Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 19.02.2002

OVG NRW: politische verfolgung, klagebefugnis, bundesamt, asylbewerber, aufgabenbereich, verhinderung, sicherstellung, dienstanweisung, unabhängigkeit, verwirkung

Oberverwaltungsgericht NRW, 5 A 4480/01.A
Datum:
19.02.2002
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
5. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 A 4480/01.A
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 16 K 10463/98.A
Tenor:
Der Antrag des Beigeladenen auf Zulassung der Berufung gegen das
auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 4. Oktober 2001 ergangene
Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird zurückgewiesen.
Der Beigeladene trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das
Gerichtskosten nicht erhoben werden.
G r ü n d e :
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
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Der Rechtssache kommt die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 78
Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) nicht zu. Die von dem Beigeladenen aufgeworfene Frage,
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"ob das Kontroll- bzw. Beanstandungsinteresse des Klägers gem. § 6 Abs. 2 Satz 3
AsylVfG diesen im Einzelfall ermächtigt, die Glaubwürdigkeit eines Asylbewerbers im
Wege der Anfechtungsklage zu beanstanden,"
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ist ohne weiteres zu bejahen. § 6 Abs. 2 Satz 3 AsylVfG bestimmt, dass der
Bundesbeauftragte gegen Entscheidungen des Bundesamtes klagen kann. Damit ist
dem Bundesbeauftragten eine uneingeschränkte Klagebefugnis eingeräumt, die weder
nach dem Klagegegenstand (ablehnender oder anerkennender Bundesamtsbescheid)
noch nach dem Grund für die Klageerhebung (z.B. vom Bundesamt abweichende
Bewertung der Glaubhaftigkeit des Asylvorbringens, abweichende Einschätzung der
Rechts- und Tatsachenlage, Geltendmachung einer Abweichung von in der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts oder des Bundesverwaltungsgerichts
entwickelten Grundsätzen, etc.) differenziert oder eine Beschwer voraussetzt.
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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. März 1983 - 9 B 2597.82 -, BVerwGE 67, 64 ff.;
ebenso OVG NRW, Urteil vom 6. Mai 1996 - 23 A 593/92.A -, S. 9 f. des Urteilsabdrucks
m.w.N.
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Für eine Einschränkung der Klagebefugnis durch das - ohnehin subsidäre - allgemeine
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Rechtsschutzinteresse,
vgl. Kopp/Schenke, VwGO-Kommentar, 12. Auflage 2000, Rdnr. 32 zu Vorb. § 40
VwGO,
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bleibt danach auch unter dem Aspekt eines sog. "objektiven Kontroll- und
Beanstandungsinteresses" kein Raum. Durch die gesetzliche Festlegung der
unbeschränkten Klagebefugnis hat der Gesetzgeber die Bandbreite der zulässigen
prozessualen Betätigung des Bundesbeauftragten abschließend bestimmt und damit
zugleich dem staatlichen Interesse an Sachentscheidungen der Gerichte in den vom
Bundesbeauftragten in Ausübung der Klagebefugnis initiierten Gerichtsverfahren
normativ Ausdruck verliehen.
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Die weit gefasste Klagebefugnis entspricht auch dem Aufgabenbereich des
Bundesbeauftragten. Die Einführung dieser Institution mit einer eigenen
Rechtsmittelbefugnis durch § 35 des Ausländergesetzes vom 28. April 1965 , BGBl I S.
353, erfolgte vor dem Hintergrund der unabhängigen Anerkennungs- und
Widerspruchsausschüsse, gegen deren positive Entscheidungen es ansonsten keinen
Rechtsbehelf gegeben hätte.
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Vgl. BT-Drucks. IV/3013 S. 7: "Da das Verfahren vor unabhängigen Ausschüssen
stattfindet und die Länderbehörden an ihm nicht beteiligt sind, fehlt es an einem
prozessualen Gegner des Antragstellers, der etwaige mit der Rechtslage nicht in
Einklang stehende Entscheidungen mit Rechtsmitteln angreifen könnte. ... Die
vorgeschlagene neue Bestimmung soll diese Lücke schließen und prozessuale
Gleichheit zwischen dem antragstellenden Ausländer und dem Staat als dem
Sachwalter des öffentlichen Interesses herstellen."
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Die Institution des Bundesbeauftragten war danach von vornherein als ein umfassendes
Korrektiv gegen rechtswidrige Entscheidungen der Ausschüsse zu Gunsten der
Asylbewerber konzipiert,
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vgl. auch: Kanein, Ausländergesetz, Kommentar 1966, Erläuterung A zu § 35 AuslG
a.F.,
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und damit auch in allen Fällen klagebefugt, in denen sich die Rechtswidrigkeit der
Asylanerkennung aus einer unzutreffenden Glaubwürdigkeits-
/Glaubhaftigkeitsbewertung durch die Ausschüsse ergaben.
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Diese Befugnis ist in der Folgezeit nicht eingeschränkt worden. Weder ist eine
gesetzliche Änderung der Klagebefugnis erfolgt, noch ist eine die Ausübung dieser
Befugnis regelnde und ggf. beschränkende Dienstanweisung (§ 6 Abs. 4 AsylVfG)
ergangen. Auch besteht angesichts der Unabhängigkeit der Einzelentscheider beim
Bundesamt (§ 5 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG) die Interessenlage, die zur Einführung des
Bundesbeauftragten geführt hat, unverändert fort.
