Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 14.02.2007

OVG NRW: verfügung, form, rechtsmittelbelehrung, richteramt, hochschule, datum

Oberverwaltungsgericht NRW, 12 A 4568/06
Datum:
14.02.2007
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 A 4568/06
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 8 K 1407/06 (2 K 1071/06 VG Köln)
Tenor:
Der sinngemäß gestellte Antrag des Klägers auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für ein
beabsichtigtes Verfahren auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil
des Verwaltungsgerichts Minden vom 8. November 2006 wird abgelehnt.
Gerichtsgebühren werden für das
Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren nicht erhoben;
außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
G r ü n d e :
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Der Senat versteht den Schriftsatz vom 4. Dezember 2006 mit seinem Antrag auf
"Zulassung der Berufung" allein als den - in diesem Schriftsatz zugleich gestellten -
Antrag des Klägers, ihm für einen beabsichtigten, durch einen Rechtsanwalt
einzulegenden, formgerechten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts Minden vom 8. November 2006 Prozesskostenhilfe zu gewähren
und einen Rechtsanwalt beizuordnen. Denn der wörtlich gestellte Zulassungsantrag
wäre unzulässig, weil sich der Kläger bei der Antragstellung nicht - wie nach § 67 Abs. 1
Sätze 1 und 2 VwGO vorgeschrieben - durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an
einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung
zum Richteramt hat vertreten lassen, obgleich er auf dieses Vertretungserfordernis in der
dem erstinstanzlichen Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung hingewiesen worden
ist. Diesem dem Kläger bereits mit der Verfügung vom 17. Januar 2007 dargelegten
Verständnis seines Antrags ist der Kläger innerhalb der gesetzten Frist zur
Stellungnahme bis zum 12. Februar 2007 auch nicht entgegengetreten. Mit seinem
Schriftsatz vom 22. Januar 2007 hat er vielmehr ausdrücklich um Bewilligung von
Prozesskostenhilfe gebeten und dieses Begehren näher begründet, und am 12. Februar
2007 hat er ergänzend eine Schulbescheinigung vorgelegt.
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Der so verstandene Antrag kann keinen Erfolg haben. Denn ein noch anwaltlich zu
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stellender Zulassungsantrag böte entgegen § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO
keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Da die Antragsfrist für einen (formgerecht gestellten) Zulassungsantrag (vgl. § 124a Abs.
4 Satz 1 VwGO) bereits mit Ablauf des 15. Dezember 2006 verstrichen ist, käme ein
Erfolg nur dann in Betracht, wenn Wiedereinsetzung in diese Frist gewährt werden
könnte. Zwar ist einem Rechtsschutzsuchenden, der es versäumt hat, innerhalb der
Rechtsbehelfsfrist in der nach § 67 Abs. 1 VwGO vorgeschriebenen Form den
Rechtsbehelf einzulegen, grundsätzlich Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn er
zunächst Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt hat und
nicht vernünftigerweise mit einer Ablehnung rechnen musste. Voraussetzung dafür ist
aber, dass noch innerhalb der Rechtsbehelfsfrist ein vollständiges
Prozesskostenhilfegesuch eingereicht worden ist. Dazu gehört die auf dem eingeführten
Vordruck abzugebende Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse, § 166 VwGO i. V. m. § 117 ZPO.
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Vgl. dazu etwa Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28. Januar 2004 - 6 PKH
15/03 -, NVwZ 2004, 888, mit weiteren Nachweisen.
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Daran fehlt es hier.
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Ungeachtet dessen sind hinreichende Erfolgsaussichten im Sinne von § 166 VwGO i. V.
m. § 114 Satz 1 ZPO hier aber auch deshalb zu verneinen, weil nach dem Vorbringen
des Klägers und dem Inhalt der Akten nicht ersichtlich ist, dass es gelingen könnte,
Gründe aufzuzeigen, die die Zulassung der Berufung gegen das
verwaltungsgerichtliche Urteil rechtfertigen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass
ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung bestehen
könnten, mit der die Klage abgewiesen worden ist.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 166 VwGO i. V. m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO.
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Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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