Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 28.04.2000

OVG NRW: medizin, wwu, kritik, ausweisung, datum

Oberverwaltungsgericht NRW, 13 C 7/00
Datum:
28.04.2000
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 C 7/00
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 10 Nc 211/99
Tenor:
Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdezulassungsverfahren auf
6.000,-- DM festgesetzt.
G r ü n d e
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1. Der Senat hat keine Zweifel an der Richtigkeit des im summarischen Verfahren
ergangenen Beschlusses.
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a) Bei der entgegen der Ausweisung im Haushaltsplan angesetzten achten C4- Stelle
geht der Senat von einem Redaktionsversehen aus, das trotz des Hinweises der WWU
nicht mehr berichtigt worden ist. Tatsächlich verfügt die Vorklinische Medizin nur über 7
solcher Stellen.
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b) Dass entgegen dem Haushaltsplan 6 statt 5 H3 Stellen anzusetzen waren, ist von der
Antragstellerin nicht dargelegt. Aus dem Haushaltsplan ergibt sich, dass die Stelle zum
Wintersemester 99/00 weggefallen ist, was nach § 5 Abs. 2 KapVO zu berücksichtigen
ist.
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Bedenken gegen den Wegfall bestehen nicht. Sie ist vom Haushaltsgesetzgeber des
Landes vorgenommen worden, wobei davon ausgegangen werden muss, dass er die
kapazitätsrechtlichen Folgen gegen andere haushaltsrechtliche Belange abgewogen
hat. Das wird bestätigt durch die der "Medizinkonzentration" zugrunde liegenden
Erwägungen. Weiterer vertiefender Rechtfertigungen der Wissenschaftsverwaltung zu
den gesetzlichen Stellenreduzierungen - wie sie von Verwaltungsgerichten anderer
Länder vor dem Hintergrund möglicherweise anderer haushaltsrechtlicher
Gegebenheiten verlangt werden - bedarf es daher im summarischen Verfahren nicht.
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c) Dass die Angebotsseite der Kapazitätsberechnung um einige Stellen aus der
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Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin zu erweitern sei, hat die Antragstellerin schon
nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 5 Satz 2 VwGO entsprechend dargelegt.
Darlegung bedeutet "Erläutern" und "Durchdringen" unter Einbeziehung der
tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten des Rechtsstreits. Dazu reicht es im nc-
Rechtsstreit nicht aus, undifferenziert Kritik am Berechnungsmodell der
Kapazitätsverordnung oder dessen Anwendung durch die Wissenschaftsverwaltung,
beispielsweise an der Zuordnung der Stellen zu Lehreinheiten, zu äußern. Vielmehr ist
konkret aufzuzeigen, an welcher Stelle des Berechnungsvorganges anders, und zwar in
welcher Weise zu verfahren ist, mit welchen Zahlen und Werten zu rechnen ist sowie
welche Zulassungszahlen sich daraus ergeben. Die Antragstellerin hat aber nicht
einmal aufgezeigt, welche und wieviel Stellen zusätzlich der Lehreinheit Vorklinische
Medizin zuzuschlagen wären. Sie hat auch übersehen, dass von den Stellen der
Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin - wenn überhaupt - nur solche Stellen zur
Verlagerung in die Lehreinheit Vorklinische Medizin in Betracht kommen könnten, aus
denen heraus im CAp enthaltene Lehre erbracht wird, dass eine solche Zuordnung zwar
eine Erhöhung des Brutto-Lehrangebotes, aber auch eine Erhöhung des CAp auf der
Nachfrageseite - um 0,24 - nach sich zöge sowie einen Dienstleistungsabzug für die aus
den verlagerten Stellen für andere Lehreinheiten erbrachte Lehre rechtfertigen würde.
Wie in dem Fall die Kapazitätsberechnung aussähe und ob sie zu einer um zwei
höheren Zulassungszahl führte - nur dann könnte ein Zulassungsanspruch der
Antragstellerin bestehen -, hat die Antragstellerin nicht aufgezeigt.
Im Übrigen hat der Senat zu dem selben Komplex bereits entschieden (vgl. Beschluss
vom 7. Januar 1993 - 13 A 218/92 - betr. HHU Düsseldorf). Das gilt im gleichen Maße
auch für die WWU.
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2. Aus all dem ergibt sich, dass die Beschwerde die Beantwortung klärungsbedürftiger
und im summarischen Verfahren abschließend beantwortbarer grundsätzlicher Fragen
nicht erwarten lässt.
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3. Schließlich liegt keine das normale Maß in nc-Sachen überschreitende Schwierigkeit
tatsächlicher oder rechtlicher Art vor.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Streitwert entspricht der
ständigen Festsetzung des Senats.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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