Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 30.07.2009

OVG NRW (wichtiger grund, mutter, kläger, grund, gleichbehandlung im unrecht, eltern, vater, bestattung, ehemann, einverständnis)

Oberverwaltungsgericht NRW, 19 A 957/09
Datum:
30.07.2009
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 A 957/09
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 1 K 478/08
Tenor:
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des
beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der
Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
1
Der Kläger begehrt die Zustimmung seines 1996 verstorbenen Vaters in das
Doppelgrab, in dem seine 2007 verstorbene Mutter beerdigt ist.
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Die Mutter hatte den am 19. 2. 1996 verstorbenen Vater am 23. 2. 1996 in einem
Einzelgrab auf dem Zentralfriedhof N. beigesetzt. Dieser Friedhof steht im Eigentum des
beklagten Kirchenkreises und neun katholischer Kirchengemeinden, denen
Verfügungsrechte über bestimmte Friedhofsfelder zugeteilt sind. Die beiden Grabstätten
der Eltern des Klägers befinden sich auf einem Friedhofsfeld, für das dem beklagten
Kirchenkreis das Verfügungsrecht zusteht.
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In ihrem am 30. 4. 1996 verfassten notariellen Testament äußerte die Mutter den
Wunsch, ebenfalls „auf dem Zentralfriedhof in N. in dem Einzelgrab über meinem
verstorbenen Ehemann beigesetzt zu werden, soweit dies nach 20 Jahren möglich ist.
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Sollte ich vorher versterben und eine Überbeerdigung in dem Einzelgrab nicht möglich
sein, so wünsche ich, dass ich gemeinsam mit meinem Ehemann in einem Doppelgrab
auf dem Zentralfriedhof beigesetzt werde, also mein Ehemann umgebettet wird."
Die Mutter verstarb am 3. 6. 2007. Am 5. 6. 2007 beantragte ein vom Kläger beauftragtes
Bestattungsinstitut beim Beklagten die Umbettung der sterblichen Überreste des Vaters
in eine ebenfalls im Friedhofsfeld des Beklagten gelegene neue Doppelgrabstätte, in
der auch die Mutter des Klägers bestattet werden sollte. Der Kläger hatte die
notwendige ordnungsbehördliche Genehmigung zum Ausgraben einer Leiche bereits
eingeholt. Eine Mitarbeiterin des Beklagten sagte zunächst die Doppelgrabstätte zu,
verwies aber bezüglich der Umbettung auf die Rückkehr der zuständigen Bediensteten
des Beklagten. Der Kläger ließ seine Mutter am 11. 6. 2007 in der Doppelgrabstätte
bestatten. Am Morgen vor der Beerdigung teilte der Beklagte dem Kläger telefonisch mit,
eine Umbettung seines Vaters sei vor Ablauf der satzungsmäßigen Ruhefrist von 20
Jahren nicht möglich, da ein besonders dringender Grund, der die Umbettung erfordere,
nicht gegeben sei. Den nochmaligen schriftlichen Antrag des Klägers auf Umbettung
vom 17. 6. 2007 lehnte der Beklagte mit derselben Begründung mit Bescheid vom 25. 7.
2007 ab. Den dagegen gerichteten Widerspruch wies der Beklagte durch
Widerspruchsbescheid vom 23. 1. 2008 zurück.
