten anderweitigen Errechnung des DTV-Werts (Muliplikation
des Aufkommens in der Spitzenstunde mit dem Faktor 10 bis 10,7 je nach Anteil der
Spitzenstunde am Tagesverkehr) auf Erhebungen in N1. -X2. verweist, ist dem bereits
entgegen zu halten, dass diese Erhebungen sich auf andere örtliche Gegebenheiten
bezogen. Auch geben die Einwände des Gutachters der Antragsteller, es hätte
nachmittags nicht von 16.00 bis 19.00 Uhr, sondern von 15.00 bis 19.00 Uhr gezählt
werden müssen, nichts dafür her, dass die Vorgehensweise der Antragsgegnerin mit der
dreistündigen Zählung zur Ermittlung der Nachmittagsspitze fachlich verfehlt wäre.
Ergänzend ist anzumerken, dass die vom Gutachter der Antragsteller betonte Differenz
der Ergebnisse des von ihm und der Antragsgegnerin ermittelten DTV im Bereich von
deutlich unter 20 % jedenfalls im Hinblick auf die aus dem DTV-Wert abzuleitende
Lärmbelastung nur marginal ist und - wie in der mündlichen Verhandlung nicht
abgestritten wurde - ersichtlich deutlich unter 0,5 dB (A) liegt.
211
Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass nach den der Antragsgegnerin im Zeitpunkt des
Satzungsbeschlusses vorliegenden Erkenntnissen davon auszugehen war, dass die
vorhandene DTV-Belastung der M. Straße jedenfalls deutlich unter 4.000 Kfz/24 h liegt.
212
Schließlich hat die Antragsgegnerin bereits vor dem Satzungsbeschluss das zu
erwartende zusätzliche Verkehrsaufkommen aus dem Plangebiet prognostisch mit
insgesamt 1.500 Kfz/24 h ermittelt. Der Ansatz dieser Zusatzbelastung, die im Rahmen
der abschließenden Beschlussfassung des Rates der Antragsgegnerin unter diversen
Aspekten ausdrücklich gewürdigt wurde, ist im Hinblick auf die nur begrenzte
Überprüfbarkeit von Prognosen nicht zu beanstanden.
213
Prognostische Einschätzungen zukünftiger tatsächlicher Entwicklungen müssen in einer
der Materie angemessenen und methodisch einwandfreien Weise erarbeitet werden.
Gegenstand der gerichtlichen Prüfung von Prognosen ist daher die Frage, ob die der
Planungsentscheidung zugrunde liegende Prognose den an sie zu stellenden
Anforderungen genügt, nicht aber, ob die Prognose durch die spätere Entwicklung mehr
oder weniger bestätigt oder widerlegt ist.
214
So grundlegend: BVerwG, Urteil vom 7. Juli 1978 - 4 C 79.76 -, BRS 33 Nr. 1.
215
Konkret hat das Gericht mithin (nur) zu prüfen, ob die Prognose nach einer geeigneten
Methode durchgeführt wurde, ob der zugrunde gelegte Sachverhalt zutreffend ermittelt
216
wurde und ob das Ergebnis einleuchtend begründet ist.
Vgl.: BVerwG, Urteil vom 20. April 2005 - 4 C 18.03 -, BRS 69 Nr. 19 (S. 133) m.w.N..
217
Gemessen an diesen Maßstäben geben die Einwände der Antragsteller auch nichts
dafür her, die Sachgerechtheit der von der Antragsgegnerin prognostisch abgeschätzten
Zusatzbelastung zu verneinen.
218
Der genannte zusätzliche planbedingte Ziel- und Quellverkehr von 1.500 Kfz/24 h folgt
aus der im Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 11. November 2008 (Bl. 107 ff. der
Gerichtsakte) angeführten Formel
219
800 Einwohner x 3,8 Wege je Einwohner x 0,6 MIV-Anteil : 1,2 Personen/Pkw.
220
Die Details dieser Ansätze beruhen einerseits auf - von der Antragsgegnerin im Detail
erläuterten - konkreten Erwägungen der spezifischen Verhältnisse im Stadtgebiet der
Antragsgegnerin sowie des hier betroffenen Plangebiets. Sie berücksichtigen dabei
insbesondere auch allgemeine Erkenntnisse, die in dem von der Hessischen Straßen-
und Verkehrsverwaltung 2000 herausgegebenen Heft "Integration von Verkehrsplanung
und räumlicher Planung, Teil 2 Abschätzung der Verkehrserzeugung" (Bl. 114 ff der
Gerichtsakte) und dem gleichfalls von der Hessischen Straßen- und Verkehrsverwaltung
2006 herausgegebenen "Handbuch für Verkehrssicherheit und Verkehrstechnik" (Bl.
