Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 31.07.2008

OVG NRW: rücknahme, anfechtung, pflichtstundenzahl, rechtfertigung, behandlung, vergleich, irreführung, vollzeitbeschäftigung, dienstzeit, datum

Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 2818/06
Datum:
31.07.2008
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 A 2818/06
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 3 K 5364/04
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf bis zu
19.000,00 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
1
Der Antrag hat keinen Erfolg.
2
Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat,
ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils
(Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
3
Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass die Klage, gerichtet gegen den die
wöchentliche Dienstzeit von 27 auf 20 Unterrichtsstunden ermäßigenden Bescheid vom
15. Februar 2000, mangels eines Vorverfahrens bereits unzulässig sei. Das mit
Widerspruch vom 29. Mai 2000 eingeleitete Widerspruchsverfahren sei durch die unter
dem 28. Januar 2002 erklärte Rücknahme des Widerspruchs beendet worden, so dass
der Bescheid, soweit nicht vom beklagen Land mit Wirkung vom 1. September 2002
aufgehoben, bestandskräftig sei. Die Rücknahme des Widerspruchs sei rechtswirksam
erfolgt und auch nicht durch Anfechtung rechtsunwirksam geworden. Eine Pflicht zum
Wiederaufgreifen des Verfahrens bestehe nicht.
4
Das Verwaltungsgericht hat die gegen die Ermäßigung der Pflichtstundenzahl im
Zeitraum 15. Februar 2000 bis 31. August 2002 gerichtete Klage zu Recht als
unzulässig abgewiesen. Bedenken gegen die Wirksamkeit der Rücknahme des
Widerspruchs und damit gegen die für den genannten Zeitraum eingetretene
Bestandskraft des Bescheides vom 15. Februar 2000 sind mit dem Antrag auf
Zulassung der Berufung nicht aufgezeigt. Von einer Unwirksamkeit der abgegebenen
5
Rücknahmeerklärung ist auch unter Berücksichtigung der in den §§ 133, 157 BGB
niedergelegten Auslegungsgrundsätze nicht auszugehen. Der Einwand der Klägerin,
sie habe die in dem Formular vorformulierten Erklärungen so verstanden, dass die
Rücknahme des Widerspruchs lediglich einen Verzicht auf eine weitere Bescheidung,
nicht aber auf die Vergütungsansprüche für die Zeit vor dem 1. September 2002
bedeute, greift nicht durch. Denn diese möglicherweise mit der abgegebenen Erklärung
verbundene Vorstellung kommt in dem Schreiben vom 28. Januar 2002 nicht zum
Ausdruck. Die Aufhebung der Einstellungsteilzeit sollte nach der formularmäßig
vorformulierten Erklärung ausdrücklich erst mit Ablauf des 31. August 2002 erfolgen und
die Beschäftigung mit voller Pflichtstundenzahl erst ab dem 1. September 2002. Die in
dem Formular enthaltenen Erklärungen sind auch nicht in irreführender Weise
widersprüchlich. Auch wenn die Tragweite der Erklärungen möglicherweise nicht auf
den ersten Blick abschätzbar gewesen sein mag, war für den betreffenden Beamten
gleichwohl ohne Weiteres erkennbar, dass die Vollzeitbeschäftigung nicht rückwirkend
erfolgen sollte. Dementsprechend war für ihn nachvollziehbar, dass mit der Rücknahme
des Widerspruchs diese Einschränkung anerkannt würde und auch keine Grundlage für
entsprechende Vergütungsansprüche für die Vergangenheit bestünde. Die in dem
Formular enthaltenen Erklärungen sind auch nicht so vorformuliert, dass der Eindruck
entstehen musste, die künftige Aufhebung der Einstellungsteilzeit sei in irgendeiner
Weise an die Rücknahme des Widerspruchs gekoppelt. Vielmehr konnten die
verschiedenen Erklärungsvarianten jeweils unabhängig voneinander durch Ankreuzen
ausgewählt werden.
Vor diesem Hintergrund ist auch für eine Irreführung, die eventuell eine wirksame
Anfechtung der Rücknahme des Widerspruchs ermöglichen könnte, nichts ersichtlich.
6
Schließlich besteht kein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Widerspruchsverfahrens
nach § 51 Abs. 5 in Verbindung mit § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW. Soweit die
Klägerin geltend macht, sie habe mit ihrem auf die Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts gestützten Antrag vom 29. Mai 2000 in aller Deutlichkeit
klar gemacht, dass sie eine Erhöhung des Pflichtstundendeputats beanspruche, führt
dies angesichts der späteren Rücknahme des Widerspruchs zu keiner
anspruchsbegründenden Verengung des behördlichen Wiederaufgreifensermessens.
Es ist nicht unüblich, dass sich im Rechtsstreit ein Betroffener mit einem Teilerfolg
zufrieden gibt und von weiteren rechtlichen Schritten absieht. Ein
Wiederaufgreifensanspruch folgt auch nicht aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz des
Art. 3 Abs. 1 GG. Eine hinreichende Rechtfertigung für die abweichende Behandlung
der Klägerin im Vergleich zu Lehrkräften, die ihren Widerspruch gegen die
Pflichtstundenermäßigung aufrechterhalten haben, liegt schon in der im Fall der
Klägerin eingetretenen Bestandskraft des Ausgangsbescheids.
7
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
8
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
9
10