Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 04.11.2009

OVG NRW (fortbildung, umfang, erkrankung, leistungsfähigkeit, teilnahme, rentner, last, stellungnahme, halten, nachweis)

Oberverwaltungsgericht NRW, 6s E 1631/08.S
Datum:
04.11.2009
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
Landesberufsgericht für Architekten, Architektinnen, Stadtplaner und
Stadtplanerinnen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6s E 1631/08.S
Schlagworte:
Architekt Eröffnungsbeschluss Fortbildungspflicht
Leitsätze:
1. Die jährliche Fortbildungsverpflichtung der Kammermitglieder ist nach
den einschlä¬gigen berufsrechtlichen Regelungen (§ 22 Abs. 2 Nr. 4
BauKaG NRW in Verbindung mit den §§ 1 Abs. 1, 3 und 5 der Fort- und
Weiterbildungsordnung der Architekten¬kammer Nordrhein-Westfalen
vom 1. April 2005) nicht von dem Umfang der tatsäch¬lichen
Archtitektentätigkeit abhängig, solange eine solche überhaupt ausgeübt
wird.
Das fortgeschrittene Alter eines Architekten, der bereits sein 65.
Lebensjahr vollendet hat, ist für sich genommen kein
ausschlaggebendes Indiz dafür, dass er nicht mehr berufstätig ist.
2. Zur Fortbildungspflicht eines sich auf seine Erkrankung berufenden
Architekten.
Tenor:
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Auf den am 17. Mai 2008 gestellten Antrag der An-tragstellerin wird das
berufsgerichtliche Verfahren ge¬gen den Beschuldigten eröffnet.
Ihm wird zur Last gelegt, als Kammermitglied Be-rufspflichten verletzt zu
haben, indem er
sich in den Jahren 2005, 2006 und 2007 nicht entsprechend den
Rege¬lungen der Fort- und Weiterbildungsordnung der Antragstellerin
vom 1. April 2005 fortgebildet hat, jedenfalls aber der Antragstellerin trotz
deren Aufforderungen (Schreiben vom 8. September 2006, 20.
November 2006, 6. März 2007, 23. März 2007, 30. Oktober 2007 und 6.
März 2008) für die genannten Jahre keine Nachweise über die
Teilnahme an von ihr anerkannten Fort-bildungs¬veranstaltungen im
Umfang von mindes¬tens acht Unterrichtsstunden vorgelegt hat
Ver¬stoß gegen § 22 Abs. 2 Nr. 4 BauKaG NRW in Ver¬bindung mit den
§§ 1 Abs. 1, 3, 5 und 6 der Fort- und Weiterbildungsordnung der
Architekten¬kammer Nordrhein-Westfalen vom 1. April 2005 .
Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung in der Hauptsache
vorbehalten.
G r ü n d e :
1
I.
2
Der am 1. März 1948 geborene Beschuldigte ist seit 1977 Mitglied der Antragstellerin.
Diese forderte ihn im Rahmen der Überprüfung der Fortbildungspflicht unter dem
8. September 2006 dazu auf, ihr die im Jahr 2005 absolvierte Fortbildung
nachzuweisen; der Beschuldigte sei in der durch einen Zufallsgenerator erstellten
Stichprobe ausgewählt worden. Nach wiederholter Erinnerung führte der Beschuldigte
in seiner Stellungnahme vom 19. März 2007 aus, er sei 2001 wegen einer Herzkrankheit
lange arbeitsunfähig gewesen, in den Folgejahren sei er dreimal stationär in einem
Herzzentrum behandelt worden. Weil er in seiner Leistungsfähigkeit stark eingeschränkt
gewesen sei, habe er an keiner Fortbildung teilgenommen. Er beabsichtige, aus
gesundheitlichen Gründen frühestmöglich in Rente zu gehen. Er fügte einen
Untersuchungsbericht der kardiologischen Klinik der Universität C. vom
28. November 2001 bei.
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Die Antragstellerin wies unter dem 23. März 2007 darauf hin, dass der Bericht aus 2001
nichts über eine schwere Herzerkrankung aussage, und regte an, die Fortbildung für
2005 und 2006 bis Ende Juni 2007 nachzuholen. Der Beschuldigte teilte am
12. September 2007 telefonisch mit, er sei schwer herzkrank, übe seinen Beruf nur noch
teilweise aus, werde bald in Pension gehen und sei aufgrund der Erkrankung nicht in
der Lage, Fortbildungen zu besuchen. In der Folgezeit übersandte er ein Attest seines
Hausarztes vom 2. Oktober 2007, wonach bei ihm infolge einer Erkrankung seit dem
Jahre 2002 eine Einschränkung der beruflichen Tätigkeit als Architekt vorliege.
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Die Antragstellerin forderte den Beschuldigten unter dem 30. Oktober 2007 erneut zur
Vorlage des Fortbildungsnachweises bis zum 30. November 2007 auf; das Attest
besage nichts über eine Berufsunfähigkeit. Mit weiterem Schreiben vom 6. März 2008
forderte sie den Beschuldigten nunmehr auch zum Nachweis seiner Fortbildung in den
Jahren 2006 und 2007 unter Hinweis darauf auf, dass bei Nichtvorlage auch dieser
Zeitraum zum Gegenstand eines berufsgerichtlichen Verfahrens gemacht werde.
