Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 19.05.1999

OVG NRW (der rat, gemeinde, grundstück, kläger, anbau, verkehr, bezeichnung, haus, hohes alter, fahrbahn)

Oberverwaltungsgericht NRW, 3 A 6205/95
Datum:
19.05.1999
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
3. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 A 6205/95
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 17 K 1822/93
Tenor:
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig
vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstre-ckung durch
Sicherheitsleistung in Hö-he des beizutreibenden Betrages abwen-den,
wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicher-heit
leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
1
Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu einem (Teil-)
Erschließungsbeitrag für die erstmalige Herstellung der Straße Am C. zwischen dem
gleichnamigen Hauptzug dieser Straße und der Straße Am Q. im Ortsteil H. der
Stadt F. . Die Beteiligten streiten darüber, ob ein ca. 50 Meter langes Teilstück der
Abrechnungsstrecke vom Straßenhauptzug bis unmittelbar vor die Flurstücke 122/67
und 47 (heutige Bezeichnung: Am C. Nr. 18 und 37), an dem auch das Grundstück
des Klägers liegt (nachfolgend "Altstrecke" genannt), als "vorhandene
Erschließungsanlage" i.S.v. § 242 Abs. 1 BauGB (erschließungs-) beitragsfrei ist.
2
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung H. , Flur 13, Flurstück 285
mit der Bezeichnung Am C. 10. Es grenzt in Ecklage sowohl an die
Abrechnungsstrecke als auch an den Hauptzug der Straße Am C. .
3
Der Hauptzug der Straße Am C. verläuft in der Ortslage von H. zwischen der T.----
--straße (im Süden) und der F1.---straße (im Norden). Etwa auf der Hälfte dieser Strecke
zweigt in einer nach Nordwesten verlaufenden Kurve die Abrechnungsstrecke in
nordöstlicher Richtung ab. Bis Anfang der 60er Jahre endete die "Altstrecke" der
Abrechnungsstrecke der Straße Am C. unmittelbar vor den Flurstücken 122/67 und
4
47 (heutige Hausnummern 18 und 37). Von dort aus setzte sie sich als schmaler H1.-----
weg ("Trampelpfad") auf der Trasse der heutigen Straße Am C. fort. Zum damaligen
Zeitpunkt waren an der "Altstrecke" auf den Grundstücken mit den heutigen
Hausnummern 10, 14, 16, 18 (südöstliche Straßenseite) sowie 31 und 37 (nordwestliche
Straßenseite) Gebäude errichtet. Die Gebäude auf den Flurstücken 122/67 und 47
sowie das an dem damaligen Trampelpfad gelegene Haus C1. (Flurstück 150,
heutige Hausnummer 39) bildeten das Ende der Bebauung am Ortsrand.
Über den Ausbauzustand der "Altstrecke" Mitte des Jahres 1961 besteht zwischen den
Beteiligten Streit: Nach Angaben des Klägers bestand die Fahrbahn damals aus einem
Basaltunterbau, auf dem eine Splitt- und Teerschicht aufgebracht war; der Beklagte stellt
dies für den Bereich vor dem Grundstück K. (Flurstück 47) in Abrede. Auf der
nordwestlichen Seite der Fahrbahn war nach Angaben des Klägers eine Rinne aus
Pflastersteinen verlegt, über die das Oberflächenwasser der Straße zur Rinne des
Hauptzugs der Straße Am C. und von dort aus in einen Vorfluter ablief; der Beklagte
bestreitet die Existenz einer solchen Rinne an der "Altstrecke". Nach Angaben des
Klägers erfolgte die Straßenbeleuchtung durch zwei Straßenlampen; der Beklagte geht
von nur einer Straßenlampe aus, die Beleuchtung sei auch erst 1968 in Betrieb
genommen worden. Gehweg und Entwässerungskanal waren unstreitig nicht
vorhanden. Die Verlegung von Kanälen erfolgte in H. erstmals zwischen 1967 und
1969, u.a. auch im Bereich der "Altstrecke" der Straße Am C. . Anschließend, in den
Jahren 1969 bis 1972, wurden dort Fahrbahn und Bürgersteig wiederhergestellt bzw.
ausgebaut.
5
Auf der Grundlage von § 15 des Preußischen Fluchtliniengesetzes erlassenes Ortsrecht
existierte für die ehemalige Gemeinde H. nicht. Nach der am 6. November 1961 vom
Rat der Gemeinde beschlossenen ersten Erschließungsbeitragssatzung (§ 7 Abs. 1
EBS 1961) galten Straßen als endgültig hergestellt, wenn sie (1.) "eine Pflasterung, eine
Asphalt-, Teer-, Beton- oder ähnliche Decke neuzeitlicher Bauweise", (2.)
