Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 24.08.2010

OVG NRW (kläger, antrag, verwaltungsgericht, teilnahme, abweisung der klage, gericht erster instanz, ergebnis, verhältnis zwischen, verpflegung, befreiung)

Oberverwaltungsgericht NRW, 1 A 2139/08
Datum:
24.08.2010
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 A 2139/08
Tenor:
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren und – unter
entsprechender Änderung der Festset¬zung durch das
Verwaltungsgericht – für das Klage¬verfahren erster Instanz wird jeweils
auf die Wert¬stufe bis zu 6.000,00 Euro festgesetzt.
G r ü n d e
1
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
2
Der vom Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
liegt auf der Grundlage der maßgeblichen Darlegungen (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4
VwGO) in der fristgerecht eingereichten Antragsbegründungsschrift nicht vor.
3
An der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen auf dieser Grundlage keine
ernstlichen Zweifel im Sinne des vorgenannten Zulassungsgrundes. Zweifel solcher Art
sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen
Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen
Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa
aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der
Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Daran fehlt es hier.
4
Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Wesentlichen aus folgenden Gründen
abgewiesen: Mit dem Antrag zu 1. (Verpflichtung der Beklagten zur Nachberechnung
der Reisekostenvergütung und Nachzahlung des Differenzbetrages) sei die Klage
unbegründet. Dem Kläger stehe der für Zeiten des Flugdienstes bzw. der
Inübunghaltung geltend gemachte Anspruch auf Tagegeld nach § 6 Abs. 1 BRKG
abzüglich auf der Grundlage des § 9 Abs. 1 BRKG bereits geleisteter
Aufwandsentschädigung nicht zu. Ob im Sinne der letztgenannten Vorschrift
"erfahrungsgemäß" ein geringerer Aufwand für Unterkunft und/oder Verpflegung
bestehe, richte sich nach der Art des Dienstgeschäfts unter Berücksichtigung etwa auch
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des Umstandes, ob eine (entgeltliche) Gemeinschaftsverpflegung bereitgestellt werde.
Maßgeblich sei dabei eine generalisierende Betrachtungsweise, d.h. es komme
grundsätzlich nicht darauf an, ob der betroffene Soldat die Gemeinschaftverpflegung
auch tatsächlich in Anspruch genommen oder im Einzelfall höhere Aufwendungen
gehabt habe. Bei Dienstreisen der hier in Rede stehenden Art seien die Soldaten
grundsätzlich zur Teilnahme an der entgeltlichen Gemeinschaftsverpflegung verpflichtet
(gewesen). Allerdings habe der Dienstreisende auch in den Fällen des § 9 Abs. 1
BRKG ausnahmsweise Anspruch auf das ungekürzte Tagegeld nach § 6 Abs. 1 BRKG,
wenn ihm angesichts der besonderen Umstände der Dienstreise die Inanspruchnahme
der bereitgestellten Leistung – hier der Gemeinschaftsverpflegung – nicht möglich oder
nicht zumutbar gewesen sei. Bei der Zumutbarkeitsprüfung sei der das
Reisekostenrecht grundsätzlich beherrschende Sparsamkeitsgrundsatz mit der
Fürsorgepflicht des Dienstherrn in Einklang zu bringen. Könne der Dienstherr als
Ergebnis dieser Prüfung die Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung nicht als
zumutbar verlangen, müsse dem auch reisekostenrechtlich Rechnung getragen, also
das höhere Tagegeld gewährt werden. Die Unzumutbarkeit könne sich dabei sowohl
aus objektiven als auch aus subjektiven Gründen ergeben, Letzteres etwa bei von dem
Soldaten zwingend einzuhaltenden religiösen Speisevorschriften. Vorliegend sei
allerdings bereits zweifelhaft, ob der Kläger seine religiösen Gründe und deren Gewicht
ausreichend dargelegt habe. So habe er im Vorfeld der beiden Dienstreisen und auch
vor Ort die Beklagte nicht darauf hingewiesen, dass er aus religiösen Gründen nur rein
vegetarische Nahrung zu sich nehme. Auch der in der mündlichen Verhandlung
vorgelegte Schriftverkehr aus dem Jahre 2003 enthalte hierzu keinerlei Hinweise.