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Am 17. Mai 2008 hat die Antragstellerin die Eröffnung des berufsgerichtlichen
Verfahrens gegen den Beschuldigten beantragt, da der Verdacht einer
Berufspflichtverletzung nach § 22 Abs. 2 Nr. 4 BauKaG in den Jahren 2005 bis 2007
bestehe. Dass der Beschuldigte seit 1. Mai 2008 Rentner sei, stehe der
Fortbildungspflicht in den Jahren davor nicht entgegen.
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Der Beschuldigte hat in seiner Stellungnahme auf seine gesundheitliche Situation
verwiesen; seit dem 1. Mai 2008 sei er Rentner.
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Das Berufsgericht hat den Eröffnungsantrag nach § 60 Abs. 1 Satz 2 BauKaG NRW
abgelehnt, da die Durchführung eines Verfahrens wegen Geringfügigkeit der erhobenen
Beschuldigung nicht erforderlich erscheine. Zwar sei der Beschuldigte nach § 22 Abs. 2
Nr. 4 BauKaG NRW i.V.m. mit der Fort- und Weiterbildungsordnung der
Architektenkammer fortbildungspflichtig gewesen und habe diese Pflicht nicht erfüllt.
Diese Pflicht bestehe grundsätzlich auch, wenn der Beschuldigte nur eingeschränkt
leistungsfähig sei, wie es das zuletzt vorgelegte ärztliche Attest besage. Der
Beschuldigte habe den verbliebenen Rest seiner Leistungsfähigkeit auf die Ausübung
seines Berufes und nicht auf die Fortbildung verwendet. Angesichts der besonderen
Situation dieses Einzelfalles bewerte das Gericht den Vorwurf, der sich auf eine Zeit
kurz vor Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand bezieht, als nur geringfügig.
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Die Antragstellerin hat gegen den ihr am 26. November 2008 zugestellten Beschluss am
28. November 2008 Beschwerde eingelegt und diese unter dem 5. März 2009
begründet. Das Berufsgericht setze sich über die klare Regelung des § 1 Abs. 1 FuWO
hinweg, wonach sich jedes Mitglied der Antragstellerin beruflich fortzubilden habe. Eine
Ausnahme sehe § 1 Abs. 2 FuWO abschließend bei denjenigen Mitgliedern vor, die das
65. Lebensjahr vollendet hätten und nicht mehr berufstätig seien, sowie bei Mitgliedern,
die nicht mehr berufsfähig seien. Beide Voraussetzungen lägen bei dem Beschuldigten
noch nicht vor. Er habe erst das 60. Lebensjahr erreicht. Nach seinem eigenen Vortrag
sei er weiterhin teilweise beruflich tätig, so dass der Ausnahmetatbestand nicht
eingreife. Ihr seien genügend Fälle bekannt, in denen noch über 70jährige Mitglieder
beruflich tätig seien. Derzeit seien in ihrem Geschäftsbereich noch 1524 Mitglieder, die
bereits das 65. Lebensjahr erreicht hätten, "freischaffend" tätig und in die
Architektenliste eingetragen. Damit sei eine Berufstätigkeit in diesem Alter kein
Sonderfall. Auch ältere Mitglieder müssten sich über die geltenden Bestimmungen auf
dem aktuellen Stand halten, um dieses Wissen an ihre Auftraggeber weitergeben zu
können. Sinn und Zweck der Fortbildungsverpflichtung sei gerade, dem Verbraucher ein
hohes Maß an Qualifikation und Leistungsfähigkeit der Mitglieder der Antragstellerin zu
gewährleisten.
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Der Beschuldigte bezieht sich auf den angefochtenen Beschluss.
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II.
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Die Beschwerde ist zulässig und begründet.
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Das berufsgerichtliche Verfahren ist in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen
Umfang zu eröffnen, weil der Beschuldigte durch das ihm zur Last gelegte Verhalten
einer Berufspflichtverletzung gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 4 BauKaG NRW in Verbindung mit
den §§ 1 Abs. 1, 3, 5 und 6 FuWO hinreichend verdächtig ist.
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Gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 4 BauKaG NRW sind die Kammermitglieder verpflichtet, sich
entsprechend der Fort- und Weiterbildungsordnung der Architektenkammer beruflich
fortzubilden und sich über die für die Berufsausübung geltenden Bestimmungen zu
unterrichten.
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Nach derzeitigem Kenntnisstand spricht Überwiegendes dafür, dass sich der
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Beschuldigte in den Jahren 2005 - 2007 nicht in einer den Anforderungen der FuWO
entsprechenden Weise fortgebildet hat. Diese sieht die Teilnahme an von der
Antragstellerin anerkannten Fortbildungsveranstaltungen im Umfang von jährlich
mindestens acht Unterrichtsstunden vor (§§ 1 Abs. 1, 3, 5 FuWO).