"Straßenentwässerung sowie die etwa vorgesehene Beleuchtung" und (3.) "Anschluß
an eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straße" aufwiesen. Am 6. September 1965
beschloß der Rat der Gemeinde über eine ihm "gelegentlich der Beratung des
Haushaltsplanes für 1966" vorgelegte Liste betreffend die "Festsetzung der
fertiggestellten und nicht fertiggestellten Straßen nach dem Bundesbaugesetz". Darin
wird unter der Rubrik der "Straßen, die am 6.11.1961 bereits mit einer Schwarzdecke
versehen waren und mithin als ausgebaut gelten", die Straße Am W. aufgeführt,
während unter der Rubrik "Straßen, die am 6.11.1961 noch nicht ausgebaut waren und
daher Erschließungsbeiträge zu erheben sind", die Straße Am C. genannt ist. Nach
einem weiteren, die vorstehende Entschließung abändernden Beschluß des Rates der
Gemeinde vom 24. Januar 1969 zählte zu den "noch nicht ausgebauten Straßen
Stichtag 6.11.1961 -" u.a. die Straße "Am C. (ab Grundstück C1. )", während zu
den "endgültig ausgebauten Straßen - Stichtag 6.11.1961 -" u.a. die Straßen Am W.
sowie "Am C. (von Am W. bis einschl. Grundst. K. )" zählten. Gemäß der
ebenfalls am 24. Januar 1969 beschlossenen Erschließungsbeitragssatzung ist als
Merkmal der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen u.a. (§ 7 c EBS 1969)
das Vorhandensein von "Entwässerungseinrichtungen mit Anschluß an die Kanalisation
oder an einen Vorfluter" bestimmt.
6
Ende der 80er Jahre ließ der Beklagte die Straße Am C. ausbauen, indem unter
Verlängerung der "Altstrecke" bis zur Straße Am Q. eine niveaugleiche Mischfläche
hergestellt wurde. Am 9. Mai 1990 beschloß der Rat der Stadt F. , daß die Straße
7
Am C. von der Einmündung in die Straße Am Q. bis zur Einmündung in den
Hauptzug der Straße am C. einen Straßenabschnitt bilde und der beitragsfähige
Erschließungsaufwand für diesen ermittelt werde. Am 12. Juni 1990 beschloß der Rat
eine Abweichungssatzung wegen des Nichtvorhandenseins beidseitiger Gehwege in
dem neu ausgebauten Bereich. Ebenfalls am 12. Juni 1990 beschloß der Rat, den
Beschluß des Rates der ehemaligen Gemeinde H. vom 24. Januar 1969
aufzuheben, wonach das Teilstück der Straße "Am C. (von Am W. bis einschl.
Grundst. K. )" als "endgültig ausgebaute Straße" einzustufen sei. Am 29. August 1990
beschloß der Rat die Abrechnung im Wege der Kostenspaltung für die Teileinrichtungen
Freilegung, Fahrbahn, Gehwege, Straßenbeleuchtung und
Straßenentwässerungsanlagen.
Mit Heranziehungsbescheid vom 7. September 1992 zog der Beklagte den Kläger zu
einem (Teil-) Erschließungsbeitrag für die erstmalige Herstellung der oben
beschriebenen Teilanlagen auf der genannten Strecke in Höhe von 18.752,09 DM
heran. Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers wies er mit
Widerspruchsbescheid vom 8. März 1993 zurück.
8
Der Kläger hat am 23. März 1993 Klage erhoben und im wesentlichen geltend gemacht:
Die "Altstrecke" der (heutigen) Straße Am C. sei eine vorhandene
Erschließungsanlage i.S.v. § 242 Abs. 1 BauGB und damit erschließungsbeitragsfrei.
Sie habe - ebenso wie der Hauptzug der Straße - im Jahr 1961 noch die Bezeichnung
"Am W. " getragen. Ihr Ausbauzustand sei bei Berücksichtigung der damaligen
Verhältnisse schon 1961 für den Anbau und innerörtlichen Verkehr ausreichend
gewesen. Daß dies auch dem damaligen Willen der Gemeinde H. entsprochen
habe, ergebe sich aus dem Ratsbeschluß vom 24. Januar 1969. Seit der Verlegung des
Kanals und den Arbeiten an Fahrbahn und Gehweg in den Jahren 1969/1970 befinde
sich die "Altstrecke" in demselben Zustand, den sie auch heute noch aufweise.
Angesichts dieses mehr als 20jährigen Zeitraums bis zum Erlaß der angefochtenen
Bescheide sei die Beitragsforderung verjährt. Zu den Kosten des Ausbaus der
Verlängerungsstrecke bis zur Straße Am Q. könne er nicht herangezogen werden.
9
Der Kläger hat beantragt,
10
den Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 7. September 1992 in
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. März 1993 aufzuheben.
11
Der Beklagte hat beantragt,
12
die Klage abzuweisen.
13
Er hat geltend gemacht, daß die "Altstrecke" keine vorhandene Erschließungsanlage
sei, weil ihr im maßgeblichen Zeitpunkt (1961) noch wesentliche Einrichtungen gefehlt
hätten.
14
Das Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil, auf das Bezug genommen
wird, der Klage stattgegeben.