Darüber hinaus fehle es – soweit ersichtlich – an einem Versuch des Klägers, sich mit
Blick auf seine religiösen Gründe von der Verpflichtung zur Teilnahme an der
Gemeinschaftsverpflegung befreien zu lassen. Diese im Übrigen auch
verfassungsrechtlich gebotene Möglichkeit sei ihm nach den bestehenden Vorschriften
eingeräumt gewesen. Unabhängig davon könne hier von einer Unzumutbarkeit der
angeordneten Teilnahme nicht ausgegangen werden. Denn der Kläger habe seinerseits
nicht alles ihm Zumutbare unternommen, um im Rahmen der Gemeinschaftsverpflegung
eine Kost zu erhalten, welche er mit seinen religiös begründeten Speisevorschriften
vereinbaren könne. Entsprechende Bemühungen im Vorfeld der beiden Dienstreisen
oder vor Ort habe er nicht hinreichend substanziiert dargetan. Nicht nachvollziehbar sei
weiter, warum der Kläger sich nicht durch Verzicht auf einzelne Bestandteile der
angebotenen Mahlzeiten so hätte ernähren können, dass er mit den geltend gemachten
Speisegesetzen nicht in Konflikt geraten wäre. Auch wenn dies möglicherweise nicht
einer vollwertigen vegetarischen Ernährung entsprochen hätte, wäre solches mangels
Gefahr einer Gesundheitsgefährdung vom Kläger für die relativ kurzen in Rede
stehenden Zeiträume hinzunehmen gewesen. Die Versagung des vollen Tagegeldes
verletze den Kläger hiervon ausgehend nicht in seinem Grundrecht auf ungestörte
Religionsausübung. Auch ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 und 3 GG liege nicht vor. Der
Kläger werde vielmehr reisekostenrechtlich wie jeder andere Soldat behandelt, der aus
welchen Gründen auch immer an der bereitgestellten Gemeinschaftsverpflegung nicht
teilgenommen habe. Der Klageantrag zu 2. (früher: zu 4.), mit welchem der Kläger – als
Hauptantrag – die Zurverfügungstellung von vegetarischer Kost im Rahmen der
Mehrkomponentenverpflegung begehre, sei unzulässig. Dem Kläger fehle das
Rechtsschutzinteresse, weil eine Stattgabe dieses Antrages nicht geeignet sei, seine
Rechtstellung aktuell zu verbessern. Der Kläger leiste derzeit in den Niederlanden
Dienst und müsse seinen Angaben zufolge weder dort noch im Rahmen von
Flugdiensten an der Gemeinschaftsverpflegung teilnehmen. Mit Blick auf etwaige
Dienstreisen nach Deutschland sei zu berücksichtigen, dass der Kläger zwar nicht
immer, aber in einer Vielzahl von Fällen auf eine Mehrkomponentenverpflegung stoßen
könne. Das Begehren sei vor diesem Hintergrund auf die Klärung einer abstrakten
Rechtsfrage gerichtet. Im Übrigen spreche vieles auch für die Unbegründetheit dieses
Klageantrags. Art. 4 Abs. 2 GG verpflichte den Dienstherrn zwar dazu, die Einhaltung
religiös begründeter Speisegesetze zu ermöglichen, begründe aber wohl keine
Verpflichtung zur Bereitstellung entsprechender Kost im Rahmen der
Gemeinschaftsverpflegung. Aus dem Erlass des BMVg vom 22. Januar 1998 ergebe
sich ebenfalls eine Begrenzung auf das personell und materiell Mögliche. Die
Hilfsanträge, mit denen der Kläger Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche
geltend mache, seien gleichfalls unzulässig. Es fehle insoweit an dem vorherigen
Antrag an den Dienstherrn als nicht nachholbare Klagevoraussetzung.
Was der Kläger dem mit seinem Antragsvorbringen entgegensetzt, vermag nicht auf die
begehrte Berufungszulassung zu führen. Trotz des Gesamtumfangs der Ausführungen
und der Vielzahl der Angriffspunkte ist im Ergebnis nicht dargetan, dass die oben
genannten Voraussetzungen für "ernstliche Zweifel" im Sinne des Zulassungsgrundes
nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hier vorliegen.
6
1.
schlüssig und überzeugend in Frage, dass die im Streit stehenden
reisekostenrechtlichen Abrechnungen der Beklagten – wie geschehen – auf der
Grundlage der Aufwandsvergütung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 BRKG (und nicht des
Tagegeldes nach § 6 Abs. 1 BRKG) erfolgen durften. Abweichendes ergibt sich hier
weder aus dem Umstand, dass der Kläger die bereitgestellte Gemeinschaftsverpflegung
tatsächlich nicht in Anspruch genommen hat, noch aus einer etwaigen
Ausstrahlungswirkung der Grundrechte auf Glaubens-, Gewissens- und
Bekenntnisfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG) sowie auf ungestörte Religionsausübung (Art. 4
Abs. 2 GG) auf die Auslegung und Anwendung der anspruchsbegründenden
Vorschriften. Auch der vom Kläger mit angesprochene Gleichbehandlungsgrundsatz
nach Art. 3 Abs. 1 GG vermag den geltend gemachten Anspruch auf eine
ungeschmälerte reisekostenrechtliche Vergütung nicht zu tragen.
7
Grundsätzlich erhalten Dienstreisende als Ersatz von Mehraufwendungen für
Verpflegung ein Tagegeld nach § 6 Abs. 1 BRKG. Dies gilt allerdings nicht
uneingeschränkt. So erhalten Dienstreisende, denen "erfahrungsgemäß" (und insofern
nach einem typisierenden Maßstab) geringerer Aufwand für (u.a.) Verpflegung als
"allgemein üblich" entsteht, gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 BRKG statt des Tagegeldes nach
näherer Bestimmung der obersten Dienstbehörde oder von ihr ermächtigten Behörde
(lediglich) eine entsprechende Aufwandsvergütung. Es ist anerkannt, dass die
Voraussetzungen dieser (Ausnahme-)Vorschrift unter anderem stets dann erfüllt sind,
wenn einem Berufssoldaten bei der Dienstreise befehlsgemäß und zumutbar verbilligte
Gemeinschaftsverpflegung gewährt wird.
8
Vgl. nur BVerwG, Urteile vom 24. März 1977 – 2 C 54.73 – DÖD 1978, 26 =
RiA 1977, 132 = Buchholz 238.90 Reise- und Umzugskosten Nr. 69, und
vom 4. Juni 1980 – 6 C 45.78 -, juris (Rn. 21).
