Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 04.03.2008

OVG NRW: aufwendungen für die herstellung, aufwand, mwst, gemeinde, verkehrswesen, vollstreckung, winter, gefährdung, bebauungsplan, erwerb

Oberverwaltungsgericht NRW, 3 A 76/04
Datum:
04.03.2008
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
3. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 A 76/04
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 9 K 168/02
Tenor:
Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert. Die Klage wird in dem
noch aufrecht erhaltenen Umfang abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Von den Kosten
des erstinstanzlichen Verfahrens tragen - unter Einbeziehung der
erstinstanzlichen Kostenentscheidung - die Klägerin sechs Siebtel und
die Beklagte ein Siebtel.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig
vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung
durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages
abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der
Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages
leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
1
Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu einer Vorausleistung auf den
Erschließungsbeitrag für die erstmalige Herstellung der I. straße in Bochum. Sie ist
Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung I1. , Flur 2, Flurstück 726, das mit der
nordöstlichen Grundstücksgrenze an die I. straße grenzt.
2
Mit der Anlegung der I. straße im hier betroffenen Bereich wurde im zeitlichen
Zusammenhang mit der Aufstellung des B-Plans Nr. 265, Teil I, begonnen. Dieser
Bebauungsplan, der im Jahre 1986 in Kraft getreten ist, weist die Erschließungsanlage
als "verkehrsberuhigte Zone" aus und trifft u.a. für die südwestlich hieran angrenzenden
Flächen eine Wohngebietsausweisung. In der Zeit von September 1985 bis März 1986
wurden nach Verlegung des Kanals zunächst eine Schottertragschicht als
3
Frostschutzschicht mit einer Stärke von 20 cm und hierauf als 1. Tragschicht eine
weitere Schottertragschicht mit einer Stärke von 30 cm hergestellt. Hierauf wurde eine
bituminöse Tragschicht mit einer Stärke von ca. 8 cm aufgebracht. Weitere
Ausbaumaßnahmen erfolgten zunächst nicht.
Die südwestlich an die I. straße grenzenden Grundstücke (Hausnummern 43 bis 53
sowie 11/13) wurden aufgrund einer Baugenehmigung vom 27. Mai 1986 bebaut. Die
Bebauung der nordöstlich angrenzenden Grundstücke, die von dem 1994
rechtswirksam gewordenen Bebauungsplan Nr. 265, Teil II, erfasst werden (gerade
Hausnummern), erfolgte auf Grundlage einer Baugenehmigung vom 19. Dezember
1995. Im Jahre 2004 ließ die Beklagte die streitbefangene Straßenstrecke fertig stellen;
dabei wurde die bituminöse Tragschicht entfernt und an ihrer Stelle eine Decke aus
Betonpflaster in einer Sandbettung verlegt.
4
Bereits im Jahre 1998 hatte die Beklagte die Erhebung von Vorausleistungen auf den
Erschließungsbeitrag für die I. straße eingeleitet. Dabei legte sie als abzurechnende
Strecke eine ca. 118 m lange Teilstrecke von der Straße "Am H. berg" bis zum Ende
einer platzartigen Aufweitung der I. straße ohne die hiervon nach Nordosten
abzweigende Stichstraße zu Grunde. In den abzurechnenden Aufwand stellte sie unter
anderem Kosten für die Herstellung und Entfernung des bituminösen Belages auf einer
Straßenfläche von 784 qm in Höhe von 22.645,05 DM ein.
5
Mit Bescheid vom 17. November 2000 setzte die Beklagte für das Grundstück der
Klägerin eine Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag in Höhe von 7.081,48 DM
fest und forderte sie zur Zahlung auf. Auf den von der Klägerin erhobenen Widerspruch
setzte die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14. Dezember 2001 die
Vorausleistung auf 5.201,-- DM herab und wies den Widerspruch im Übrigen zurück.
6
Die Klägerin hat am 16. Januar 2002 Klage erhoben, und sich zunächst gegen die
Vorausleistungserhebung in voller Höhe gewendet.