118 ff der Gerichtsakte) enthalten sind.
221
Die vom Gutachter der Antragsteller insbesondere in der S4. -Consult-Stellungnahme
Januar 2009 (Beiakte Heft 13) angeführten Einwände geben keinen Anlass, die von der
Antragsgegnerin gewählten Ansätze als fachlich verfehlt zu werten. So ist es unter den
hier gegebenen besonderen örtlichen Verhältnisse insbesondere nicht zu beanstanden,
wenn die Antragsgegnerin von einem Anteil des MIV (Motorisierter Individualverkehr)
von 60 % ausgegangen ist. Dieser Wert liegt im oberen Bereich des in dem genannten
Handbuch (Bl. 121 der Gerichtsakte) angeführten Spektrums von 30 bis 70 %. Hiernach
ist der oberste Wert von 70 % nur anzusetzen bei fehlenden oder weit entfernten
Nahversorgungs- und Gemeinbedarfseinrichtungen und nicht attraktiver ÖPNV-
Anbindung. Davon kann im vorliegenden Fall angesichts der bereits angesprochenen,
(noch) fußläufig erreichbaren Nähe selbst der Mitte des Plangebiets zum E1. Zentrum,
angesichts der bereits vorhandenen ÖPNV-Anbindungen und auch mit Blick auf die
sachgerechterweise zu berücksichtigende künftige Anlage des neuen Bahnhaltepunkts
I2.--------straße keine Rede sein. Wenn die Antragsgegnerin trotzdem nicht etwa den in
ihrem Stadtgebiet an sich gegebenen MIV-Anteil von 40 %, sondern - ersichtlich um im
Interesse der Planbetroffenen eher auf der sicheren Seite zu liegen - den relativ hohen
Anteil von 60 % angesetzt hat, kann dies keineswegs als fachlich verfehlt gewertet
werden.
222
Schließlich ist auch die von der Antragsgegnerin angesetzte Verteilung des
zusätzlichen Verkehrsaufkommens zu 32 % auf den T.------gasser L1.----weg und zu 68
% auf die M. Straße angesichts der gegebenen örtlichen Verhältnisse jedenfalls nicht
inplausibel, wobei es - wie die nachfolgenden Darlegungen zeigen - hierauf noch nicht
einmal ankommt.
223
Aus den vorstehenden, ihr im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses vorliegenden
Erkenntnissen konnte die Antragsgegnerin auch ohne detaillierte Berechnung ableiten,
224
dass die planbedingt zu erwartende Zusatzbelastung der Anwohner der M. Straße - erst
recht des T.------gasser L.----wegs - durch Verkehrslärm sich offensichtlich in einer so
geringen Größenordnung bewegt, dass sie den betroffenen Anwohnern ohne Weiteres
zuzumuten ist.
Die Antragsgegnerin konnte davon ausgehen, dass die vorhandene Verkehrsbelastung
der M. Straße deutlich unter 4.000 Kfz/24 h liegt. Bei einer solchen Vorbelastung liegt
die Erhöhung des Verkehrslärms durch eine - nach dem Vorstehenden sachgerecht
prognostizierte - Zusatzbelastung von weiteren rd. 1.000 Kfz/24 h in der Tat allenfalls im
Bereich um 1 dB (A); selbst bei Ansatz einer Zusatzbelastung von maximal 1.500 Kfz/24
h würde sie sich allenfalls im Bereich der bereits angesprochenen Hörbarkeitsschwelle
von 1 bis 2 dB (A) bewegen. Eine solche Zusatzbelastung konnte in der hier gegebenen
Situation als offensichtlich zumutbar gewertet werden, zumal die Antragsgegnerin für
ihre Planung - wie bereits im Zusammenhang mit den Darlegungen zu § 1 Abs. 3 Satz 1
BauGB ausgeführt wurde - durchaus gewichtige städtebauliche Belange für die
Ausweisung neuer Wohnbauflächen auch und gerade im hier in Rede stehenden
Bereich nahe dem E1. Zentrum ins Feld führen konnte.