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Hiergegen hat der Kläger am 23. 2. 2008 Klage erhoben und vorgetragen, der Wunsch
seiner Mutter, mit ihrem vorverstorbenen Ehemann, seinem Vater, eine Grabstätte zu
teilen, sei als gewichtiger Grund anerkannt. Dabei müsse der Beklagte den
tatsächlichen oder den mutmaßlichen Willen des Verstorbenen einbeziehen. Es
entspreche dem testamentarischen Wunsch der verstorbenen Eheleute, in einer
gemeinsamen Grabstätte bestattet zu werden. Die Voraussetzungen dafür seien 1996
nicht geschaffen worden, weil sein Vater plötzlich und unerwartet verstorben sei. Seine
Eltern seien 26 Jahre verheiratet gewesen und hätten ein besonders enges Verhältnis
gehabt. Auch wenn seine Mutter anlässlich der Bestattung seines Vaters keine Vorsorge
für ein gemeinsames Grab getroffen habe, seien gleichwohl Umstände gegeben, die
darauf schließen ließen, dass sein Vater zusammen mit seiner Mutter in einem
gemeinsamen Grab beerdigt werden wollte. Diesen Willen seines Vaters habe seine
Mutter in ihrem Testament noch einmal deutlich gemacht. Es entspreche ferner der
herrschenden sittlichen Auffassung, Ehepartnern eine gemeinsame Grabstätte zu
ermöglichen. Im konkreten Fall müsse daher der Schutz der Totenruhe hinter den
Wunsch seiner Eltern zurücktreten.
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Der Kläger hat beantragt,
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den Bescheid des Beklagten vom 25. 7. 2007 in der Gestalt seines
Widerspruchsbescheids vom 23. 1. 2008 aufzuheben und ihn zu verpflichten, der
Umbettung seines, des Klägers, Vaters, E. C. , von der Erbgruft 274 a, Rosenhain, in die
Grabstelle seiner Mutter, B. C. , Zentralfriedhof West, Neuer Teil, Reihe 1, Nr. 1 und Nr.
2 zuzustimmen.
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Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er hat angeführt, der Kläger habe keinen wichtigen Grund für die Umbettung
angegeben. Seine Mutter hätte die jetzige Situation vermeiden können, wenn sie
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seinerzeit sogleich das Nutzungsrecht an einer Doppelgrabstelle - solche seien in
ausreichender Zahl vorhanden gewesen - erworben hätte. Von einer Zustimmung ginge
eine Vorbildwirkung für vergleichbare Anträge aus. Außerdem habe er bei seiner
Ermessensentscheidung auch berücksichtigt, dass die Gräber der Eltern des Klägers
nur ca. 150 Meter voneinander entfernt lägen, so dass die Totenfürsorge auf demselben
Friedhof stattfinden könne. Eine Umbettung nach 12 Jahren werde der Würde des
Verstorbenen und dem allgemeinen Pietätsempfinden angesichts der fortgeschrittenen
Verwesung nicht gerecht.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben. Es hat aus den Aussagen des
Klägers sowie seines Bruders in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung zu dem
„warmen", innigen und engen Verhältnis der Eltern auf den mutmaßlichen Willen des
Vaters geschlossen, mit der Umbettung in das Doppelgrab seiner Ehefrau
einverstanden zu sein. Es sei nachvollziehbar, dass die Mutter des Klägers im Februar
1996 die Tragweite ihrer Entscheidung, ihren Ehemann in einem Einzelgrab zu
bestatten, nicht richtig erkannt, dies aber in ihrer testamentarischen Verfügung zu
korrigieren versucht habe. Mit der Regelung einer Umbettung im Testament sei auch die
Mutter des Klägers vom mutmaßlichen Willen ihres verstorbenen Mannes ausgegangen,
mit einer gemeinsamen Grabstelle und einer Umbettung einverstanden zu sein.
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Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung macht der Beklagte geltend, es
lägen objektiv keine Tatsachen und Umstände vor, aus denen der mutmaßliche Wille
des Vaters des Klägers mit hinreichender Sicherheit gefolgert werden könne. Das
besondere Näheverhältnis der Ehegatten sei kein ausreichendes Indiz für sein
mutmaßliches Einverständnis gerade mit einer Umbettung. Die
Bestattungsentscheidung der Mutter des Klägers, ihren Ehemann trotz Beratung durch
das Bestattungsinstitut in einem Einzelgrab bestatten zu lassen, spreche vielmehr
dagegen, dass sie von seinem mutmaßlichen Einverständnis ausgegangen sei. Bei
einer Güterabwägung unter Berücksichtigung der vom Beklagten bereits genannten
Aspekte gebühre der Totenruhe der Vorrang. Schließlich diene die Umbettung auch aus
theologischer Sicht nicht der besseren Wahrung der Würde des Verstorbenen.