7
Im Laufe des Verfahrens holte das Verwaltungsgericht in dem Parallelverfahren
gleichen Rubrums 3 A 261/04 eine telefonische Auskunft eines
Straßenbausachverständigen ein, nach der für die Herstellung einer
Mischverkehrsfläche in Verbundpflaster der Einbau einer bituminösen,
wasserundurchlässigen Tragschicht unter der Sandbettung eher schädlich sei; eine
derartige Decke diene allein dem besseren und längeren Gebrauch der Baustraße.
8
In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 18. November 2003 hat
die Beklagte auf Grundlage verschiedener rechtlicher Hinweise des
Verwaltungsgerichts, unter anderem zu einem auf eine kürzere Teilstrecke der Straße
zu beschränkenden Abrechnungsraum, die streitige Vorausleistung nochmals auf
4.448,16 DM ermäßigt. In Höhe der Ermäßigung haben die Beteiligten das Verfahren in
der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Beklagte hat ferner erklärt, die Vorausleistung
beliefe sich auf einen Betrag von 4.105,15 DM, wenn man die Kosten für Aufbringung
und Beseitigung der bituminösen Tragschicht auf der Baustraße unberücksichtigt lasse.
9
In Anknüpfung hieran hat die Klägerin erstinstanzlich beantragt,
10
den Vorausleistungsbescheid vom 17. November 2000 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides sowie der Ermäßigungserklärung in der mündlichen
11
Verhandlung aufzuheben, soweit über den Festsetzungsbetrag von 4.105,15 DM ein
weiterer Betrag 343,01 DM gefordert wird.
Die Beklagte hat beantragt,
12
die Klage abzuweisen.
13
Mit dem angefochtenen Urteil, auf das auch wegen des erstinstanzlichen Vorbringens
der Beteiligten verwiesen wird, hat das Verwaltungsgericht die angefochtenen
Bescheide im Umfang des noch aufrecht erhaltenen Klageantrags aufgehoben. Zur
Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, bei den Kosten für die Herstellung und
Beseitigung des bituminösen Belages auf der Baustaße handele es sich um Kosten für
ein Provisorium, die nicht beitragsfähig seien. Dessen Herstellung sei nicht erforderlich
gewesen. Vielmehr hätte die Straße in einem Zug als gepflasterte Mischverkehrsfläche
ausgebaut werden können.
14
Mit ihrer vom Senat zugelassenen Berufung macht die Beklagte geltend: Das
Verwaltungsgericht habe zu Unrecht entschieden, dass die Kosten für die Herstellung
und Entfernung der bituminösen Tragschicht auf der Baustraße der I. straße nicht zum
umlagefähigen Erschließungsbeitrag gehörten. Die Aufbringung und spätere
Beseitigung dieser Schicht sei im Rahmen der Straßenherstellung aus technischen
Gründen erforderlich gewesen, um die Straße als gepflasterte Mischverkehrsfläche
herzustellen, wie dies von Anfang an beabsichtigt gewesen sei. Die Straße hätte nicht
von vornherein "in einem Zug" mit einer Pflasterdecke hergestellt werden können, weil
eine solche Decke im Zuge der noch ausstehenden Bebauung der Anliegergrundstücke
durch den Baustellenverkehr mit LKW und schweren Baufahrzeugen beschädigt worden
wäre. Der Bauverkehr bedinge Rangier- und Wendevorgänge auf der Straße, die zu
einer Zerstörung der Pflasterdecke durch Beschädigung der Pflastersteine, ihrer
Sandbettung und auch der darunter liegenden Schottertragschichten geführt hätte mit
der Folge, dass diese nach Beendigung der Hochbauarbeiten auf den
Anliegergrundstücken hätte wieder hergestellt werden müssen. Eine Erneuerung der
durch den Baustellenverkehr zerstörten Pflasterdecke auf der hier abzurechnenden
Straßenstrecke mit einer Verkehrsfläche von 568 qm hätte einen Aufwand von
16.361,50 EUR netto verursacht. Demgegenüber seien bei der
Vorausleistungserhebung seien für diese Fläche nur 4.327,16 EUR (zzgl. MWSt.) für die
Herstellung und 2.904,13 EUR (zzgl. MWSt.) für die Entfernung der bituminösen
Befestigung in den Aufwand eingestellt worden.