225
Selbst wenn die Antragsgegnerin die tatsächliche Belastung der M. Straße und des T.---
---gasser L.----wegs um einen gewissen Anteil zu niedrig ermittelt haben sollte, würde
daraus nicht folgen, dass die hier allein interessierende Frage, ob die Antragsgegnerin
im Planaufstellungsverfahren von dezidierten Ermittlungen zum Verkehrslärm wegen
dessen ersichtlich relativ geringer Erhöhung absehen konnte, anders zu beurteilen
wäre. Im Gegenteil würde die planbedingte Erhöhung des Verkehrslärms durch die
Zusatzbelastung, gegen dessen prognostizierte Abschätzung nach dem Vorstehenden
aus Rechtsgründen nichts zu erinnern ist, bei einer tatsächlich etwas höheren
Vorbelastung sogar noch relativ niedriger liegen und wäre daher mit einem noch
geringeren Gewicht in der Abwägung anzusetzen gewesen.
226
Schließlich bestand für die Antragsgegnerin auch kein Anlass, die aus den ihr beim
Satzungsbeschluss vorliegenden Erkenntnissen abzuleitende relativ geringe Erhöhung
des Verkehrslärms etwa, wie die Antragsteller meinen, deshalb als unzumutbar zu
werten, weil bereits die Vorbelastung die Schwelle zur Gesundheitsgefahr erreicht hätte.
227
Insoweit ist davon auszugehen, dass hinsichtlich der Belastung durch Verkehrslärm der
aus grundrechtlicher Sicht kritische Wert in Wohngebieten bei einer Gesamtbelastung
oberhalb der Werte von 70 dB (A) am Tag und 60 dB (A) in der Nacht beginnt. Hiervon
ausgehend hat der Plangeber dann, wenn sich die Vorbelastung in dem kritischen
Bereich oberhalb dieser Werte bewegt, im Hinblick auf den gebotenen Schutz vor
Gesundheitsgefahren abwägend zu prüfen, ob Erhöhungen des Verkehrslärms
überhaupt hingenommen werden können, auch wenn sie in der Relation zur bereits
gegebenen Vorbelastung an sich nur marginal sind.
228
Vgl. hierzu im Einzelnen: OVG NRW, Urteil vom 13. März 2008 - 7 D 34/07.NE -, ZfBR
2009, 62 = JURIS (RdNrn. 142ff.) unter Bezugnahme auf die zur Schwelle der
Gesundheitsgefahr ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung, insbesondere
BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075/04 -, NVwZ 2006, Beilage Nr. I 8, 1 ff =
JURIS.
229
Hier hatte die Antragsgegnerin jedoch keinen Anlass, von einem Überschreiten der
genannten Werte durch die Vorbelastung auszugehen. Für eine solche Vorbelastung
230
lag nach den der Antragsgegnerin vorliegenden Erkenntnissen selbst bezüglich der M.
Sraße kein hinreichender Anhalt vor.
Wie bereits dargelegt wurde, ist für eine Straße mit einem DTV von 4.000 Kfz/24 h - bei
einem Lkw-Anteil von 5 % und einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h - in
einem Abstand von 10 m zur Mitte der Fahrbahn von Lärmwerten von rd. 62 dB (A) am
Tag und rd. 53 dB (A) in der Nacht auszugehen.
231
Vgl.: Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 3. Auflage 2004, Grafik zu RdNr.
312 auf S. 195.
232
Eine Verringerung des Abstands zur Fahrbahnachse auf 5 m - ein solcher Abstand
kommt in Einzelfällen bei der an der M. Straße südlich des Bahnübergangs
vorhandenen Bebauung vor - würde lediglich zu einer Erhöhung um rd. 3 dB (A) führen.
233
Vgl. hierzu Diagramm III der Anlage 1 zur 16. BImSchV.
234
Die resultierenden Werte von rd. 65 dB (A) am Tag und rd. 56 dB (A), die wegen des aus
den Erkenntnissen der Antragsgegnerin folgenden niedrigeren DTV-Werts und des
geringeren Lkw-Anteils (um 1 %) noch eher niedriger liegen, sind so deutlich von der
kritischen Schwelle von 70 bzw. 60 dB (A) entfernt, dass selbst unter Berücksichtigung
eines - sowohl von der Antragsgegnerin als auch dem Gutachter der Antragssteller
erwogenen - Zuschlags von 2 dB (A) nach Tabelle D der Anlage 1 zur 16. BImSchV
wegen der lichtzeichengeregelten Kreuzung M. Straße / Am C6. die genannte Schwelle
zur Gesundheitsgefahr nicht erreicht wird.