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Der Beklagte beantragt,
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das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die Berufung ist zulässig und begründet.
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Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Diese ist als
Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO zulässig, aber unbegründet. Der
Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 25. 7. 2007 ist in der Gestalt seines
Widerspruchsbescheids vom 23. 1. 2008 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in
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seinen Rechten, denn er hat keinen Anspruch auf die begehrte Zustimmung zur
Umbettung der sterblichen Überreste seines Vaters (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Dieser Anspruch ergibt sich nicht aus § 11 Abs. 2 der Friedhofssatzung für den
Zentralfriedhof in N. vom 1. 7. 2005 (Friedhofssatzung - FS). Nach dieser Vorschrift
können die Kirchengemeinden nach Genehmigung des Ordnungsamtes „bei Vorliegen
eines wichtigen Grundes (vgl. § 3 BestG NRW)" einer Umbettung zustimmen. Hiernach
steht die Entscheidung der Kirchengemeinden über einen Umbettungsantrag in deren
Ermessen, sofern die Tatbestandsmerkmale der Vorschrift, insbesondere das
Tatbestandsmerkmal des wichtigen Grundes, erfüllt sind. Dieses Tatbestandsmerkmal
ist hier entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht erfüllt. Ein wichtiger
Grund für die Umbettung des Vaters des Klägers besteht nicht.
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Für die Interpretation dieses Tatbestandsmerkmals, das hier Bestandteil der Satzung
eines kirchlichen Friedhofsträgers ist, greift der Senat auf die Rechtsprechung zu dem
gleichlautenden Begriff in den Umbettungsbestimmungen in Satzungen staatlicher
Friedhofsträger zurück. Denn es bestehen ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass der
kirchliche Satzungsgeber des § 11 Abs. 2 FS mit dem Begriff des wichtigen Grundes
denjenigen des staatlichen Rechts übernehmen wollte. Dafür spricht die Bezugnahme
im beigefügten Klammerzusatz auf die staatliche Norm des § 3 BestG NRW, welche die
Schließung und Entwidmung von Friedhöfen regelt und insbesondere eine Entwidmung
von der Durchführung kostenfreier Umbettungen durch den Friedhofsträger abhängig
macht (Abs. 2). Auch der Beklagte selbst hat in seinen Stellungnahmen zum
vorliegenden Verfahren zur Bestimmung des Begriffs des wichtigen Grundes diejenigen
Maßstäbe zugrunde gelegt, welche die Rechtsprechung zu dem gleichlautenden Begriff
im staatlichen Recht entwickelt hat. Dieses Begriffsverständnis hat er auf
ausdrücklichen Hinweis in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt.
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Wie der Senat in seinem Urteil vom 29. 4. 2008 - 19 A 2896/07 -, juris, grundsätzlich
ausgeführt hat, liegt ein wichtiger Grund vor, wenn das Interesse an der Umbettung
ausnahmsweise die durch Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Totenruhe überwiegt, die
angesichts des Art. 79 Abs. 3 GG nicht nur höchsten Verfassungsrang genießt, sondern
darüber hinaus allgemeinem Sittlichkeits- und Pietätsempfinden und den Interessen des
öffentlichen Gesundheitsschutzes entspricht. Im Konflikt mit dem Recht der Angehörigen
des Verstorbenen auf Totenfürsorge kommt dem Schutz der Totenruhe regelmäßig
Vorrang zu.
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Hiervon ausgehend kann ein wichtiger Grund, der der Totenruhe vorgeht, insbesondere
dann gegeben sein, wenn die Umbettung die Würde des Verstorbenen besser wahrt
und seinem Willen besser Rechnung trägt (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 2 BestG NRW). Danach
kann die mit der Umbettung verbundene Störung der Totenruhe gerechtfertigt sein,
wenn - erstens - der Verstorbene zu Lebzeiten sein ausdrückliches Einverständnis mit
der Umbettung erklärt hat. Fehlt ein solches, kann - zweitens - eine Umbettung auch aus
einem entsprechenden mutmaßlichen Willen gerechtfertigt sein, der voraussetzt, dass
zumindest Tatsachen und Umstände gegeben sind, aus denen der diesbezügliche Wille
des Verstorbenen mit hinreichender Sicherheit gefolgert werden kann.