9
Hiervon ausgehend kommt vorliegend höchstens das Merkmal der Zumutbarkeit als
Anknüpfungspunkt für eine etwaige rechtliche Fehlbewertung durch das
Verwaltungsgericht in Betracht, denn alle anderen Voraussetzungen der vorgenannten
Fallgruppe sind in Bezug auf die vom Klageantrag zu 1. erfassten Dienstreisen des
10
Klägers zweifellos erfüllt.
In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht entgegen der Auffassung des
Klägers nicht das Regel-Ausnahme-Verhältnis zwischen den
Reisekostenvergütungsvorschriften des BRKG verkannt bzw. "auf den Kopf gestellt".
Vielmehr hat es im Verhältnis der in Betracht kommenden Anspruchsnormen der §§ 6
Abs. 1 und 9 Abs. 1 BRKG die letztgenannte Norm, also die Ausnahmevorschrift, für
sachlich einschlägig erachtet – nicht mehr und nicht weniger. Die Anwendung der
Grundregel ist in einem solchen Fall gesperrt. Dass in Auslegung der Voraussetzungen
der betreffenden Ausnahmevorschrift durch die Rechtsprechung Fallgruppen gebildet
worden sind und von diesen unter weiteren Voraussetzungen – wie hier dem Merkmal
fehlender Zumutbarkeit – wiederum (Rück-)Ausnahmen zugelassen werden, ist
rechtssystematisch ebenfalls unbedenklich und führt insbesondere nicht notwendig
darauf, dass die Betroffenen in den letztgenannten Fällen schlechter stehen würden als
bei Anwendung der Grundregel.
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Mit Blick auf die Verwendung der Tatbestandsmerkmale "erfahrungsgemäß" und
"allgemein üblich" lässt § 9 Abs. 1 Satz 1 BRKG im Übrigen keinen Zweifel daran, dass
bei der Anwendung dieser Ausnahmevorschrift Generalisierungen der in Rede
stehenden Art (wie hier die Anknüpfung an das Angebot einer bzw. an die Verpflichtung
zur Teilnahme an einer bereitgestellten Gemeinschaftsverpflegung) statthaft, ja sogar
grundsätzlich gefordert sind. Es soll nämlich in diesem Zusammenhang prinzipiell
gerade nicht darauf ankommen, wie sich der einzelne Soldat tatsächlich verhält – hier
also, ob er tatsächlich die bereitgestellte Gemeinschaftsverpflegung auch in Anspruch
nimmt oder aber tatsächlich höhere Verpflegungsaufwendungen hat. Das schließt in
Bezug auf (etwa durch entsprechende Vorgaben in höherrangigem Recht) für bestimmte
atypische Fälle oder Fallgruppen erforderlich werdende (Rück-)Ausnahmen eine
individuelle Betrachtung, wie sie das Verwaltungsgericht im Rahmen der
vorgenommenen Zumutbarkeitsprüfung angestellt hat, freilich nicht aus. Ein
widersprüchliches Vorgehen ist darin insgesamt, anders als der Kläger meint, nicht zu
sehen.
12
Soweit der Kläger mit Blick auf die – wie vorgetragen – aus religiösen (Glaubens- und
Gewissens-)Gründen für ihn verbindlich getroffene Entscheidung zugunsten einer
ausschließlich vegetarischen Ernährung einen in der Gewährleistung des Grundrechts
aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG verorteten "prinzipiellen Anspruch auf Beachtung und
praktische Berücksichtigung" dieser persönlichen Entscheidung geltend macht (siehe
etwa Seite 9 unten der Antragsbegründungsschrift), überspannt er ersichtlich den in
Betracht kommenden Gewährleistungsgehalt eines solchen Anspruchs, indem er der
Auffassung ist, aus ihm müssten sich – unter den hier gegebenen Umständen –
zwingend (auch) die mit dem Klageantrag zu 1. erstrebten reisekostenrechtlichen
Folgen ergeben. In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das
Verwaltungsgericht den grundrechtsbezogenen Begründungsansatz des Klägers
durchaus aufgegriffen, sich also mit ihm befasst hat (Seiten 10 – 12 des amtl. Umdrucks
des Urteils). Dass dies vor dem Hintergrund des konkreten Inhalts der für den
streitgegenständlichen Anspruch einschlägigen einfachgesetzlichen Normen im
Rahmen der Prüfung geschehen ist, ob es mit Blick auf die inzwischen vom Kläger als
Begründung angeführten zwingenden religiösen Speisegesetze für ihn nicht zumutbar
gewesen ist, an der bereitgestellten Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen, ist – wie
schon ausgeführt – nicht zu beanstanden. In der Sache fordert das Verwaltungsgericht
eine Abwägung der auf Seiten des betroffenen Soldaten und des Dienstherrn jeweils
13
berührten Belange von Gewicht, wie es zumindest im Ansatz auch den allgemeinen
Anforderungen des vom Kläger erwähnten Prinzips der "praktischen Konkordanz"
(sinngemäß) entspricht. Dass das Gericht insoweit reisekostenrechtlich – in Abwägung
mit der (gegebenenfalls durch grundrechtliche Betroffenheiten aufgeladenen bzw.
