Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 11.07.2005

OVG NRW: ausnahme, verfahrenskosten, erlass, billigkeit, ermessen, hauptsache, datum

Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 1048/05
Datum:
11.07.2005
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 1048/05
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 4 L 409/05
Tenor:
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 13. Juni 2005 ist
mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos.
Die Kosten beider Rechtszüge des Verfahrens werden dem
Antragsteller auferlegt. Ausgenommen hiervon sind die
außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Diese hat der
Beigeladene selbst zu tragen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro
festgesetzt.
G r ü n d e:
1
Nachdem der Antragsteller und der Antragsgegner den Rechtsstreit übereinstimmend in
der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren einzustellen und der mit der
Beschwerde angefochtene Beschluss mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung für
wirkungslos zu erklären. Des weiteren ist über die Kosten beider Rechtszüge des
Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und
Streitstandes zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 VwGO).
2
Es entspricht der Billigkeit, dass der Antragsteller die Verfahrenskosten mit Ausnahme
der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen trägt, der in beiden Instanzen einen
Antrag nicht gestellt und sich somit dem Risiko der Auferlegung von Kosten nicht
ausgesetzt hat (§ 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO). Unter summarischer Würdigung des
dem Gericht vorliegenden Akteninhalts spricht viel dafür, dass der Antrag des
Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auch im Beschwerdeverfahren
keinen Erfolg gehabt hätte.
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Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt (§
53 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG).
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