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Der Wille verstorbener Ehegatten, die letzte Ruhe in einer gemeinsamen Grabstätte zu
finden, führt nur dann auf einen die Umbettung rechtfertigenden wichtigen Grund, wenn
er auch darauf gerichtet war, diese Form der letzten Ruhe durch eine Umbettung
herbeizuführen. In diesem Sinn ist es zu verstehen, wenn der Senat in seiner bisherigen
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Rechtsprechung ausgeführt hat, von einem mutmaßlichen Umbettungswillen könne
„auszugehen sein, wenn nur die Umbettung die von Ehegatten erkennbar gewünschte
gemeinsame Bestattung ermöglicht."
Urteil vom 29. 4. 2008 - 19 A 2896/07 -, juris, Rdn. 27.
27
Lässt sich ein Einverständnis des Verstorbenen mit der Umbettung nicht feststellen,
kommt es - drittens - unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände des Einzelfalls
darauf an, ob das Interesse des Totenfürsorgeberechtigten an der Umbettung nach
allgemeiner Verkehrsauffassung schutzwürdig ist und seine Gründe so gewichtig sind,
dass die Achtung der Totenruhe zurücktreten muss. Ein wichtiger Grund kann dann im
Einzelfall auch vorliegen, wenn das Recht auf Totenfürsorge in unzumutbarer Weise
erschwert oder gar unmöglich gemacht wird. Denn in diesem Fall kann auch die Würde
des Verstorbenen, die sich auch auf die Totenfürsorge wie Grabpflege und
Totengedenken bezieht, nicht hinreichend zur Geltung kommen. In diesem
Zusammenhang ist auch zu prüfen, ob der geltend gemachte Anspruch der
herrschenden sittlichen Auffassung entspricht und ob der Wunsch des Angehörigen auf
andere Weise nicht erfüllt werden kann.
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In Anwendung dieser Grundsätze ist ein wichtiger Grund für das Umbettungsbegehren
des Klägers nicht gegeben. Weder liegt dessen ausdrückliches oder mutmaßliches
Einverständnis mit einer Umbettung vor, noch ergibt sich aus einer Abwägung, dass
sich das in der Totenfürsorge begründete Interesse des Klägers gegenüber der
Totenruhe durchsetzt.
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Ein ausdrückliches Einverständnis des Vaters des Klägers mit der Umbettung seiner
sterblichen Überreste liegt aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils
nicht vor.
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Anders als das Verwaltungsgericht vermag der Senat auch das mutmaßliche
Einverständnis des verstorbenen Vaters des Klägers mit einer Umbettung seiner
sterblichen Überreste in die Doppelgrabstätte seiner Ehefrau nicht mit hinreichender
Sicherheit festzustellen. Welche Einstellung der Verstorbene überhaupt zu der Frage
einer Umbettung hatte, lässt sich aus den vom Kläger angeführten Umständen nicht
verlässlich erschließen. Tatsachen, aus denen der diesbezügliche Wille des
Verstorbenen mit hinreichender Sicherheit gefolgert werden kann, hat der Kläger nicht
aufgezeigt. Aus dem Umstand, dass seine Mutter bei ihrer testamentarischen Verfügung
vom 30. 4. 1996 (und auch danach) - subjektiv - vom mutmaßlichen Willen des Vaters
des Klägers ausging, mit der späteren Umbettung zu den sterblichen Überresten seiner
Ehefrau einverstanden zu sein, erschließt sich kein objektiver Anhalt oder tragfähiges
Indiz für den mutmaßlichen Umbettungswillen des Vaters des Klägers.