mitgeprägten) Fürsorgepflicht des Dienstherrn – auch dem dieses Rechtsgebiet mit
beherrschenden Grundsatz der Sparsamkeit Beachtung geschenkt hat (vgl. Seite 9 Mitte
des amtl. Umdrucks), deutet nicht auf eine rechtsfehlerhafte Sicht hin. Dies gilt zumal
deswegen, weil bei einer im Abwägungsergebnis unzumutbaren Teilnahme an der
Gemeinschaftsverpflegung nach Auffassung des Verwaltungsgerichtsgerichts diesem
Umstand auch reisekostenrechtlich (in Gestalt der Gewährung des Tagegeldes nach § 6
Abs. 1 BRKG) Rechnung zu tragen ist (vgl. Seite 9 unten des amtl. Umdrucks). Das
Gericht erster Instanz hat in einer Gesamtschau der hier vorliegenden Umstände für die
hinsichtlich einer Nachberechnung im Streit stehenden Dienstreisen des Klägers eine
Unzumutbarkeit, die bereitgestellte Gemeinschaftsverpflegung in Anspruch zu nehmen,
verneint. Für die vom Senat zu treffende Entscheidung über die Berufungszulassung
kommt es letztlich nicht auf die Überzeugungskraft eines jeden der dabei verwendeten
(Einzel-)Argumente an. Denn dem Kläger ist es mit seinem Zulassungsvorbringen
jedenfalls nicht gelungen, diejenigen wesentlichen Begründungselemente, welche das
Ergebnis der Entscheidung, wie vom Senat bereits in diesem Zulassungsverfahren
beurteilt werden kann, in diesem Zusammenhang bereits für sich allein hinreichend
tragen (können), schlüssig in Frage zu stellen.
Insoweit berührt es zunächst wesentlich das Gewicht des vom Kläger geltend
gemachten Wunsches nach einer bestimmten Zusammensetzung der ihm als bei
Dienstreisen der in Rede stehenden Art zur Teilnahme an der
Gemeinschaftsverpflegung verpflichtetem Berufssoldaten bereitgestellten Verpflegung
(hier in Gestalt einer aus rein vegetarischen Komponenten zusammengesetzten
Vollverpflegung), ob und inwiefern tatsächlich durch Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 GG
geschützte Rechtspositionen oder aber bloße persönliche Vorlieben hinter seinem
Begehren stehen. Angesichts der Weite des Schutzbereichs des hier in Rede
stehenden (einheitlichen) Grundrechts der Glaubens-, Gewissens- und
Bekenntnisfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG) sowie der Gewährleistung der ungestörten
Religionsausübung (Art. 4 Abs. 2 GG) reicht aber, um von dem Betroffenen eine
bestimmte Verhaltensregel als maßgeblich und verpflichtend durch seinen religiösen
Glauben geleitet darzustellen, nicht die bloße Behauptung aus, sondern es bedarf
hierzu einer plausiblen – und dabei zugleich hinreichend substanziierten – Darlegung,
damit überhaupt der grundrechtliche Schutzbereich eröffnet ist.
14
Vgl. BVerfG, Urteil vom 15. Januar 2002 – 1 BvR 1783/99 -, BVerfGE 104,
337 (355); BVerwG, Urteil vom 25. August 1993 – 6 C 8.91 -, BVerwGE 94,
82 (87); Jarass/Pieroth, GG, 9. Aufl., Art. 4 Rn. 13.
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Hiervon ausgehend hat das Verwaltungsgericht als Bestandteil der von ihm im Rahmen
des § 9 Abs. 1 Satz 1 BRKG vorgenommenen Zumutbarkeitsprüfung zu Recht (mit)
daran angeknüpft, ob und inwieweit der Kläger im Vorfeld der beiden streitbefangenen
Dienstreisen bzw. noch vor Ort eine entsprechende grundrechtliche Betroffenheit
gegenüber seinem Dienstherrn überhaupt hinreichend dargelegt und verdeutlicht hat.
Insoweit hat der Kläger die Feststellung in dem angefochtenen Urteil (Seiten 10/11 des
amtl. Umdrucks), im Vorfeld der Dienstreisen habe nichts darauf hingewiesen, dass er
die eingeforderte vegetarische Nahrung aus religiösen Gründen zu sich nehme, und
namentlich lasse sich dem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Schriftverkehr
16
aus dem Jahre 2003 nichts in dieser Richtung entnehmen, nicht überzeugend zu
entkräften vermocht. Den Akten lässt sich vielmehr nur entnehmen, dass der Kläger erst
im Anschluss an die besagten Dienstreisen, etwa im Rahmen des
Bewilligungsverfahrens auf Reisekosten und im Widerspruchsverfahren, auf seine
Glaubensgründe hingewiesen hatte. Etwaige weitere wichtige Schriftstücke zu dieser
Frage hätte der Kläger sicher schon im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegt, zumal er
die Anlagen zu dem in der mündlichen Verhandlung übergebenen Schriftsatz vom 12.
Juni 2006, welche sich in der Sache als nichtssagend herausgestellt haben, in jenem
Schriftsatz als "exemplarisch" bezeichnet hat. Soweit das Zulassungsvorbringen in dem
betreffenden Zusammenhang auch schon eine Verpflichtung zur Offenbarung der Art der
Gründe in Abrede stellt, verfängt dies nicht. Denn der Kläger möchte letztlich für sich
eine Ausnahme von der für die Soldaten in der betreffenden Sachmaterie allgemein
bestehenden Rechtslage erreichen. Hierfür kommt es nach dem Vorstehenden aber
gerade auf die Art der Gründe an.