235
Soweit die Antragsteller in ihrem schriftsätzlichen Vorbringen auf eine ihrer Auffassung
nach aus dem IVV-Gutachten abzuleitende allgemeine künftige Erhöhung des
Verkehrsaufkommens verwiesen haben, ist bei der Erörterung in der mündlichen
Verhandlung vor dem Senat Einvernehmen der Beteiligten dahin erzielt worden, das
IVV-Gutachten treffe keine ausdrückliche Aussage über eine generelle Erhöhung des
Verkehrsaufkommens. Eine solche Erhöhung folgt für die hier interessierenden
Stadtstraßen, die letztlich nur der Abwicklung des lokalen Ziel- und Quellverkehrs in
einem Teilbereich des Stadtbezirks I. dienen, auch nicht etwa zwangsläufig daraus,
dass die Bevölkerung im Stadtgebiet der Antragsgegnerin nach deren Einschätzung
künftig noch in gewissem Umfang zunehmen wird. So liegt der Anteil des MIV im
Stadtgebiet der Antragsgegnerin nach deren unwidersprochenem Vortrag in der
mündlichen Verhandlung mit 40 % relativ niedrig; die Antragsgegnerin hat für den Ziel-
und Quellverkehr des hier betroffenen Plangebiets - wie bereits angesprochen -
ersichtlich nur im Interesse einer auf der sicheren Seite liegenden Prognose einen MIV-
Anteil von 60 % angesetzt. Im hier betroffenen Bereich ist, wie bereits angesprochen
wurde, tatsächlich von einer günstigen Situation des ÖPNV auszugehen, die sich durch
die von der Antragsgegnerin sachgerechterweise berücksichtigte künftige Anlage des
Bahnhaltepunkts I2.--------straße eher noch verbessern wird.
236
Schließlich geht in diesem Zusammenhang auch der Hinweis der Antragsteller fehl, die
Antragsgegnerin habe verkannt, dass als Maßstab für die "Hinnehmbarkeit" ein
Gesamtlärmwert der Umgebung heranzuziehen sei. Soweit die Antragsteller in diesem
Zusammenhang auf eine Erhöhung des Lärmpegels durch den Kindergarten, durch
spielende Kinder und durch Fahrzeuge verweisen, mit denen Kinder zum Kindergarten
gebracht und abgeholt würden, ist auch nicht ansatzweise erkennbar, dass dieses
237
Lärmgeschehen irgendeinen Einfluss auf die hier interessierende Lärmbelastung durch
die M. Straße haben könnte. Der Kindergarten wird nach der als Satzung
beschlossenen Planung rd. 300 m von der M. Straße entfernt sein. Der festgesetzte
Spielplatz liegt immerhin weit über 100 m nördlich des Kreisverkehrs, von dem die M.
Straße in das E1. Zentrum führt. Zum Spielplatz ist ergänzend anzumerken, dass es sich
- jedenfalls bei Spielplätzen üblichen Zuschnitts - grundsätzlich um Einrichtungen
handelt, die als sozialadäquat regelmäßig innerhalb von Wohnbebauung zulässig sind.
Vgl.: OVG NRW, Urteil vom 6. März 2006 - 7 A 4591/04 -, JURIS (RdNr. 44) unter
Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1991 - 4 C 5.88 -, BRS 52 Nr. 47.
238
Damit ist auch der Lärm, der von dem hier ausgewiesenen Spielplatz ausgeht, von der
betroffenen Nachbarschaft ohne Weiteres hinzunehmen, zumal nach den im strittigen
Plan getroffenen Festsetzungen für ihn nicht etwa eine atypische, besonders
lärmintensive Ausgestaltung (z.B. als Abenteuerspielplatz o.ä.) vorgegeben ist.