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Entsprechendes gilt auch für die - subjektiv gewisse - Annahme des Klägers und seines
Bruders, ihr Vater wäre unter den gegebenen Umständen mit der in Rede stehenden
Umbettung einverstanden gewesen. Die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vor
dem Verwaltungsgericht angeführten Umstände, sein Vater habe für seine Mutter seine
Heimat verlassen, wäre für sie „durchs Feuer gegangen", seine Eltern hätten 26 Jahre
zusammengelebt und ein „warmes" und inniges Verhältnis gehabt und seien
insbesondere in den letzten Jahren unzertrennlich gewesen, lassen nicht den Schluss
zu, dass im Fall einer zunächst vorgenommenen Bestattung in getrennten Grabstätten
auch das Einverständnis mit einer Umbettung bestehen würde.
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Vgl. dazu, dass auch ein 60-jähriges Zusammenleben für die Feststellung des
mutmaßlichen Willens allein nicht ausreicht: OVG NRW, Urteil vom 29. 4. 2008 - 19 A
2896/07 -, juris, Rdn. 33.
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Ein enges Zusammenleben, auch über einen langen Zeitraum, ist nicht als
Ausnahmefall anzusehen; darauf ist typischerweise eine eheliche Lebensgemeinschaft
angelegt. Aus dem wohl anzunehmenden Wunsch des Vaters des Klägers, in einer
gemeinsamen Grabstätte mit seiner Ehefrau bestattet zu sein, lässt sich nicht ableiten,
dass der Vater für den Fall zunächst getrennter Bestattung auch die Umbettung seiner
sterblichen Überreste in Kauf genommen hätte. Es entspricht allgemeinem Sittlichkeits-
und Pietätsempfinden, dass einmal bestattete sterbliche Überreste grundsätzlich
unangetastet bleiben. Sie sollen auch tunlichst nicht den bei jeder Umbettung
möglichen, bei Umbettungen nach Jahren mit Blick auf den fortgeschrittenen
Verwesungszustand naheliegenden Beschädigungen ausgesetzt werden. Dafür, dass
der Vater des Klägers, hätte er die jetzt strittige Situation bedacht, dies auch bei
Berücksichtigung der engen Verbundenheit mit seiner Ehefrau zu Lebzeiten anders
gesehen hätte, fehlt jeglicher Anhalt. Angesichts dessen, dass im Regelfall der Wunsch
von Eheleuten nach einer gemeinsamen Grabstätte durch den sofortigen Erwerb einer
Doppelgrabstelle bei Bestattung des Erstverstorbenen verwirklicht werden kann, konnte
der Vater nicht mit dem eine Umbettung erforderlich machenden, atypischen
Geschehensablauf rechnen, dass seine Ehefrau ihn zunächst in einem Einzelgrab
bestatten lassen und versuchen würde, diese Bestattung durch testamentarische
Verfügung wieder zu korrigieren, indem sie für den Fall ihres eigenen Ablebens vor
Ablauf der Ruhefrist ihren Wunsch nach seiner Umbettung verfügen würde.
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Auch aus den sonstigen Angaben des Klägers und seines Bruders in der mündlichen
Verhandlung ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte für den mutmaßlichen
Willen ihres Vaters. Soweit sie zum Ausdruck gebracht haben, „aus der Erinnerung
heraus könne man sich nicht vorstellen, dass er allein in einem Grab hätte beerdigt
werden wollen", schildern sie allein ihren subjektiven Eindruck und ihre eigene
Einschätzung, aber keine konkreten Tatsachen oder Umstände, die auf seinen Willen
schließen lassen. Soweit sie erläutert haben, dass ihre Eltern zusammen bestattet
werden wollten, stand dahinter nach ihren eigenen Angaben vielmehr immer der
geäußerte Wunsch ihrer Mutter. So haben sie angegeben, der sehnlichste Wunsch ihrer
Mutter sei es immer gewesen, mit ihrem Ehemann bestattet zu werden. Es kommt hier
aber nicht darauf an, ob die Umbettung dem (letzten) Willen der Mutter des Klägers
entspricht. Über den mutmaßlichen Willen des Vaters sagen diese Angaben hingegen
nichts aus. Sonstige Anhaltspunkte, die für den eine Umbettung einschließenden
mutmaßlichen Willen des Vaters des Klägers sprechen, sind nicht ersichtlich.