Soweit der Beschuldigte gegenüber dem Berufsgericht vorgetragen hat, er sei seit dem
1. Mai 2008 Rentner, hat er damit den Vorwurf unzureichender Fortbildung nicht
entkräftet. Der Befreiungstatbestand des § 1 Abs. 2 FuWO war jedenfalls in den Jahren
2005 - 2007 nicht erfüllt. Möglicherweise ist er selbst heute - nach dem Rentenbeginn im
Jahre 2008 - nicht gegeben. Die Antragstellerin trägt hierzu unwidersprochen vor, der
Beschuldigte sei weiterhin berufstätig. Diese Frage kann allerdings im vorliegenden
Verfahren offen bleiben, da es allein auf den angeschuldigten Zeitraum ankommt.
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Auch die vom Beschuldigten vorgetragenen gesundheitlichen Probleme können ihn
voraussichtlich nicht entlasten. Das vorgelegte Attest seines Hausarztes vom 2. Oktober
2007 bescheinigt ihm lediglich eine aus gesundheitlichen Gründen eingeschränkte
Berufstätigkeit. Die jährliche Fortbildungsverpflichtung der Kammermitglieder ist nach
den einschlägigen Regelungen des BauKaG NRW und der FuWO aber nicht von dem
Umfang der tatsächlichen Architektentätigkeit abhängig, solange eine solche überhaupt
ausgeübt wird.
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Sollte der Vorwurf fehlender Fortbildung im Hauptverfahren nicht aufrecht zu erhalten
sein, hat der Beschuldigte jedenfalls keinen Nachweis für eine ordnungsgemäße
Fortbildung in den Jahren 2005 - 2007 erbracht. Nach § 6 FuWO haben die
Kammermitglieder der Antragstellerin auf deren Aufforderung hin die Teilnahme an
Fortbildungsveranstaltungen durch Bescheinigungen nachzuweisen, aus denen
Trägerschaft, Inhalt und Umfang der Fortbildungsmaßnahme ersichtlich sind. Der
Beschuldigte hat trotz wiederholter Aufforderungen durch die Antragstellerin dieser
keine derartigen Bescheinigungen vorgelegt.
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§ 60 Abs. 1 Satz 2 BauKaG NRW steht einer Eröffnung des berufsgerichtlichen
Verfahrens nicht entgegen. Die erhobenen Beschuldigungen stellen sich nicht als
geringfügig dar. Die Erforderlichkeit eines berufsgerichtlichen Verfahrens hängt
entscheidend von der Art und Bedeutung des dem jeweiligen Beschuldigten zur Last
gelegten Verstoßes ab. Besonders in den Blick zu nehmen sind dabei die
Auswirkungen des Verstoßes und das Maß der Pflichtwidrigkeit.
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Der in dem Versäumen der Fortbildungspflicht liegende Berufspflichtverstoß ist bei
genereller Betrachtung nicht schon von vornherein unterhalb der
Geringfügigkeitsschwelle anzusiedeln. Die Fortbildungspflicht soll dazu beitragen, das
Fachwissen der Kammermitglieder, deren Ausbildung oft lange zurückliegt, stets auf
dem
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neuesten Stand zu halten. Sie dient nicht nur dazu, das Ansehen des Architektenberufs
in der Öffentlichkeit zu wahren, sondern soll auch dem einzelnen Architekten Sicherheit
geben und ihm helfen, fachliche Fehler bei seiner Tätigkeit zu vermeiden. Damit
bezweckt sie zugleich den Schutz seines Auftraggebers vor finanziellen und
gesundheitlichen Schäden. Diese Ziele sind nicht gering zu schätzen, sodass deren
– jedenfalls abstrakte – Verfehlung durch das Versäumen der Fortbildung nicht als
Bagatelle abgetan werden kann.
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Diese grundsätzliche Betrachtung ist hier auch nicht wegen sich aus den Umständen
des Einzelfalles ergebender entlastender Momente zu relativieren. Hiergegen spricht
bereits, dass der Pflichtenverstoß nicht nur ein einziges Jahr, sondern gleich drei Jahre
erfasst. Auch der Umstand, dass die Vorwürfe die Zeit kurz vor Eintritt in den vorzeitigen
Ruhestand betreffen, lässt sie nicht als geringfügig erscheinen, zumal die
Fortbildungspflicht - wie dargelegt - auch im Rentenalter fortbestehen kann. Der
Beschuldigte hätte seine offenbar bestehenden gesundheitlichen Probleme zum Anlass
nehmen können, sich mit der Antragstellerin ins Benehmen zu setzen, um die
versäumten Fortbildungsstunden gegebenenfalls nachzuholen. Die Fort- und
Weiterbildungsordnung sieht eine entsprechende Gestattung ausdrücklich vor (§ 7
Abs. 2 FuWO). Vor diesem Hintergrund erscheint die Verhängung einer Sanktion im
nunmehr eröffneten berufsgerichtlichen Verfahren auch nicht von vornherein
unverhältnismäßig.
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