Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 13.09.2002

OVG NRW: eltern, eigenschaft, einreise, einheit, absicht, staatsangehörigkeit, kausalzusammenhang, aufenthalt, auflage, ausstellung

Oberverwaltungsgericht NRW, 19 A 467/01
Datum:
13.09.2002
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 A 467/01
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 11 K 2424/98
Tenor:
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Der Beklagte wird verpflichtet, den Klägern einen Ausweis über ihre
Rechtsstellung als Deutsche auszustellen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.
Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder
Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn
nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in beizutreibender
Höhe leisten.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert wird für das Verfahren zweiter Instanz auf (64.000 DM :
1,95583 =) 30.677,51 EUR festgesetzt.
Gründe:
1
Wegen des Sach- und Streitstandes bis zum Erlass des angefochtenen Urteils wird
entsprechend § 130 b Satz 1 VwGO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils
Bezug genommen. Der Senat macht sich die dort enthaltenen Feststellungen in vollem
Umfang zu Eigen.
2
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen und
zur Begründung ausgeführt: Die Kläger seien nicht Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs.
1 GG. Mit der Erteilung des Aufnahmebescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 7.
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Oktober 1994 hätten sie zwar in Deutschland Aufnahme gefunden. Allein die Einreise
mit einem Aufnahmebescheid begründe jedoch nicht die Eigenschaft als Deutscher im
Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG. Danach müsse die Aufnahme als Flüchtling oder
Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit erfolgt sein. Diese Voraussetzungen seien in
Bezug auf die Kläger nicht erfüllt. Unbeschadet der Frage, ob in dem Verfahren auf
Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung mit bindender Wirkung auch für das
vorliegende staatsangehörigkeitsrechtliche Verfahren die deutsche Volkszugehörigkeit
der Kläger verneint worden sei, seien die Kläger jedenfalls auf Grund ihrer geringen
Kenntnisse der deutschen Sprache nicht deutsche Volkszugehörige. Die Kläger hätten
auch nicht im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG als Abkömmlinge Vertriebener deutscher
Volkszugehöriger Aufnahme gefunden. Der Aufnahmebescheid und der
Registrierschein des Bundesverwaltungsamtes seien dem Kläger zu 1. nicht als
Abkömmling seiner als Vertriebene anerkannten Eltern, sondern aus eigenem Recht, d.
h. wegen der geltend gemachten eigenen deutschen Volkszugehörigkeit, erteilt worden.
Die Berufung der Kläger ist mit Beschluss vom 14. Mai 2001 zugelassen worden. Zur
Begründung ihrer Berufung tragen die Kläger vor: Das Bundesverwaltungsgericht habe
zwar mittlerweile entschieden, dass ein im Wege des Aufnahmeverfahrens eingereister
Spätaussiedlerbewerber nicht schon deshalb Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1
GG sei. Sie seien aber Deutsche im Sinne dieser Vorschrift, weil sie als Abkömmlinge
der Eltern des Klägers zu 1. Aufnahme gefunden hätten. Dabei komme es nicht darauf
an, dass ihnen der Aufnahmebescheid vom 7. Oktober 1994 und der Registrierschein
vom 12. Dezember 1994 wegen der vom Bundesverwaltungsamt - vorläufig -
angenommenen deutschen Volkszugehörigkeit des Klägers zu 1. und nicht wegen ihrer
Eigenschaft als Abkömmlinge der Eltern des Klägers zu 1. erteilt worden sei. Der Begriff
Abkömmling werde in staatsangehörigkeits- und verfassungsrechtlicher Hinsicht stets
als "blutsmäßige" Abstammung verstanden. Es sei deshalb kein Rechtsgrund dafür
erkennbar, dass der Abkömmling in dem Verwaltungsakt, der einen Aufnahmeakt im
Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG darstelle, als Abkömmling bezeichnet werden müsse. Vor
diesem Hintergrund hätte das Verwaltungsgericht lediglich prüfen dürfen, ob sie
Abkömmlinge der Eltern des Klägers zu 1. seien. Das sei unstreitig der Fall.
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Die Kläger beantragen,
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das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Klageantrag zu erkennen.