239
Dass die Antragsgegnerin nach alledem keinen Anlass hatte, eine Lärmvorbelastung
der M. Straße in Rechnung zu stellen, die bereits im Bereich der Gesundheitsgefahr
liegt, wird letztlich durch den eigenen Vortrag der Antragsteller bestätigt. So kommen die
Berechnungen in der S4. -Consult-Stellungnahme Januar 2009 unter Berücksichtigung
eines nach dem Vorstehenden durchaus sachgerechten Lkw-Anteils von 1 %, einer
höchstzulässigen Geschwindigkeit von 50 km/h und eines "Lästigkeitszuschlags" nach
Tabelle D der Anlage 1 zur 16. BImSchV von 2 dB (A) zu Werten, die sich der Schwelle
von 70 bzw. 60 dB (A) nähern, für Schutzobjekte mit einem Abstand von 5 m zur
maßgeblichen Achse der Fahrbahn der M. Straße nur bei Ansatz eines DTV nahe bei
7.000 Kfz/24 h (vgl. S. 14 der Beiakte Heft 13). Dass eine solche Belastungsannahme
nach den der Antragsgegnerin im maßgeblichen Zeitpunkt ihres Satzungsbeschlusses
vorliegenden Erkenntnissen unrealistisch war, folgt bereits aus den vorstehenden
Darlegungen.
240
Hatte die Antragsgegnerin nach dem Vorstehenden im Planaufstellungsverfahren
keinen Anlass, ihre Einschätzung, dass die Lärmzunahme auf der M. Straße
offensichtlich nur gering und damit im Ergebnis von den Anliegern hinzunehmen war,
durch eine dezidierte Berechnung im Einzelnen zu untermauern, scheidet - bezogen auf
den Verkehrslärm - bereits ein Mangel bei der Ermittlung der Belange im Sinne von §
214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB aus.
241
Selbst wenn man einen solchen Mangel annehmen würde, wäre dieser nicht etwa als
beachtlicher Mangel der Planung zu werten. Nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB sind
Mängel bei der Ermittlung und Bewertung der Belange nur dann beachtlich, wenn sie
offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen sind.
Letzteres ist nur dann der Fall, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falls die
konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel im Vorgang die Planung anders
ausgefallen wäre. Eine solche konkrete Möglichkeit besteht immer dann, wenn sich
anhand der Planunterlagen oder sonst erkennbarer oder naheliegender Umstände die
Möglichkeit abzeichnet, dass der Mangel im Abwägungsvorgang von Einfluss auf das
Abwägungsergebnis gewesen sein kann.
242
Vgl.: BVerwG, Urteil vom 9.April 2008 - 4 CN 1.07 -, BauR 2008, 1268 = NVwZ 2008,
899 m.w.N..
243
Das trifft hier nicht zu.
244
Hätte die Antragsgegnerin im Planaufstellungsverfahren eine dezidierte Berechnung
des entlang der M. Straße gegebenen und künftig zu erwartenden Verkehrslärms
durchgeführt, wären in diese Ermittlungen keine anderen Ausgangswerte einzustellen
gewesen wie die vorstehend bereits angesprochenen, nämlich:
245
- gegebene DTV-Belastung der M. Straße von deutlich weniger als 4.000 Kfz/24 h;
246
- Lkw-Anteil bei ca. 1 %;
247
- planbedingte Zusatzbelastung von ca. 1.000 (allenfalls bis maximal 1.500) Kfz/24 h;
248
- zulässige Höchstgeschwindigkeit 50 km/h;
249
- Abstände der Schutzobjekte zur Fahrbahnachse bei mindestens 5 m (oder mehr);
250
- Ansatz eines "Lästigkeitszuschlags" nach Tabelle D der Anlage 1 zur 16. BImSchV
von allenfalls 2 dB (A).
251
Ausgehend von diesen Einsatzwerten hätte sich bei einer dezidierten Berechnung
nichts anderes ergeben als bereits aus der vorstehend dargelegten Grobabschätzung
folgt, nämlich eine Vorbelastung der M. Straße von (deutlich) unter 70 dB (A) am Tag
und 60 dB (A) in der Nacht und eine planbedingte Zusatzbelastung im Bereich um 1 dB
(A). Dafür, dass die Antragsgegnerin eine solche Erhöhung in der hier gegebenen
Situation als nicht mehr zumutbar gewertet und damit im Ergebnis anders geplant hätte,
liegt kein konkreter Anhalt vor.
252
Die gesamten Abwägungsverlautbarungen sowohl in der Planbegründung
(einschließlich Umweltbericht) als auch in der rd. 180 Seiten umfassenden Vorlage für
den abschließenden Ratsbeschluss, der der Rat gefolgt ist, machen vielmehr deutlich,
dass die Antragsgegnerin der Ausweisung zusätzlicher Wohnbauflächen im hier
betroffenen Bereich gerade auch mit Blick auf ihre Lagegunst ein beachtliches
städtebauliches Gewicht beigemessen hatte, das nach ihrer - rechtlich nicht zu
beanstandenden - Einschätzung geeignet war, gegenläufige Belange zurückzusetzen,
zumal wenn diese wie (auch) die hier in Rede stehende Lärmbetroffenheit nicht von
besonderem, nur schwer überwindbarem Gewicht waren.
