Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 28.05.2004

OVG NRW: schule, eltern, schulausbildung, genehmigung, verwaltungsakt, vollziehung, vertrauensschutz, alter, befristung, lehrer

Oberverwaltungsgericht NRW, 19 B 959/04
Datum:
28.05.2004
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 B 959/04
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 10 L 815/04
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 EUR
festgesetzt.
G r ü n d e :
1
Die Beschwerde ist unbegründet.
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Die Prüfung des Senats ist auf diejenigen Gründe beschränkt, die die Antragstellerin
innerhalb der einmonatigen Begründungsfrist nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegt
hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Diese Gründe rechtfertigen es nicht, den
angefochtenen Beschluss zu ändern und dem Antrag der Antragstellerin auf Gewährung
vorläufigen Rechtsschutzes stattzugeben.
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Soweit sie geltend macht, "die" - gemeint sind die Anordnungen in den Bescheiden des
Antragsgegners vom 19. Januar und 17. Februar 2004 - Anordnungen der sofortigen
Vollziehung genügten nicht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, trifft ihr
Vorbringen nicht zu. Die Begründungen des Antragsgegners sind jeweils hinreichend
einzelfallbezogen. Daran ändert nichts, dass sie ihrem Inhalt nach identisch sind. Dies
beruht allein darauf, dass die angeführten Gründe aus der Sicht des Antragsgegners
sowohl die Anordnung vom 19. Januar 2004 als auch die Anordnung vom 17. Februar
2004 rechtfertigen. Ob die angeführten Gründe in der Sache zutreffen, ist keine Frage
des formellen Begründungserfordernisses gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.
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Dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung vom 17. Februar 2004, die der
sofortigen Durchsetzung der Pflichten der Eltern der Antragstellerin gemäß § 16 Abs. 2
SchPflG dienen soll, fehlerhaft ist, weil sie sich nicht, wie von § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO
vorausgesetzt, auf einen Verwaltungsakt bezieht, macht die Antragstellerin nicht
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geltend. Nur ergänzend weist der Senat deshalb darauf hin, dass die Pflicht der Eltern
gemäß § 16 Abs. 2 SchPflG, dafür Sorge zu tragen, dass die Antragstellerin am
Unterricht einer deutschen Schule und an den sonstigen Veranstaltungen der Schule
teilnimmt, eine gesetzliche Pflicht ist, die - anders als die Anmeldepflicht der Eltern
gemäß § 16 Abs. 1 SchPflG - nicht durch Verwaltungsakt durchgesetzt werden kann.
Kommen die Eltern ihren Pflichten gemäß § 16 Abs. 2 SchPflG nicht nach, sind die
Lehrer und die Schulleitung der von der Antragstellerin zu besuchenden deutschen
Schule verpflichtet, die Antragstellerin zum regelmäßigen Schulbesuch anzuhalten und
auf die Erziehungsberechtigten einzuwirken (§ 18 SchPflG). Bleibt die Einwirkung
erfolglos, wird die Antragstellerin auf schriftliches Ersuchen der Schulleitung der zu
besuchenden Schule zwangsweise der deutschen Schule zugeführt (§ 19 SchPflG).
Der genehmigte Besuch der L. G. Akademie bis zum Ende des Schuljahres 2002/03
begründet entgegen der Auffassung der Antragstellerin keinen Vertrauensschutz
dahingehend, dass sie die dort begonnene Schullaufbahn beenden kann. Es gibt
keinen Grundsatz, dass die begonnene Schullaufbahn stets an der besuchten Schule
beendet werden kann. Das lässt sich insbesondere den Ausführungen in dem von der
Antragstellerin angeführten Beschluss des Senats vom 3. Februar 1999 - 19 B 1774/98 -
nicht entnehmen. Die dortigen Ausführungen sind auf den vorliegenden Fall schon
deshalb nicht übertragbar, weil der Beschluss einen Fall betrifft, in dem das zuständige
Schulamt nach seiner Ermessenspraxis schulpflichtigen Kindern im Interesse einer
geordneten Schulausbildung den weiteren Besuch einer Schule im Ausland auch dann
genehmigte, wenn die Schulausbildung im Ausland zunächst ohne die erforderliche
Genehmigung gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 SchPflG begonnen worden war. Es ist jedoch
weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass eine vergleichbare Ermessenspraxis
des Antragsgegners besteht.
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Soweit die Antragstellerin sich auf Nachteile im Falle des Wechsels zu einer deutschen
Schule beruft, ist nicht ersichtlich, inwieweit der Antragstellerin tatsächlich Nachteile
entstehen könnten. Sie selbst hat keine konkreten Nachteile aufgezeigt. Angesichts der
Befristung der Genehmigung vom 31. Mai 2001 durfte sie nicht auf eine Fortsetzung
ihrer Schulausbildung an der L. G. Akademie vertrauen. Das Alter der am 21. Oktober
1993 geborenen Antragstellerin lässt ebenfalls erwarten, dass es ihr gelingt, sich in eine
deutsche Schule zu integrieren. Unüberwindbare Sprachschwierigkeiten oder sonstige
Hindernisse sind nicht geltend gemacht worden.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht
auf §§ 13 Abs. 1, 14, 20 Abs. 3 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).
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