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Der mutmaßliche Umbettungswille des Vaters des Klägers lässt sich auch nicht aus den
Umständen der Bestattungsentscheidung der Mutter im Februar 1996 herleiten. Auch
diese lassen lediglich auf ihre eigene Motivlage in der im Februar 1996 gegebenen
Entscheidungssituation schließen. Es kommt daher nicht darauf an, ob der Mutter des
Klägers bei ihrer Entscheidung für ein Einzelgrab - auch in ihrer besonderen
Belastungssituation nach dem plötzlichen und unerwarteten Tod ihres Ehemanns -
dessen Bedeutung, nämlich die Möglichkeit der Bestattung nur einer Person innerhalb
der Ruhezeit bewusst war. Ferner kommt es nicht darauf an, ob sie sich auch für ein
nach dem unwidersprochenen Vortrag des Beklagten verfügbares Doppelgrab hätte
entscheiden können und sich nach den zusätzlichen Informationen, die der Kläger in der
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mündlichen Verhandlung dem Senat mitgeteilt hat, darauf verlassen hat, dass nach der
damaligen Praxis des Beklagen eine spätere Umbettungsmöglichkeit bestehe, und
deshalb vom Erwerb eines Doppelgrabs bereits 1996 abgesehen hat.
Ein wichtiger Grund für die Umbettung liegt schließlich auch nicht darin, dass das
Interesse des Totenfürsorgeberechtigten an der Umbettung unter Berücksichtigung aller
sonstigen Umstände nach allgemeiner Verkehrsauffassung so gewichtig ist, dass die
Achtung der Totenruhe zurückstehen muss. Das Recht des Klägers auf Totenfürsorge
aus Art. 2 Abs. 1 GG wird ohne Umbettung nur in einem so geringen Maße
eingeschränkt, das ihm unter Berücksichtigung des hohen Rangs der Totenruhe ohne
Weiteres zumutbar ist. Beide Gräber seiner Eltern befinden sich auf demselben Friedhof
nur ca. 150 Meter voneinander entfernt. Diese Entfernung bringt eine unzumutbare
Erschwerung der Grabpflege und des Totengedenkens nicht mit sich. Dies macht der
Kläger auch nicht geltend.
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Für die Umbettung streitet auch nicht deshalb ein wichtiger Grund, weil der für beide
Elternteile totenfürsorgeberechtigte Kläger den letzten Willen seiner früher
totenfürsorgeberechtigten Mutter erfüllen will, die von ihr zunächst getroffene
Entscheidung, ihren Ehemann in einem Einzelgrab zu bestatten, nach ihrem eigenen
Ableben zu korrigieren. Diesem Umbettungswunsch der Mutter kommt
bestattungsrechtlich keine den Schutz der Totenruhe des Ehemanns überwiegende
Bedeutung zu. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass sich die Mutter des Klägers, wie
dieser in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgetragen hat, gestützt auf die
Angaben des Bestatters ihres verstorbenen Ehemanns, nach der damaligen
großzügigen - wie noch ausgeführt wird, rechtswidrigen - Praxis des Beklagten auf das
Bestehen einer Umbettungsmöglichkeit verlassen hat. Auch insofern hatte die Mutter
des Klägers nachträglich ihre ursprüngliche Bestattungsentscheidung geändert. Sinnes-
und Meinungsänderungen der Angehörigen - hier der Mutter - stellen grundsätzlich
keine unerwarteten Ereignisse dar, die zur Annahme eines wichtigen Grundes führen.
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Vgl. auch Nds. OVG, Beschluss vom 15. November 2006 - 8 LA 128/06 -, juris, Rdn. 7.