6
Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
8
Er verweist im Wesentlichen auf die aus seiner Sicht zutreffenden Ausführungen in dem
angefochtenen Urteil.
9
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten
im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und die beigezogenen
Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
10
II.
11
Der Senat entscheidet über die Berufung durch Beschluss gemäß § 130 a Satz 1
VwGO, weil er sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für
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erforderlich hält. Die Beteiligten sind gemäß § 130 a Satz 2 iVm § 125 Abs. 2 Satz 3
VwGO gehört worden. Ihrer Zustimmung zu der Entscheidung durch Beschluss gemäß §
130 a Satz 1 VwGO bedarf es nicht.
Die zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung ist begründet. Das
Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die Kläger haben einen
Ausspruch auf Ausstellung des von ihnen begehrten Staatsangehörigkeitsausweises.
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Anspruchsgrundlage für das Begehren der Kläger ist § 39 des
Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913, RGBl S. 583, zuletzt geändert durch
Gesetz vom 3. Dezember 2001, BGBl I S. 3306, (StAG) iVm § 2 Abs. 1 der Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift über Urkunden in Staatsangehörigkeitssachen vom 18. Juni 1975,
GMBl S. 462, in der Fassung vom 24. September 1991, GMBl S. 741. Danach wird der
Ausweis über die Rechtsstellung als Deutscher an Deutsche ohne deutsche
Staatsangehörigkeit im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG ausgestellt. Letzteres ist in Bezug
auf die Kläger der Fall.
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Sie haben zwar nicht im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG als Flüchtlinge oder Vertriebene
deutscher Volkszugehörigkeit Aufnahme gefunden. Dem steht jedenfalls entgegen, dass
auf Grund der unanfechtbaren Versagung einer Spätaussiedlerbescheinigung an den
Kläger zu 1., für den allein eine deutsche Volkszugehörigkeit geltend gemacht worden
ist, mit bindender Wirkung auch für das vorliegende staatsangehörigkeitsrechtliche
Verfahren feststeht, dass der Kläger zu 1. nicht deutscher Volkszugehöriger ist.
15
BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2001 - 1 C 26.00 -, DVBl 2002, 50 (52).
16
Die Kläger sind jedoch Deutsche ohne deutsche Staatsangehörigkeit, weil sie im Sinne
des Art. 116 Abs. 1 GG als Abkömmlinge von Vertriebenen deutscher
Volkszugehörigkeit in Deutschland Aufnahme gefunden haben.
17
Die Kläger sind Abkömmlinge Vertriebener deutscher Volkszugehöriger, weil die Eltern
des Klägers zu 1. als Vertriebene deutscher Volkszugehörigkeit anerkannt sind und der
Begriff Abkömmling im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG nicht nur die eigenen Kinder des
Flüchtlings oder Vertriebenen deutscher Volkszugehörigkeit, sondern jedenfalls auch
die ehelichen Kindeskinder umfasst.
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Vgl. auch Kanein/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, 3. Auflage 2001, Art. 116 GG, Rdn
86; Masing, in: von Mangoldt/Klein/Starck, Das Bonner Grundgesetz, 4. Auflage, 2000,
Art. 116, Rdn 130; von Münch/Kunig, Grundgesetz- Kommentar, 3. Auflage, 1996, Art.
116, Rdn 46, m. w. N.
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Für diese - dem § 1924 BGB entsprechende - weite Auslegung des Begriffs
Abkömmling spricht sowohl der Wortlaut des Art. 116 Abs. 1 GG, der keine
Einschränkung enthält, als auch Sinn und Zweck dieser Bestimmung. Mit der die
Deutschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit betreffenden Regelung in Art. 116 Abs. 1
GG soll das auf Grund der Folgen des 2. Weltkrieges ungewisse
staatsangehörigkeitsrechtliche Schicksal vertriebener Volksdeutscher einschließlich
ihrer Familienangehörigen, die mit ihnen im Gebiet des Deutschen Reiches nach dem
Stand vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden haben, aufgefangen werden, indem
ihnen familieneinheitlich ein angemessener, ihre Eingliederung ermöglichender Status
verschafft wird, der sie den deutschen Staatsangehörigen weitgehend gleichstellt und
20
sie zu einem Teil des deutschen Staatsvolkes macht.
Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 12. Mai 1992 - 1 C 54.89 -, NVwZ 1993, 273 (273); OVG
NRW, Beschluss vom 3. Juli 2002 - 19 A 199/01 -.
21
Könnten allein die eigenen (ehelichen) Kinder Vertriebener deutscher
Volkszugehörigkeit die Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG mit
ihrer Aufnahme in Deutschland erwerben, so würde der genannte Zweck des Art. 116
Abs. 1 GG jedenfalls in Fällen der vorliegenden Art verfehlt, in denen ein Kind
Vertriebener deutscher Volkszugehöriger, hier der Kläger zu 1., mit seinen
minderjährigen (ehelichen) Kindern in dem Konflikt zwischen Verbleib im Herkunftsland
und familiärer Verbindung zu seinen im Bundesgebiet lebenden Eltern,
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vgl. zu diesem Gesichtspunkt: BVerwG, Urteil vom 12. Mai 1992 - 1 C 37.90 -, NVwZ-RR
1993, 105 (106),
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steht. Es liegt auf der Hand, dass er regelmäßig nicht ohne seine minderjährigen Kinder
um Aufnahme in Deutschland nachsuchen wird, um die familiäre Einheit zwischen ihm
und seinen vertriebenen Eltern bzw. Großeltern seiner Kinder wiederherzustellen.
24
Die Kläger haben auch im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG Aufnahme in Deutschland
gefunden.
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Aufnahmefinden im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG setzt voraus, dass der Betroffene mit
dem Zuzug einen ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet erstrebt und diesen auf Grund
eines Tätigwerdens oder sonstigen Verhaltens der Behörden mit deren Billigung in
Deutschland genommen hat.
26
BVerwG, Beschluss vom 12. November 1997 - 9 B 597.97 -, und Urteil vom 12. Mai
1992 - 1 C 54.89 -, a. a. O.; OVG NRW, Beschluss vom 3. Juli 2002 - 19 A 199/01 -.
27
Eine solche Aufnahme des Betroffenen erfolgt nach Einführung des
Aufnahmeverfahrens durch Art. 1 des Gesetzes zur Regelung des Aufnahmeverfahrens
für Aussiedler (Aussiedleraufnahmegesetz) vom 28. Juni 1990, BGBl I S. 1247, durch
die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach §§ 26, 27 BVFG, wobei dahinstehen
kann, ob dies der einzige Weg ist, Aufnahme im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG zu finden.
28
BVerwG, Beschluss vom 29. April 1997 - 9 C 4.96 -; OVG NRW, Beschluss vom 3. Juli
2002 - 19 A 199/01 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. Januar 1999 - 13 S
1616/96 -, DVBl 1999, 1216 (1216 f.).
29
Danach haben die Kläger Aufnahme im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG gefunden. Sie
sind nach Erteilung des Aufnahmebescheides vom 7. Oktober 1994 am 7. Dezember
1994 erkennbar in der Absicht, ihren ständigen Aufenthalt in Deutschland zu nehmen, in
das Bundesgebiet eingereist. Diese Absicht der Kläger wird auch vom Beklagten nicht
in Zweifel gezogen.
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Die Kläger haben darüber hinaus im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG als Abkömmling
Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit, nämlich als Abkömmlinge der seit Ende Mai
1991 in Deutschland lebenden und als Vertriebene anerkannten Eltern des Klägers zu
1., Aufnahme gefunden.
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Voraussetzung für die Aufnahme als Abkömmling eines vertriebenen Volksdeutschen
im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG ist grundsätzlich, dass die mit behördlicher
Zustimmung erfolgte Begründung des dauernden Aufenthalts durch den Abkömmling im
Hinblick darauf erfolgte, dass der Vertriebene deutscher Volkszugehörigkeit ebenfalls
seinen dauernden Aufenthalt in Deutschland genommen hat. Dieser
Kausalzusammenhang ist gegeben, wenn die familiäre Verbundenheit den
wesentlichen Grund für die Aufnahme des Abkömmlings bildet, sie also aus Gründen
der familiären Einheit erfolgt.