15
Der Beklagte hat gegen das ihm am 5. September 1995 zugestellte Urteil am
29. September 1995 Berufung eingelegt. Er trägt zur Begründung vor: Die "Altstrecke"
könne nicht als vorhandene Erschließungsanlage angesehen werden. Sie habe 1961
16
angesichts ihrer geringen Längenausdehnung nicht als eigenständige Verkehrsanlage
angesehen werden können, die Bebauung sei lückenhaft, am Rand der Ortschaft
gelegen und keinesfalls von innerörtlichem Gewicht gewesen. Mehrere an der
"Altstrecke" gelegene Parzellen seien unbebaut gewesen, z.B. das Grundstück, auf dem
1972 das Doppelhaus Nr. 10a/10b errichtet worden sei, sowie die große
Grundstücksfläche, die südlich an das Grundstück Haus Nr. 37 angrenze. Aus der 1961
vorhandenen Bebauung könne nicht zwingend auf eine entsprechende
Anbaubestimmung geschlossen werden. Ausdrückliche Erklärungen der
ehemaligen Gemeinde H. zur Anbaubestimmung dieses Streckenteils existierten
ebensowenig wie eine Dokumentation des tatsächlichen Ausbauzustandes der
Teilstrecke Mitte des Jahres 1961. Soweit dieser bekannt sei, habe er jedenfalls nicht
den Anforderungen entsprochen, die zum damaligen Zeitpunkt an eine dem
innerörtlichen Verkehr dienende Straße zu stellen waren: Die Fahrbahn habe zwar
durchweg einen Oberbau aus einem Splitt- und Teerbelag gehabt; jedoch sei sie
teilweise nur mit Kies befestigt gewesen, wie sich aus einer Eingabe des Herrn T1.
K. vom 1. Dezember 1956 ergebe, in der dieser sich über Wasserzufluß infolge einer
zu hohen Kiesauffüllung im Straßenbereich beschwere. Das Teilstück habe über keine
Rinne zur Straßenentwässerung verfügt; dies ergebe sich aus einem Vergleich der
Rechnung der Firma L. KG über die Ausbauarbeiten in den Jahren 1969/1970 an der
Straße Am W. einerseits (die u.a. eine Position "Rinne aufgenommen" enthalte) mit
der Rechnung betreffend die Straße Am C. andererseits (wo eine solche Position
fehle). Daß im Jahre 1959 Straßenbauarbeiten an der "Altstrecke" stattgefunden haben
sollten, könne nicht bestätigt werden; in den Akten der ehemaligen Gemeinde H.
befänden sich diesbezüglich keinerlei Rechnungen oder sonstige Hinweise. Die
Straßenoberflächenentwässerung dieses Teilstücks sei wohl nur ungeordnet über
Gräben erfolgt. Dies genüge nicht den Anforderungen, die an eine zum Anbau
bestimmte Innerortsstraße zu stellen seien. Der einzelne damals vorhandene
Beleuchtungskörper sei ebenfalls nicht ausreichend gewesen, um die erforderliche
Beleuchtung zu gewährleisten; er sei im übrigen erst 1968 in Betrieb genommen
worden. Diese Bewertung des Ausbauzustandes finde ihre Bestätigung in den
Unterlagen aus der Zeit nach Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes. Die Annahme des
Verwaltungsgerichts, im Jahr 1961 habe die "Altstrecke" ebenso wie der Hauptzug der
Straße die Bezeichnung "Am W. " gehabt, sei unzutreffend. Der Rat der Gemeinde
H. habe schon am 18. Oktober 1955 die Umbenennung des Straßenstücks
beschlossen; danach sollte die "Straße an den Häusern C2. -K. , bisher als W.
bezeichnet, zukünftig ‘Am C. ’" heißen. Die Bezeichnung "Am C. " finde sich auch
in diversen an die Grundstückseigentümer X. Q1. und T1. K. gerichteten
behördlichen Schreiben (Bauscheinen, Ordnungsverfügungen) aus den Jahren 1957,
1958 und 1961 sowie in einem Protokoll über eine allgemeine Viehzählung am
2. Dezember 1960.
17
Der Beklagte beantragt,
18
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
19
Der Kläger beantragt,
20
die Berufung zurückzuweisen.