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Soweit im Rahmen der bisherigen Gesetzesnovellierungen der Aufgabenbereich des
Bundesbeauftragten unter dem Aspekt des Hinwirkens auf "eine einheitliche
Entscheidungspraxis des Bundesamtes und der Gerichte",
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vgl. BT-Drucks. 9/875, S. 20,
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bzw. der "Sicherstellung einer einheitlichen Entscheidungspraxis des Bundesamtes",
der "Zuführung von Fragen grundsätzlicher Bedeutung zu einer ober- bzw.
höchstrichterlichen Klärung" und der "Verhinderung des Auseinanderlaufens der
Entscheidungspraxis der verschiedenen Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichte",
18
vgl. BT-Drucks. 12/2718, S. 55 f.,
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Erwähnung gefunden hat, führt dies schon tatbestandlich nicht zur Unzulässigkeit der
klageweisen Geltendmachung von Glaubwürdigkeitszweifeln im Einzelfall. Denn auf
eine einheitliche Entscheidungspraxis des Bundesamtes wirkt der Bundesbeauftragte
gerade auch durch die Klageerhebung in den Fällen hin, in denen die für die
Glaubwürdigkeitsbeurteilung von Asylbewerbern von der Rechtsprechung entwickelten
allgemeinen Grundsätze,
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vgl. etwa: BVerfG, Beschluss vom 26. Mai 1994 - 2 BvR 1183/92 -, DVBl. 1994, 1403;
BVerwG, Beschluss vom 23. Mai 1996 - 9 B 273.96 -, Beschluss vom 19. März 1991 - 9
B 56.91 -, Buchholz 310 § 104 VwGO Nr. 25 m.w.N.,
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vom Bundesamt im Einzelfall nicht angewendet werden. Hierzu bedarf es
notwendigerweise einer Würdigung der einzelnen Aspekte des geltend gemachten
Verfolgungsschicksals. So liegt auch der vorliegende Fall, in dem der
Bundesbeauftragte in der Klageschrift unter Hinweis auf einzelne
Glaubhaftigkeitsdefizite geltend gemacht hat, die positive Feststellung des Vorliegens
von Abschiebungshindernissen durch das Bundesamt sei rechtsfehlerhaft erfolgt, weil
die an die Glaubhaftmachung der Vorverfolgung zu stellenden Anforderungen vom
Bundesamt zu Unrecht als erfüllt angesehen worden seien.
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Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Dezember 2000 - 2 BvR 143/98
-, InfAuslR 2001, 150 f., rechtfertigt keine andere Bewertung. Das
Bundesverfassungsgericht hat darin eine generelle Unzulässigkeit der Geltendmachung
von Glaubwürdigkeitszweifeln im Klagewege durch den Bundesbeauftragten nicht
ausgesprochen, sondern - bezogen auf den konkreten Einzelfall - eine Verwirkung des
Klagerechts in Erwägung gezogen. Die diesbezüglichen Ausführungen betrafen jedoch
einen besonders gelagerten Fall, in dem der Bundesbeauftragte trotz einer formlosen
Übersendung der zum Teil zu Gunsten der Asylbewerber ausgefallenen Entscheidung
des Bundesamtes (Feststellung von Abschiebungshindernissen nach §§ 51, 53 Abs. 4
AuslG) Klage erst nach geraumer Zeit und nach förmlicher Zustellung der
Rechtskraftmitteilung erhoben hatte. Hieraus kann eine generelle Ausklammerung der
Geltendmachung von Glaubwürdigkeitsaspekten (letztlich auch zu Gunsten der
Asylbewerber) durch den Bundesbeauftragten im Klagewege nicht abgeleitet werden.
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Soweit der Beigeladene darüber hinaus geltend macht, die grundsätzliche Bedeutung
der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) sei im Hinblick auf seinen Übertritt zum
Christentum (Baptisten) gegeben, greift dieser Einwand nicht durch. In der
Rechtsprechung des beschließenden Gerichts ist geklärt, dass eine politische
Verfolgung von moslemischen Asylsuchenden, die zum christlichen Glauben
übergetreten sind, grundsätzlich nur dann mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in
Betracht kommt, wenn die konvertierten Asylsuchenden über den verfassungsrechtlich
geschützten Bereich des religiösen Existenzminimums hinaus eine missionarische
Tätigkeit in herausgehobener Position entfalten, die nach außen erkennbar und mit
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Erfolg ausgeübt wird.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Mai 1996 - 9 A 4428/95.A -, 22. August 1997 - 9 A
3289/97.A -, 3. August 1998 - 9 A 1496/98.A -, 11. März 1999 - 9 A 716/99.A -, 9.
Dezember 1999 - 9 A 2161/99.A -, 30. Juni 2000 - 6 A 3170/00.A -, 23. Oktober 2000 - 6
A 4899/00.A -, 6. August 2001 - 6 A 3082/01.A -, 5. September 2001 - 6 A 3293/01.A -,
14. September 2001 - 6 A 4823/00.A -, 15. Oktober 2001 - 6 A 3955/01.A -, 19.
November 2001 - 6 A 4276/01.A - und vom 13. Februar 2002 - 5 A 4412/01.A -; vgl. auch
Nds. OVG, Urteil vom 26. Oktober 1999 - 5 L 3180/99 -.
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Die von dem Beigeladenen in der Begründung des Zulassungsantrags angeführten
Erkenntnisse geben, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat und worauf
der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, keinen Anlass, von
dieser Rechtsprechung abzuweichen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und 3 VwGO, § 83b Abs. 1 AsylVfG.
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Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.
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