32
BVerwG, Urteil vom 12. Mai 1992 - 1 C 54.89 -, a. a. O., S. 273 f.; OVG NRW, Beschluss
vom 3. Juli 2002 - 19 A 199/01 -.
33
Daran fehlt es hier insoweit, als die Kläger zwar durch Erteilung des
Aufnahmebescheides mit behördlicher Zustimmung Aufnahme gefunden haben und
tatsächlich aus Gründen der familiären Einheit in das Bundesgebiet eingereist sind, die
behördliche Zustimmung, also der Aufnahmebescheid, aber nicht zum Inhalt hat, die
Kläger in ihrer Eigenschaft als Abkömmlinge der als Vertriebene anerkannten Eltern des
Klägers zu 1. aufzunehmen.
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Nach dem Vortrag der Kläger im Berufungsverfahren war "die familiäre Verbundenheit
gerade der Grund dafür" den Antrag auf Aufnahme als Aussiedler vom 17. März 1991 zu
stellen. Diesem Vortrag hat der Beklagte nicht widersprochen. Es sind auch sonst keine
gegen die Richtigkeit des Vortrags der Kläger sprechenden Gesichtspunkte ersichtlich.
Für die beabsichtigte Einreise der Kläger in das Bundesgebiet aus Gründen der
familiären Verbundenheit mit den Eltern des Klägers zu 1. spricht vielmehr, dass der
Aufnahmeantrag vom 17. März 1991 in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang
mit der Ende Mai 1991 erfolgten Einreise der Eltern des Klägers zu 1. gestellt worden ist
und dass in dem Aufnahmeantrag als Grund für die Einreise die Absicht der
"Familienzusammenführung" genannt wird. Damit war auch für das
Bundesverwaltungsamt erkennbar, dass die Kläger ihre Aufnahme aus Gründen der
familiären Einheit mit den als Vertriebene anerkannten Eltern des Klägers zu 1.
erstrebten.
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Allerdings ist den Klägern zu diesem Zweck der Aufnahmebescheid nicht erteilt worden.
Vielmehr heißt es in dem Aufnahmebescheid, der Kläger zu 1. erfülle die
Voraussetzungen "für die Aufnahme als Spätaussiedler". Damit ist dem Kläger zu 1. der
Aufnahmebescheid vom 7. Oktober 1994, in den die Kläger zu 2. bis 4. - und die im
staatsangehörigkeitsrechtlichen Verfahren nicht beteiligte Ehefrau des Klägers zu 1. -
gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 des Bundesvertriebenengesetzes vom 19. Mai 1953, BGBl I
S. 201, in der bei Erteilung des Aufnahmebescheides maßgebenden Fassung des
Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl I S. 1014, (im Folgenden: BVFG) einbezogen worden
sind, wegen seiner eigenen im Aufnahmeverfahren angenommenen deutschen
Volkszugehörigkeit und damit aus eigenem Recht, nicht aber wegen seiner Eigenschaft
als Abkömmling Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit erteilt worden. Dies steht
jedoch der Annahme einer Aufnahme der Kläger als Abkömmlinge Vertriebener
deutscher Volkszugehöriger im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG nicht entgegen. Bei
Abkömmlingen Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit, die - wie hier - nach der
Einführung des Aufnahmeverfahrens durch Art 1. des am 1. Juli 1990 in Kraft getretenen
Aussiedleraufnahmegesetzes mit einem Aufnahmebescheid in das Bundesgebiet
eingereist sind und deren Bezugsperson - hier die Eltern des Klägers zu 1. - nicht als
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Spätaussiedler, sondern als Vertriebene Aufnahme gefunden haben, genügt es, dass
das Bundesverwaltungsamt als die für die Erteilung des Aufnahmebescheides
zuständige Behörde der Aufnahme des Abkömmlings mit Erteilung des
Aufnahmebescheides zugestimmt hat und der aufgenommene Abkömmling objektiv-
rechtlich - also unabhängig von einem darauf gerichteten Behördenwillen bei seiner
Aufnahme - als Abkömmling eines Vertriebenen deutscher Volkszugehörigkeit
Aufnahme gefunden hat.