21
Er verteidigt das angefochtene Urteil und führt ergänzend aus: Die "Altstrecke" der
22
Straße Am C. sei bereits vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes eine zum Anbau
bestimmte Innerortsstraße gewesen. Die 1961 noch unbebauten Flächen stünden dem
nicht entgegen; die Fläche mit dem heutigen Gebäude Nr. 10b sei Teil der Hofstelle auf
dem Flurstück 285 gewesen und habe eine Baulücke dargestellt, dasselbe gelte für die
an die Hofstelle des Klägers U. (heute Hausnummer 31) sich anschließende
Freifläche. Die Häuser Nr. 37 und 18, vor denen die "Altstrecke" unmittelbar geendet
habe, seien mit ihren Zugängen zum Kopf des Stichweges hin orientiert gewesen. Der
Ausbauzustand der Straße habe dem der übrigen zum Anbau bestimmten Ortsstraßen
in H. entsprochen. Wäre die vom Beklagten heute vertretene gegenteilige
Auffassung richtig, hätte es in H. Mitte 1961 keine einzige vorhandene Ortsstraße
gegeben. Die Eingabe des Anliegers T1. K. vom 1. Dezember 1956 betreffend die
Kiesauffüllung vor seinem Haus belege nichts Gegenteiliges, weil die letzten vor dem
29. Juni 1961 datierenden Straßenbaumaßnahmen im Jahr 1959 stattgefunden hätten
und außerdem die ausgebaute "Altstrecke" unmittelbar vor dessen Grundstück geendet
habe, die Kiesauffüllung sei mithin an der anschließenden unausgebauten Teilstrecke
(dem "Trampelpfad") entlang dessen Grundstück vorgenommen worden. Die
Straßenentwässerung sei über eine Rinne auf der nordwestlichen Seite der Straße
erfolgt; diese sei regelmäßig von einem Gemeindebediensteten gereinigt worden und
habe eine Verbindung mit der Rinne im Hauptzug der Straße Am C. gehabt, die
wiederum in einem offenen Bach namens "Am G.---graben " geendet habe. Eine andere
Art der Straßenentwässerung habe es Mitte 1961 in ganz H. nicht gegeben. Die
Straßenbeleuchtung habe bereits 1961 aus zwei Leuchten (zum einen vor der
Einmündung in den Hauptstraßenzug, zum anderen gegenüber der Toreinfahrt des
Hauses Nr. 14) bestanden; damit sei die nur knapp 50 Meter lange "Altstrecke"
ausreichend beleuchtet gewesen. Unter der an einem Holzmast aufgehängten Lampe
vor dem Grundstück des Klägers U. hätten die Landwirte regelmäßig ihre
Rübenfahrzeuge abgestellt; 1968 sei dort eine neue Leuchte aufgestellt worden. Über
Gehwege habe 1961 nur die Hauptstraße in H. verfügt. Den Ratsbeschlüssen vom
6. September 1965 und 24. Januar 1969 komme allenfalls eine indizielle Bedeutung zu.
Die Bezeichnung der "Altstrecke" sei in der Vergangenheit offenbar nicht einheitlich
gewesen; die Bezeichnung "Am C. " habe sich möglicherweise zunächst nicht
durchgesetzt. Mit der Straße "Am C. ", die im Ratsbeschluß vom 6. September 1965
aufgeführt sei in der Rubrik der "Straßen, die am 6.11.1961 noch nicht ausgebaut
waren", könne nur das nicht ausgebaute Wegestück hinter den Häusern Nr. 37 und 18
(der "Trampelpfad") gemeint sein, weil die Teilstrecke bis zu den genannten Häusern
1961 über eine Schwarzdecke verfügt, mithin zur anderen Kategorie gehört habe. In
einer Flurkarte aus dem Jahre 1965 trage die "Altstrecke" jedenfalls die Bezeichnung
"Am W. ". Dies wiederum decke sich mit der Bezeichnung und Eingruppierung der
Straßen als nicht bzw. endgültig ausgebaut im Ratsbeschluß vom 24. Januar 1969; bei
dem dort genannten Grundstück K. handele es sich um das Haus Nr. 37, hinter
diesem - und somit an dem "Trampelpfad" - habe das dort ebenfalls angeführte
Grundstück C1. (mit der heutigen Hausnummer 39) gelegen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte nebst Beiakten Bezug genommen.
23
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
24
Die Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht
stattgegeben. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger
in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger kann nicht zu dem
25
festgesetzten (Teil-)Erschließungsbeitrag herangezogen werden, weil sein Grundstück
an einem Teilstück der abgerechneten Verkehrsstrekke liegt, das als eigenständige sog.
vorhandene Erschließungsanlage i.S.v. § 242 Abs. 1 BauGB erschließungsbeitragsfrei
ist.
Zu den "vorhandenen Erschließungsanlagen" i.S.v. § 242 Abs. 1 BauGB zählen die
Straßen, die bereits vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes hergestellt waren, nämlich
die "vorhandenen Straßen" im Sinne des preußischen Anliegerbeitragsrechts und die
unter Geltung dieses früheren Rechts programmgemäß fertiggestellten Straßen.
"Vorhanden" im Sinne des preußischen Anliegerbeitragsrechts ist eine Straße nach der
vom Senat fortgebildeten Rechtsprechung des preußischen Oberverwaltungsgerichts,
wenn sie vor Inkrafttreten des ersten Ortsstatuts nach § 15 des Preußischen
Fluchtliniengesetzes (PrFlG) mit dem Willen der Gemeinde wegen ihres insoweit für
ausreichend erachteten Zustandes dem inneren Anbau und dem innerörtlichen Verkehr
zu dienen bestimmt war und tatsächlich gedient hat.
26
Vgl. etwa die Urteile des Senats vom 19. Juli 1990 - 3 A 2934/86 -, NWVBl.
