Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 31.08.2006

OVG NRW: rechtliches gehör, nationalität, eintrag, ausstellung, pflege, beweisantrag, anfang, haus, repressalien, rüge

Oberverwaltungsgericht NRW, 12 A 75/05
Datum:
31.08.2006
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 A 75/05
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 19 K 1323/02
Tenor:
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die
außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.000,- EUR
festgesetzt.
G r ü n d e :
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen
führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die
Annahme des Verwaltungsgerichts, selbst wenn man zugunsten der Klägerin zu 1. die
Eintragung der deutschen Nationalität in ihrem ersten Inlandspass unterstelle, fehle es
nach der Ausstellung des weiteren Inlandspasses im Jahr 1972 mit dem Eintrag der
russischen Nationalität an einem durchgehenden Bekenntnis nur zum deutschen
Volkstum, nicht in Frage gestellt.
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Nach § 6 Abs. 2 BVFG wirkt ein einmal abgegebenes Bekenntnis zum deutschen
Volkstum im Regelfall fort und deckt darum auch Folgezeiträume ab, so lange kein
beachtliches Gegenbekenntnis erfolgt. Diese Indizwirkung eines einmal abgegebenen
Bekenntnisses zum deutschen Volkstum für die Folgezeit entfällt indes dann, wenn und
so lange eine bekenntnisfähige Person nach Eintritt ihrer Bekenntnis- und
Erklärungsfähigkeit und einem erstmaligen Bekenntnis zum deutschen Volkstum einen
Pass entgegen nimmt, der sie nach Außen hin als Angehörige einer anderen
Nationalität ausweist. Die Annahme und das Führen eines solchen Passes heben die
Vermutung eines fortwirkenden positiven Bekenntnisses auch dann auf, wenn die
Eintragung einer anderen als der deutschen Nationalität dem Passinhaber nicht
zuzurechnen sein sollte, da die Eintragung einer nicht deutschen Nationalität den
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Inhaber des Passes nach Außen hin sichtbar als nicht dem deutschen Volkstum
zugehörig kennzeichnet. Sie steht damit einer Fortwirkung der zunächst abgegebenen
Nationalitätserklärung zum deutschen Volkstum entgegen, wenn auch aufgrund einer
etwa fehlenden Zurechenbarkeit in diesem Vorgang nicht zugleich ein positives
Bekenntnis zu einem nichtdeutschen Volkstum ("Gegenbekenntnis") zu sehen ist.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Februar 2005 - 5 B 128.04 -; OVG NRW, Beschlüsse
vom 7. Juli 2006 - 12 A 287/05 -, vom 6. April 2006 - 2 A 840/05 - und vom 29.
September 2004 - 2 A 1532/03 -.
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In Anwendung dieser Grundsätze ist die Indizwirkung des unterstellten Bekenntnisses
zum deutschen Volkstum mit der Entgegennahme und Führung des die russische
Nationalität ausweisenden zweiten Inlandspasses im Jahr 1972 entfallen.
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Da es aber nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG eines durchgängigen Bekenntnisses zum
deutschen Volkstum bedarf und hier ein (fortwirkendes) Bekenntnis fehlt, hätte sich die
Klägerin zu 1. auf eine der Nationalitätenerklärung vergleichbare Weise durchgängig
zum deutschen Volkstum bekennen müssen. Hierzu sind nachprüfbare Umstände
darzulegen, die den Willen, trotz des Eintrags der russischen Nationalität der deutschen
Volksgruppe und keiner anderen anzugehören, nach außen hin, z.B. in der
Lebensführung oder in gesellschaftlichen, sozialen oder kulturellen Aktivitäten,
unzweifelhaft haben zu Tage treten lassen.
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Vgl. BVerwG, Urteile vom 13. November 2003 - 5 C 41.03 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG
Nr. 104.
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Derartige Umstände hat die Klägerin zu 1. jedenfalls für die Zeit von August 1972
(Ausstellung des zweiten Inlandspasses mit dem Eintrag der russischen Nationalität) bis
Anfang der 90er Jahre (Ausstellung eines weiteren Inlandspasses, nunmehr mit dem
Eintrag der deutschen Nationalität) nicht dargelegt. Die in der Zulassungsbegründung
aufgeführten Gründe (Pflege deutscher Kultur und Traditionen über das familiäre Umfeld
hinaus, Begehen von Festen und Feiertagen nach deutschem Brauch ebenfalls
außerhalb des familiären Umfelds mit anderen deutschen Volkszugehörigen, Pflege und
Verbreitung der deutschen Sprache, Mitgliedschaft in einem deutschen Chor und der
Organisation Russisch-Deutsches Haus) reichen in ihrer Bedeutung und Aussagekraft
nicht an die im Rahmen der Beantragung des Inlandspasses erforderliche ausdrückliche
Erklärung zum deutschen Volkstum gegenüber offiziellen Stellen heran, so dass unter
Berücksichtigung der im gleichen Zeitraum nach außen wirkenden Erklärung zugunsten
der russischen Nationalität durch das Führen des weiteren Inlandspasses aus dem Jahr
1972 von einer eindeutigen äußeren Erklärungslage ausschließlich zugunsten des
deutschen Volkstums nicht ausgegangen werden kann.