Offen gelassen BVerwG, Beschlüsse vom 17. August 1999 - 1 B 47/99 -, juris, und vom
17. Juli 1998 - 1 B 68.98 -; a. A. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 4. März 1999 - 13
S 313/97 -, juris, vom 4. März 1999 - 13 S 1228/96 -, juris = DVBl 1999, 1231 f. (nur
Leitsätze), und vom 27. Januar 1999 - 13 S 1616/96 -, a. a. O., 1217; vgl. auch für Fälle,
in denen den Abkömmlingen eine Übernahmegenehmigung erteilt worden ist: OVG
NRW, Beschluss vom 3. Juli 2002 - 19 A 199/01 -.
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Andernfalls wäre der Zweck des Art. 116 Abs. 1 GG, den vertriebenen Volksdeutschen
einschließlich ihrer Familienangehörigen familieneinheitlich einen angemessenen ihre
Eingliederung ermöglichenden Status zu verschaffen, nicht hinreichend gewahrt und
würde die in Art. 116 Abs. 1 GG für Abkömmlinge vertriebener Volksdeutscher
vorgesehene Möglichkeit des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit durch
Aufnahmefinden gerade für diese Personengruppe weitgehend leer laufen. Nach der
Einführung des Aufnahmeverfahrens durch das Aussiedleraufnahmegesetz kann
nämlich ein Abkömmling im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG, der einen Aufnahmeantrag
stellt, nur als Spätaussiedler, nicht aber als Abkömmling vertriebener Volksdeutscher
Aufnahme finden. Die Frage, ob er Abkömmling vertriebener Volksdeutscher ist, ist nicht
Gegenstand der Prüfung im Aufnahmeverfahren und damit auch nicht - sei es im
positiven oder negativen Sinne - Regelungsinhalt des den Klägern erteilten
Aufnahmebescheides. Vor diesem Hintergrund ist mit Blick auf Art. 116 Abs. 1 GG und
auch sonst kein rechtfertigender Grund dafür ersichtlich, dem Abkömmling vertriebener
Volksdeutscher, der einen Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheides gestellt hat
und seine Absicht, zur (Wieder-) Herstellung der familiären Einheit Aufnahme in
Deutschland zu finden, für das Bundesverwaltungsamt erkennbar in dem Antrag auf
Erteilung eines Aufnahmebescheides zum Ausdruck gebracht hat, und der auch objektiv
aus diesen familiären Gründen eingereist ist, nachdem ihm antragsgemäß der
Aufnahmebescheid, der einen Aufnahmeakt im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG darstellt,
erteilt worden ist, dessen Eigenschaft als Spätaussiedler aber in dem dem
Aufnahmeverfahren nachfolgenden Verfahren auf Ausstellung einer
Spätaussiedlerbescheinigung bestandskräftig verneint worden ist, den Status als
Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG nur deshalb zu versagen, weil es an der
behördlichen Zustimmung zur Aufenthaltsnahme "als Abkömmling" vertriebener
Volksdeutscher fehlt, die im Aufnahmeverfahren weder beantragt noch erteilt werden
konnte. Dass die Erteilung einer solchen Zustimmung im Aufnahmeverfahren nicht
vorgesehen ist, ergibt sich aus folgenden Überlegungen:
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Nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit
Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Verlassen dieser Gebiete die
Voraussetzungen als Spätaussiedler (§ 4 BVFG) erfüllen. Der Ehegatte und die
Abkömmlinge von Personen im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG werden gemäß §
27 Abs. 1 Satz 2 BVFG in den Aufnahmebescheid einbezogen, soweit sie selbst die
Voraussetzungen des § 4 BVFG nicht erfüllen.