1991, 296 = Gemhlt 1991, 184 = StGR 1991, 92 und vom 29. Februar 1996 -
3 A 743/92 -, OVGE 45, 254 (255) = Gemhlt 1997, 285.
27
Besaß eine Gemeinde - wie dies hier nach den unbestrittenen Angaben des Beklagten
bei der ehemaligen Gemeinde H. der Fall war - kein Ortsstatut nach § 15 PrFlG, ist
für die Frage, ob eine Straße eine "vorhandene Erschließungsanlage" ist, auf den 29.
Juni 1961 abzustellen, den letzten Tag vor Inkrafttreten des Erschließungsbeitragsrechts
des BBauG, bis zu dem die Gemeinde ein Ortsstatut noch hätte in Kraft setzen können.
28
Vgl. etwa die Urteile des Senats vom 5. Juni 1968 - III A 983/66 -, OVGE 24,
89 (90) und vom 18. März 1970 - III A 810/67 -, OVGE 25, 237 (240); Arndt,
KStZ 1984, 107 (107 f.).
29
Nach Auswertung aller vorliegenden Unterlagen muß angenommen werden, daß ein
Teil der Abrechnungsstrecke der Straße Am C. , nämlich das ca. 50 Meter lange
Teilstück zwischen der Abzweigung vom Hauptzug der Straße bis unmittelbar vor die
Flurstücke 122/67 und 47 (heutige Hausnummern 18 und 37), an dem auch das
Grundstück des Klägers liegt (die "Altstrecke" der Straße Am C. ), eine "vorhandene
Erschließungsanlage" in diesem Sinne ist, weil es bereits am maßgeblichen Stichtag
des 29. Juni 1961 dem inneren Anbau und innerörtlichen Verkehr zu dienen bestimmt
war und tatsächlich gedient hat, mithin eine vorhandene Straße im Sinne des
preußischen Anliegerbeitragsrechts gewesen ist.
30
1. Die vorstehend beschriebene "Altstrecke" der Straße Am C. verfügte mit ca. 50
Metern jedenfalls über eine hinreichende Längenausdehnung und war damit geeignet,
eine eigenständige, zum Anbau bestimmte Verkehrsanlage ("Ortsstraße") zu sein;
deshalb kann offenbleiben, von welcher geringeren Längenausdehnung an nicht mehr
von einer (selbständigen) Ortsstraße hätte gesprochen werden können. Nicht in die
Betrachtung einzubeziehen ist dagegen die nach dem übereinstimmenden Vortrag der
Beteiligten Mitte 1961 in der Örtlichkeit bereits vorhandene, jenseits der beschriebenen
"Schnittstelle" sich als "Trampelpfad" in den Außenbereich fortsetzende Wegefläche.
Denn nach Aktenlage muß angenommen werden, daß bei der gebotenen natürlichen
Betrachtung der Verkehrsflächen und dem Eindruck, den ein unbefangener Beobachter
Mitte 1961 von den Bebauungsverhältnissen in der Örtlichkeit gewinnen konnte, die
31
Ortslage an den beiden bezeichneten Gebäuden (Häuser Nr. 18 und 37) endete, die
zudem - nach unbestrittenem Klägervortrag - mit ihren Zugängen zum Kopf der
Teilstrecke hin ausgerichtet waren und dadurch diesen Eindruck noch verstärkt haben
dürften. Die jenseits dieses Kopfendes im Außenbereich verlaufende Wegestrecke
konnte dagegen Mitte 1961 keine zum Anbau bestimmte Innerortsstraße sein.
2. Die beschriebene Teilstrecke diente objektiv dem inneren Anbau und innerörtlichen
Verkehr. Sie lag innerhalb einer geschlossenen Ortslage. Eine solche liegt vor, wenn
eine aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der
Geschlossenheit vermittelt und einen Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde
bildet, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und
Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist.
32
Vgl. das Urteil des Senats vom 9. Februar 1999 - 3 A 2735/94-, UA S. 11
(zur Veröffentlichung bestimmt).
33
Nach den insoweit übereinstimmenden Angaben der Beteiligten waren Mitte 1961 auf
der südöstlichen Straßenseite die Grundstücke mit den heutigen Hausnummern 10 (das
Grundstück des Klägers, zugleich in Ecklage zum Hauptzug der Straße), 14, 16 und 18
bereits bebaut, auf der nordwestlichen Seite die heutigen Hausnummern 37 und 31
(Letzteres wiederum in Ecklage zum Hauptzug). Daß - wie der Beklagte einwendet -
dazwischen unbebaute Freiflächen lagen, steht - nicht zuletzt vor dem Hintergrund der
dörflichen Siedlungsstruktur - der Annahme einer zusammenhängenden Bebauung
nicht entgegen, weil diese Freiflächen - wie der Kläger unbestritten vorträgt - erkennbar
zu den jeweiligen Hofstellen gehörten.
34
Auf dieser Teilstrecke fand auch ein "innerörtlicher Verkehr" statt, d.h. ein Verkehr von
Haus zu Haus innerhalb der Ortslage - im Gegensatz zu einem Verkehr zwischen
Gemeinden, voneinander getrennten Ortslagen oder verstreut liegenden Anwesen.
35
Vgl. hierzu das Urteil des Senats vom 11. Oktober 1972 - III A 1178/70 -,
ZMR 1974, 96.