15
Ein Verbleiben der Baustraße ohne jede Befestigung der Schottertragschichten sei nicht
in Frage gekommen. Dies ergebe sich schon aus den beim kommunalen Straßenbau
angewendeten Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für
Tragschichten im Straßenbau der Forschungsgesellschaft für Straßen und
Verkehrswesen - ZTV T-StB -, nach denen Schutzmaßnahmen für Tragschichten
vorzusehen seien, die für längere Zeit unmittelbar befahren würden oder über Winter
liegen blieben. Ohne die bituminöse Befestigung wäre die Straße für den
Baustellenverkehr und die Anlieger nicht gefahrlos nutzbar gewesen. So hätte eine
Gefährdung von Fußgängern durch hochspringende Steine gedroht.
16
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
17
das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage im noch aufrecht erhaltenen Umfang
18
abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
19
die Berufung zurückzuweisen.
20
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und macht geltend: Es könne nicht davon
ausgegangen werden, dass ohne Aufbringen der bituminösen Befestigung eine
ordnungsgemäße Herstellung der Erschließungsanlage nicht möglich gewesen wäre.
Die betreffende Decke hätte allenfalls einer vorläufigen Erschließung der
Anliegergrundstücke gedient. Den von der Beklagten vorgelegten technischen
Richtlinien sei zu entnehmen, dass das Straßenplanum nur in besonderen Situationen
zu schützen sei, die hier aber nicht erkennbar seien; es entspreche der täglichen Praxis,
dass "normale" Baustraßen genutzt werden könnten. Es sei auch kaum
nachzuvollziehen, dass Fußgänger durch "hochspringende Steine" hätten verletzt
werden können. Damit könne es nicht darauf ankommen, welche Kosten die
Wiederherstellung einer von vornherein aufgebrachten Pflasterdecke verursacht hätte.
Gegen die Aufbringung einer vorläufigen Decke sprächen die Grundsätze der
Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit.
21
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten in diesem
und dem Verfahren 3 A 261/04 Bezug genommen.
22
Entscheidungsgründe:
23
Die Berufung hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den angefochtenen
Vorausleistungsbescheid der Beklagten vom 17. November 2000 in der Fassung ihres
Widerspruchsbescheides vom 14. Dezember 2001 sowie der Ermäßigungserklärung in
der mündlichen Verhandlung vom 18. November 2003 zu Unrecht insoweit aufgehoben,
als über den Festsetzungsbetrag von 4.105,15 DM hinaus ein weiterer Betrag von
343,01 DM gefordert wird. Der Beklagten steht gegen die Klägerin eine
Vorausleistungsforderung auch insoweit zu, als diese auf der Einbeziehung von
Aufwendungen für die Aufbringung und spätere Beseitigung der Befestigung der
Baustraße der I. straße im hier betroffenen Teilstück in die erschließungsbeitragsfähigen
Aufwendungen beruht.
24
Die für die Herstellung der bituminösen Decke im Jahre 1986 entstandenen bzw. bei
Vorausleistungserhebung für deren spätere Beseitigung prognostizierten
Aufwendungen gehören als Kosten für die erstmalige Herstellung der
Erschließungsanlage im Sinne von § 128 Abs. 1 Nr. 2 BauGB zum beitragsfähigen
Erschließungsaufwand. Den hieran vom Verwaltungsgericht angemeldeten Zweifeln
vermag der Senat nicht zu folgen.
25
Gegen eine Beurteilung als erschließungsbeitragsfähiger Aufwand spricht nicht schon
der Umstand, dass die fragliche bituminöse Tragschicht im Straßenaufbau der endgültig
hergestellten Erschließungsanlage nicht mehr vorhanden ist. § 128 Abs. 1 BauGB
erklärt nicht lediglich die Kosten der erstmaligen Herstellung für beitragsfähig, sondern
ermöglicht mit der Erfassung der Kosten für die erstmalige Herstellung der
Erschließungsanlage jedenfalls im Ansatz auch die Abrechnung von Aufwendungen für
Materialien, die verwendet worden sind, um die Erschließungsanlage herzustellen,
26
jedoch in der endgültig hergestellten Anlage nicht mehr vorhanden sind.
Vgl. hierzu die Argumentation des Bundesverwaltungsgerichts, die Kosten "für den"
Grunderwerb umfassten nicht nur den Kaufpreis, sondern auch die "mit dem Erwerb
verbundenen weiteren Kosten", Urteil vom 14. November 1975 - IV C 76.73 -, BRS 37,
Nr. 63, S. 135 f.