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Aus diesen Bestimmungen folgt, dass - folgerichtig - im Aufnahmeverfahren der Kläger
und der Ehefrau des Klägers zu 1. allein geprüft worden ist, ob der Kläger zu 1. nach
Verlassen seines Heimatstaates bei vorläufiger Prüfung,
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vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2001 - 5 C 10/01 -, NVwZ-RR, 387 (387) -,
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die Voraussetzungen als Spätaussiedler gemäß § 4 Abs. 1 BVFG erfüllt sowie seine
Ehefrau und Kinder, für die im Aufnahmeverfahren keine deutsche Volkszugehörigkeit
geltend gemacht worden ist, gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG in den Aufnahmebescheid
einbezogen werden können. Unerheblich war und ist demgegenüber die Eigenschaft
der Kläger als Abkömmlinge der Eltern des Klägers zu 1. Hierauf kam es schon deshalb
nicht an, weil das Vorliegen der Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BVFG
wegen der im Aufnahmeverfahren angenommenen deutschen Volkszugehörigkeit des
Klägers zu 1. bejaht worden ist und dementsprechend eine weiter gehende
vertriebenenrechtliche Prüfung entbehrlich war. Darüber hinaus war die Eigenschaft der
Kläger als Abkömmlinge Vertriebener deutscher Volkszugehöriger rechtlich ohne
Belang, weil bei Ehegatten und Abkömmlingen, die die Voraussetzungen des § 4 BVFG
nicht erfüllen, nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG allein die Einbeziehung in einen
Aufnahmebescheid möglich ist. Ein solcher Aufnahmebescheid ist den Eltern des
Klägers zu 1. aber nicht erteilt worden. Aus diesem Grund war im Aufnahmeverfahren
von vornherein eine Einbeziehung der Kläger in die Rechte der Eltern des Klägers zu 1.
als Vertriebene aus Rechtsgründen nicht möglich. Eine andere als die in § 27 Abs. 1
Satz 2 BVFG vorgesehene Aufnahme von Ehegatten und Abkömmlingen, die nicht
Spätaussiedler im Sinne des § 4 Abs. 2 BVFG sind, ist seit dem am 1. Januar 1993
erfolgten Inkrafttreten des Gesetzes zur Bereinigung von Kriegsfolgengesetzen
(Kriegsfolgenbereinigungsgesetz) vom 21. Dezember 1992, BGBl I S. 2094, nicht (mehr)
möglich. Durch Art. 1 Nr. 32 des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes sind die
Bestimmungen über die Familienzusammenführung in § 94 des
Bundesvertriebenengesetzes vom 19. Mai 1953, zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.
Dezember 1992, BGBl I S. 2044, (im Folgenden: BVFG a. F.) aufgehoben worden.
Diese Bestimmungen sind nach der amtlichen Begründung des
Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes durch die Rechtsentwicklung entbehrlich geworden,
weil "der weitaus größte Teil der ... Angehörigen ohnehin selbst die Voraussetzungen
für die Feststellung als Spätaussiedler erfüllt".
42
Vgl. BT-Drs. 12/3212, S. 27.
43
Auch sonst bestand für das Bundesverwaltungsamt im Aufnahmeverfahren kein Anlass
zu prüfen, ob eine Aufnahme der Kläger wegen ihrer Eigenschaft als Abkömmling
Vertriebener Volksdeutscher in Betracht kam. Die Regelungen in §§ 4 Abs. 3, 7 Abs. 2
und 15 Abs. 2 BVFG betreffen wie die Vorschrift des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG lediglich
Ehegatten und Abkömmlinge von Spätaussiedlern.
44
Der Registrierschein des Bundesverwaltungsamtes vom 12. Dezember 1994 steht
ebenfalls der Annahme nicht entgegen, dass die Kläger im Sinne des Art. 116 Abs. 1
GG als Abkömmling der Eltern des Klägers zu 1. Aufnahme gefunden haben. Die durch
den Registrierschein erfolgte Einbeziehung des Klägers zu 1. "als Spätaussiedler" und
der Kläger zu 2. bis 4. "als Abkömmlinge des Spätaussiedlers" ist schon deshalb nicht
aussagekräftig, weil eine abschließende und bindende Prüfung der Eigenschaft als
Spätaussiedler im Registrierscheinverfahren nicht erfolgte. Der Regelungsinhalt des
Registrierscheins erschöpft sich in der Entscheidung darüber, ob der Betroffene in das
45
Verteilungsverfahren einbezogen wird. Vor diesem Hintergrund ermöglicht der
Registrierschein keine Rückschlüsse darauf, ob der Betroffene aus eigenem Recht oder
als Abkömmling eines volksdeutschen Elternteils aufgenommen worden ist.
Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 3. Juli 2002 - 19 A 199/01 -.
46
Im Übrigen ist den Klägern der Registrierschein vom 12. Dezember 1994 nach
Einführung des Aufnahmeverfahrens durch Art. 1 des Aussiedleraufnahmegesetzes vom
28. Juni 1990 erteilt worden. Nach der Einführung des Aufnahmeverfahrens kommt aber
der Erteilung eines Registrierscheins nicht mehr die Bedeutung einer Aufnahme im
Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG zu.
47
BVerwG, Beschluss vom 29. April 1996 - 9 C 4.96 -; OVG NRW, Beschluss vom 3. Juli
2002 - 19 A 199/01 -.
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Es kommt auch nicht darauf an, dass die Kläger erst 3 ½ Jahre nach der Einreise der
Eltern des Klägers zu 1. in das Bundesgebiet einreisten. Der nach Art. 116 Abs. 1 GG
erforderliche Kausalzusammenhang setzt nicht voraus, dass zwischen der Aufnahme
des vertriebenen Volksdeutschen und der Aufnahme des Abkömmlings ein enger
zeitlicher Zusammenhang besteht.
49
BVerwG, Urteil vom 12. Mai 1992 - 1 C 54.89 -, a. a. O., S. 274; OVG NRW, Beschluss
vom 3. Juli 2002 - 19 A 199/01 -.
50
Im Übrigen kam es nur deshalb nicht zu einer im engen zeitlichen Zusammenhang mit
der Einreise der Eltern des Klägers zu 1. stehenden Einreise der Kläger, weil die
Bearbeitung ihres Aufnahmeantrags nach dem Schreiben der Landesstelle für
Aussiedler, Zuwanderer und ausländische Flüchtlinge in Nordrhein-Westfalen vom 30.
November 1993 wegen einer Vielzahl vorrangig zu bearbeitender anderer
Aufnahmeanträge nicht sofort erfolgen konnte.
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Für das Bestehen des nach Art. 116 Abs. 1 GG vorausgesetzten
Kausalzusammenhangs kommt es darüber hinaus nicht darauf an, ob der Abkömmling
im Zeitpunkt der Vertreibung des vertriebenen Volksdeutschen oder seiner Aufnahme
minderjährig oder volljährig war. Der Abkömmling muss auch nicht bei der Vertreibung
seiner Bezugsperson mit dieser in einer Haushaltsgemeinschaft gelebt oder eine solche
bei seiner Aufnahme im Bundesgebiet angestrebt haben.
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BVerwG, Urteil vom 12. Mai 1992 - 1 C 54.89 -, a. a. O., S. 274; OVG NRW, Beschluss
vom 3. Juli 2002 - 19 A 199/01 -.
53
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, weil die Rechtssache
grundsätzliche Bedeutung hat. Die Frage, ob und in welchen Fällen es für den nach Art.
116 Abs. 1 GG erforderlichen Kausalzusammenhang genügt, dass das
Bundesverwaltungsamt als die für die Erteilung des Aufnahmebescheides zuständige
Behörde dem Abkömmling einen Daueraufenthalt im Bundesgebiet nicht verweigert und
ihm mit Erteilung des Aufnahmebescheides objektiv-rechtlich ein Zuzugsrecht als
Abkömmling eines Vertriebenen deutscher Volkszugehörigkeit zugestanden hat, ist, wie
ausgeführt, höchstrichterlich noch nicht geklärt.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 73 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) iVm
§§ 13 Abs. 1, 14 GKG alter Fassung und erfolgt unter Berücksichtigung des Art. 3 Nr. 11
des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001, BGBl I S. 1887, iVm Art.
4 der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte
Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro, Abl. EG Nr. L 162 S. 1,
sowie Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die
Einführung des Euro, Abl. EG Nr. L 139 S. 1.
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