36
Das ergibt sich aus dem Anschluß der an der "Altstrecke" vorhandenen,
zusammenhängenden Bebauung an die Ortslage von H. , der durch die in Ecklage
am Hauptzug der Straße liegenden Gebäude vermittelt wurde. Hierfür spricht auch der
vom Kläger vorgelegte Plan des Straßennetzes im Jahre 1810. Daß die
Unterhaltungspflicht für diese Wegestrecke kraft öffentlichen Rechts der Gemeinde
oblag, es sich mithin nicht (nur) um eine Privatstraße oder einen sog. Interessentenweg
handelte, ist zwischen den Beteiligten nicht umstritten.
37
3. Die ausbautechnische Eignung der "Altstrecke" zur Bewältigung dieses innerörtlichen
(innerdörflichen) Verkehrs ist ebenfalls zu bejahen. Allerdings divergieren die
Beteiligten in ihren Angaben zum Ausbauzustand der Teilstrecke Mitte des Jahres 1961:
38
a) Nach den Angaben des Klägers war die Straßenfläche auf einem Basaltunterbau mit
einer darauf aufgetragenen Splitt- und Teerschicht hergerichtet. Der Einwand des
Beklagten, daß dies ausweislich der Eingabe des Herrn T1. K. vom 1. Dezember
1956, in der dieser sich über eine (zu hohe) Kiesauffüllung an seinem Grundstück
beschwert, nicht zutreffend sein könne, vermag diesen Vortrag nicht in Zweifel zu
ziehen. Denn dieser Einwand betrifft nur den Bereich entlang des Grundstücks K. ,
39
wo die Straße (nach dem Ende der "Altstrecke") nur als "Trampelpfad" verlief, sie betrifft
mithin nicht das hier veranlagte Grundstück, das - abgesehen von der Front am
Hauptzug der Straße Am C. - mit voller Frontlänge an der mit einer Schwarzdecke
ausgebauten "Altstrecke" lag. Auf den weiteren Vortrag des Klägers, daß der Einwand
auch deshalb nicht durchgreife, weil auch noch nach 1956, nämlich im Jahr 1959 (also
nach der zitierten Eingabe und vor dem maßgeblichen Stichtag des 29. Juni 1961)
Straßenbauarbeiten stattgefunden hätten, kommt es danach nicht an. Im übrigen, was
die Ausbauart anlangt, hat der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung
vor dem Senat bestätigt, daß auf einem (abhanden gekommenen) Foto, von dem in der
mündlichen Verhandlung nur eine Kopie vorgelegt werden konnte, zu erkennen
gewesen sei, daß die "Altstrecke" damals eine Asphaltbefestigung gehabt habe.
b) Hinsichtlich der Straßenoberflächenentwässerung geht der Senat ebenfalls vom
Vortrag des Klägers aus, daß diese über eine auf der nordwestlichen Straßenseite
gelegene, von der Gemeinde regelmäßig gesäuberte Rinne aus Pflastersteinen (eine
"Gosse") mit Anschluß an die Rinne im Hauptzug der Straße und von dort in einen
offenen Bach mit dem Namen "G.---graben " erfolgt sei. Der - in der mündlichen
Verhandlung vor dem Senat vom Kläger des vorliegenden Verfahrens und demjenigen
der Parallelverfahren 3 A 6204/95, 3 A 6330/95 und 3 A 6331/95 anschaulich
wiederholte - Vortrag ist substantiiert und detailliert. Die Rinne ist lokalisiert
(nordwestliche Seite) und als "Gosse" und "dreisteinig" beschrieben worden. Wenn
demgegenüber der Beklagte die Existenz der Rinne bestreitet, beruht dies nicht auf
entsprechendem Tatsachenwissen, sondern auf einer Schlußfolgerung, die er aus
einem Vergleich der Rechnung der Fa. L. KG vom 8. Dezember 1969 nebst
Aufmaßblatt vom 23. März 1969 über Straßenbauarbeiten an der Straße Am W. und
der dortigen Position Nr. 1 ("Rinne aufgenommen") mit der Rechnung derselben Firma
vom 5. April 1971 betreffend die Straße Am C. zieht, in der eine solche Position fehlt.