27
So gehören zu den Kosten für die erstmalige Herstellung der Erschließungsanlage etwa
ohne Weiteres die Kosten einer naturgemäß (ebenfalls) nur vorübergehend
bestehenden Baustelleneinrichtung - soweit sie sich jeweils im nach § 129 Abs. 1
BauGB erforderlichen Umfang halten.
28
Gegen eine Beitragsfähigkeit der fraglichen Kostenpositionen spricht ferner nicht der
vom Verwaltungsgericht herangezogene Gesichtspunkt, bei der fraglichen bituminösen
Decke handele es sich um ein vorübergehend aufgebrachtes "Provisorium", welches für
die Herstellung der I. straße nicht aus technischen Gründen erforderlich gewesen und
deshalb nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht
erschließungsbeitragsfähig sei.
29
Zweifelhaft ist bereits, ob die Charakterisierung der fraglichen Straßendecke als
"Provisorium" der vorliegenden Sachverhaltsgestaltung gerecht wird. Denn die Beklagte
hatte die Decke nicht auf die im Jahre 1986 im Anschluss an die Kanalherstellung
bereits plangemäß hergestellten Schottertragschichten für die I. straße aufbringen
lassen, um die Zeitspanne bis zur Aufbringung der späteren Pflasterdecke zu
überbrücken und diese solange - provisorisch - zu ersetzen. Vielmehr ist sie nach
seinen plausiblen und auch von der Klägerin nicht in Zweifel gezogenen Angaben
gerade deshalb aufgebracht worden, weil die im Bauprogramm für die endgültige
Herstellung der Straße vorgesehene Pflasterdecke nach Einschätzung der Beklagten in
der Phase der Durchführung der Hochbauarbeiten auf den von der Straße
erschlossenen, zum fraglichen Zeitpunkt ganz überwiegend noch unbebauten
Grundstücken den Anforderungen an die für einen Baustellenverkehr erforderliche
Straßenbefestigung nicht genügt hätte, da der hiermit verbundene (u.a. Rangier-)
Verkehr mit schweren LKW und Baufahrzeugen eine solche Pflasterdecke zerstört hätte.
Damit aber kam der bituminösen Decke in dem von der Beklagten vorgesehenen Ablauf
der Herstellung der Erschließungsanlage eine Bedeutung zu, die über die
"Lückenbüßer-" Funktion eines (schlichten) Provisoriums deutlich hinausgeht.
30
Es kann dahinstehen, ob diese Besonderheiten des Falles dazu führen, dass die
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur - "in aller Regel nicht" gegebenen
- Ansatzfähigkeit der Kosten für Herstellung und Beseitigung von "Provisorien"
31
- vgl. Urteile vom 5. September 1969 - IV C 67.68 -, DVBl. 1970, 81; vom 16. November
1973 - IV C 45.72 - BRS 37, Nr. 65, S. 138 (jeweils betreffend provisorische
Erschließungsanlagen); vom 27. Februar 1970 - IV C 36.69 -, BRS 37, Nr. 59, S. 126 (für
Herstellung und Abriss einer "provisorische[n] Makadamdecke") -
32
schon vom Ansatz her unanwendbar ist. Denn die Kosten für Herstellung und
Beseitigung der fraglichen Decke wären auch in Anwendung der vorgenannten
Rechtsprechung in den Erschließungsaufwand einzustellen. Hiernach dürfen Kosten für
die Herstellung und Beseitigung von Provisorien ausnahmsweise dann in den
Erschließungsaufwand eingestellt werden, wenn deren Einrichtung nach den
33
seinerzeitigen technischen Regelungen erforderlich erschien, um später die endgültige
Erschließungsanlage herzustellen.
Vgl. Urteile vom 5. September 1969, a.a.O., und vom 16. November 1973, a.a.O.
34
Eben dies war vorliegend der Fall; der abweichenden Einschätzung des
Verwaltungsgerichts vermag sich der Senat nicht anzuschließen.