253
Auch im Hinblick auf die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes lassen sich
durchgreifende Mängel bei der Ermittlung und Bewertung der Belange nicht erkennen.
254
Insoweit hatte die Antragsgegnerin das Folgenbewältigungsprogramm der
naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung - Vermeidung und Ausgleich voraussichtlich
erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds sowie der Leistungs- und
Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a) BauGB
bezeichneten Bestandteilen - nach Maßgabe der Abwägungsdirektiven des § 1a Abs. 3
BauGB im Rahmen ihrer Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB abzuarbeiten.
255
Vgl. hierzu: OVG NRW, Urteil vom 13. März 2009 - 7 D 34/07.NE -, ZfBR 2009, 62 =
JURIS (RdNrn. 113, 180).
256
Dies setzt zunächst voraus, dass die relevanten erheblichen Beeinträchtigungen im
Einzelnen näher ermittelt werden. Das ist hier geschehen, wie aus den umfangreichen
Darlegungen im Umweltbericht und dem ihm zugrunde liegenden
Landschaftspflegerischen Fachbeitrag folgt. Konkrete Anhaltspunkte für insoweit
gegebene Defizite bei der Bestandsaufnahme des vorgefundenen Bestands der
relevanten Aspekte des Landschaftsbilds und Naturhaushalts sind nicht ersichtlich. So
streiten auch die Antragsteller nicht ab, dass der hier betroffene Bereich - wie bereits
angesprochen wurde - im Wesentlichen aus intensiv genutzten Ackerflächen mit
einzelnen gärtnerischen Nutzungen in den Randbereichen besteht.
257
Nicht zu beanstanden sind auch die von der Antragsgegnerin bei der Ermittlung der
Eingriffsintensität und des Ausgleichsbedarfs vorgenommenen Bewertungen. Insoweit
gilt der Grundsatz, dass für alle Ebenen der naturschutzfachlichen Prüfung, die
(zumindest auch) Wertungen einschließen, sich bislang keine gesicherte
Erkenntnislage und anerkannte Standards herausgebildet haben. Die Folge, dass bei
naturschutzfachlichen Bewertungen sich je nach dem, welches methodische Vorgehen
und welche Kriterien und Maßstäbe angewandt werden, unterschiedliche Ergebnisse
ergeben können, ist letztlich hinzunehmen. Entscheidend ist allein, ob die dem
konkreten Bewertungsverfahren zu Grunde liegenden Ansätze naturschutzfachlich
vertretbar sind.
258
Vgl.: BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 -, JURIS, m.w.N..
259
Dementsprechend ist seit langem anerkannt, dass es bei der Abarbeitung des
Folgenbewältigungsprogramms der Eingriffsregelung Aufgabe der planenden
Gemeinde ist, in eigener Verantwortung die zu erwartenden Eingriffe in Natur und
Landschaft zu bewerten und über Vermeidung, Ausgleich und Ersatz abwägend zu
entscheiden.
260
Vgl. bereits: BVerwG, Beschluss vom 23. April 1997 - 4 NB 13.97 -, BRS 59 Nr. 10.
261
Dabei kommt es nicht darauf an, ob sich bei Verwendung anderer Parameter ein
höherer Ausgleichsbedarf errechnen ließe. Zu Beanstandungen besteht vielmehr erst
dann Anlass, wenn ein Bewertungsverfahren sich als unzulängliches oder gar
ungeeignetes Mittel erweist, um den gesetzlichen Anforderungen zu genügen.
262
Vgl.: BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2004 - 4 A 32.02 -, NVwZ 2004, 722, insoweit in
BRS 67 Nr. 216 nicht abgedruckt.
263
Substanzielle Anhaltspunkte dafür, dass die hier angewandten Bewertungen
ungeeignet wären, im Rahmen einer Eingriff-Ausgleich-Bilanzierung die
Eingriffsintensität und den Ausgleichsbedarf zu ermitteln, sind weder dargetan noch
sonst ersichtlich. Schließlich besteht auch kein Anhalt dafür, dass die Deckung des
Ausgleichsbedarfs, soweit sie nicht bereits durch im Plan getroffene Festsetzungen,
sondern planextern erfolgen soll, nicht hinreichend gesichert wäre.