Diese Schlußfolgerung leuchtet nicht ohne weiteres ein. Ihr ist entgegen zu halten, daß
eine Aufnahme als Kostenposition in der Unternehmerrechnung betreffend die Straße
Am C. schon wegen Geringfügigkeit dieser Teilmaßnahme unterblieben bzw. ohne
gesonderte Erwähnung in andere Kostenpositionen der Rechnung eingeflossen sein
kann. Zudem enthält die Rechnung eine Position "vorhandene Bordsteine neu verlegt"
(35,20 Meter), was eine Erklärung darin finden kann, daß die erwähnten "Bordsteine"
als "Rinnsteine" der Ableitung des Straßenoberflächenwassers dienten, nachdem ihnen
die Funktion der Abgrenzung eines Gehwegs, da nicht vorhanden, nach Lage der Dinge
nicht zu eigen sein konnte. Daß - wie der Vertreter des Beklagten in der mündlichen
Verhandlung vor dem Senat vorgetragen hat - die "vorhandenen Bordsteine" nicht seit
jeher vor Ort im Straßenraum verlegt waren, sondern vom Bauhof des Beklagten
bereitgestelltes Altmaterial gewesen sein könnten, ist dagegen mangels jedweder
tatsächlicher Anhaltspunkte eine reine Vermutung. Sie hat um so weniger Gewicht, als
auch der Beklagte selbst nicht darlegen konnte, wie die bei Anbaustraßen in seinen
Verantwortungsbereich fallende Entwässerung tatsächlich erfolgt ist ("wohl" nur
ungeordnet über Gräben, für deren Vorhandensein an der "Altstrecke" die Akten indes
nichts ergeben). Auf der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgelegten
Kopie eines abhanden gekommenen Fotos sind schon wegen der Bildqualität keine
Einzelheiten zu erkennen; im übrigen haben die anwesenden Kläger (s.o.)
unwidersprochen vorgetragen, daß das Foto nicht die Straßenseite der "Altstrecke"
zeige, an der die Rinne entlang gelaufen sei. Nachhaltig gestützt wird das
Klägervorbringen schließlich durch ein in der beigezogenen Bauakte des Flurstücks 47
(heutige Haus-Nr. 37) enthaltenes Schreiben des Amtes H. vom 17. April 1967 (also
aus der Zeit vor der Kanalbaumaßnahme) an Herrn T1. K. , in dem ein auf dessen
40
hohes Alter hinweisendes Schreiben seiner Ehefrau mit der Bitte, in großen Mengen
(100 Eimer) anfallende Gebrauchwasser (Waschwasser)
"über die Straße laufen lassen zu dürfen", wie es die Nachbarin C1. tue, mit dem
Bemerken abschlägig beschieden wird, die "Ableitung in die offene Straßenrinne" sei
"nicht möglich". Nach alldem ist anzunehmen, daß die Straßenentwässerung - wie
klägerseits beschrieben - über eine Rinne entlang der nordwestlichen Straßenseite der
"Altstrecke" erfolgte.
41
Dieser offene Abfluß des Straßenoberflächenwassers über eine Rinne ist - bezogen auf
das Jahr 1961 und angesichts des dörflichen Charakters der Gemeinde - auch durchaus
eine Form der Straßenoberflächenentwässerung, die den Anforderungen an eine zum
Anbau bestimmte Innerortsstraße in H. genügte. Entgegen der Darstellung des
Beklagten (etwa im Widerspruchsbescheid) gibt es keinen Rechtssatz, daß eine Straße,
die über keinen Straßenoberflächenentwässerungskanal und über keine
Straßeneinläufe verfügte, zur damaligen Zeit keine zum Anbau bestimmte
Innerortsstraße sein konnte. Vielmehr ist nach den jeweiligen Verhältnissen zu
differenzieren. Die Anforderungen können in einer dörflichen Gemeinde - wie hier -
durchaus niedriger sein als etwa in einer Großstadt. So entspricht es der ständigen
Rechtsprechung sowohl des Senats als auch der des Preußischen
Oberverwaltungsgerichts, daß in einer Dorfgemeinde etwa eine Entwässerung über
offene Straßenseitengräben oder Kiesbankette durchaus ausreichend gewesen sein
kann.
42
Vgl. etwa das Urteil des Senats vom 5. Juni 1968 - III A 983/66 -, OVGE 24,
89 (90) und den Beschluß vom 14. April 1993 - 3 A 1114/89 -, BA S. 3 (n.v.)
sowie Arndt, KStZ 1984, 107 (108) mit weiteren Nachweisen zur
Rechtsprechung des Preußischen OVG.
43
Da zudem H. erst in den Jahren 1967-1969 eine Kanalisation erhielt, Mitte 1961 also
auch keine andere Ortsstraße über den vom Beklagten vermißten Kanal nebst
Straßeneinläufen verfügte, kann unter dem Gesichtspunkt der
Straßenoberflächenentwässerung die objektive Eignung der "Altstrecke" zum
innerörtlichen Anbau und Verkehr auch nicht im Vergleich mit der Ausstattung anderer
Ortsstraßen verneint werden.
44
c) Hinsichtlich der Beleuchtung der Straße behauptet der Kläger mit substantiiertem,
detailreichem Vortrag, es hätten bereits damals zwei Straßenlampen existiert - an einer
Aufhängevorrichtung im Einmündungsbereich zum Hauptzug der Straße und an einem
Holzmast gegenüber dem Haus Nr. 14; der letztgenannte Standort sei der Abstellplatz
für die Rübenfahrzeuge gewesen. Demgegenüber ist der Vortrag des Beklagten, der
von nur einer Straßenlampe ausgeht, pauschal geblieben. Soweit der Beklagte
behauptet, die Beleuchtung sei erst 1968 in Betrieb genommen worden, ergeben das
der in diesem Zusammenhang vorgelegte Bestandsnachweis und der Kostenanschlag
der Rheinisch-Westfälischen Elektrizitätswerke (RWE) nicht, weil in Letzterem neben
der betriebsfertigen Installierung neuer Leuchten auch die Abrüstung einer
"Wandarmleuchte" erwähnt wird. Legt man hiernach zugrunde, daß Mitte 1961
jedenfalls eine Straßenlampe vorhanden war, kann diese zur hinreichenden
Ausleuchtung einer Strecke von ca. 50 Metern in einer Dorfgemeinde durchaus
genügen.