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Weitergehende bekenntnisbezogene Umstände, die den hier in Rede stehenden
Zeitraum betreffen, sind nicht dargelegt. Solche ergeben sich insbesondere nicht aus
den im Zulassungsverfahren nachträglich vorgelegten Unterlagen, unabhängig von der
Frage, ob die nach Ablauf der für die Begründung des Zulassungsantrages geltenden
Frist eingereichten Unterlagen im Zulassungsverfahren zu berücksichtigten sind. Die
vorgelegten Archivbescheinigungen weisen aus, dass die Klägerin zu 1. in einem
Wirtschaftsbuch, in einer Personalkartei und in einem Befehlsbuch in dem Zeitraum
1962 bis 1970 und dann wieder im Jahr 1999 als Deutsche geführt worden ist; sie
erfassen damit lediglich Zeiträume, in denen die Klägerin zu 1. ohnehin mit deutscher
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Nationalität in ihrem Inlandspass eingetragen war. Aussagekraft für den hier in Rede
stehenden Zeitraum (1972 bis Anfang der 90er Jahre) kommt ihnen danach nicht zu.
Entsprechendes gilt für die im Jahr 2002 ausgestellte Rehabilitierungsbescheinigung,
die sich auf Repressalien im Zeitraum 1950 bis 1954 bezieht. Im Übrigen ist mit Blick
auf die erforderliche zeitliche Durchgängigkeit des Bekenntnisses nur zum deutschen
Volkstum eine nachträglich ausgestellte Rehabilitierungsentscheidung grundsätzlich
nicht geeignet, ein innerhalb eines abgelaufenen Zeitraums festzustellendes
Bekenntnisdefizit zu heilen.
Die des weiteren erhobenen Verfahrensrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) greift nicht
durch. Die erhobene Aufklärungsrüge (§ 86 Abs. 1 VwGO) setzt u.a. die Darlegung
voraus, dass die Nichterhebung der Beweise vor dem Tatsachengericht rechtzeitig
gerügt worden ist.
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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. August 1997 - 8 B 165.97 -.
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Diesen Anforderungen genügt die Darlegung schon deshalb nicht, weil daraus nicht
ersichtlich ist, dass die im Termin zu mündlichen Verhandlung am 17. September 2004
anwaltlich vertretenen Kläger die Nichterhebung der Beweise gegenüber dem
Verwaltungsgericht angesprochen und gerügt haben. Dem insoweit maßgebenden
Protokoll der mündlichen Verhandlung ist eine derartige Rüge nicht zu entnehmen.
Auch im Zulassungsantrag ist hierzu nichts ausgeführt.
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Soweit darüber hinaus sinngemäß die Versagung rechtlichen Gehörs geltend gemacht
werden sollte, ist Rügeverlust eingetreten, da es den anwaltlich vertretenen Klägern
oblag, sich zu den von ihnen für beachtlich gehaltenen aufzuklärenden tatsächlichen
Umständen durch einen unbedingten Beweisantrag nach § 86 Abs. 2 VwGO rechtliches
Gehör zu verschaffen. Ein anwaltlich vertretener Kläger verliert regelmäßig sein
Rügerecht, wenn er nicht alle prozessualen Möglichkeiten ausschöpft, um sich
rechtliches Gehör zu verschaffen. Zu den verfahrensrechtlichen Befugnissen, von denen
ein Rechtsanwalt erforderlichenfalls Gebrauch machen muss, um den Anspruch des von
ihm vertretenen Beteiligten auf rechtliches Gehör durchzusetzen, zählt insbesondere
auch die Stellung eines unbedingten Beweisantrags in der mündlichen Verhandlung,
der gemäß § 86 Abs. 2 VwGO nur durch einen Gerichtsbeschluss, der zu begründen ist,
abgelehnt werden kann. Die begründete Ablehnung des Beweisantrages ermöglicht es,
den Antragsteller zu ersehen, ob er neue, andere Beweisanträge stellen oder seinen
Vortrag ergänzen muss.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. März 2006 - 12 A 3919/03 -, Beschluss vom 22. April
2005 - 5 A1323/05.A -, m.w.N.
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Ein derartiger Beweisantrag ist ausweislich der insoweit maßgeblichen
Sitzungsniederschrift nicht gestellt worden.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO. Die
Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3
Satz 3 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4
VwGO).
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