264
Ergänzend ist hervorzuheben, dass zu den abwägend zu berücksichtigenden
erheblichen Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts auch der
vorstehend bereits im Zusammenhang mit den Ausführungen zu § 1 Abs. 3 Satz 1
BauGB erörterte Artenschutz gehört. Zu den abwägend zu berücksichtigenden
Bestandteilen des Naturhaushalts im Sinne von § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a) BauGB
265
gehören auch Tiere und Pflanzen, so dass auch eventuelle Auswirkungen namentlich
auf geschützte Tier- und Pflanzenarten bei der Abarbeitung des
Folgenbewältigungsprogramms der Eingriffsregelung zu berücksichtigen sind. Diese
Anforderungen an die Abwägung stehen neben der nicht nach
Abwägungsgesichtspunkten abzuwickelnden Prüfung eventueller Verstöße gegen die
artenschutzrechtlichen Verbote im Hinblick auf die städtebauliche Rechtfertigung nach §
1 Abs. 3 Satz 1 BauGB und können diese auch nicht etwa ersetzen.
Das bedeutet jedoch nicht, dass die Berücksichtigung eventueller artenschutzrechtlicher
Verbotstatbestände für die hier in Rede stehende Abwägung ohne Bedeutung ist.
Geben die artenschutzrechtlichen Prüfungen und Erwägungen - wie im vorliegenden
Fall - keinen Anlass zu weiteren Ermittlungen, gilt dies auch für die abwägende
"Abarbeitung" des Folgenbewältigungsprogramms der Eingriffsregelung.
266
Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass die Antragsgegnerin ihr naturschutzbezogenes
Ausgleichskonzept ausdrücklich auch darauf ausgerichtet hat, mit den vorgesehenen
Maßnahmen die Biotop- und Strukturvielfalt insbesondere im externen
Kompensationsbereich (Teilbereich II) deutlich zu erhöhen, wie aus den Darlegungen in
Abschnitt 8 (S. 15 ff.) des Landschaftspflegerischen Fachbeitrags folgt. Dabei hat sie ihr
Augenmerk darauf gerichtet, dass auch Biotoptypen geschaffen werden, die einen
Lebensraum für bedrohte Arten bieten und Arten der Feldflur als Rückzugs-, Nist- und
Nährgehölz dienen. Zudem erscheint, wie bereits angesprochen wurde, auch nicht
ausgeschlossen, dass die festgesetzte öffentliche Grünfläche entlang der Bahn
zumindest in Teilbereichen so ausgestaltet werden kann, dass sie auch speziellen
Habitatansprüchen einzelner geschützter Tierarten wie etwa der Zauneidechse gerecht
wird.
267
Soweit die Antragsteller auf ihrer Meinung nach nicht vertretbare Eingriffe in das
Landschaftsbild verweisen, setzen sie wiederum ihre eigene Wertung an die Stelle der
der Antragsgegnerin im Rahmen ihrer kommunalen Planungshoheit zustehenden
abwägenden Gewichtung, die gerichtlich nur begrenzt überprüfbar ist. Davon, dass der
Eigenwert des hier betroffenen Landschaftsbilds nicht berücksichtigt worden sei, kann
keine Rede sein, wie die Antragsgegnerin zutreffend unter Hinweis auf die
Ausführungen in Abschnitt 2.8 des Umweltberichts (S. 30 der Planbegründung) ausführt.
Zudem hat die Antragsgegnerin nach den Ausführungen auf S. 9 der Planbegründung
(Bl. 66 der Beiakte Heft 2) die Höhenentwicklung der festgesetzten Neubebauung
gezielt gerade auch mit Blick auf eventuelle Beeinträchtigungen des Orts- und
Landschaftsbilds restriktiv gesteuert.
268
Wenn die Antragsteller demgegenüber auf die zahlreichen Einwendungen gegen den
offen gelegten Planentwurf und die Unterschriften von 6.000 Bürgern verweisen, die auf
den politischen Entscheidungsprozess des Rates hatten Einfluss nehmen wollen, ist
dies bei der rechtlichen Prüfung der hier strittigen Planung ohne Bedeutung. Entschließt
sich das hierzu berufene Gremium der planenden Gemeinde - wie hier - mehrheitlich für
eine in der öffentlichen Diskussion angegriffene Planung, so hat die die Entscheidung
tragende Ratsmehrheit diese letztlich auch stadtbaupolitisch zu verantworten.