Darüber hinaus hat der Kläger – selbst bei unterstellter (mittelbarer) Betroffenheit des
Schutzbereichs des Art. 4 GG – nicht schlüssig in Frage gestellt, dass auch auf der
Grundlage der Rechtsauffassung des vorinstanzlichen Gerichts ein – hier allerdings
fehlender – vorher gestellter Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung zur Teilnahme
an der Gemeinschaftsverpflegung (im Falle positiver Prüfung und Bescheidung)
geeignet und zugleich ausreichend gewesen wäre, um die von ihm als verpflichtend
angesehenen Speisevorschriften seiner Naturreligion im Ergebnis einhalten zu können
und zugleich eine reisekostenrechtliche Vergütung in der Höhe, wie er sie mit seinem
Klageantrag zu 1. erstrebt, zu erhalten. Denn auch eine bestehende Möglichkeit, eine
ansonsten gegebenenfalls unzumutbare Rechtsfolge ohne wesentlichen Nachteil
abzuwenden, kann das Ergebnis einer aus Rechtsgründen anzustellenden
Zumutbarkeitsprüfung beachtlich mit beeinflussen.
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Was der Zulassungsantrag dagegen einwendet, überzeugt insgesamt nicht. Was den
angeblichen Widerspruch in der Argumentation des Verwaltungsgerichts betrifft, tritt ein
solcher in Wirklichkeit nicht hervor. Denn der (seinerzeitige) Aufenthalt des Klägers in
den Niederlanden hätte diesen nicht ersichtlich daran gehindert, einen Befreiungsantrag
von der Gemeinschaftsverpflegung allein in Bezug auf Dienstreisen für
Flugdienste/Inübunghaltung an deutschen Standorten zu stellen. Der vom
Verwaltungsgericht wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig
angesehene Klageantrag zu 2. hatte demgegenüber einen anderen, nämlich viel
umfassenderen Inhalt und eignet sich insoweit nicht als Vergleichsobjekt. Vor diesem
Hintergrund ist auch die angeblich schon wegen des Aufenthalts in den Niederlanden
bestehende offensichtliche Aussichtslosigkeit eines Befreiungsantrags nicht
hinreichend dargetan. Schließlich wird auch das Fehlen einer wirksamen
Rechtsgrundlage für einen Antrag auf Befreiung von der Gemeinschaftsverpflegung vom
Kläger nicht überzeugend aufgezeigt. Wieso die in diesem Zusammenhang
einschlägige Verwaltungsvorschrift nicht von der Ermächtigungsgrundlage des § 18
Abs. 2 SG gedeckt sein soll, wird nicht plausibel erläutert, das angeblich bestehende
Erfordernis einer besonderen gesetzlichen Grundlage nur sehr pauschal (wegen
angenommener Wesentlichkeit) postuliert. In Bezug auf Letzteres fehlt etwa ein
Eingehen darauf, dass die sog. Verpflichtung zur Teilnahme an der
Gemeinschaftsverpflegung im Einklang mit dem Verständnis der Beklagten keine – etwa
mit Zwangsmitteln – selbständig durchsetzbare Verpflichtung enthält, sondern allein
mittelbare Wirkungen, nämlich finanzieller/kostenrechtlicher Art hat. Es geht somit nicht
um klassische Grundrechtseingriffe, sondern um Grundrechtsbetroffenheiten faktischer
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bzw. mittelbarer Natur. Derartige mehr oder weniger zufällige Betroffenheiten sind aber
regelmäßig staatlicher (gesetzlicher) Normierung nicht zugänglich und unterfallen dann
nicht dem Gesetzesvorbehalt.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002 – 1 BvR 670/91 -, BVerfGE 105,
279 (303 f.).
19
Hinsichtlich des vom Kläger nunmehr unter dem 1. September 2008 gestellten Antrages
auf Befreiung ist schließlich nicht hinreichend dargetan, wieso dieser bzw. seine
Bescheidung noch rückwirkend für die hier streitgegenständliche
Reisekostenangelegenheit rechtliche Bedeutung haben soll.
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Wegen des Gewichts der vorstehend behandelten Gesichtspunkte kommt es auf die
weiteren vom Verwaltungsgericht erörterten Argumente für die hier vorzunehmende
(fallbezogene) Bewertung, ob es zumutbar gewesen ist, den Kläger mit Blick auf die für
Dienstreisen der in Rede stehenden Art allgemein angeordnet gewesene Teilnahme an
der bereitgestellten Gemeinschaftsverpflegung reisekostenrechtlich seinerzeit der (auf
solche Fälle generell) zugeschnittenen Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 1 BRKG
unterfallen zu lassen, nicht mehr entscheidend an. So bedarf etwa keiner weiteren
Befassung, ob sich der Kläger nicht nur gegenüber vorgesetzten Stellen, sondern
darüber hinaus auch "vor Ort" durch Absprachen mit der jeweiligen Standortküche um
eine Verpflegung im Einklang mit seinen religiösen Speisevorschriften hätte bemühen
müssen und inwieweit solches hier tatsächlich festgestellt werden kann.