45
d) Daß ein Gehweg nicht vorhanden war, steht der Annahme der innerörtlichen
Anbaubestimmung der "Altstrecke" nicht entgegen, weil ein solcher auch bei allen
anderen Straßen in H. - mit Ausnahme der klassifizierten Hauptstraße - fehlte.
46
4. Neben der objektiven Eignung zum inneren Anbau und innerörtlichen Verkehr ist
auch ein entsprechender Wille der Gemeinde H. zu bejahen, mithin die subjektive
Bestimmung der Straße zu den zwei genannten Zwecken. Nach Angaben des Klägers
entsprach die Teilstrecke dem damaligen Ausbauzustand der anderen Innerortsstraßen
in H. . Dem hat der Beklagte nichts Substantiiertes entgegengesetzt. Ergänzend
kann als ein tauglicher Anhaltspunkt für die damaligen Vorstellungen der Gemeinde
über eine für den Anbau ausreichende Straße herangezogen werden, daß die
Anforderungen der Gemeinden an die Ausstattung von Ortsstraßen in der Zeit ab
Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes typischerweise gleich oder höher angesetzt
wurden als zuvor, so daß insofern gewisse Rückschlüsse aus der Merkmalsregelung
der ersten unter der Geltung des Bundesbaugesetzes beschlossenen
Erschließungsbeitragssatzung der Gemeinde H. vom 6. November 1961 gezogen
werden können: Wenn dort (§ 7 Abs. 1) mit Bezug auf die endgültige Herstellung
bestimmt wird, daß Straßen "eine Pflasterung, eine Asphalt-, Teer-, Beton- oder
ähnliche Decke neuzeitlicher Bauweise", "Straßenentwässerung sowie die etwa
vorgesehene Beleuchtung" und "Anschluß an eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete
Straße" aufweisen müssen, kann daraus - bei Fehlen sonstiger Anhaltspunkte (z.B. für
einen zwischenzeitlichen Sinneswandel der Gemeinde) - indizweise geschlossen
werden, daß eine Straße, die diesen Anforderungen genügte, auch zum (nur vier
Monate zurückliegenden) Zeitpunkt des Inkrafttretens des Erschließungsbeitragsrechts
des Bundesbaugesetzes (30. Juni 1961) den Vorstellungen der Gemeinde über eine für
den Anbau ausreichende Straße entsprach. Dies war nach dem substantiierten
Klägervortrag, dem der Senat folgt, bei der "Altstrecke" der Fall: Die Fahrbahn bestand
aus einem Basaltunterbau mit Splitt- und Teerbelag, die Entwässerung erfolgte "offen"
über eine Rinne in einen Bach, eine (nach der Satzung nicht zwingend
vorgeschriebene) hinreichende Beleuchtung war vorhanden, schließlich war auch die
Anbindung an das öffentliche Wegenetz (über den Hauptzug der Straße) gegeben.
47
Den Ratsbeschlüssen vom 6. September 1965 und 24. Januar 1969 über die
"Klassifizierung" der dort aufgeführten Straßen als "endgültig ausgebaut" mißt der Senat
dagegen keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Die Beschlüsse geben lediglich das
Meinungsbild des Rates zu einer (nach seiner Ansicht bestehenden) Rechtslage im Juni
1961 wieder, die irrig und/oder von kommunalpolitischer Motivation, die
Beitragspflichtigen nicht weiter zu belasten, beeinflußt sein kann. Im konkreten Fall ist
ihre Aussagekraft zusätzlich noch deswegen gemindert, weil unklar ist, ob die
umstrittene "Altstrecke" zur Zeit der Beschlußfassung "Am C. " oder "Am W. "
hieß. Hierüber haben die Beteiligten umfangreich gestritten. Die Bezeichnung ist im
Laufe der Jahre offenbar uneinheitlich und wechselnd gewesen. Sowohl der Kläger als
auch der Beklagte haben Unterlagen vorgelegt, die für ihre jeweilige Interpretation
sprechen. Hierauf kommt es nach dem Vorstehenden indessen letztlich nicht an.
48
Nach alldem gelangt der Senat in tatrichterlicher Würdigung des Vortrags der Beteiligten
und aller vorhandenen Indizien zu der Einschätzung, daß die streitbefangene
"Altstrecke" Mitte 1961 in einer für Anbaubestimmung und innerörtlichen Verkehr aus
Sicht der Gemeinde ausreichenden Weise hergestellt war. Nicht gänzlich
auszuräumende Unklarheiten und Zweifel in dieser Richtung gehen zu Lasten des
Beklagten.
49
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen
Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
50
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§
132 Abs. 2 VwGO).
51