269
Hinsichtlich der klimatischen Belange hat die Antragsgegnerin umfangreiche
Begutachtungen eingeholt und sich damit fachlich fundierte Grundlagen für ihre
Planungsentscheidung verschafft. Die dort getroffenen Aussagen gaben der
Antragsgegnerin, wie diese zutreffend näher belegt, keinen hinreichenden Anlass, den
270
vorgesehenen baulichen Eingriff in die hier betroffene Freifläche als so gravierend zu
werten, dass er unter klimatischen Aspekten nicht vertretbar wäre.
Von einer Zerstörung des "N2. Felds" oder auch nur einem weit greifenden Eingriff in
den bestehenden umfassenden Freiraum zwischen der Bebauung von F2. im Osten und
von M3. / N3. m Westen kann keine Rede sein. Von der hier strittigen Planung betroffen
ist nur ein Teil der bislang unbebauten, im Wesentlichen intensiv ackerbaulich
genutzten Freifläche, die sich gleichsam wie ein Finger in die kompakte Bebauung
östlich der Bahnstrecke C. / F. einerseits und die rd. 200 m westlich vorhandene,
gleichfalls kompakte Bebauung von M3. andererseits hineinschiebt, wobei der
überplante Bereich nur den etwas über 300 m langen südlichen Teil dieses insgesamt
etwa doppelt so langen "Fingers" erfasst. Hinzu kommt, dass die hier festgesetzten
Wohnflächen entlang der Bahn, wie bereits angesprochen wurde, von einem
durchgehenden Grünstreifen begleitet werden. Schließlich hat die Antragsgegnerin
nach den Darlegungen auf S. 10 der Planbegründung (Bl. 67 der Beiakte Heft 2) auch
die Baukörperlängen und deren Ausrichtung in weiten Teilen des Plangebiets so
gesteuert, dass die Errichtung von durchgehenden Baukörpern nicht gefördert wird,
insbesondere mit Blick auf die "Ortsrandlage des Plangebiets" und "seinen
unmittelbaren Bezug zu den angrenzenden Freiräumen und den damit verbundenen
landschaftsästhetischen und klimatischen Belangen".
271
Bezüglich der weiteren von den Antragstellern angesprochenen lufthygienischen
Aspekte kann von einer ihrer Meinung nach gegebenen "Ignoranz gegenüber
Festsetzungen der Lufthygiene" keine Rede sein. Zutreffend verweist die
Antragsgegnerin insoweit auf diverse Ausführungen in der Planbegründung (Abschnitt
2.3.4; Bl. 75/76 der Beiakte Heft 2) und dem Umweltbericht (Abschnitt 2.5; Bl. 86 der
Beiakte Heft 2), in denen auch die lufthygienischen Belange angesprochen sind. Wenn
sich die Antragsgegnerin aus den dort dargelegten, nachvollziehbaren Erwägungen
gegen Festsetzungen zugunsten einer zentralen Nahwärmeversorgung entschieden
und "die verbleibenden, mit jeder Form der Baulandausweisung einhergehenden
Auswirkungen auf die Lufthygiene" als im Interesse der Bedeutung der strittigen
Planung für eine "angemessene Wohnraumversorgung der Bevölkerung" (vgl. § 1 Abs.
6 Nr. 2 BauGB) hinzunehmen bezeichnet hat, ist diese abwägende Gewichtung aus
Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
272
Soweit die Antragsteller schließlich auf die ihrer Einschätzung nach fehlgewichteten
Eingriffe in die Wertigkeit der im Umfeld des Plangebiets betroffenen Wohngrundstücke
verweisen, lassen sie unberücksichtigt, dass Einflüsse auf den Verkehrswert des im
Umfeld von Planvorhaben vorhandenen Grundeigentums - sofern solche denn
überhaupt zu erwarten sein mögen - nach ständiger Rechtsprechung keinen
eigenständigen Abwägungsposten darstellen.
273
Vgl.: BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2005 - 9 A 80.03 -, NVwZ-RR 2005, 453 m.w.N..
274
Für die von den Antragstellern vermissten Ermittlungen zum Verkehrswert betroffener
Referenzobjekte durch eine Befragung etablierter Immobilienmakler bestand für die
Antragsgegnerin hiernach kein Anlass.
275
Weitere Mängel des angegriffenen Bebauungsplans sind nicht dargetan und auch nicht
ersichtlich.
276
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100
ZPO.
277
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m. §§
708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
278
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO
nicht gegeben sind.
279
280