Entsprechendes gilt für die Frage, ob sich der Kläger bei Verzicht auf einzelne (nicht
vegetarische) Bestandteile der angebotenen Gemeinschaftsverpflegung so hätte
ernähren können, dass er einerseits nicht mit seinen religiös begründeten
Speisevorschriften in Konflikt geriet und dies andererseits – worauf die
Antragsbegründung vertiefend eingeht – nicht zu einer beachtlichen Gefahr für die
Sicherheit des nach dem klägerischen Vortrag körperlich besonders belastenden
Flugdienstes schon bei "kurzzeitigem" Verzicht auf eine vollwertige Ernährung geführt
hätte. Für den Senat ist es in diesem Zusammenhang nicht entscheidend, dass das
Verwaltungsgericht (auch) den vorerwähnten Gesichtspunkten entscheidungstragende
Bedeutung zugemessen hat. Denn – wie schon ausgeführt – kommt es für die Frage der
Berufungszulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO letztlich darauf an, ob schon in
diesem Zulassungsverfahren hinreichend zuverlässig beurteilt/prognostiziert werden
kann, ob das angefochtene Urteil in einem etwaigen Berufungsverfahren
(gegebenenfalls unter Ausklammerung bestimmter Argumente) im Ergebnis Bestand
haben wird. So ist es aber hier.
21
Der in der Zulassungsbegründung mehrfach angesprochene Anspruch auf
bekenntnisgerechte gleichmäßige Teilhabe an der Truppenverpflegung vermag das
Klagebegehren zu 1. aus verschiedenen Gründen nicht erfolgversprechend zu stützen.
Zum einen würde sich das etwaige Bestehen eines solchen Anspruchs nicht in jedem
Falle bzw. automatisch dahin auswirken, dass auch reisekostenrechtlich von der
Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 1 BRKG kein Gebrauch gemacht werden dürfte. Letzteres
ist nach dem Vorstehenden vielmehr von einer Bewertung aller wesentlichen
Zumutbarkeitsumstände abhängig, darunter – wie oben ausgeführt – der (vorherigen)
schlüssigen und substanziierten Darlegung der auf das religiöse Bekenntnis bezogenen
Gründe wie auch der etwaigen Möglichkeit, auf anderem Wege (z.B. durch erstattete
Selbstverpflegung nach vorheriger Befreiung von der Verpflichtung zur Teilnahme an
der Gemeinschaftsverpflegung) die Einhaltung der religiösen Speisegesetze zumutbar
22
sicherzustellen. Die Frage eines etwaigen Anspruchs auf eine bestimmte
Zusammensetzung der Gemeinschaftsverpflegung selbst ist dagegen nicht (unmittelbar)
Gegenstand des Klageantrags zu 1. Zum anderen ist der diesbezügliche angebliche
Teilhabeanspruch unter den hier gegebenen Umständen auch nicht schlüssig
begründet worden. Ein solcher Anspruch dürfte sich zunächst nicht allein aus Art. 4 Abs.
1 bzw. Abs. 2 GG ergeben, da die dort normierten Grundrechte jedenfalls nicht darauf
angelegt sind, als originäre Anspruchsgrundlage für staatliche (Sach-)Leistungen zu
dienen, deren Inhalt oder Zusammensetzung wie hier allenfalls mittelbar Auswirkungen
auf ein in den grundrechtlichen Schutzbereich fallendes Verhalten des Betroffenen
haben kann. Dementsprechend sieht die Antragsbegründung die rechtliche Grundlage
für einen solchen Anspruch auch in Art. 4 Abs. 1, 2 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG (siehe
etwa Seite 22 oben der Antragsbegründungsschrift). Ein derartiger derivativer
Teilhabeanspruch auf gleichberechtigte Partizipation an bereitgestellten staatlichen
Leistungen im grundrechtsrelevanten Bereich ist allerdings vor allem davon abhängig,
was die Beklagte in dem betreffenden Sachzusammenhang, hier der öffentlich
subventionierten Truppenverpflegung, in der fraglichen Zeit tatsächlich an Leistungen
erbracht hat. Ist insoweit Einschlägiges wie hier nur in Verwaltungsvorschriften geregelt,
erlangt gemessen an Art. 3 Abs. 1 GG nach den Grundsätzen der Selbstbindung der
Verwaltung die tatsächlich geübte Verwaltungspraxis maßgebliche Bedeutung. Es
kommt also nicht – jedenfalls nicht allein – auf die sprachliche Fassung der jeweils im
Blick stehenden Verwaltungsvorschrift an. Dies zugrunde gelegt, bietet der vom Kläger
als Anknüpfungspunkt gewählte Erlass des BMVg vom 22. Januar 1998 – insgesamt
gesehen – keinen genügenden Anhalt dafür, dass der Soldat in jedem Falle und unter
allen Umständen eine Gemeinschaftsverpflegung erhält/erhalten soll, die dem
unbedingt verpflichtenden Inhalt seines Glaubens bzw. religiösen Bekenntnisses
entspricht. Die anscheinend in eine solche Richtung deutenden Formulierungen in den
der Anlage zu diesem Erlass ("Hinweise für die Verpflegung von Soldaten, die sich
religiösen Speisegesetzen verpflichtet fühlen") vorangestellten "Grundsätzen" (I.)
werden in den nachfolgenden Reglungen zur "Versorgung im Einzelnen" (II.) erkennbar
relativiert, indem dort etwa bezogen auf Soldaten "anderer Religionsgemeinschaften mit
Speisegesetzen" (dies zielt auf Soldaten nicht muslimischen oder mosaischen
Bekenntnisses) auf eine "Versorgung im Rahmen der personellen und materiellen
Möglichkeiten" abgehoben wird. Letzterem hat hier offenbar in der fraglichen Zeit auch
die maßgebliche tatsächliche Verwaltungspraxis entsprochen. So hat der
Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung erster Instanz angegeben, dass an
bestimmten Standorten wie etwa Schleswig die ansonsten in der Bundeswehr
grundsätzlich angebotene sog. Mehrkomponentenverpflegung für Soldaten in der
Inübunghaltung nicht (mehr) angeboten werden könne. Auch der Kläger hat in seiner
Zulassungsbegründung selbst ausgeführt, dass bereits seit etwa fünf Jahren die
Gemeinschaftsverpflegung in den Flugdienst-Übungsstandorten keine
Zusammensetzung nach dem Mehrkomponentensystem mehr aufweise.