35
Die Erwägung des Verwaltungsgerichts, eine nach den technischen Regelungen für die
Herstellung der Erschließungsanlage erforderliche - und damit nach der vorgenannten
Rechtsprechung erschließungsbeitragsfähige - provisorische Anlage könne nicht
vorliegen, wenn die Gemeinde zunächst eine Bauausführung "entgegen der letztlich
i.S.d. Bauprogramms und der Merkmalsregelung beabsichtigten Herstellungsart wählt,
um längere oder kürzere Zeiten zwischen den Ausbaustufen zu überbrücken", führt
vorliegend schon deshalb nicht weiter, weil sie die oben dargestellte besondere
Funktion der fraglichen Decke während der Hochbauphase - gerade im Unterschied zu
der endgültigen Pflasterdecke - nicht berücksichtigt. Im Übrigen stellt es ein
Charakteristikum eines "Provisoriums" dar, gerade nicht der "letztlich i.S.d.
Bauprogramms und der Merkmalsregelung beabsichtigten Herstellungsart" zu
entsprechen - sonst wäre es keines -, sodass der Ansatz des Verwaltungsgerichts bei
konsequenter Anwendung dazu führte, dass für die vom Bundesverwaltungsgericht
bejahte Möglichkeit eines nach technischen Regeln gebotenen und damit trotz seiner
Beseitigung erschließungsbeitragsfähigen Provisoriums kein Anwendungsbereich mehr
verbliebe.
36
Im vorliegenden Fall war die Aufbringung der bituminösen Decke auf die eingebauten
Schottertragschichten nach den zum Zeitpunkt der Arbeiten maßgeblichen technischen
Regelungen erforderlich, um die I. straße gemäß den planerischen Vorstellungen der
Beklagten herzustellen. Nach Punkt 1.3.3 der "Zusätzlichen Technischen Vorschriften
und Richtlinien für Tragschichten im Straßenbau, Ausgabe 1986 (ZTV T-StB 86)",
37
aufgestellt von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e.V. im
Benehmen mit dem Bundesminister für Verkehr und den Straßenbauverwaltungen der
Länder, vgl. Allgemeines Rundschreiben Straßenbau des BMV Nr. 9/1986 vom 27. März
1986, VKBl. 1986, 283; wortgleich Nr. 1.3.3 der von der Beklagten vorgelegten aktuellen
ZTV T-StB 95, Fassung 2002,
38
die die Beklagte beim Bau der I. straße zugrunde gelegt hat, sind "erforderlichenfalls
Schutzmaßnahmen vorzusehen", wenn "die Tragschichten für längere Zeit unmittelbar
befahren werden oder über Winter liegen bleiben" sollen. Dies war hier der Fall: Bei den
im Jahre 1986 für die Herstellung der I. straße hergestellten Schotterschichten handelt
es sich um Tragschichten der Straße. Diese sollten nach der Planung der Beklagten vor
der endgültigen Fertigstellung der Straße während der Phase der Errichtung von
Hochbauten auf den an die Straße grenzenden Grundstücken - im Ergebnis für fast zehn
Jahre - unmittelbar befahren werden. Eine Abdeckung der Schotterschichten in dieser
Zeit war schon deshalb erforderlich, weil das unmittelbare Befahren mit Fahrzeugen zu
einer Verschiebung und ungleichmäßigen Verdichtung des Schotters geführt hätte. Ob -
was die Klägerin bezweifelt - auch die Voraussetzungen vorgelegen hätten, unter denen
der Schutz eines Straßenplanums nach den "Zusätzlichen Technischen
Vertragsbedingungen und Richtlinien für Erdarbeiten im Straßenbau - ZTV E-StB"
technisch geboten war, kann offen bleiben.
39
Der Senat sieht ferner keine Anhaltspunkte dafür, dass die Aufwendungen für die
Herstellung nicht im Sinne von § 129 Abs. 1 BauGB erforderlich gewesen wären, weil
die Beklagte den ihr zustehenden Bewertungsspielraum überschritten hätte. Die von ihr
zur Rechtfertigung ihres Vorgehens vorgebrachten Erwägungen sind ohne Weiteres
nachvollziehbar:
40
Keine Zweifel hegt der Senat zunächst daran, dass ein Schutz der im Jahr 1986
eingebrachten beiden Schottertragschichten während der Hochbautätigkeit auf den
Anliegergrundstücken sowohl zur Erhaltung des bereits durchgeführten Straßenbaus als
auch im Interesse der Anlieger geboten war. Dass das Befahren der und Rangieren auf
den ungeschützten Schotterschichten durch LKW und Baufahrzeuge in der
Hochbauphase diese Schichten durch Verlagerungen und partielle Verdichtungen des
Schotters erheblich in Mitleidenschaft ziehen würde, liegt auf der Hand. Nach Ansicht
des Senats ist es ebenso offenkundig, dass eine Nutzung der I. straße ohne jede
Befestigung der Schotterschichten für die Anlieger mit ganz erheblichen
Beschwernissen verbunden gewesen wäre. Hierbei ist zum einen zu beachten, dass die
Straße als Mischverkehrsfläche ohne abgesetzte Gehwege hergestellt wurde, mithin
auch der Fußgängerverkehr gezwungen gewesen wäre, die Schotterfläche zu benutzen.