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Vielmehr würde die Anerkennung solcher Veränderungen im subjektiven Bereich zur
Folge haben, dass der vom Gesetz gewollte Schutz der Totenruhe ins Leere liefe. Denn
das Schicksal der sterblichen Überreste unterläge somit der - gewillkürten - Disposition
der totenfürsorgeberechtigten Angehörigen. Dies liefe dem Ausnahmecharakter der
Umbettung und der dargestellten Bedeutung der Totenruhe zuwider und könnte zu
einem - unerwünschten - erheblichen Anstieg der Zahl der Umbettungen führen.
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Der Senat sieht keinen Anlass dafür, der Beweisanregung des Klägers nachzukommen
und im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht über die frühere großzügige Praxis des
Beklagten bei der Zustimmung zu Umbettungen und der Änderung dieser Praxis Beweis
zu erheben. Das Bestehen der behaupteten Umbettungspraxis kann als wahr unterstellt
werden. Sollte es im Jahre 1996 tatsächlich die behauptete großzügigere, von den hier
dargestellten Grundsätzen abweichende Praxis des Beklagten bei Umbettungen
gegeben haben, kommt es darauf nicht an. Das Vertrauen der Mutter des Klägers auf
eine solche Praxis, hätte sie bestanden, wäre nicht schutzwürdig gewesen, weil diese
schon damals nicht im Einklang mit dem geltenden Recht gestanden hätte, der Beklagte
eine solche rechtswidrige Praxis vielmehr ändern konnte und musste. Der hohe
Stellenwert der Totenruhe als Ausfluss eines aus Art. 1 Abs. 1 GG abgeleiteten
postmortalen Persönlichkeitsrechts und die daher nur ausnahmsweise bestehende
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Möglichkeit einer Umbettung aus wichtigem Grund sind bereits lange vor dem Jahre
1996 tradierter Inhalt der hierzu ergangenen Rechtsprechung gewesen.
Vgl. nur OVG NRW, Urteile vom 5. 12. 1984 - 2 A 799/84 -, juris, und 28. 11. 1991 - 19 A
1925/90 -, juris, Rdn. 24 ff.
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Eine Gleichbehandlung mit Fällen, in denen nach einer solchen Praxis möglicherweise
rechtswidrige Zustimmungen erteilt wurden, kann der Kläger nicht beanspruchen, da es
keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht gibt.
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Schließlich wiegt die Totenruhe angesichts des Zeitablaufs von zwei Dritteln der auf
dem Zentralfriedhof zu wahrenden Ruhezeit von zwanzig Jahren (§ 10 Abs. 1 FS und
die zum Zeitpunkt der Bestattung des Vaters des Klägers geltenden Nr. 16 a der
Friedhofsordnung für den Zentralfriedhof in N. vom Juni 1994) deutlich schwerer als der
Wunsch des Klägers, den letzten Willen seiner Mutter zu erfüllen, in einer gemeinsamen
Grabstätte an der Seite ihres vorverstorbenen Ehemanns die letzte Ruhe zu finden. Eine
Umbettung nach nunmehr 13 Jahren würde angesichts des vom Beklagten
geschilderten Verwesungszustands von Sarg und Leiche und des hohen Risikos der
Beschädigung von sterblichen Überresten eine besonders schwere Störung der
Totenruhe verursachen. Demgegenüber kann der Wunsch des Klägers auf
Zusammenführung der sterblichen Überreste seiner Eltern nach Ablauf der Ruhefrist
noch erfüllt werden. Es bleibt ihm unbenommen, mit dem Beklagten erneut in Kontakt zu
treten und vor einer eventuellen Neubelegung der Grabstelle seines Vaters eine
Umbettung der dann noch vorhandenen sterblichen Überreste zu veranlassen. Der
Beklagte hat in seinem Schriftsatz vom 2. 7. 2009 signalisiert, dass der Kläger nach
Ablauf der Ruhezeit seinen Wunsch voraussichtlich verwirklichen könne. Insofern ist
ihm ein Abwarten von weiteren etwa sieben Jahren zumutbar, um sein Ziel der
Bestattung seiner Eltern in einem gemeinsamen Grab letztlich doch noch zu erreichen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr.
10, 711 ZPO.
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Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen
nicht vor.
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