Dass diese tatsächliche Handhabung in ihren faktischen Auswirkungen Angehörige der
großen Religionsgesellschaften in Bezug auf die Beachtung ihrer jeweiligen
Speisegesetze nicht bzw. weniger schwer treffen mag als Angehörige anderer, weniger
verbreiteter Bekenntnisse, wird dabei nicht verkannt. Diese potenziell unterschiedlichen
Folgewirkungen einer formal gleichmäßigen Behandlung – die Einschränkungen im
Speiseangebot an den Flugdienstübungsstandorten gelten ja gleichermaßen für alle
betroffenen Soldaten –, welche sich erst aufgrund des mittelbaren Bezuges zum
Schutzbereich eines anderen (Freiheits-)Grundrechts im jeweiligen Einzelfall zeigen,
sind in diesem Zusammenhang aber nicht beabsichtigt, sondern treten eher zufällig auf.
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Sie führen dabei nicht notwendig – und auch hier nicht erkennbar – auf eine Verletzung
des Anspruchs auf derivative Teilhabe aus Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 und 2 GG.
Denn die religiösen Freiheitsgrundrechte fordern nicht zwingend eine Praxis der
Verpflegungsleistungen, bei denen die mittelbaren Folgen bestimmter genereller
Einschränkungen/Begrenzungen des Leistungsangebots alle potenziell betroffenen
Glaubens- und Bekenntnisrichtungen streng gleichmäßig treffen. Es kommt vielmehr
darauf an, ob die jeweils geltende Praxis als solche, also in ihrer Gesamtheit, noch
hinreichend am Gewährleistungsgehalt der betroffenen Grundrechte orientiert ist. Dabei
darf der Staat/Dienstherr unter dem Gesichtspunkt der Herstellung praktischer
Konkordanz mit anderen Grundrechten und/oder sonstigen Belangen von
Verfassungsrang auch dem gewichtigen Belang der Funktionsfähigkeit der Bundeswehr
– und in Ausfüllung dessen etwa den Aspekten der personellen und organisatorischen
Realisierbarkeit eines Höchstmaßes an Rücksichtnahme auf religiös begründete
Verhaltensgebote im Einklang mit den politischen Vorgaben und
Schwerpunktsetzungen bei der Verteilung der Mittel des Verteidigungshaushalts –
gebührend Rechnung tragen. Dies berücksichtigend führt es nicht notwendig zu einem
die Grundrechtsausübung für die Betroffenen (hier: den Kläger) unzumutbar
beeinträchtigenden Ergebnis, wenn eine die Anforderungen der jeweils aus religiösen
Gründen einzuhaltenden verpflichtenden Speisegesetze beachtende
Gemeinschaftsverpflegung aus Gründen der vorstehend genannten Art in der
Bundeswehr nicht immer lückenlos – also etwa nicht an allen Standorten und/oder nicht
für alle Verwendungen/Dienstgeschäfte – gewährleistet werden kann. Solches ist
namentlich dann unbedenklich, wenn dem Inhalt des betroffenen Grundrechts schon in
anderer Weise, wie hier etwa durch Befreiung von der Verpflichtung zur Teilnahme an
der Gemeinschaftsverpflegung, angemessen Rechnung getragen werden kann. Ein
Leistungsanspruch auf (lückenlose) Bereitstellung einer solchen
Gemeinschaftsverpflegung, welche den jeweiligen religiösen Speisegesetzen aller
Soldaten voll entspricht, ist dagegen – im Sinne eines strikten Rechtsanspruchs – nicht
anzuerkennen.
Vgl. in diesem Zusammenhang auch BVerwG, Urteil vom 10. Januar 1979 –
8 C 27.77 -, BVerwGE 57, 215 (218 ff.), dort für einen Wehrpflichtigen.
24
2.
mit dem Antrag zu 2. – ursprünglich Antrag zu 4. – als unzulässig vom
Verwaltungsgericht rechtsfehlerfrei begründet wurde. Der Kläger hatte einen generellen
(also sachlich nicht begrenzten) Antrag gestellt, die Beklagte zu verpflichten, ihm rein
vegetarische Nahrungskomponenten zur Verfügung zu stellen. Ein Antrag mit einem
derart allgemeinen – insbesondere nicht ausdrücklich auf die Flugdienste begrenzten –
Inhalt war für den Kläger seinerzeit aber wegen der Dienstleistung in den Niederlanden
(aktuell) erkennbar nutzlos. Das hat das Verwaltungsgericht gut vertretbar begründet.