Zum anderen zog sich die Bebauung der an die Straße grenzenden Grundstücke wegen
der Verzögerung der Überplanung der nordöstlich an die Straße grenzenden Flächen
über einen erheblichen Zeitraum hin, sodass die Anlieger fast ein Jahrzehnt mit der
Benutzung der Straße als Baustraße vorlieb nehmen mussten. Auch dies ließ eine
Befestigung der Schottertragschichten mit einer festen und leicht benutzbaren Decke als
ohne Weiteres sachgerecht erscheinen. Nach Einschätzung des Senats wäre
schließlich ohne Aufbringung der Decke auch eine Gefährdung von Fußgängern durch
Steine aus der Schottertragschicht nicht auszuschließen gewesen, die sich zunächst im
Profil von (insbesondere) LKW-Reifen festsetzen und während der Fahrt
weggeschleudert werden.
41
Die Erwägung des Verwaltungsgerichts, die Beklagte hätte durch die sofortige
Anlegung der Pflasterdecke auf den Schottertragschichten die fraglichen Aufwendungen
vermeiden können, greift ebenfalls nicht durch. Indem § 129 Abs. 1 BauGB einer
Gemeinde hinsichtlich des "Ob" und des "Wie" der Anlegung von
Erschließungsanlagen einen erheblichen eigenverantwortlichen Planungsspielraum
einräumt, verwehrt er es den Gerichten, Aufwendungen einer Gemeinde für eine
Straßenherstellung, die den eingeräumten Spielraum einhält, als nicht beitragsfähig zu
erklären. Zu den Planungsspielräumen der Gemeinden gehört jedoch auch die Frage,
ob sie den Straßenbau in einem Zuge oder - z.B. entsprechend dem Fortgang der
Überplanung der jeweils erschlossenen Flächen - in mehreren aufeinander folgenden
Bauabschnitten durchführen.
42
Vgl. Löhr, in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 10. Aufl. 2007, § 128 Rdn. 17: zeitlicher
Ablauf als Teil des "Bauprogramms".
43
Angesichts dessen vermag das Argument, eine andere Art der Bauausführung hätte zu
niedrigeren Kosten geführt, schon im Ansatz nur dann zu tragen, wenn die gewählte
Bauausführung ohne rechtfertigenden Grund zu schlechthin unvertretbaren Mehrkosten
geführt hätte. Davon kann hier keine Rede sein: Die Ausführungen der Beklagten zu
den befürchteten Beeinträchtigungen einer Pflasterdecke durch den Baustellenverkehr
zu den Hochbauvorhaben auf den erschlossenen Grundstücken und den für deren
44
Beseitigung aufzuwendenden Kosten im Vergleich mit den hier streitigen
Aufwendungen belegen, dass für die Anlegung der bituminösen Decke während der
Hochbauphase sinnvolle Erwägungen sprachen. Auch unter Kostengesichtspunkten
spricht nachhaltig für diese Art der Straßenherstellung, dass die Kosten einer Reparatur
einer vorzeitig aufgebrachten Pflasterdecke, die sich nach den von der Klägerin nicht in
Zweifel gezogenen Angaben der Beklagten auf 16.361,50 EUR netto belaufen hätten,
die hier noch streitigen Aufwendungen von insgesamt (4.327,16 EUR + 2.904,13 EUR
=) 7.231,29 EUR (zzgl. MWSt.) deutlich überstiegen hätten.
Der Ausspruch über die Kosten ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 VwGO,
derjenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10,
711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht
vorliegen (§ 132 Abs. 2 VwGO).
45
46