Diese Ausführungen stehen entgegen der Auffassung des Klägers nicht in Widerspruch
zu denjenigen, die sich auf einen Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung zur
Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung beziehen. Letzteres hat das
Verwaltungsgericht im Gesamtzusammenhang der Urteilsbegründung nämlich
erkennbar allein mit Blick auf die vom Kläger zur fliegerischen Inübunghaltung zu
leistenden Flugdienste angesprochen, für die eine generelle Verpflichtung zur
Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung – unabhängig vom Ort der allgemeinen
Dienstleistung – auch damals bestand.
25
Abgesehen davon wäre die Klage mit einem gegebenenfalls einschränkender zu
26
fassenden bzw. auszulegenden Antrag zu 2. jedenfalls (auch) unbegründet. Das ergibt
sich aus den vorstehenden Ausführungen unter
1.
gemachte Anspruch weder auf der Grundlage einer Selbstbindung der Beklagten an die
bestehende Praxis noch ergibt sich mit Blick auf eine etwaige mittelbare Betroffenheit
einzelner Soldaten in dem Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG ein strikter
Rechtsanspruch auf eine bestimmte Zusammensetzung der Gemeinschaftsverpflegung,
zumal nicht an jedem Ort und zu jeder Zeit und unabhängig von einer
Befreiungsmöglichkeit. Die in diesem Zusammenhang vom Kläger angesprochene
angebliche Bevorzugung von Soldaten muslimischen Glaubens (Seiten 40/41 der
Antragsbegründungsschrift) hat dieser nicht nachvollziehbar dargetan, etwa nicht in der
Weise, dass Muslime auch als fliegerische Inübunghalter an den in Rede stehenden
Standorten eine andere als die für diese Soldatengruppe dort allgemein bereitgestellte
Gemeinschaftsverpflegung (und damit eine andere Verpflegung als der Kläger) erhalten
würden. Soweit die Bundeswehr beim Umfang der Gemeinschaftsverpflegung allgemein
zwischen Stammpersonal und dem Personal militärischen Übungseinheiten
differenzieren sollte, wäre dies – etwa im Rahmen eines allgemeinen Konzepts von
Leistungsbegrenzungen – nicht von vornherein sachwidrig. Selbst wenn es dies wäre,
würde sich daraus im Übrigen für den Kläger nicht der zur Entscheidung gestellte
Leistungsanspruch (unmittelbar) ergeben, sondern die Beklagte müsste den
betreffenden Sachbereich lediglich angleichend neu ordnen.
3.
es an hinreichend überzeugenden Darlegungen des Klägers, welche die bekundete
Auffassung, bei dem Erfordernis der Stellung eines vorherigen Antrags gegenüber der
Beklagten würde es sich hier um reine Förmelei handeln, wenigstens im Ansatz
ausreichend stützen würden. Der Hinweis auf die angebliche Aussichtslosigkeit einer
vorherigen außergerichtlichen Geltendmachung trägt insoweit als solcher nicht, zumal
es hier um erst nachträglich in das Verfahren eingeführte, auf einer eigenständigen
Rechtsgrundlage (§ 12 Abs. 1 bzw. Abs. 2 i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 1 SoldGG) beruhende
Ansprüche geht. Abgesehen davon fehlt es aber auch an der Darlegung eines
benachteiligungsbedingt herbeigeführten materiellen oder immateriellen Schadens, wie
er tatbestandliche Voraussetzung der angeführten Anspruchsgrundlagen (für
Schadensersatz bzw. Entschädigung) ist. Das in § 12 Abs. 3 SoldGG geregelte
Fristerfordernis, dessen Einhaltung zumindest zweifelhaft ist, bleibt ebenfalls unerörtert.
Der Hinweis auf den unter dem 1. September 2008 gegenüber der Beklagten gestellten
schriftlichen Antrag setzt sich nicht mit der in dem angefochtenen Urteil niedergelegten
Auffassung des Verwaltungsgerichts auseinander, es gehe hier um eine "im Prozess
nicht nachholbare Klagevoraussetzung".
27
4.
des Klägers zum Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO beschieden hat, ist
ausschließlich der Fülle der sich zum Teil wiederholenden und nicht durchweg
zielführenden Ausführungen in der Antragsbegründungsschrift geschuldet. Er ist
deswegen kein Indiz dafür, dass die vorliegende Rechtssache – objektiv gesehen –
besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2
VwGO aufweisen würde. Der Senat erkennt daher auch mit Blick auf diesen (vom
Kläger nicht zusätzlich benannten) Zulassungsgrund keinen durchgreifenden Grund für
eine Berufungszulassung in der vorliegenden Sache.
28
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
29
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1 und 2, 47 Abs. 1 und 3 GKG. Der
Senat hat dabei die Festsetzung für das Verfahren erster Instanz insoweit abgeändert
(vgl. § 63 Abs. 3 GKG), als seiner Auffassung nach die Werte für die Klageanträge zu 1.
und zu 2. (bzw. zu 4.) wegen der unterschiedlicher Streitgegenstände – trotz
vorliegender sachlicher Überschneidungen – zu kumulieren sind. Zusätzlich zu dem
Auffangwert für den Antrag zu 2. (bzw. zu 4.) ist daher auch für den Antrag zu 1. ein
geringer, der erstrebten ergänzenden Reisekostenvergütung für die in diesem Antrag
bezeichneten beiden Dienstreisen überschlägig entsprechender Wert anzusetzen. Dies
führt im Ergebnis zur Erhöhung der maßgeblichen Wertstufe von 5.000 auf 6.000 Euro.
30
Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der
Streitwertfestsetzung – gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4
VwGO).
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